Ansprüche während eines Auslandseinsatz- präsenzdienstes
Zum Auslandseinsatzpräsenzdienst dürfen auf Grund schriftlicher freiwilliger Meldung und nach Maßgabe militärischer Interessen Wehrpflichtige und Frauen, die Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben, herangezogen werden.Ansprüche
Soldaten, die einen Auslandseinsatzpräsenzdienst nach § 19 Abs. 1 Z 9 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001) leisten, haben ab 1. Jänner 2004 Anspruch auf:* Fahrtkostenvergütung bei Antritt und Beendigung des Präsenzdienstes nach § 7 Abs. 1 Z 1 des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001);
* Sachleistungen und Aufwandsersatz nach dem 3. Hauptstück HGG 2001, das sind Bewaffnung, Bekleidung und Ausrüstung, Unterbringung sowie Verpflegung (mit Ausnahme der Ansprüche anlässlich des Verlassens des Garnisonsortes nach § 15 HGG 2001);
* Leistungen bei Erkrankung oder Verletzung wie ärztliche Betreuung sowie Leistungen im Falle des Ablebens nach dem 4. Hauptstück HGG 2001, Heeresversorgungsgesetz (HVG) und Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz (AZHG);
* Besoldung gemäß Auslandseinsatzgesetz 2001 (AuslEG 2001) in Form eines Grundbetrages und der Auslandseinsatzzulage.
Grundbetrag
Der Grundbetrag richtet sich nach dem Dienstgrad. Er ist vom Bundesminister für Landesverteidigung mit Verordnung in Hundertsätzen des Bezuges vergleichbarer Militärpersonen festzusetzen.Der Grundbetrag beträgt:
Rekrut | 1.216,7 € |
Gefreiter | 1.237,7 € |
Korporal | 1.248,2 € |
Zugsführer | 1.258,7 € |
Wachtmeister | 1.302,7 € |
Oberwachtmeister | 1.324,6 € |
Stabswachtmeister | 1.331,8 € |
Oberstabswachtmeister | 1.441,0 € |
Offiziersstellvertreter | 1.504,5 € |
Vizeleutnant | 1.584,2 € |
Leutnant | 1.526,2 € |
Oberleutnant | 1.577,7 € |
Hauptmann | 1.670,6 € |
Major | 1.923,5 € |
Oberstleutnant | 2.136,9 € |
Oberst | 2.525,5 € |
Brigadier | 3.205,1 € |
Generalmajor | 3.975,1 € |
Generalleutnant | 5.027,1 € |
General | 5.266,3 € |
Höherer Grundbetrag
Soldaten, die im Auslandseinsatz dauernd in erheblichem Ausmaß Dienste verrichten, die einer bestimmten Funktion zuzuordnen sind, gebührt für die Dauer der Ausübung dieser Funktion an Stelle der durch ihren Dienstgrad bestimmten Geldleistung jene höhere Geldleistung, die einem dieser Funktion zugeordneten Dienstgrad entspricht. Die Dienstgradzuordnung erfolgt mit Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung.Dienstgradzuordnung:
Funktion | Zuordnung |
Ärztlicher Leiter einer Mission | Oberstleutnant |
Bataillonsarzt | Major |
Ärztlicher Leiter eines Feldspitals | Oberst |
Leitender Oberarzt einer Fachabteilung eines Feldspitals | Oberstleutnant |
Facharzt in einem Feldspital | Major |
Sonstige ärztliche Verwendung | Hauptmann |
Veterinär | Major |
Apotheker | Major |
Rechtsberater im Stab eines multinationalen Verbandes | Oberstleutnant |
Rechtsberater im nationalen Kontingent | Major |
Bataillonspsychologe | Major |
Sonstige psychologische Verwendung | Hauptmann |
Diplomierter Physiotherapeut, diplomierter medizinischtechnischer Analytiker, diplomierter radiologischtechnischer Assistent, diplomierter Ergotherapeut, diplomierter Logopäde und diplomierter Orthoptist | Hauptmann |
Diplomierte medizinischtechnische Fachkraft | Vizeleutnant |
Diplomierter Krankenpfleger und vergleichbare Funktionen | Vizeleutnant |
ABC-Abwehr - Leiter eines Expertenteams mit abgeschlossenem Studium | Oberstleutnant |
ABC-Abwehr - Mitglied eines Expertenteams | Major |
ABC-Abwehr - Leiter eines Fachteams mit abgeschlossener gehobener Berufsausbildung | Major |
ABC-Abwehr - Mitglied eines Fachteams oder Kommandantenberater | Hauptmann |
ABC-Abwehr - Mitglied eines Fachteams mit abgeschlossener Berufsausbildung und einschlägiger Berufserfahrung | Vizeleutnant |
Leiter eines Suchhundeteams | Vizeleutnant |
Suchhundeführer | Oberstabswachtmeister |
Sachverständiger mit Gutachterfunktion, technischer Offizier in der Materialerhaltung oder in technischer Betriebsanleitungsfunktion | Major |
Mitglied eines technischen Fachteams | Vizeleutnant |
Militärischer Rüstungskontrollexperte mit abgeschlossenem Studium | Hauptmann |
Geistlicher Amtsträger | Major |
Sonstiger Seelsorger | Hauptmann |
Feldpostmeister | Oberleutnant |
Dolmetsch mit Diplom | Major |
Dolmetsch ohne Diplom | Hauptmann |
Auslandseinsatzzulage
Die Auslandseinsatzzulage, die auf Grund sinngemäßer Anwendung des Auslandseinsatzzulagen- und Hilfeleistungsgesetzes (AZHG) auch für Personen im Auslandseinsatzpräsenzdienst gilt, setzt sich aus einem Prozentsatz des Sockelbetrages und allfälligen Zuschlägen zusammen.Zusammensetzung:
* 100% des Sockelbetrages und Zuschläge gebühren bei Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland;
* 50% des Sockelbetrages gebühren bei inländischer Vor- und Nachbereitung zur Entsendung in den Auslandseinsatz;
* 75% des Sockelbetrages und Zuschläge gebühren bei Entsendung zu Übungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Ausland;
* 40% des Sockelbetrages und Zuschläge gebühren bei Entsendung zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen gemäß § 1 Z 2 KSE-BVG.
Die Höhe des Sockelbetrages und der Zuschläge ist in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit entspricht 4,4% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung.
Der Sockelbetrag wird durch die Zulagengruppe bestimmt, in die der Bedienstete auf Grund seiner tatsächlichen Verwendung im Ausland einzureihen ist.
Ist für die tatsächliche Verwendung im Ausland eine niedrigere Zulagengruppe vorgesehen, als der Verwendungs(Entlohnungs)gruppe eines Bediensteten im Inland entspricht, so ist der Bedienstete in die nächstniedrigere Zulagengruppe einzureihen.
Einreihung:
In der Verwedungs(Entlohnungs)gruppe | Zulagengruppe |
A 6, A 7, E/e, v5, P 4/p 4, h4, P 5/p 5, h5 und M ZCh | 1 |
A 4, A 5, D/d, v4, P 2/p 2, h2, P 3/p 3, h3, M BUO 2, M BUO 2 und K 6/k 6 | 2 |
A 3, C/c, v3, P 1/p 1, h1, E 2a, E 2b, W 2, M BUO 1, M ZUO 1, K 3/k 3, K 4/k 4 und K 5/k 5 | 3 |
A 1, A 2, A/a, v1, B/b, v2, E 1, W 1, M BO 1, M ZO 1, M BO 2, M ZO 2, H 1, H 2, K 1/k 1 und K 2/k 2 | 4 |
Die Einreihung bei Soldaten erfolgt grundsätzlich in einer der Verwendungs(Entlohnungs)gruppe eines Bediensteten im Inland entsprechenden Zulagengruppe, d.h. ein im Ausland in der Funktion eines Vizeleutnants verwendeter Soldat, der zur Verwendungsgruppe MBUO 1 gehört, wird im Auslandseinsatzpräsenzdienst in die Zulagengruppe 3 eingereiht. Anspruchsberechtigte mit dem Dienstgrad Rekrut oder Gefreiter sind in die Zulagengruppe 1 einzureihen.
Sockelbetrag
Zulagengruppe | WEinh. | EUR |
1 | 13 | 1.112 |
2 | 16 | 1.369 |
3 | 21 | 1.796 |
4 | 26 | 2.224 |
Für die Dauer der inländischen Vorbereitung bzw. Nachbereitung einer Entsendung zu einem Auslandseinsatz gebührt ebenfalls ein Teil der Auslandseinsatzzulage in der Höhe von 50% des Sockelbetrages.
Zuschläge
ZonenzuschlägeZone | Gebiete | WE | EUR |
1 | Arktis, Antarktis und Grönland | 6 | 513 |
2 | Afrika und Asien, soweit nicht in Zone 3 erfasst, Mittel- und Südamerika, Australien und Ozeanien | 3 | 257 |
3 | Mittelmeerstaaten Nordafrikas und Asiens, ausgenommen der europäische Teil der Türkei, Nordamerika | 2 | 171 |
Klimazuschläge
Gebiet | WE | EUR |
Wüstengebiet oder Steppengebiet oder Gebiet mit tropischem Regenwaldklima | 2 | 171 |
Krisenzuschlag
Krisen | WE | EUR |
Einsatz in Krisengebieten mit anhaltenden oder wiederholt aufflammenden bewaffneten Konflikten | 9 | 770 |
Einsatz auf ehemals von einem bewaffneten Konflikt erfassten Gebiet und einer damit verbundenen Gefährdung durch zurückgebliebene, verborgene oder nicht erkennbare Kampfmittel | 6 | 513 |
Katastropheneinsatz | 5 | 428 |
Seuchenbekämpfungseinsatz, der nicht im Zuge eines Katastropheneinsatzes erfolgt | 6 | 513 |
Treffen bei einem Einsatz mehrere Voraussetzungen zusammen, so gebührt der Krisenzuschlag für die jeweils am höchsten abzugeltende Voraussetzung.
Ersteinsatzzuschlag
während der Anlaufphase | WE | EUR |
Friedenssicherung (maximal sechs Monate) | 3 | 257 |
Humanitäre Hilfe, Katastrophenhilfe sowie Such- und Rettungsdienste (maximal drei Monate) | 6 | 513 |
Funktionszuschlag
Funktion | WE | voll | halb |
Vorgesetzter und/oder Kommandant der entsandten Einheit | 10 | 855 | 428 |
Bataillonskommandant | 8 | 684 | 342 |
Kompaniekommandant | 6 | 513 | 257 |
Zugskommandant | 4 | 342 | 171 |
Gruppenkommandant | 2 | 171 | 85 |
Arzt | 6 | 513 | 257 |
Dienstführender Unteroffizier | 3 | 257 | 129 |
Kommandogruppenkommandant | 3 | 257 | 129 |
Stellvertreter des Vorgesetzten und/oder Stellvertreter des Kommandanten der entsandten Einheit | 6 | 513 | 257 |
Stellvertreter des Bataillonskommandanten | 5 | 428 | 214 |
Stellvertreter des Kompaniekommandanten | 4 | 342 | 171 |
Stellvertreter des Zugskommandanten | 3 | 257 | 129 |
Truppenpsychologe | 6 | 513 | 257 |
Leitender Offizier des Sachbereiches Logistik (S 4) | 3 | 257 | 129 |
Karteimittelführer | 2 | 171 | 85 |
Personalbearbeiter | 2 | 171 | 85 |
Administrator einer Einheit | 3 | 257 | 129 |
Bei der Ausübung von mehr als einer Funktion gebührt der Funktionszuschlag für die jeweils am höchsten abzugeltende Funktion. Bei Entsendung zu Übungen und Ausbildungsmaßnahme gemäß § 1 Z 1 lit. d KSE-BVG gebührt der Funktionszuschlag in halber Höhe.
Gefahrenzuschlag
überwiegende und unmittelbare Tätigkeit | WE | EUR |
Beseitigung von Spreng- und Zündmitteln, Minen, Blindgängern und gefährlichen radioaktiven, biologischen, chemischen oder brennbaren Kampfstoffen oder der Überwachung dieser Tätigkeiten | 5 | 428 |
Beseitigung von gefährlichen radioaktiven oder chemischen Stoffen oder der Überwachung dieser Tätigkeiten | 3 | 257 |
Suchen und Retten von Personen aus Vertrümmerungen, Verschüttungen und Einschließungen in gefährdeten Räumen, insbesondere im urbanen Bereich | 3 | 257 |
Unterkunfts- und Verpflegszuschlag
Die Höhe des Unterkunfts- und Verpflegszuschlages ergibt sich im Einzelfall, wenn Unterkunft und/oder Verpflegung im Ausland nicht als Naturalleistung bereitgestellt oder diese Aufwendungen nicht durch eine internationale Organisation oder ein ausländisches Organ getragen werden.
Aliquote Berechnung
Besteht der Anspruch auf den Sockelbetrag oder auf Zuschläge
1. wegen des Beginns oder des Endens der Entsendung in das Ausland oder der Vorbereitung eines Auslandseinsatzes im Inland oder
2. wegen einer Änderung des für die Bemessung der Zuschläge maßgebenden Sachverhaltes nicht für einen vollen Kalendermonat, so gebühren diese mit je einem Dreißigstel für jeden Tag dieses Kalendermonats, an dem ein solcher Anspruch besteht.
Beachtenswertes
Bei Hilfeleistungen im Ausland gemäß § 2 Abs. 1 lit. d WG 2001 gebühren für:Berufssoldaten (Bedienstete des BMLV) | Soldaten im Auslandseinsatzpräsenzdienst |
Monatsbezug nach Gehaltsgesetz 1956 und Auslandszulage nach AZHG, die steuerbefreit ist! | Grundbetrag nach AuslEG 2001 nach Dienstgrad und Auslandseinsatzzulage nach AuslEG 2001 in sinngemäßer Anwendung des AZHG. Alle Bezüge sind steuerbefreit! |
Die Steuerbefreiung gilt gemäß § 3 Abs. 1 Z 22 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988. Die monatliche Auszahlung der Bezüge erfolgt im nachhinein auf ein inländisches Konto. Die Gewährung eines Vorschusses bis zur halben Höhe der Auslandseinsatzzulage ist möglich. Der jeweilige Vorschuss wird bei der nächsten Auszahlung dieser Zulage abgezogen.
Für pensionsversicherungsrechtliche Ansprüche stellen Zeiten des Auslandseinsatzpräsenzdienstes beitragsfreie Ersatzzeiten dar (ausgenommen für Gewerbetreibende und Bauern), die sich nicht auf die Bemessungsgrundlageauswirken.
Die Krankenversicherung der unterhaltsberechtigten Angehörigen von Auslandseinsatzpräsenzdienst leistenden Soldaten und Soldatinnen stellt das Heerespersonalamt bei der für den Wohnsitz zuständigen Gebietskrankenkasse sicher.
Die Leistungen im Auslandseinsatzpräsenzdienst bei Erkrankung oder Verletzung sowie im Falle des Todes sind im 4. Hauptstück des HGG 2001 geregelt.
Darüber hinaus sieht für den Fall einer Dienstbeschädigung das Heeresversorgungsgesetz Leistungen für den Beschädigten selbst, aber auch für Hinterbliebene Für den Fall des Todes gebührt auf der Grundlage des 2. Teiles des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes eine besondere Hilfeleistung an Hinterbliebene in der Höhe von 110.000,- EUR.
Mag. Christoph Ulrich, ELeg