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„Unfinished Business“ - Die amerikanische Nachkriegsordnung im Irak

erschienen in der Publikation "Jahrbuch für internationale Sicherheitspolitik 2003" (ISBN: 3-8132-0813-3) - Dezember 2003

Schlagworte zu diesem Beitrag:  Irak, Gesellschaft, Nachkriegszeit, Politik, Sicherheitspolitik, Strategische Analyse

Abstract:

Im jüngsten Golfkrieg haben die amerikanischen Streitkräfte ihre Überlegenheit in der modernen Kriegführung erneut unter Beweis gestellt. Der netzwerkzentrierte Einsatz hochmoderner Aufklärungs-, Informations-, und Waffensysteme wird längst als "Revolution in Military Affairs" bezeichnet. Doch beim Aufbauprozess des Iraks zeigt sich, dass die Besatzung des Iraks ungleich schwerer als seine Eroberung ist. Die Aufgabe, nach dem Krieg den Frieden zu gewinnen, ist wesentlich komplexer und langwieriger als zunächst vermutet. Optimistische Einschätzungen einer schnellen Herstellung von Sicherheit, Demokratie und wirtschaftlicher Prosperität müssen nach den bisherigen Erfahrungen korrigiert werden. Mittlerweile sehen sich die Koalitionsstreitkräfte im Irak mit Guerilla-Taktiken und asymmetrischen Formen der Kriegführung konfrontiert.

Insbesondere die prekäre Sicherheitslage im Irak wirft Fragen nach einer ausreichenden Truppenstärke und den Fähigkeiten der US-Streitkräfte bei Peacekeeping-Operationen auf. Aber auch der Aufbauprozess im Bereich der Demokratisierung und der politischen Reformen geht schleppend voran. Die Abhaltung von freien Wahlen kann nur der Endpunkt eines Demokratisierungsprozesses sein, an dessen Anfang der Aufbau einer Verwaltung, eines Justizsystems und die Bildung des Vertrauens der Bevölkerung in einen Rechtsstaat stehen. Wirtschaftlich sieht sich der Irak mit der Hypothek einer exorbitanten Verschuldung konfrontiert. Hier wird die internationale Staatengemeinschaft ebenso Hilfestellung leisten müssen wie bei der Reaktivierung der irakischen Ölindustrie. Das Regime Saddam Husseins hat zwar ein Ende gefunden, doch der Aufbauprozess des Iraks bleibt eine dringliche Aufgabe, der sich die internationale Staatengemeinschaft nicht entziehen darf.

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