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Presseaussendung vom 18. Februar 2004

Wesentliche Ziele des Militärbefugnisgesetzes verfassungskonform=

Wien (BMLV) - Das Verteidigungsministerium stellt zum Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 23. Jänner 2004 zum Militärbefugnisgesetz (MBG) fest: Der VfGH hat von insgesamt 63 Bestimmungen des Militärbefugnisgesetzes sechs Bestimmungen bzw. Bestimmungsteile aufgehoben. Ursprünglich hatten Abgeordnete der SPÖ 19 Regelungen bzw. Regelungskomplexe des MBG beim VfGH angefochten. Das Ziel des Verteidigungsressorts, das Handeln des Bundesheeres bzw. seiner Organe umfassend zu regeln, wurde damit vom Verfassungsgerichtshof nicht in Frage gestellt.****

Das Militärbefugnisgesetz trat nach jahrelangen intensiven Bemühungen und Vorarbeiten am 1. Juli 2001 in Kraft. Es sieht im Wesentlichen eine ausdrückliche gesetzliche Normierung verschiedener besonders bedeutsamer Teilaufgaben der militärischen Landesverteidigung, einschließlich der für ihre zweckentsprechende Wahrnehmung unabdingbaren Befugnisermächtigungen sowie zahlreiche diesbezügliche Rechtsschutzinstrumentarien vor.

Gegen dieses Gesetz wurde am 29. November 2002 von Abgeordneten des Nationalrates ein Antrag auf ein Gesetzesprüfungsverfahren gestellt. Dieser Antrag richtete sich im Wesentlichen gegen einzelne Bestimmungen betreffend den militärischen Eigenschutz, die vorläufige Festnahme, die militärischen Nachrichtendienste und den Rechtsschutzbeauftragten.

Mit Erkenntnis vom 23. Jänner 2004 hat der Verfassungsgerichtshof folgende Bestimmungen des Militärbefugnisgesetzes aufgehoben:

- Die Festnahmebefugnis militärischer Organe im Wachdienst bei Vorliegen eines Angriffes gegen militärische Rechtsgüter (§ 11 Abs. 1 MBG),
- die weitere Behandlung festgenommener Personen (§ 11 Abs. 5 MBG),
- die Befugnis zur Observation, verdeckten Ermittlung und zur Datenermittlung mit Bild- und Tonbandaufzeichnungsgeräten für Zwecke der nachrichtendienstlichen Aufklärung (§ 22 Abs. 3 Z 3, § 22 Abs. 4 Z 3, § 22 Abs. 5 Z 3 MBG ), und
- die Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit des Rechtsschutzbeauftragten (§ 57 Abs. 3 erster Satz MBG).

Daraus ergibt sich, dass ein Großteil der kritisierten Bestimmungen verfassungskonform ist und lediglich ein kleiner Teil als verfassungswidrig aufgehoben wurde. Nach intensiver Prüfung und Analyse des Erkenntnisses werden umgehend geeignete legistische Maßnahmen eingeleitet, um das vorliegende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes fristgerecht umzusetzen. Die Aufhebung der oben genannten Normen tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 in Kraft.

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