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Coronavirus: FAQs zum Einsatz der Miliz

24. März 2020 - 

Im Kampf gegen die Ausbreitung des Coronavirus hat die Bundesregierung beschlossen, auch Soldaten der Miliz aufzubieten.

Hier finden Sie Antworten zu Fragen rund um den Einsatz

  1. Wieviel bekommt ein Milizsoldat im Einsatz monatlich bezahlt?

    Ein Angehöriger des Milizstandes, der zum Einsatzpräsenzdienst einberufen ist, hat nach dem Heeresgebührengesetz 2001 Anspruch auf:

    • - Einsatzmonatsgeld in Höhe von 524,37 € (steuerfrei),
    • - Dienstgradzulage (steuerfrei, abhängig vom Dienstgrad) in Höhe von zB Gefreiter 61,41 €, Wachtmeister 126,04 €, Leutnant 240,26 €,
    • - Pauschalentschädigung in Höhe von 1.292,74 € (brutto), das sind für einen vollen Kalendermonat ca. 1.140,00 € (netto).

    Zusätzlich gebührt Fahrkostenvergütung.

    Wenn die angeführte Pauschalentschädigung den Einkommensentgang nicht abdeckt, kann für die Dauer des Einsatzpräsenzdienstes beim Heerespersonalamt ein Antrag auf Entschädigung des Einkommensentganges eingebracht werden. Ein nachgewiesener Einkommensentgang kann bis zu einer Höhe von insgesamt € 9.695,56 monatlich (Bruttoentschädigung, Wert für das Jahr 2020) entschädigt werden.

    Die bescheidmäßige Absprache und Abrechnung erfolgt in diesem Fall jeweils nach geleisteten Kalendermonaten (zB Anfang Juni für Mai). Voraussetzung für eine Abrechnung ist aber jedenfalls das Vorliegen eines entsprechenden Antrages auf Entschädigung des Einkommensentganges (www.bundesheer.at, Service/Formulare/Präsenzdienst, Miliz). Die gesetzliche Frist für eine Antragsstellung endet 6 Monate nach der Entlassung aus dem Einsatzpräsenzdienst. Zur Antragstellung sind auch der Ehegatte oder eingetragene Partner, Kinder oder andere Personen, denen der Anspruchsberechtigte Unterhalt zu leisten hat, berechtigt. Für Fragen stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Heerespersonalamtes Montag bis Freitag (werktags) von 07.30 - 16.00 Uhr unter der Service Line 050201 / 99 1650 zur Verfügung.

    Für Detailberechnungen benützen Sie bitte den Milizgebührenrechner, den Link finden Sie am Ende dieser Seite.

  2. ++NEU++ Warum ist die Bezahlung im Einsatzpräsenzdienst geringer als im sicherheitspolizeilichen Assistenzeinsatz Migration? Da gibt es knapp 1.000 € mehr.

    Die Dienstleistung im sicherheitspolizeilichen Assistenzeinsatz Migration erfolgt auf Basis eines freiwilligen Funktionsdienstes oder einer freiwilligen Waffenübung. Dafür sind - aufgrund der Freiwilligkeit zum Einsatz - im Heeresgebührengesetz 2001 andere Geldleistungen wie zB eine Einsatzprämie normiert, die jedoch im Einsatzpräsenzdienst nicht gebührt.

  3. Wie lange wird mein Einsatz dauern?

    Es ist mit insgesamt ca. 3 Monaten, davon 2 Wochen Ausbildung vor der Ablöse und dem eigentlichen Einsatz und am Ende des Einsatzes ca. 1 Woche Ablöse und Nachbereitung, zu rechnen. Eine kürzere oder längere Einsatzdauer sind natürlich lageabhängig möglich, aber derzeit grundsätzlich nicht vorgesehen.

  4. Wie kann ich während des Einsatzes Kontakt mit meiner Familie halten? (Wenn das Handy ausfällt)

    Die Familienbetreuung und der Kontakt zur Familie funktioniert üblicherweise über Ihr Mobiltelefon. Sollte dies ausfallen, wenden Sie sich an Ihren Vorgesetzten. Der wird eine Lösung für Sie finden. Dienstfrei werden Sie nur dann gestellt, wenn dies unbedingt erforderlich und lagebedingt möglich ist.

  5. Kann mich meine Freundin/Frau/Lebensgefährtin besuchen?

    Die Besuchsmöglichkeiten sind abhängig davon, wo und wie Sie eingesetzt werden. Ihr dienstführender Unteroffizier (DfUO) wird Sie über die für Sie gegebenen Möglichkeiten informieren.

  6. Bin ich an Wochenenden zu Hause?

    Aufbietung der Miliz bedeutet immer, dass eine schwerwiegende Situation vorliegt, die den Einsatz des Bundesheeres erforderlich macht. Somit werden Sie nur dann dienstfrei gestellt, wenn dies unbedingt erforderlich und lagebedingt möglich ist. Über Dienstfreistellungen entscheidet grundsätzlich Ihr Einheitskommandant.

  7. Kann man den Einsatz abbrechen, wenn sich im familiären oder beruflichen Umfeld unvorhergesehene Entwicklungen ergeben? Niemand will seine Familie im Stich lassen, wenn es dort zu Erkrankungen oder Ausfällen zB in der Kinderbetreuung kommt.

    Aufbietung der Miliz bedeutet immer, dass eine schwerwiegende Situation vorliegt, die den Einsatz des Bundesheeres erforderlich macht. Über Dienstfreistellungen entscheidet grundsätzlich Ihr Einheitskommandant. Besondere familiäre Verhältnisse und Bedürfnisse werden, wenn immer möglich, aber sicherlich berücksichtigt werden.

  8. Welche genauen Aufgaben kommen auf mich zu bzw. werde ich haben?

    Das Bundesheer kommt derzeit überall dort assistenzleistend zum Einsatz, wo zivile Behörden ihre gesetzmäßigen Aufgaben ohne dessen Hilfe nicht mehr erfüllen können. Aus diesem Grund sind die Aufgaben, welche Soldaten zu erfüllen haben sehr vielfältig und unterschiedlich. Im Wesentlichen werden folgende Kategorien unterschieden:

    • - Sicherheitspolizeilicher Assistenzeinsatz nach § 2 Abs. 1 lit. b WG 2001; Unterstützung der Exekutive im Rahmen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Das kann Aufgaben umfassen wie: Objektschutzaufgaben und Schutz kritischer Infrastruktur, Streifendienst oder Grenzüberwachung.
    • - Assistenzeinsatz zur Katastrophenhilfe nach § 2 Abs. 1 lit. c WG 2001; Unterstützung anderer Behörden, zum Beispiel durch Gesundheitschecks an Grenzübergängen, Unterstützung bei der Krisenkommunikation und in Einsatzstäben oder auch logistische Unterstützungen.

  9. Kann ich während des Einsatzpräsenzdienstes - zB wegen eines wichtigen Termines - Dienstfreistellung bekommen und für wie lange?

    Es besteht die Möglichkeit, nach § 45 Abs. 3 WG 2001, Dienstfreistellung als Anerkennung durch den Kdt des Truppenkörpers bis 3 Tage zu bekommen. Darüber hinaus sind weiter 3 Tage durch das BMLV möglich.

    Auch eine "normale" Dienstfreistellung aus familiären oder sonstigen persönlichen Gründen (beim Bittrapport) bis eine Woche durch den EinhKdt sowie eine weitere Woche durch den Kdt des Truppenkörpers ist möglich.

  10. Hat das Bundesheer die Fähigkeit, sich selbst zu testen?

    Die Testungen auf Sars-CoV-2 werden bei Bedarf in enger Zusammenarbeit mit zivilen Labors durchgeführt. Die Beurteilung für die Testungen wird anlassbezogen und in Anlehnung an die zivilen Kriterien (zB bei typischen Symptomen, bei Kontakt mit infizierten Personen, o.Ä.) durch das Bundesheer getroffen.

  11. Welche Schutzausrüstung ist für Milizsoldaten vorgesehen?

    Zumindest dieselbe Schutzausrüstung, welche bislang für Assistenzeinsatz-Kräfte verfügbar ist.

  12. Muss ich nicht besonders befürchten, dass ich mit dem Coronavirus angesteckt werde, weil wir ja bestimmt in einer größeren Anzahl zusammen sind als zB zu Hause oder mit der Familie bzw. ich im Einsatz vermutlich Kontakt mit infizierten oder gefährdeten Personen haben werde?

    Das kann natürlich nie gänzlich ausgeschlossen werden. Wir werden aber die Entwicklung der Pandemie ganz genau beobachten und dementsprechend, unter selbstverständlicher Einhaltung aller österreichischen Bestimmungen dazu, vor und während der Aufbietung der Miliz und während des Einsatzes alle erforderlichen und möglichen Maßnahmen dagegen treffen.

  13. Wird nach dem Einsatz - insbesondere dann, wenn ich Kontakt mit infizierten oder gefährdeten Personen gehabt habe - ein Test auf Covid-19 durchgeführt werden - auch wenn ich keine Symptome aufweise?

    Die Beurteilung über individuelle Testung zB bei Kontakt mit infizierten Personen wird in enger Anlehnung an die zivilen Kriterien getroffen.

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