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Coronavirus: Allgemeines zur Aufbietung der Miliz

13. Mai 2020 - 

Im Kampf gegen die Ausbreitung des Coronavirus hat die Bundesregierung weitere Maßnahmen beschlossen:

Hier finden Sie Antworten zu Fragen über Allgemeines zur Aufbietung der Miliz

  1. Welche präsenten Kräfte stehen noch bereit und sind derzeit noch nicht eingesetzt?

    Das Bundesheer steht derzeit mit rund 3.500 Soldaten im Einsatz. Dazu kommen noch Einheiten in Einsatzvorbereitung bzw. Einsatzelemente, die von Ausbildungseinrichtungen wie etwa der Heeresunteroffiziers- und der Militärakademie kommen. Die Kräfte werden speziell für die angeforderten Leistungen zusammengestellt und in den Einsatz geschickt. Daneben laufen noch die Ausbildung der neu eingerückten Soldaten sowie die Basisleistungen des Bundesheeres wie etwa die Luftraumunterstützung, die Versorgung oder die Sicherstellung der Kommunikationsnetze. Durch vorausschauende Planung wird sichergestellt, dass ausreichend Kräfte für neue Einsätze bereitstehen.

  2. ++NEU++ Warum werden strukturierte Einheiten aufgeboten, statt freiwillige Milizsoldaten einzuberufen und zu strukturieren (Einsatzvorbereitung und Wissensstand bei beiden gleich)?

    Die Aufbietung erfolgt durch die im Wehrgesetz festgelegte Vorgangsweise. Die einberufenen Milizeinheiten sind fertig strukturiert und haben sich seit Jahren für den Einsatz vorbereitet.

    Neben der Frage, ob sich überhaupt - so der derzeitige Bedarf - ca. 2.500 Milizsoldaten freiwillig für Einsätze melden würden, wäre die Formierung von freiwilligen Milizsoldaten zu Zügen und Kompanien ungleich aufwändiger und zeitintensiver.

    Es können sich aber auch weiterhin Milizsoldaten freiwillig für den Einsatz im In- und Ausland melden.

  3. Wird der Einsatz von den verbleibenden Milizübungstagen abgezogen?

    Nein.

  4. Wie sieht ein Kündigungsschutz aus bzw. welche Zeiträume deckt dieser ab (ab Erhalt Einberufungsbefehl bis Ende Einsatz oder darüber hinaus)?

    Die Aufbietung der Miliz erfolgt im Rahmen eines Präsenzdienstes, sodass für den Kündigungs- und Entlassungsschutz die gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 (APSG) zur Anwendung gelangen.

    Kündigungs- und Entlassungsschutz besteht gem. § 12 Abs. 1 APSG ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Erlassung des Einberufungsbefehls oder der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung und endet - im Falle des gegenständlichen Präsenzdienstes in der geplanten Dauer von ca. 3 Monaten - 1 Monat nach dessen Beendigung (§ 13 Abs 1 Z 1 APSG). Bei einem Präsenzdienst, der kürzer als zwei Monate dauert, endet der Kündigungsschutz nach einem Zeitraum im Ausmaß der halben Dauer dieses Dienstes nach dessen Beendigung.

  5. Wie sind meine Bezüge aus dem zivilen Beruf während des Einsatzes geregelt, werden diese vom Arbeitgeber eingestellt?

    Grundsätzlich werden Ihre Bezüge für die Dauer Ihres Präsenzdienstes durch Ihren Arbeitgeber eingestellt. Als Entschädigung Ihres Einkommensentganges erhalten Sie während Ihres Präsenzdienstes ohne Antrag und ungeachtet Ihres tatsächlichen Einkommens automatisch eine Pauschalentschädigung ausbezahlt (siehe Punkt 8). Wenn damit Ihr Einkommensentgang nicht gedeckt ist, kann Ihnen eine darüber hinaus gehende Entschädigung zugesprochen werden.

    Ihr Arbeitgeber kann Ihnen Ihre Bezüge für die Dauer des Präsenzdienstes jedoch auch freiwillig fortzahlen. In diesem Fall kann dieser beim Heerespersonalamt einen Kostenersatz für fortgezahlte Bezüge beantragen.

    Anspruchsberechtigte, die jedoch in einem Dienstverhältnis zum Bund oder in einem Dienstverhältnis, auf das Landeslehrerdienstrechtsgesetz oder andere Landesvertragslehrergesetze anzuwenden sind, haben einen gesetzlichen Anspruch auf Fortzahlung ihrer Bezüge.

  6. Wie bin ich bzw. ist meine Familie, die mit mir mitversichert ist, während des Einsatzpräsenzdienstes versichert?

    Für die Dauer Ihres Einsatzpräsenzdienstes ruht Ihre gesetzliche Krankenversicherung, Sie selbst haben Ansprüche nach dem 4. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes, also eine Versorgung über die militärischen San-Einrichtungen.

    Für Ihre anspruchsberechtigten Angehörigen stellt das Heerespersonalamt - wie auch im Grundwehrdienst oder während Milizübungen - die Krankenversicherung sicher und überweist Pauschalbeträge und Zusatzbeiträge an den zuständigen Krankenversicherungsträger.

    Füllen Sie daher in jedem Fall die Selbstauskunft über Ihre sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten sowie das Bankdatenblatt aus und senden Sie diese an das Heerespersonalamt. Die entsprechenden Formulare finden Sie im Downloadbereich dieser Homepage http://www.bundesheer.at/formular/index.shtml. (Den Link finden Sie am Ende dieser Seite)

    • - Bankdatenblatt
    • - Selbstauskunft des Präsenz-/Ausbildungsdienst leistenden Soldaten

    Für Fragen sind Sie herzlich eingeladen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Heerespersonalamtes Montag bis Freitag (werktags) von 07.30 - 16.00 Uhr unter der Service Line 050201/991650 anzurufen.

  7. Ich bin Milizsoldat und Student. Ich soll ab 4. Mai für ca. 3 Monate einen Einsatzpräsenzdienst leisten. Gelten dann hinsichtlich meines Studiums die gleichen Regelungen, wie sie bei Zivildienern beabsichtigt sind?

    Ja, auch Grundwehrdiener und Milizsoldaten sollen keinen Nachteil beim Studium haben.

  8. ++NEU++ Ich bin Milizsoldat und befinde mich derzeit im sicherheitspolizeilichen Assistenzeinsatz Migration (sihpolAssE/Migration). Werde ich, wenn meine Milizkompanie zum Einsatzpräsenzdienst herangezogen wird, aus dem sicherheitspolizeilichen Assistenzeinsatz Migration (sihpolAssE/Migration) abberufen oder verbleibe ich auf Basis einer freiwilligen Waffenübung (fWÜ) weiterhin im jetzigen Einsatz?

    Sind Beorderte einer aufzubietenden Kompanie (Kp) aktuell bereits im Inland eingesetzt (Sicherheitspolizeilicher Assistenzeinsatz Migration (sihPolAssE/Migr) oder COVID, Assistenzeinsatz Unterstützungsleistung AssE/ULstg, etc.) oder haben hierzu einen gültigen Einberufungsbefehl, so sind diese - je nach Beurteilung/Funktion zu Beginn der Vorstaffelung/VWÜ, spätestens aber vor dem 04 05 20 - aus diesem herauszulösen und "ihren" Kp zuzuführen. Solche Milizsoldaten können dann den Einsatz auf Basis FD/fWÜ so lange fortsetzen, als sie einen Einberufungsbefehl (zB bis 31 05 20) dafür haben. Für die restliche Zeit der Aufbietung ist ein "Einberufungsbefehl zum Einsatzpräsenzdienst" zu beantragen bzw. zu erlassen.

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