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Aufschub Grundwehrdienst

Bis 30. November 2002 konnte einem Wehrpflichtigen auf seinen Antrag der Antritt des Grundwehrdienstes bis zum Abschluss jener Berufsvorbereitung aufgeschoben werden, in welcher er sich am ersten Jänner des Jahres seiner Tauglichkeitsfeststellung befand.
Seit 1. Dezember 2002 bedarf es dieses Antrages nicht mehr. Der Betroffene ist nunmehr kraft Gesetzes von der Einberufung zum Grundwehrdienst ausgeschlossen. Dies hat allerdings zu einer wesentlichen Zunahme an Arbeitsbelastung für die Ergänzungsabteilungen der Militärkommanden geführt. Dies deshalb, weil nun bei nahezu allen Wehrpflichtigen von Amts wegen das Vorliegen einer laufenden Berufsvorbereitung seit dem Stichtag vor Einberufung zum Grundwehrdienst zu prüfen ist. Die Sachbearbeiter können sich nicht mehr nur auf Anträge der betroffenen Wehrpflichtigen abstützen.
An der Höchstaltersgrenze, nämlich 15. September des Jahres, in dem der betroffene Wehrpflichtige sein 28. Lebensjahr vollendet, hat sich nichts geändert.
Auch hat der betroffene Wehrpflichtige nach wie vor den angemessenen Fortschritt seiner Berufsvorbereitung nachzuweisen. Dieser Nachweis ist nunmehr innerhalb eines Monats nach Ablauf von jeweils 2 Jahren zu erbringen. Die erste 2-Jahresperiode beginnt dabei mit dem Zeitpunkt der ersten bzw. neuerlichen Tauglichkeitsfeststellung. Bis 1. Dezember 2002 berechnete sich diese Frist ab der Rechtskraft des Aufschubbescheides. Ein solcher ist, wie oben dargestellt, nicht mehr vorgesehen.
Sollte der Betroffene dieser Nachweispflicht nicht fristgerecht nachkommen, so erlischt der Ausschlussgrund. Dies bedeutet, dass er mit seiner Einberufung zu rechnen hat, weil kein neuerlicher Ausschlussgrund in Zusammenhalt mit dieser Berufsvorbereitung entsteht. Bis 30. November 2002 stand hingegen einem neuerlichen Aufschub, selbst nach Ablauf dieser Frist, nichts im Wege.

MinR Obst Wolf-Dietrich Wohlfarter, PersD

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