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Der 11. September 2001 und seine Auswirkungen auf die Terrorismusbekämpfung

von Gert Rene Polli/Peter Gridling

Kurzfassung

Zusammenfassend wird festgestellt: Um Terrorismus international bekämpfen zu können, ist eine überstaatliche Terrorismusdefinition notwendig. Verschiedene politische Präferenzen und Betrachtungsweisen (Freiheitskampf, Guerilla...) verhindern nach wie vor eine international gültige Definition. Die EU konnte sich jedoch nach dem 11.9.2001 auf eine solche Definition als kleinsten gemeinsamen Nenner einigen. Demnach wird Terrorismus als die Anwendung oder versuchte Anwendung von Gewalt durch eine Gruppe von Personen zur Durchsetzung politischer Ziele verstanden. Im Lichte der Terrorbekämpfung wurden EU-weit Gesetze überarbeitet oder neu geschaffen. Es stellt sich aber auch die Frage, ob Nachrichtendienste und Polizeibehörden versagt haben, weil sie die Anschläge vom 11.9.2001 nicht verhindern konnten. Vermeidbare Defizite wurden inzwischen erkannt. Statt "Technik" soll nun wieder der Mensch als Informationsquelle an Bedeutung gewinnen. Nach dem 11.9.2001 hat sowohl die internationale als auch die nationale Zusammenarbeit bei der Terrorismusbekämpfung deutlich zugenommen.

Innerstaatlich gesehen liegen in keinem Land alle Kompetenzen für die Terrorismusbekämpfung in einer Hand. Dies birgt die Gefahr von Informationsverlusten und Fehlbeurteilungen, die auf einer gewollten, wenn auch nicht mehr zeitgemäßen Trennung von Polizei- und Nachrichtendiensten beruhen, wie dies beispielsweise in der Bundesrepublik Deutschland der Fall ist.

Als strategische Konsequenz für die Politik nach dem 11.9.2001 ergib sich somit: Terrorismusbekämpfung ist zu einer zentralen sicherheitspolitischen Aufgabe geworden, da eine eindeutige Trennlinie zwischen innerer und äußerer Sicherheit im Aufgabenbereich der Terrorismusbekämpfung nicht mehr existiert! Damit verbunden ist die kontroversielle Fragestellung, welche Rolle die Streitkräfte bei der Terrorismusbekämpfung übernehmen könnten. Festzuhalten ist, dass die Terrorbekämpfung europaweit und in Österreich eine sicherheitsbehördliche Aufgabe ist; der Beitrag der Streitkräfte bleibt dabei auf Assistenzleistung, insbesondere für den Personen- und Objektschutz, begrenzt. Anders stellt sich die Rolle der Streitkräfte im Rahmen der so genannten "Force Protection" dar. Bei solchen Einsätzen "out of area" kommt den Streitkräften in Ermangelung vorhandener regionaler Strukturen durchaus auch eine Kompetenz im Bereich sicherheitspolizeilicher Aufgaben zu.

In Österreich ist für die Terrorbekämpfung der Staatspolizeiliche Dienst im Innenministerium zuständig. Im Zuge der laufenden Reform des Staatspolizeilichen Dienstes soll dieser in das künftige Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) übergeführt werden. Aufgaben und Befugnisse bleiben im Wesentlichen unverändert. Zentrales Element dieser Reform ist die Etablierung einer Analyse, welche das nachrichtendienstliche Element der traditionellen polizeilichen Struktur stärken wird. Ziel der Analyse im Staatsschutzbereich ist es, Terrorismus nicht nur zu beschreiben, sondern zu bekämpfen, das heißt, operative Informationsbeschaffung auf der Basis gerichtsverwertbarer Informationen in der strategischen Analyse aufzuarbeiten. Diese Qualität der Information und der matrixartige Informationsfluss unterscheiden die Staatspolizei von anderen nachrichtendienstlichen Strukturen in Österreich. Bisher hatte man in Österreich wenig Tradition, solche Analysen und Informationen sicherheitspolitisch zu nutzen, was sich mit der Etablierung des Nationalen Sicherheitsrates ändern könnte. Diese Faktoren berücksichtigend, stellt das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung mehr als eine Organisationsreform der Staatspolizei dar. ►


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Der 11. September 2001 und seine Auswirkungen auf die Terrorismusbekämpfung

Die Perspektive der Staatspolizei und des Staatsschutzes

"Das Geräusch eines Flugzeuges, bedrohlich nahe, zwingt einen New York-Besucher in den Häuserschluchten Manhattans suchend nach oben zu blicken. Ein vorbeihuschender Schatten, ein Knall und ein Feuerball in der oberen Hälfte des Nordturmes des World Trade Centers lassen nichts Gutes erwarten. Was der Tourist und viele der in Panik herumlaufenden Leute zu diesem Zeitpunkt nicht ahnen, ist der Umstand, dass dies keineswegs ein Unfall war, sondern dass sie Zeugen des folgenschwersten Terroranschlages waren.

Der rauchende Nordturm dient zu diesem Zeitpunkt bereits dem Führer eines anderen Terrorkommandos in einer ebenfalls entführten Maschine als Orientierungshilfe für seinen Anflug auf den Südtower des World Trade Centers. Beinahe zeitgleich kracht ein Flugzeug in Washington in das Pentagon und reißt zahlreiche Menschen in den Tod. Eine weitere Maschine erreicht ihr angepeiltes Ziel nicht. Wie sich bei den Ermittlungen herausstellt, kam es zwischen den Terroristen und Passagieren zu einer Auseinandersetzung, die zum Absturz des Flugzeuges führte." Dass dies nicht die Einleitung zu einem Kriminalroman ist, wissen wir seit dem 11.9.2001. Ground Zero in Manhattan und beinahe 3.000 Tote haben mit bis dahin gültigen sicherheitspolitischen Klischees gebrochen und einen Paradigmenwechsel sowohl im Hinblick auf die äußere als auch innere Sicherheit gebracht. Es ist daher an der Zeit, sich sachlich und kritisch mit der Tat, ihren Folgen sowie den darauf basierenden Entwicklungen in Politik und Gesellschaft auseinander zu setzen.

Die Bilder des einstürzenden WTC ließen vermuten, dass es eine heftige politische und auch militärische Reaktion seitens den USA geben würde, und Präsident George W. Bush ließ am 20.9.2001 keinen Zweifel an der Absicht der US-Administration. In seiner Rede an die Nation erklärte der Präsident dem internationalen Terrorismus den Krieg und wies die Welt darauf hin: " ... Wer nicht mit uns ist, ist für Terroristen!" Was versteht man aber unter Terrorismus? Handelt es sich dabei um eine besondere Form der Kriminalität? Ist die Anwendung terroristischer Mittel, frei nach Clausewitz, eine legitime Fortsetzung der Politik mit anderen Mitteln? Wo sind daher die Grenzen zum Freiheitskampf zu ziehen? Ist Terrorismus eine Form der Kriegsführung, und welche Gegenstrategien müssen entwickelt werden? Welchen Status haben Terroristen? Sind sie Kriminelle oder Kombattanten? Stehen ihnen Verteidigungsrechte zu, und können sie auf Grundrechte pochen? Zentrale Fragen wie die eben gestellten sind bis heute nicht annähernd beantwortet. Trotzdem hat der 11.9.2001 wesentlich dazu beigetragen, das Problembewusstsein zu schärfen.

Dieser Artikel beschäftigt sich nicht primär mit den Ermittlungen rund um den 11.9.2001 oder mit Spekulationen über den weiteren Verlauf des "Krieges gegen den Terrorismus". Vielmehr verfolgt er die Absicht, die nur sporadisch und medial oft nur am Rande behandelten Themen zu behandeln, wie: - den Stand der Diskussion um die Terrorismusdefinition; - die rechtlichen Anpassungen, die auf Grund der Anschläge des 11.9.2001 erfolgt sind; - die strukturellen Mängel der nationalen und internationalen Zusammenarbeit; - den Vorwurf des Versagens der Nachrichtendienste und der Polizeibehörden; - die organisatorischen Ermittlungsansätze in Europa und ihre Koordination; - die Rolle der Streitkräfte und der Militärs allgemein und bei der Terrorismusbekämpfung im Besonderen; - den Stand der Ermittlungen in Österreich nach dem 11.9.2001; - die Zuständigkeiten und die Befugnisse zur Terrorismusbekämpfung in Österreich.

Gleichzeitig soll auch die künftige Aufbau- und Ablauforganisation der Staatspolizei (künftig Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung) im Lichte der Erfahrungen aus den Terroranschlägen vom 11.9.2001 dargestellt und diskutiert werden.

Terrorismus - eine Frage der Definition?

Das Phänomen internationaler Terrorismus ist weder neu, noch ist es auf eine Region beschränkt. Auch hat es schon in der Vergangenheit Versuche gegeben, Anschläge mit Flugzeugen zu verüben. So wurde Jahre vor dem Anschlag auf das WTC in New York ein Attentat vereitelt, bei dem ein Selbstmordkommando eine entführte Maschine über Paris zum Absturz bringen wollte. Bereits 1993 wurde durch eine islamischextremistische Organisation mittels einer in den Tiefgaragen abgestellten Autobombe versucht, das WTC zum Einsturz zu bringen. Auch ist es kein unbekanntes Phänomen, dass Terrororganisationen wie die Irisch-Republikanische Armee (IRA) ihre Anschläge genauest planen und umsetzen. Als Folge solcher Anschläge mussten etwa Hochhäuser abgetragen werden. Auch die wenig in der Öffentlichkeit präsente Terrorlage in Tschetschenien hätte deutlich machen sollen, dass Terrorismus als sicherheitspolitische Herausforderung nach einer umfassenden Gegenstrategie verlangt. Im Zuge der Konsequenzen des 11.9.2001 wurde der Versuch unternommen, eine gemeinsame Definition des Terrorismus zu erarbeiten. Zumindest im EU-Raum war dies ansatzweise erfolgreich.

Wie die Organisierte Kriminalität kennt auch der Terrorismus keine nationalen Grenzen. Daraus leitet sich bereits die Notwendigkeit ab, für eine erfolgreiche grenzüberschreitende Strategie der Terrorismusbekämpfung auf eine gemeinsame Definition zurückgreifen zu können. Trotz vieler Ansätze scheiterte dieses Unterfangen vor dem September 2001 zumeist an unterschiedlichen Betrachtungsweisen dieser Erscheinungsformen, und die Diskussionen verliefen im Sande. Die Gründe dafür liegen auf der Hand - nämlich politische Erwägungen und Argumentationen. Selbst nach den Ereignissen in New York und Washington wird erkennbar, dass mit der Frage, welche Organisation als terroristisch zu klassifizieren ist, Politik gemacht wird.

Doch auch ohne diese hausgemachten politischen Probleme weist der Terrorismusbegriff eine enorme Bandbreite auf. In definitorische Überlegungen sind v.a. die Motive der Terroristen, aber auch der Zeitpunkt der Tat sowie die vorherrschende politische Ideologie im jeweiligen Land mit zu berücksichtigen. Daneben können Terrorgruppen auch Unterstützung aus dem Ausland erhalten, oder die strafbaren Sachverhalte (z.B. Finanzierung, Bereitstellung von Ressourcen etc.) finden im Ausland statt. Dabei reduziert sich diese Unterstützungstätigkeit nicht nur auf Privatpersonen, die dem Ziel der Terroristen aufgeschlossen gegenüberstehen, sondern auch auf Staaten oder Hilfsorganisationen. Diese Bandbreite lässt schon erahnen, dass eine international anerkannte Definition des Begriffs Terrorismus, abgesehen von den politischen Problemen, sehr schwer zu erzielen sein wird. Hier hat sich weltweit - und insbesondere in Europa - die Notwendigkeit eines Konsultationsmechanismus darüber ergeben, welche Organisation oder Person oder welcher Staat als terroristisch oder dem Terror nahe stehend zu klassifizieren ist. Ein solcher Konsultationsmechanismus hätte nach klaren Regeln und Normen zu funktionieren. Von diesen Vorstellungen sind wir derzeit noch weit entfernt. Aus heutiger Sicht fehlt uns noch die Erfahrung, die Konsequenzen dieses Prozesses auf die Politik generell abschätzen zu können.

Zusätzlich ist auch das unterschiedliche Verständnis bezüglich internationalem und nationalem Terrorismus zu berücksichtigen. Regelungen zu nationalem Terrorismus wurden bereits in den Zusatzprotokollen zu den Genfer Abkommen getroffen. Diese Zusatzprotokolle füllten einige Lücken der Abkommen. Weiters sind im Rahmen der Diskussion auch die Begriffe Freiheitskampf, Guerillakrieg, Bürgerkrieg, bewaffneter Konflikt etc. ebenso zu berücksichtigen wie die involvierten Parteien und deren militärischer oder ziviler Status. Diese Vielfalt von zu berücksichtigenden Größen hat auch Einfluss auf die Interpretation der Grund- und Freiheitsrechte, insbesondere hinsichtlich des Asylrechts.

Ein erfolgreicher Abschluss der Diskussion um die Definition des Terrorismus unter Einbeziehung all dieser Aspekte wäre schon eine große Leistung. Tatsächlich ist man international dieser Zielsetzung nicht entscheidend näher gekommen. Vielleicht vermag der 11.9.2001 an der festgefahrenen Diskussion etwas zu ändern. Wahrscheinlicher hingegen ist, dass man sich zwar nicht auf eine weltweit gültige Definition einigen wird können, aber innerhalb eines gemeinsamen Rechtsraumes, wie ihn die Europäische Union darstellt, ein gemeinsames Verständnis zu dem Begriff entwickeln könnte. Dies ist auch ein deklariertes Ziel des Rahmenbeschlusses des Europäischen Rates vom 6.12.2001.

Auf europäischer Ebene ist auf Grund der Vorgaben des Ratsbeschlusses tatsächlich Bewegung in die Diskussion geraten. Zahlreiche Mitgliedstaaten haben noch ausstehende Unterschriften zu den Terrorismuskonventionen geleistet und innerstaatliche Ratifizierungsverfahren eingeleitet. Darüber hinaus wurden die Strukturen der Terrorismusbekämpfung im Lichte der Ereignisse des 11.9.2001 auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft und v.a. die organisationsübergreifende Zusammenarbeit zwischen unterschiedlichen Institutionen intensiviert. Offensive und defensive Nachrichtendienste, Polizei und Justiz finden sich in Foren wieder, in denen nicht nur diskutiert, sondern auch fallbezogen relativ vorbehaltlos zusammengearbeitet wird, was in der Vergangenheit nicht immer der Fall war. Europaweit werden Gesetze überarbeitet und neue Tatbestände in das nationale Strafrecht eingeführt.

Dies gilt auch für Österreich. Neben der Unterzeichnung der Konvention zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus und der Einleitung des Ratifizierungsverfahrens werden auch bei uns entsprechende legistische Anpassungen vorgenommen. Aus der Sicht der Terrorismusbekämpfung kommen dabei den §§ 278b StGB (Terroristische Vereinigung), 278c StGB (Terroristische Straftaten) und 278d StGB (Terrorismusfinanzierung) und ihrer Verankerung im § 64 StGB als Auslandstraftat wesentliche Bedeutung zu. Erstmals wird damit im österreichischen Strafrecht der Begriff "Terrorismus" verankert werden. Ob diese Änderungen in den nationalen Rechtsordnungen einer einheitlichen europäischen Definition des Begriffs "Terrorismus" gleichzustellen sind, lässt sich derzeit allerdings noch nicht beurteilen. Parallel zu den bereits erwähnten innerösterreichischen Maßnahmen, die Voraussetzungen für die Terrorismusbekämpfung zu verbessern, wurde bereits vor dem 11.9.2001 die Reform der Staatspolizei eingeleitet. Eigene Schlussfolgerungen aus den erkennbaren Defiziten anderer Nachrichtendienste und Polizeibehörden im Zuge ihrer Erhebungen standen Pate für die Konstruktion einer neuen Struktur der Staatspolizei, welche als Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung voraussichtlich Ende 2002 eingerichtet werden kann. Maßgebliche Lehren waren die Notwendigkeit der Beibehaltung exekutiver Kompetenzen, jedoch kombiniert mit einer starken analytischen Komponente, einer hoch beweglichen Aufbauorganisation und einer starken Zentrale, abgestützt auf nachgeordnete Strukturen in den Bundesländern. Nur so kann ein Ressourceneinsatz effizient gestaltet und können Doppelgleisigkeiten vermieden werden.

Stand der Terrorismusdefinition in der EU

Auf Grund der national unterschiedlichen Auffassungen ist man in der EU bisher davon ausgegangen, dass Terrorismus die Anwendung oder versuchte Anwendung von Gewalt durch eine Gruppe von Personen zur Durchsetzung politischer Ziele ist. Dabei handelte es sich um den kleinsten gemeinsamen Nenner innerhalb der EU.

Die nationalen Definitionen sind meist weit reichender und deutlich präziser. So bestimmt der § 129a des deutschen Strafgesetzbuches:

"§ 129a. Bildung terroristischer Vereinigungen.

(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, 1. Mord, Totschlag oder Völkermord (§§ 211, 212 oder 220a), 2. Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b oder 3. Straftaten nach § 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren zu erkennen.

(3) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Vereinigung unterstützt oder für sie wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1 und 3 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.

(5) § 129 Abs. 6 gilt entsprechend.

(6) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2)." Hingegen definiert der Northern Ireland (Emergency Provisions) Act 1991 Terrorismus als: "‘Terrorism’ means the use of violence for political ends and includes any use of violence for the purpose of putting the public or any section of the public in fear.

‘Terrorist’ means a person who is or has been concerned in the commission or attempted commission of any act of terrorism or in directing, organising or training persons for the purpose of terrorism.” Die nunmehr in Österreich in Begutachtung stehende Lösung orientiert sich an den Vorgaben des Ratsbeschlusses vom 6.12.2001 und behandelt das Thema Terrorismus einerseits als organisationsorientierten Ansatz im § 278b StGB:

"Terroristische Vereinigung"

§ 278b. (1) Wer eine terroristische Vereinigung (Abs. 3) anführt, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen. Wer eine terroristische Vereinigung anführt, die sich auf die Drohung mit terroristischen Straftaten (§ 278c Abs. 1) beschränkt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(2) Wer sich an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung durch die Bereitstellung von Informationen, materiellen oder finanziellen Mitteln oder auf andere Weise in dem Wissen beteiligt, dass er dadurch zu den strafbaren Handlungen der Vereinigung beiträgt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(3) Eine terroristische Vereinigung ist ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, die in Verabredung handeln, terroristische Strafen (§ 278c) zu begehen." Andererseits heißt es im § 278c StGB als Deliktskatalog: "§ 278c. (1) Terroristische Straftaten sind 1. Mord (§ 75), 2. Körperverletzung (§§ 83 bis 87), 3. erpresserische Entführung (§ 102), 4. schwere Nötigung (§ 106), 5. gefährliche Drohung (§ 107), 6. schwere Sachbeschädigung (§ 126) und Beschädigung von Daten oder Computersystemen (§ 126 a), wenn dadurch eine Gefahr für das Leben eines anderen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß entstehen kann, 7. vorsätzliche Gemeingefährdungsdelikte (§§ 169, 171, 173, 175, 176, 177a, 177b, 178) 8. Luftpiraterie (§ 185), 9. vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt (§ 186) oder 10. eine nach § 50 des Waffengesetzes 1996 oder § 7 des Kriegsmaterialgesetzes strafbare Handlung, wenn die Tat geeignet ist, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen und mit dem Vorsatz begangen wird, die Bevölkerung auf schwer wiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören.

(2) Wer eine terroristische Straftat im Sinn des Abs. 1 begeht, ist nach dem auf die dort genannte Tat anwendbaren Gesetz zu bestrafen, wobei das Höchstmaß der jeweils angedrohten Strafe um die Hälfte, höchstens jedoch auf zwanzig Jahre hinaufgesetzt wird.

(3) Die Tat gilt nicht als terroristische Straftat, wenn sie auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung grundlegender Menschrechte gerichtet ist."

Haben Nachrichtendienste und Polizeibehörden versagt?

Unmittelbar nach den Anschlägen vom 11.9.2001 stand die Frage im Mittelpunkt der Diskussion, ob diese terroristischen Akte nicht hätten verhindert werden können. Gerade den USA mit ihrem Sicherheitsapparat hätte man zugetraut, die Vorbereitungen für die Anschläge frühzeitig zu erkennen und Gegenmaßnahmen zu setzen. Vor allem die Umstände, dass die Piloten ihre Ausbildung in den USA erhalten und sich schon Monate vor den Anschlägen in den USA aufgehalten hatten, ließen starke Kritik an den Fähigkeiten der Nachrichtendienste und Polizeibehörden aufkommen.

Die Diskussion um die Qualität des Sicherheitsapparates mündete sehr bald in eine vorschnelle Verurteilung der Dienste und Polizeibehörden. Einige Aspekte sollen hier auf Grund der Signalwirkung v.a. auf Europa angerissen werden: - Nationale Sicherheit war bis 2001 vorwiegend ein außenpolitisches Thema. Der Nationale Sicherheitsrat hat sich mit Themen der inneramerikanischen Sicherheit in der Regel nur am Rande beschäftigt.

- Der sicherheitspolitische Fokus der USA war in erster Linie auf jene Räume, Themen und Sachfragen konzentriert, die sich territorial nicht unmittelbar auf amerikanischem Boden abspielten. Der Pazifische und Atlantische Ozean wurden als eine ausreichende Sicherheitsbarriere für das Land beurteilt. Heute geht man davon aus, dass Sicherheitspolitik auch eine nicht unwesentliche inneramerikanische Dimension hat.

- Die historisch bedingte Vielfalt der US-Nachrichtendienste und Polizeibehörden hat zu einer Konkurrenz geführt, die über jenes Maß hinausgeht, welches ursprünglich als Bereicherung des politischen Entscheidungsfindungsprozesses willkommen geheißen wurde. Nach dem September 2001 geht man von der Notwendigkeit aus, Dienste und Polizeibehörden stärker zentral zu steuern und zu koordinieren, als dies in der Vergangenheit der Fall war.

- Die US-Streitkräfte haben nicht zuletzt auf Grund des geänderten Bedrohungsbildes schon in den letzen Jahren damit begonnen, sich auf die Bedrohung durch Terrorismus einzustellen. Dieser Ansatz wird die Strategiediskussion im Hinblick auf das Zusammenwirken von Streitkräften und Sicherheitskräften in einer auf Terrorismusabwehr basierenden Bedrohungslage erheblich beeinflussen. Die Rolle der US-Streitkräfte in Afghanistan einerseits und die Revitalisierung der so genannten Homeland-Defense in den USA andererseits mögen hier als Beispiele angeführt werden.

Bei allen kritischen Anmerkungen gegenüber den Sicherheitsbehörden ist festzuhalten, dass absolute Sicherheit nie gewährleistet werden kann. Vor allem nicht in Demokratien im Spannungsfeld zwischen der Einhaltung von Grundrechten und Behördenbefugnissen.

Zurückblickend lassen sich aus heutiger Sicht vermeidbare Ermittlungsdefizite von Nachrichtendiensten und Sicherheitsbehörden erkennen. Es stellte sich heraus, dass es Hinweise gab, die aber entweder so allgemeiner Art waren, dass eine Bewertung der Seriosität der Information nicht möglich war, oder der Informationsgehalt einfach verkannt wurde. Einer der eklatantesten Mängel aber war die fehlende Vernetzung vorhandener Informationen und deren zentrale Auswertung und Analyse.

Als Folge der Kritik am Sicherheitsapparat der USA und auch anderer Länder wurde seitens der Regierungen mit einer mitunter beträchtlichen Steigerung der Ressourcen der Nachrichtendienste und Polizeibehörden reagiert. Diese sollen nicht wie in der Vergangenheit in neue, bessere - und damit teurere - Technik investiert werden, sondern für die Anwerbung von menschlichen Quellen und neuen Agenten zur Verfügung stehen. Man hat erkannt, dass dieser Bereich in den letzten Jahren stark vernachlässigt wurde. Dies gilt nicht nur für Strukturen in den USA. Die Erkenntnis, dass Investitionen im Hightech-Bereich nicht automatisch die Überlegenheit im Intelligence-Bereich ausmacht, kam v.a. für die US-Dienste nicht überraschend. Diese Diskussion wurde in den letzten Jahren bereits öfter geführt. Gerade die technischen Informationsgewinnungsmethoden sind in der Informationsaufarbeitung äußerst ressourcenintensiv und können dennoch den direkten menschlichen Zugang nicht ersetzen; eine Erkenntnis, die im Lichte der Ereignisse des 11.9.2001 zu spät kam. Fairerweise sollte jedoch ergänzt werden, dass sich der nachrichtendienstliche Zugang zu Kreisen im Umfeld des islamischen Terrorismus als äußerst schwierig erweisen kann.

Verbesserungen im unmittelbaren Kampf gegen den Terrorismus wurden aber v.a. durch die Zusammenarbeit zwischen Nachrichtendiensten und Polizeibehörden erzielt. Dies gilt nicht nur für die USA. In eingerichteten Counter-Terrorism-Center arbeiten heute Mitarbeiter der Nachrichtendienste mit den Ermittlungsbehörden auf einem Niveau zusammen, welches noch vor einem Jahr undenkbar gewesen wäre.

Die Lehren aus dem 11.9.2001 zeigten aber nicht nur Auswirkungen auf die nationale, sondern auch auf die internationale Zusammenarbeit. So arbeiten heute die Nachrichtendienste (v.a. in der Terrorismusbekämpfung) deutlich besser zusammen als jemals zuvor und lösen sich von ihren Abschottungstendenzen. Dass aber Fragen wie Quellenschutz sowie der Umgang mit sensiblen Informationen nach wie vor geschützte Bereiche bleiben, liegt auf der Hand. Dies gilt v.a. für die Zusammenarbeit der Dienste mit Polizeiorganisationen und deren Aufgabe der Beweisermittlung. Die Erörterung von Quelleninformationen in einem öffentlichen Verfahren oder Verteidigungsrechte wie Akteneinsicht könnten den nachrichtendienstlichen Quellen ernsthaften Schaden zufügen und in manchen Fällen bis zur Gefährdung der körperlichen Sicherheit von Quellen führen.

Die Polizeiorganisationen hingegen haben in dieser Hinsicht deutlich weniger Berührungsängste. Sie praktizieren schon seit Jahren multilaterale und bilaterale internationale Zusammenarbeit. Lediglich unterschiedliche Rechtsgrundlagen und unterschiedliche Standards und Auffassungen beim Thema Datenschutz erweisen sich oft als Hindernisse. Insgesamt gilt jedoch die polizeiliche Zusammenarbeit als schnell und effizient.

Aufholbedarf hat hier aus österreichischer Sicht die Justiz. Wenngleich durch Eurojust und Schengen bereits deutliche Verbesserungen erkennbar sind, gilt der Rechtshilfeweg nach wie vor als eher langsam und für ad hoc auftretende Fälle als wenig geeignet.

Insgesamt ist aber festzustellen, dass der Schlüssel zum Erfolg wohl nur in der Kooperation aller beteiligten Organisationen liegt. In keinem Land liegen alle Zuständigkeiten für Terrorismusbekämpfung in einer Hand, und daher ist ein vielschichtiger Ansatz notwendig. Dennoch muss aber auch festgehalten werden, dass "viele Köche den Brei verderben". Ist die Terrorismusbekämpfung innerstaatlich auf viele Akteure aufgeteilt, so birgt dies die Gefahr von Informationsverlusten. Fehlbewertungen, aber auch schlichte Eifersüchteleien zwischen Organisationen dürfen als Quelle von Informationsverlust ebenso wenig unterschätzt werden wie strukturelle Probleme wie beispielsweise das deutsche Trennungsgebot, welches den Nachrichtendiensten zwar mehr Befugnisse im Vorfeld krimineller Handlungen einräumt, diese Behörden jedoch nicht mit exekutiven Befugnissen ausstattet. Ein Manko, welches strukturell und auch im Hinblick auf die Befugnisse in die Arbeiten der Projektgruppe zur Etablierung des Österreichischen Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung Eingang gefunden hat.

Situation in Europa

Nach den Anschlägen in den USA wurden in beinahe allen europäischen Ländern Sonderkommissionen und Arbeitsgruppen gebildet, die einerseits das Hinweisaufkommen entsprechend bearbeiteten und andererseits mit den US-Ermittlungsbehörden intensivst kooperierten. Dies war v.a. für das deutsche Bundeskriminalamt (BKA) eine große Herausforderung, zumal die Ermittlungen ergaben, dass ein Teil der Haupttäter lange Zeit in Deutschland gelebt hatte und teilweise wohl auch die Vorbereitungen für die Anschläge in Deutschland erfolgt waren.

Um sicherzustellen, dass die Bemühungen der europäischen Ermittlungsbehörden entsprechend koordiniert und unterstützt werden, wurde Europol vom Rat der Innenminister beauftragt, eine Task Force einzurichten, in der sowohl Nachrichtendienste als auch Vertreter von Polizeiorganisationen vertreten sind. Diese Task Force ergänzte und unterstützte die bi- und multilaterale Zusammenarbeit der Ermittlungsbehörden. Erstmals trat Europol auf dem Gebiet der Terrorismusbekämpfung damit europaweit koordinierend in Erscheinung.

Parallel zu Europol lief auch die Zusammenarbeit in der Police Working Group on Terrorism. Diese seit langer Zeit bestehende informelle Gruppe ist eine Zusammenarbeit der Terrorismusabwehrorganisationen der Ermittlungsbehörden. Ihre Stärke besteht in den persönlichen Kontakten und dem Fehlen formeller Zwänge.

Auf der Ebene der defensiven Nachrichtendienste stand bisher v.a. die bilaterale Zusammenarbeit im Vordergrund. Die Ereignisse des 11.9.2001 ließen aber auch in diesem Kreis eine regelmäßige multilaterale Zusammenarbeit der Dienste entstehen. Die Bereitschaft dieses Forums, auch mit Ermittlungsbehörden zusammenzuarbeiten, ist vielversprechend. Erste Schritte sind die Teilnahme an der Task Force von Europol, und weitere werden folgen. Aber auch bei dieser Zusammenarbeit sind noch deutliche Unsicherheiten bezüglich des Umgangs der Sicherheitsbehörden mit nachrichtendienstlichen Informationen sowie Fragen des Quellenschutzes feststellbar.

Diese Unsicherheiten erstrecken sich aber keineswegs nur auf die internationale Zusammenarbeit. Gerade die großen EU-Staaten wie Großbritannien, Frankreich, Deutschland, Spanien oder Italien mit ihren großen Sicherheitsapparaten hatten Schwierigkeiten, die innerstaatliche Zusammenarbeit zu koordinieren. Am deutlichsten wird dies am Beispiel Deutschlands, wo neben dem Bundesnachrichtendienst, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesgrenzschutz und dem Bundeskriminalamt noch 17 Landesämter für Verfassungsschutz und 17 Landeskriminalämter zu koordinieren sind. Im Gegensatz zu Österreich gibt es aber in Deutschland keinen Weisungszug von den Bundesbehörden zu den Landesbehörden. Dass Koordinierungsarbeit hier Schwerstarbeit bedeutet, braucht wohl nicht betont zu werden.

Den Unsicherheiten in der Zusammenarbeit standen aber auch zahlreiche rechtliche Unsicherheiten in der Sache selbst gegenüber. Meist betraf dies den Umgang mit Listen, die Personen und Organisationen der Finanzierung des Terrorismus bezeichneten. Diese Listen, die Konten oder Vermögenswerte von Personen, Firmen und Organisationen betrafen, stammten aus unterschiedlichsten Quellen. Auf Grund dieses Umstandes und der Art, wie sie übermittelt wurden, waren viele für die Behörden nicht unmittelbar umsetzbar. Dazu kamen meist noch gravierende Mängel in der Datenqualität, welche eine eindeutige Identifizierung von Personen sowie eine Zuordnung von Konten und Vermögenswerten oftmals nicht ermöglichten. Dennoch bestanden auch in solchen Fällen großer politischer Umsetzungsdruck und hohe Erwartungshaltungen. Dass dabei die Frage nach den rechtlichen Grundlagen für Maßnahmen bzw. die Inanspruchnahme oder Dauer rechtsstaatlicher Ermittlungsverfahren als zu bürokratisch und zu langsam kritisiert wurden, blieb für das Rechtsstaatlichkeitsdenken mancher Betroffener unverständlich. Für die Ermittlungen in Österreich waren die EU-Verordnung 2580/2001 vom 27.12.2001 und die im justiziellen Rechtshilfeweg übermittelten Ersuchen von Bedeutung. Andere Listen wurden lediglich als Hinweis betrachtet und im normalen Ermittlungswege behandelt.

Sollte auf Grund der aufgezeigten Schwierigkeiten der Eindruck mangelnder Kooperationsmöglichkeiten entstanden sein, so ist dies nicht richtig. Vielmehr gab und gibt es unterschiedliche Auffassungen, Erwartungshaltungen und Verständnis zwischen der amerikanischen Position und ihren Unterstützungswünschen, den politischen Kooperationszusagen der nicht betroffenen Staaten und der rechtlich richtigen Umsetzung unter Wahrung der Rechte des Einzelnen durch die jeweils ermittelnden Behörden.

Streitkräfte und Terrorismusbekämpfung

Terrorismus in der Dimension, wie er am 11.9.2001 auftrat, zeigt in seinen sicherheitspolitischen Auswirkungen, dass äußere und innere Sicherheit nicht mehr getrennt voneinander gesehen werden können. Wenn auch viel davon die Rede war, dass Terrorismusbekämpfung zu einer zentralen sicherheitspolitischen Aufgabe aufgestiegen ist, erscheint es notwendig, die Rolle der Streitkräfte bei der Terrorismusbekämpfung einer kritischen Betrachtung zu unterziehen. Als wesentlich in der Diskussion erscheint es, eine klare Differenzierung vorzunehmen zwischen Einsätzen der Streitkräfte als Assistenzleistung innerhalb der jeweiligen Staaten oder innerhalb der EU und Einsätzen der Streitkräfte als force protection außerhalb eines solchen Raumes; hiezu zählen die Aufgaben, welche der Vertrag von Amsterdam als Petersberg-Aufgabenspektrum definiert.

Unbestritten bleibt die Rolle der Streitkräfte im Rahmen der Assistenzleistung innerhalb der EU oder innerhalb des eigenen Staatsgebietes. Das Tätigwerden militärischer Kräfte im Inland zu anderen Zwecken als der militärischen Landesverteidigung setzt eine entsprechende Anforderung durch die gesetzmäßige zivile Gewalt voraus. Dies mag den Objektschutz ebenso betreffen wie die Assistenzleistung im Rahmen der Anthrax-Verdachtsfälle in Österreich oder den Einsatz des Österreichischen Bundesheeres bei der Sicherung der Schengen-Außengrenze. Terrorismusbekämpfung im sicherheitsbehördlichen Sinne fällt somit nicht in die Zuständigkeit militärischer Organisationen.

Die Erfahrungen aus dem September 2001 haben deutlich gemacht, dass den Streitkräften im Rahmen des Objektschutzes eine zentrale Rolle zukommt. Die Erfahrung hat aber auch gezeigt, dass gerade dieser Aufgabe in den letzten Jahren in Österreich wenig Beachtung seitens der Landesverteidigung geschenkt wurde. Dies hat einerseits mit der Ausrichtung der verfügbaren Streitkräfte für Auslandseinsätze zu tun, andererseits aber auch mit dem Bedeutungsverlust der Miliz als Träger des Objektschutzes im Rahmen der Assistenzleistung.

Zusammengefasst darf unterstrichen werden, dass in Österreich eine eigenständige Zuständigkeit des Bundesheeres zur Kriminalitätsbekämpfung nicht besteht und daher auch weder eine nachrichtendienstliche Aufklärungskompetenz noch eine entsprechende Ermittlungskompetenz innerhalb des Bundesgebietes abgeleitet werden kann. Ein Assistenzeinsatz im Rahmen der Terrorismusabwehr ist aber ohne weiteres vorstellbar - beispielsweise im Rahmen des Personen- oder Objektschutzes.

Anders stellt sich die Situation bei Einsätzen der Streitkräfte im Ausland dar. Mit dem Zusammenbruch der Sowjetunion entstanden an der Peripherie Europas Zonen der Instabilität. Seit dem Ende der Ost-West-Konfrontation hat sich eine Umorientierung der Streitkräfte in Europa vollzogen, von der Territorialverteidigung hin zu friedensschaffenden bzw. friedenserhaltenden Einsätzen weltweit. Solche Einsätze beinhalten auch Präventions- und Ordnungsfunktionen. Es geht in der Regel nicht um Sieg oder Niederlage, sondern um die Wiederherstellung politischer Strukturen und um die Förderung des Wiederaufbaues sowie um die Schaffung von Konstellationen, die zu einem politischen Miteinander und im Idealfall zur Aussöhnung der Konfliktparteien führen. Ein Bestandteil dieser Tätigkeit ist auch die Wiederherstellung von funktionsfähigen demokratischen Sicherheitsstrukturen. In solchen Fällen erscheint der Einsatz von militärischen Strukturen zur Kriminalitätsbekämpfung nicht nur zulässig, sondern mangels anderer Ressourcen sogar erforderlich. Der Grund für diese Entwicklungstendenz von Interventionsstreitkräften liegt darin, dass in Krisenräumen eingesetzte Kräfte meist keine funktionierenden regionalen Sicherheitsstrukturen vorfinden und polizeiliche Aufgaben neben den militärischen mit zu übernehmen haben. Unbestritten bleibt die Notwendigkeit nachrichtendienstlicher Aufklärung zur Abwehr von Gefahren für die in diesen Gebieten eingesetzten militärischen Kräfte. Damit einher geht die Forderung, dass die Bekämpfung Organisierter Kriminalität oder die Terrorismusabwehr auch zu einer Frage der militärischen Sicherheit der im Ausland eingesetzten Kräfte wird. Immer öfter ist dabei von der "Konstabulisierung" der Streitkräfte die Rede. Der Begriff Konstabulisierung bedeutet die Übernahme polizeilicher Aufgaben durch militärische Strukturen.

Die Wiederherstellung demokratischer Strukturen und der Wiederaufbau einer Region als Folge eines Konfliktes bedeuten in der Regel auch die Wiedereinführung von Vorschriften und Verfahrensregeln, das Garantieren von Grund- und Freiheitsrechten und Ähnliches mehr. Diese Tätigkeit erfordert ein hohes Grundrechtsverständnis und eine entsprechende Ausbildung. Diese Aufgabe wird letztlich nicht mit Streitkräften alleine zu bewältigen sein. Streitkräfte sind jedoch in der Lage, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass rechtsstaatliche Strukturen aufgebaut werden können.

Im Ausland eingesetzte Streitkräfte finden sich aber auch in einer exponierten Sicherheitslage und werden nicht selten selbst zum Ziel terroristischer Anschläge. Hier ergibt sich die Schnittstelle in der Terrorismusabwehr zwischen den im Ausland eingesetzten Streitkräften und den Sicherheitsbehörden im Inland. Dieser Ansatz weist in die Richtung einer stärkeren Zusammenarbeit zwischen Polizeibehörden und Inlandsnachrichtendiensten sowie den militärischen und zivilen Auslandsnachrichtendiensten bei der Terrorismusabwehr. An einer solchen intensiveren Zusammenarbeit wird v.a. in den USA gearbeitet. In Österreich stehen solche Überlegungen im Hinblick auf einen Informationsaustausch zwischen zivilen und militärischen nachrichtendienstlichen Strukturen erst am Anfang.

Die Kompetenzen für die Terrorismusbekämpfung in Österreich

Die Terrorismusbekämpfung in Österreich obliegt ausschließlich den Sicherheitsbehörden und wird innerhalb des Bundsministeriums für Inneres von der Gruppe "Staatspolizeilicher Dienst" wahrgenommen. Innerhalb der Gruppe "Staatspolizeilicher Dienst" sind für die Aufgabe Terrorismusbekämpfung mehrere Abteilungen zuständig. Während die Abteilung II/C/6 für allgemeine staatspolizeiliche Angelegenheiten, Personen- und Objektschutz sowie Sicherheitsüberprüfungen verantwortlich ist, obliegt der Abteilung II/C/7 die Wahrnehmung staatsfeindlicher Vorgänge sowie die Koordination und Lenkung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der staatlichen Sicherheit. Operative Angelegenheiten und Ermittlungen fallen in den Bereich der Einsatzgruppe zur Bekämpfung des Terrorismus (EBT), deren Zuständigkeiten in der Sondereinheitenverordnung geregelt sind. Im Bereich der Polizei- und Sicherheitsdirektionen befasst sich jeweils eine Abteilung mit diesen Aufgaben. Neben diesen staatspolizeilichen Strukturen sind auch das Gendarmerieeinsatzkommando Cobra sowie in Wien die Sondereinheit Wega fixer Bestandteil der Terrorismusbekämpfung. Die dort Dienst versehenden Beamten sind für Interventionen bei Geisellagen speziell ausgebildet und kommen in solchen Situationen zum Einsatz.

Im künftigen Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) werden die Abteilung II/C/6 (Allgemeine staatspolizeiliche Angelegenheiten), die Abteilung II/C/7 (Angelegenheiten der staatlichen Sicherheit) und die EBT aufgehen. Seit Mitte 2001 waren Arbeitsgruppen damit beschäftigt, der künftigen Staatspolizei eine neue Aufbau- und Ablauforganisation zu geben. Das betrifft auch die nachgeordneten staatspolizeilichen Dienststellen in den Bundesländern. Die Überlegungen folgen einem längerfristigen Drei-Stufen-Konzept: Als erster Schritt wird die Zentralstelle der Staatspolizei konzentriert und restrukturiert. Danach werden die staatspolizeilichen Dienststellen der nachgeordneten Behörden von bisher 22 auf neun zusammengeführt. Letzte Stufe und strategisches Ziel der Reform ist die Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen einer starken Zentralstelle und den nachgeordneten Dienststellen. Das Bundesamt bzw. die Landesämter für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung sollen noch Ende 2002 in allen Bereichen die Arbeit aufnehmen.

Die Aufgaben des Staatsschutzes werden im Wesentlichen übernommen und beinhalten wie bisher auch den Personen- und Objektschutz. Der Mehrwert besteht in einer starken Analysekapazität (sowohl in der Zentralstelle als auch bei den nachgeordneten Behörden). Diese Analysekapazität wird in der Lage sein, das operative Informationsaufkommen zu steuern, auszuwerten und zu analysieren. Die Kompetenzen und Befugnisse werden im Zuge der Reform nicht ausgeweitet. Das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung mit den neun Landesämtern bleibt im Rahmen der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit weiterhin im Wesentlichen "Polizei", wobei die Fähigkeit gestärkt wird, staatsschutzrelevante Phänomene in ihrer Gesamtheit zu beurteilen und präventive Maßnahmen zu setzen.

Was die Wahrnehmung der internationalen Kontakte und die Teilnahme in den internationalen Foren speziell im Bereich der Terrorismusbekämpfung betrifft, fällt dies ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich der Gruppe "Staatspolizeilicher Dienst" und wird künftig auf das BVT übergehen. Gerade nach dem 11.9.2001 hat sich gezeigt, dass viele der aufgezeigten strukturellen Probleme wie die mangelnde nationale Zusammenarbeit bzw. organisationsrechtliche Schranken (Trennungsgebote etc.) in Österreich auf Grund der schlanken Strukturen kein Thema sind. Die hervorragenden internationalen Kontakte sowohl zu Polizeien als auch zu Nachrichtendiensten kompensieren zum Teil einige Mängel im Befugnisbereich.

Diese Mängel liegen v.a. im Bereich der Präventionsbefugnisse. Während nämlich zur Aufklärung einer schweren Straftat ausreichend Befugnisse nach der StPO zur Verfügung stehen (bis hin zu den massiv in Grundrechte eingreifenden Maßnahmen des großen Lauschangriffes oder der Rasterfahndung), sind mit den Aufgaben "Regierungsinformation" (§ 93a SPG, BGBl 146/1999) und "erweiterte Gefahrenerforschung" (§ 21/3 SPG, BGBl 85/2000) nunmehr zwar entsprechende Aufgaben mit Präventionscharakter gesetzlich verankert, die damit verbundenen Befugnisse für die tägliche Arbeit aber zu wenig ausgebaut.

Betrachtet man die Stadien der Entwicklung des Phänomens Terrorismus, so erscheint die Beobachtung bereits zu einem Zeitpunkt notwendig, zu dem die Gefahren oft noch nicht entsprechend konkretisiert werden können. Dieses Monitoring von Situationen über die ausschließliche Nutzung offener Quellen gehört mit zu den im SPG geregelten Aufgaben, wenngleich ihr Charakter wohl kaum ein sicherheitspolizeilicher ist. Damit stehen zur Ermittlung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Informationsaufgabe auch keine operativen Methoden, wie beispielsweise Observation oder verdeckte Ermittlung, zur Verfügung. Aus diesen Rahmenbedingungen ergibt sich eine doch recht eingeschränkte Basis für die strategische Analyse im Staatsschutzbereich.

Sollte sich aber im Rahmen dieses Monitoring die Notwendigkeit der Beobachtung von Gruppierungen ergeben, wenn im Hinblick auf deren bestehende Strukturen und Entwicklungen in deren Umfeld damit zu rechnen ist, dass es zu mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundener Kriminalität, insbesondere zu weltanschaulich oder religiös motivierter Gewalt, kommt ( § 21 /3 SPG "erweiterte Gefahrenerforschung"), so stehen zum Zwecke der Ermittlung lediglich die "offene Ermittlung" unter Hinweis auf den amtlichen Charakter sowie der Freiwilligkeit der Mitwirkung und die "Observation" in Form der Sichtobservation (d.h., ein Aufzeichnen des Gesehenen durch Foto oder Video ist davon nicht umfasst) zur Verfügung.

Verdeckte Ermittlung, der Gebrauch von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten sowie andere in die Grundrechte eingreifende Befugnisse stehen erst zum Zwecke der Gefahrenabwehr zur Verfügung. Gemäß SPG bedeutet Gefahrenabwehr die Abwehr eines gefährlichen Angriffes oder einer kriminellen Verbindung. Das geforderte Täterverhalten besteht in der rechtswidrigen Umsetzung einer Straftat oder in einer Vorbereitungshandlung, die in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Straftat steht.

Die Staatspolizei geht davon aus, dass der Nahostkonflikt sich stärker polarisierend auf die in Österreich lebende moslemische Glaubensgemeinschaft auswirkt als die Terrorlage im Umfeld des 11.9.2001. Beschreibt man jedoch den Handlungsspielraum des SPG für Ermittlungen der Staatspolizei im Hinblick auf die innerösterreichische Gefährdungslage im Gefolge der gegenwärtigen Krise im Nahen Osten, so ist festzustellen, dass lediglich die Voraussetzungen für eine "erweiterte Gefahrenerforschung" vorliegen. Damit scheiden Befugnisse wie verdeckte Ermittlung oder der Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten als Aufklärungsmittel aus. Strategische Analyse und Prävention stoßen somit rasch an die festgelegten Grenzen im SPG.

Der Stand der Ermittlungen in Österreich

Unter Berücksichtigung vorhandener Erkenntnisse, die zum einen aus eigenen Ermittlungen, zum anderen aus Erkenntnismitteilungen von ausländischen Partnerdiensten (Polizei- und Nachrichtendiensten) stammten, wurden die jeweiligen Schwergewichte festgelegt.

Einen Schwerpunkt stellte dabei die Bearbeitung der aus allen Bereichen eingehenden Hinweise dar. Bis April 2002 wurden mehr als 800 Hinweise aus der Bevölkerung bearbeitet, wobei etwas mehr als die Hälfte den Raum Wien betraf, die übrigen verteilten sich auf das gesamte Bundesgebiet. Sie betrafen größtenteils "verdächtige Wahrnehmungen zu Personen mit arabischem Aussehen" im Zusammenhang mit den Anschlägen und der daraus resultierenden, medial erzeugten Sensibilität hinsichtlich eventueller "Zellen" oder so genannter "Schläfer". Die Bearbeitung der Hinweise erbrachte im Wesentlichen keine Erkenntnisse über Terroristen oder Terrorstrukturen in Österreich.

Einen weiteren Schwerpunkt stellen die Ermittlungen im Bereich der Banken und "bankähnlichen" Einrichtungen zur Geldüberweisung dar. Die Hinweislage stützte sich fast ausschließlich auf Informationen von US-Dienststellen. Zahlreiche Listen mit angeblich terrorverdächtigen Personen und Organisationen mussten bei den heimischen Geldinstituten überprüft werden. Die Ermittlungen dauern noch an. Es konnten aber einige Konten festgestellt werden, bei denen eine Namensähnlichkeit oder überhaupt eine Namensgleichheit mit jenen von US-Dienststellen übermittelten Namenslisten verdächtiger Personen bestand. Die bisherigen Ermittlungen erbrachten jedoch keine tatsächliche Übereinstimmung mit verdächtigen Personen. Die auf den jeweiligen Konten bewegten Geldbeträge waren in ihrer Gesamtheit von unbedeutender Höhe. Konkrete Hinweise auf Finanzierung von Terroristen oder Reinwaschung von Terrorgeldern konnten dadurch bisher nicht gewonnen werden.

Einen sehr intensiven und von der Ressourcenbindung her aufwändigen Schwerpunkt bilden diverse - im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten gesetzte - Maßnahmen gegen einzelne Personen, die bekannten islamischextremistischen Organisationen zugerechnet werden. Insbesondere sind hier neben dem sudanesischen islamischen Extremismus inklusive sudanesischem Nachrichtendienst der ägyptische islamische Extremismus mit den Gruppierungen Al Jihad und Al Gamaa al Islamiya zu nennen. Personen, die im Verdacht stehen, diesen Organisationen anzugehören, befinden sich im Bundesgebiet. Anzumerken ist aber, dass im Rahmen der bisherigen Ermittlungen bei diesen Personen kein strafrechtlich relevantes Verhalten festzustellen war. Die Auswertungen des gewonnenen Materials sind noch nicht abgeschlossen.

Der vorläufige Ermittlungsstand ergab folgendes Lagebild: Die in Österreich ansässigen islamischextremistischen Organisationen stehen im direkten Kontakt zueinander und zu Strukturen im Ausland. Es liegen jedoch keinerlei Hinweise vor, die darauf schließen ließen, dass die Mitglieder solcher in Österreich ansässiger Organisationen bereit wären, terroristische Akte zu setzen. Diesbezüglich können auch internationale Erkenntnisse keine Sicherheit schaffen. Bisher wurden in Österreich durch die beobachteten Personen bzw. Gruppierungen keine erkennbaren strafrechtlich relevanten Handlungen gesetzt.

Für Österreich hat sich die Gefährdungssituation seit dem 11.9.2001 nicht wesentlich verändert. Nach wie vor sind die USA und Israel das Hauptziel der Al-Qaida. Konkrete Bedrohungen gegen Österreich sind derzeit nicht bekannt. Es ist davon auszugehen, dass Österreich kein primäres Ziel islamischer Terrororganisationen darstellt, wohl aber kommt v.a. Wien als Sitz von Botschaften und Vertretungen sowie als UN-Sitz eine diesbezügliche Relevanz zu.

Terrorismusbekämpfung oder Terrorismusbeschreibung

In den letzten Jahren wurde das Wort "Analyse" vielfach als magische Formel in der Diskussion um die Kriminalitätsbekämpfung verwendet. Meist blieb unklar, welche Analyse damit gemeint war. Handelt es sich um strategische oder operative Analyse, um Tatortanalyse, um Spurenanalyse, um Täterprofile, um einen Kriminalitätsatlas, um Trendanalysen usw.? Ohne auf einen Modetrend aufspringen zu wollen ist festzustellen, dass kriminalistische Arbeit schon immer analytische Betrachtungen von Sachverhalten beinhaltet hat. Nur erschöpft sich die kriminalistische Arbeit nicht in der Betrachtung, sondern geht in konkrete Aufklärungs- und Bekämpfungsmaßnahmen über. Eine beschreibende Analyse des Terrorismus, gleich welcher Prägung, ohne daran anknüpfende Bekämpfungsmaßnahmen schafft keine Sicherheit. Daher ist ein enges Zusammenwirken von operativer und strategischer Analyse mit der operativen Informationsbeschaffung - unabhängig, ob zum Zwecke der Befriedigung analytischer Bedürfnisse oder der Beweisermittlung - ein unbedingtes Muss in der Terrorismusbekämpfung und in der Staatsschutzarbeit. Diese Problemstellung, nämlich die fruchtbare Zusammenführung von operativer Informationsbeschaffung und Analyse, stellt in qualitativer Hinsicht die Herausforderung für die geplanten Strukturen des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung dar. Die Qualität der verfügbar gemachten Information und deren professionelle Verarbeitung unterscheiden die Staatspolizei von anderen eigenen nachrichtendienstlichen Strukturen in Österreich. Trotzdem darf kritisch angemerkt werden, dass es in Österreich wenig Tradition gibt, solche Informationen in einen nationalen sicherheitspolitischen Entscheidungsfindungsprozess einfließen zu lassen. Die Ansätze des erst kürzlich etablierten Nationalen Sicherheitsrates sind jedoch ermutigende Signale.

Die bevorstehende Reform des österreichischen Staatsschutzes ist daher mehr als eine bloße Organisationsreform der Gruppe "Staatspolizeilicher Dienst". Sie soll auch die nationale Zusammenarbeit in Staatsschutzangelegenheiten neu definieren und entsprechende Schnittstellen zur Politik und dem kürzlich neu eingerichteten Nationalen Sicherheitsrat schaffen. Zusätzlich sollen die nachrichtendienstlichen Komponenten gestärkt und die Informationsgewinnung qualitativ intensiviert werden. Der hohe Standard der gerichtlichen Staatsschutzarbeit wird durch die Richtungsänderungen nicht beeinflusst werden.

Dr. Gert Rene Polli

Geb. 1960; Bundesministerium für Inneres, Gruppe Staatspolizei; seit September 2001 Projektleiter für die Neuorganisation der Staatspolizei; 1978-2001 Bundesministerium für Landesverteidigung; 1984-1987 Militärakademie Wr. Neustadt; 1991-1992 UNO-Einsatz auf Zypern; 1995-2001 Heeresnachrichtenamt; 1985-1991 Universität Wien, Studium der Politikwissenschaft, 1991 Sponsion, 1995 Promotion; Jänner 2000 bis April 2001 Studium an der "Navel Postgraduate School" in Monterey/Kalifornien.

Mag. Peter Gridling

Geb. 1957; Bundesministerium für Inneres, Gruppe Staatspolizei; Leiter der Einsatzgruppe zur Bekämpfung des Terrorismus (EBT); 25 Jahre im Exekutivdienst; 15 Jahre Gendarmeriedienst; 1992-1995 Leiter des Referats Ausländerextremismus/Terrorismus; ab 1995 Leiter der EBT; anerkannter Experte sowohl bei Polizeiorganisationen als auch bei Nachrichtendiensten in Staatsschutzangelegenheiten, insbesondere im Bereich Terrorismus; vertritt seit 10 Jahren österreichische Interessen in zahlreichen internationalen Foren und Konferenzen.



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