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Krieg als GeschÀftszweig

von Georg Weingartner

Kurzfassung

◄ Die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit und die Verteidigung gegen externe Bedrohungen ist nach traditionellem westlichen Verständnis eine der ureigensten Aufgaben eines Staatswesens. In den letzten Jahren trat aber in vielen Staaten ein Paradigmenwechsel auf, im Zuge dessen das bisherige staatliche Gewaltmonopol durch eine zunehmende Privatisierung der öffentlichen Sicherheit aufgeweicht wird und private Unternehmen eine Reihe der bislang allein der Staatsgewalt vorbehaltenen Leistungen übernehmen.

Private Military Companies (PMCs) und Private Security Companies (PSCs) generieren ähnlich Söldnern im engeren Sinn ihre Umsatzerlöse durch direkte oder indirekte Partizipation an bewaffneten Konflikten und üben auch einen - vielfach bedeutenden - Einfluss auf die militärische Situation im Einsatzraum aus. Von Söldnern im engeren Sinn unterscheiden sie sich jedoch grundsätzlich dadurch, dass sie bis dato praktisch ausschließlich für offizielle, im völkerrechtlichen Sinn legitimierte Regierungen, nicht aber für inoffizielle bewaffnete Gruppierungen oder Private tätig wurden.

Es stellt sich die Frage nach dem völkerrechtlichen Status der Angestellten von PMCs und PSCs im Rahmen von bewaffneten Konflikten. Diesbezüglich viel diskutierte Fragen betreffen einen möglichen Zivilistenstatus dieser Personengruppe, das Statut der Mitarbeiter besagter Unternehmen im Falle ihrer Gefangennahme und die völkerrechtliche Beurteilung der von diesen Unternehmen betriebenen ortsfesten Einrichtungen. Aus Gründen der Anschaulichkeit empfiehlt es sich, zwischen PMCs und PSCs auf der einen und Söldnern im engeren Sinn auf der anderen Seite zu differenzieren.

Eine Analyse ergibt, dass auch Angestellte von PMCs und PSCs als "Kriegführende" im völkerrechtlichen Sinne zu qualifizieren sind, wenn sie offen Waffen tragen und bei ihren Aktivitäten in militärischer Art vorgehen bzw. mit militärischen Methoden agieren. Resultierend daraus wird im Falle eines Verstoßes gegen humanitäres Völkerrecht durch einen Angestellten eines PMC oder PSC sowohl dessen persönliche Strafbarkeit wie - abhängig von den Umständen des Einzelfalls - auch die Strafbarkeit seiner Vorgesetzten anzunehmen sein. Diese Haftungsvorschriften des humanitären Völkerrechts beziehen sich nach gängiger Meinung nur auf natürliche Personen. PMCs oder PSCs können daher juristisch nicht belangt werden, selbst wenn einer ihrer Angestellten einen Verstoß gegen humanitäres Völkerrecht gesetzt hat.

Demgegenüber steht der Söldner, dessen Verwendung, Rekrutierung, Finanzierung und Ausbildung zwar völkerrechtlich geächtet, nicht aber explizit verboten ist. Versuche, dem Söldnertum einen Riegel vorzuschieben, scheiterten bisher am engen Söldnerbegriff; allerdings sind Bestrebungen zur Kriminalisierung des Söldnertums erkennbar. Bei PMCs und PSCs besteht trotz ihrer auf Gewinn ausgerichteten Motivation kein öffentliches Interesse an einer pauschalen Ächtung. Allerdings wäre es wünschenswert, über ein Instrumentarium zu verfügen, mit dessen Hilfe ihre Aktivitäten einer Kontrolle und im Bedarfsfall einer Einschränkung unterworfen werden könnten. Auf diese Weise könnte auch das angeschlagene Image dieser für die "Privatisierung des Krieges" verantwortlichen Sicherheitsdienstleister verbessert werden. ►


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Krieg als Geschäftszweig

Private Sicherheitsdienstleister und Söldner im Lichte des Kriegsvölkerrechts

Seit Beginn der 90er-Jahre erleben private Anbieter von Sicherheitsdienstleistungen im Rahmen von bewaffneten Konflikten einen kontinuierlichen Aufschwung. Das sich ständig erweiternde Aufgabenspektrum hat mittlerweile zu einer zunehmenden Frontnähe vieler Sicherheitsdienstleister geführt, sodass deren Angestellte dem Kampfgeschehen oft in ähnlichem Ausmaß ausgesetzt werden wie Angehörige von Streitkräften. Fragen hinsichtlich des kriegsvölkerrechtlichen Status dieser Unternehmen und ihrer Mitarbeiter gewinnen damit ständig an praktischer Bedeutung.

Handelt es sich etwa bei Unternehmen der privaten Sicherheitsindustrie um eine moderne Erscheinungsform des Söldnertums? Sind deren Angestellte kriegsvölkerrechtlich als Zivilisten einzustufen und genießen daher im Kampfgebiet besonderen Schutz? Welchen rechtlichen Status haben militärische Einrichtungen, die von diesen Personen betrieben werden? Und was geschieht mit ihnen im Fall einer Gefangennahme durch die Streitkräfte der gegnerischen Partei?

Diese und andere Problembereiche zu analysieren ist das Ziel des vorliegenden Beitrages. Darüber hinaus sollen auch Denkanstöße für praktische Konsequenzen gegeben werden, die sich aus den gewonnenen rechtlichen Schlussfolgerungen für den Einsatz privater Sicherheitsdienstleister im Rahmen von bewaffneten Konflikten ergeben könnten.

Nach traditionellem westlichen Verständnis ist die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit und die Verteidigung gegen externe Bedrohungen eine der ureigensten Aufgaben jedes Staatswesens. Erst in den letzten Jahren konnte in diesem Zusammenhang in vielen Staaten ein Paradigmenwechsel beobachtet werden, im Zuge dessen das bisherige staatliche Gewaltmonopol durch eine zunehmende Privatisierung der öffentlichen Sicherheit aufgeweicht wird und private Unternehmen eine Reihe der bislang allein der Staatsgewalt vorbehaltenen Leistungen übernehmen. Eine Ursache dafür wird wohl in der zunehmenden Nachfrage nichtstaatlicher Bedarfsträger wie internationaler Großkonzerne oder internationaler Organisationen nach Sicherheitsdienstleistungen zu suchen sein.

Diese Nachfrage kann von staatlicher Seite aus politischen oder ökonomischen Gründen nicht alleine bewältigt werden. Daneben zwingt der grundlegende Wandel in Art und Natur moderner bewaffneter Konflikte auch reguläre Streitkräfte zu einer Flexibilisierung ihrer Ressourcen, was in der Auslagerung von Prozessen auf Dritte resultiert. Die in einer Reihe von geografischen Großräumen beobachtbare Zunahme der politischen Instabilität, eine damit verbundene Schwächung der lokalen Staatsgewalt sowie die reichliche Verfügbarkeit von ausgebildeten militärischen Fachkräften und Kriegsmaterial - nicht zuletzt auf Grund der massiven Reduktionen der Streitkräfte in Ost und West nach dem Ende des Kalten Krieges - tragen das Ihre zum derzeit zu beobachtenden Boom der privaten Sicherheitsindustrie bei.(Fußnote 1/FN1) Der Terminus "Sicherheitsindustrie" ist freilich ein generischer Sammelbegriff für Erscheinungsformen der Privatisierung ehemals öffentlicher Sicherheitsdienstleistungen. Nach der gängigen Literatur unterteilt sich dieser Industriezweig in: - private Sicherheitsunternehmen (Private Security Companies); - private Militärunternehmen (Private Military Companies) und - Söldner im engeren Sinn.(FN2) Die Grenzen zwischen den genannten Erscheinungsformen sind, wie noch zu erörtern sein wird, vielfach verschwommen. Zum Zwecke der terminologischen Klarheit in den folgenden rechtlichen Ausführungen scheint es jedoch angebracht, zumindest den Versuch einer Abgrenzung zu unternehmen.

Private Sicherheitsunternehmen

Westliche Sicherheitsunternehmen (engl. Private Security Companies, kurz PSCs) erwirtschaften den Hauptteil ihrer Umsatzerlöse mit präventiven Bewachungs- und Ordnungsaufgaben in Low-Risk-Situationen, de facto also unter Friedensbedingungen. Bedingt durch die prekäre Sicherheitslage in einer Reihe von geografischen Großräumen werden PSCs jedoch zunehmend auch von Einzelpersonen, regionalen Unternehmen, internationalen Konzernen und humanitären Hilfsorganisationen für Objekt-, Geleit- und Personenschutzaufgaben, das Risk Assessment gefährdeter Anlagen sowie für Ausbildungsvorhaben herangezogen. Wegen der oftmals kriegsähnlichen Zustände in den Einsatzräumen greifen PSCs bei diesen Aufträgen gerne auf Angestellte mit militärischem Hintergrund zurück.(FN3) Die Abgrenzung zwischen PSCs und den noch zu erörternden Private Military Companies (PMCs) gestaltet sich in Anbetracht ihrer vielfach ähnlichen Tätigkeitsbereiche und strukturellen Gemeinsamkeiten problematisch. Ansatzpunkte ergeben sich am ehesten aus dem Umstand, dass Mitarbeiter von PSCs im Regelfall keinen direkten militärischen Einfluss auf den Einsatzraum ausüben und sich auf den Schutz von Personen und Sachen konzentrieren. Einzelne PSCs betätigten sich in der Vergangenheit freilich auch in anderen Geschäftsfeldern, insbesondere im Beratungsbereich. So schützte das britische Sicherheitsunternehmen Defence Systems Ltd. (DSL) in Kolumbien nicht nur Einrichtungen der britischen Ölfirma BP plc., sondern bildete parallel dazu Sicherheitskräfte der kolumbianischen Regierung aus. Auch der Sicherheitsdienstleister Lifeguard trainierte in Sierra Leone lokale Milizen, um die Minen von Branch Energy während des Bürgerkrieges zu schützen.(FN4) Umgekehrt werden PMCs zunehmend im Objekt- und Personenschutzgeschäft aktiv. So stellt etwa die US-amerikanische DynCorp, die bislang primär durch Beratungs- und Trainingsaufgaben in Erscheinung getreten war, die Leibwache des afghanischen Präsidenten Hamid Karsai.(FN5) Private Militärunternehmen

In den 90er-Jahren des 20. Jahrhunderts trat parallel zu den etablierten PSCs eine neue Gruppe von Unternehmen in Erscheinung, die sich auf die Erbringung von Dienstleistungen in High-Risk-Gebieten, insbesondere im Rahmen von bewaffneten Konflikten, spezialisierten. Die Bandbreite der Aktivitäten dieser Unternehmen (in der Literatur zumeist als Private Military Companies, kurz PMCs, bezeichnet) ist sehr vielfältig und reicht von der Errichtung und dem Betrieb von Stützpunkten über die Erbringung von Logistikleistungen für reguläre Streitkräfte, den Betrieb von Kriegsgefangenenlagern bis hin zur Reparatur zerstörter Ölförderinfrastrukturen.(FN6) Als Komponente offizieller Militärhilfeprogramme sind PMCs außerdem in etlichen Staaten aktiv in die Ausbildung der lokalen Streitkräfte und Polizei eingebunden und bieten umfangreiche Beratungstätigkeiten in nahezu allen militärischen Fachgebieten an.(FN7) Einzelne Unternehmen spezialisieren sich auch auf Durchführung taktischer Operationen.(FN8) Im jüngsten Golfkrieg wurden bereits zwischen 20% und 30% der für die US-Armee erforderlichen Logistikleistungen durch PMCs durchgeführt.(FN9) Eine vergleichbare Entwicklung ist auch bei den britischen Streitkräften zu beobachten.(FN10) Größere Bedeutung als der bereits erörterten Abgrenzung zwischen PMCs und PSCs kommt der Frage zu, ob es sich, wie in den Medien wiederholt behauptet, bei derartigen Unternehmen um eine neoliberale Erscheinungsform des klassischen Söldnertums handelt. In der einschlägigen Fachliteratur wird dazu auf einige Ähnlichkeiten, aber auch auf signifikante Unterschiede hingewiesen. So generieren PMCs, ähnlich Söldnern im engeren Sinn, ihre Umsatzerlöse durch direkte oder indirekte Partizipation an bewaffneten Konflikten und üben auch einen - vielfach bedeutenden - Einfluss auf die militärische Situation im Einsatzraum aus. Von Söldnern im engeren Sinn unterscheiden sich PMCs jedoch grundsätzlich dadurch, dass sie bis dato praktisch ausschließlich für offizielle, im völkerrechtlichen Sinn legitimierte Regierungen, nicht aber für inoffizielle bewaffnete Gruppierungen oder Private tätig wurden.(FN11) Auch wird von den meisten etablierten Unternehmen der Branche strikt darauf geachtet, keinesfalls als Vertreter, sondern nur als "Arbeitspartner" ihrer Auftraggeber zu agieren.(FN12) PMCs sind außerdem sorgsam darauf bedacht, ihr Personal nicht direkt an Feindseligkeiten teilnehmen zu lassen, was, wie noch zu erörtern sein wird, eine wesentliche Grundvoraussetzung für die völkerrechtliche Qualifikation einer Person als "Söldner" bildet. Schliesslich bieten auch die unterschiedlich gearteten Finanzierungs- und Organisationsstrukturen von Unternehmen der Sicherheitsindustrie und Söldnern Ansatzpunkte für eine Differenzierung. Während Söldner im engeren Sinn zumeist verdeckt angeheuert sowie auf einer Ad-hoc-Basis organisiert und bezahlt werden, handelt es sich bei PMCs um Unternehmen, die in ihrem Sitzstaat rechtmäßig im Firmenbuch eingetragen sind. Bedingt durch die daraus resultierenden Informationspflichten (etwa hinsichtlich der Rechnungslegung oder der Personalstrukturen) sind die Operationen von PMCs im Regelfall erheblich transparenter als klassische Söldneraktivitäten.(FN13) Söldner im engeren Sinn

Die Ursprünge des Söldnertums im engeren Sinn reichen bis in antike Zeiten zurück. So setzten die griechischen Stadtstaaten makedonische Söldner in den meisten ihrer Kriege ein, auch das persische Königreich bediente sich griechischer Söldner. Söldner spielten in den Kriegen der italienischen Stadtstaaten der Renaissancezeit eine ebenso große Rolle wie im Dreißigjährigen Krieg oder im Amerikanischen Unabhängigkeitskrieg. Erst im 19. Jahrhundert setzten sich reguläre Armeen als Hauptträger bewaffneter Macht durch, und das Söldnertum erlebte in der Folge einen Niedergang.(FN14) Seit Mitte des 20. Jahrhunderts kam es zu einem Wiederaufflammen von Söldneraktivitäten in Afrika, Asien und Südamerika.(FN15) Die Erscheinungsformen des modernen Söldnertums sind außerordentlich vielfältig und reichen vom selbstständigen "Freelancer" bis hin zu gut organisierten und bewaffneten Söldnergruppen.(FN16) Mindestens ebenso breit gefächert ist deren Betätigungsfeld: Die Bandbreite erstreckt sich dabei von der direkten Teilnahme an bewaffneten Feindseligkeiten über subversive Aktionen und Schmuggelaktivitäten (insbesondere Waffenhandel)(FN17) bis zu militärischer Beratung.(FN18) Als Auftraggeber von Söldnern fungieren in der Regel lokale Machthaber oder Widerstandsgruppen, immer häufiger jedoch auch private Einzelpersonen oder internationale Konzerne. In den letzten Jahren greifen auch PMCs und PSCs in Gebieten, in welchen mit einer direkten Teilnahme ihres Personals an Kampfhandlungen zu rechnen ist, verstärkt auf Söldner zurück.(FN19)

PMCs, PSCs und Söldner im engeren Sinn im Licht des geltenden Kriegsvölkerrechts

Das geltende Kriegsvölkerrecht, in der Literatur vielfach auch als "humanitäres Völkerrecht" oder "Recht der bewaffneten Konflikte" bezeichnet, wurde in einer ganzen Anzahl von Abkommen kodifiziert, deren wichtigste die Haager Konventionen aus den Jahren 1899 und 1907, die Genfer Abkommen aus dem Jahr 1949 und die zwei Zusatzprotokolle zu den besagten Genfer Abkommen aus dem Jahr 1977 sind. Einige dieser Verträge wie etwa die vier Genfer Abkommen 1949, die Zivilbevölkerung sowie kampfunfähige Soldaten schützen, stellen ein für praktisch jeden Staat verbindliches Recht dar. Andere Abkommen, wie etwa das I. Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen 1949,(FN20) wurden hingegen nicht von allen großen Militärmächten der Gegenwart ratifiziert. Diese Vertragswerke besitzen nur in jenen Teilen universelle Gültigkeit, die als kodifiziertes Völkergewohnheitsrecht angesehen werden.(FN21) Angestellte von PMCs und PSCs im Licht des geltenden Kriegsvölkerrechts

Bei einer Untersuchung des rechtlichen Status der Mitarbeiter von PMCs und PSCs sind zwei Problemstellungen zu differenzieren. Zum einen können Angestellte von privaten Sicherheitsdienstleistern aktiv am bewaffneten Konflikt teilnehmen. In diesem Fall ist zu fragen, ob und welchen Beschränkungen sie bei der Durchführung ihrer Aktivitäten durch das Kriegsvölkerrecht unterworfen sind.

Zum anderen können Angestellte besagter Unternehmen bei ihrem Einsatz im Krisengebiet auch in der einen oder anderen Form passiv von den Auswirkungen der Kampfhandlungen betroffen sein. In diesem Fall ist von Interesse, welche Schutzmechanismen das Kriegsvölkerrecht für Mitarbeiter von PMCs und PSCs bietet.

Völkerrechtliche Grenzen der Aktivitäten von Angestellten von PSCs und PMCs im Rahmen von bewaffneten Konflikten: Grundsätzlich haben im Rahmen von bewaffneten Konflikten alle "Kriegführenden", die in der Haager Landkriegsordnung (FN22) niedergelegten Grundsätze zu beachten. Diese beschränken die erlaubten Kriegsmittel und stellen grundlegende Regeln für die Kampfführung, die Behandlung von Kriegsgefangenen sowie den Schutz der Zivilbevölkerung auf. Wer "Kriegführender" im Sinne dieses Abkommens ist, wird in dessen Artikel 1 definiert. Danach gelten die Rechte und die Pflichten des Krieges für Heer, Milizen und Freiwilligen-Korps, wenn (a) jemand an ihrer Spitze steht, der für seine Untergebenen verantwortlich ist, und (b) sie ein bestimmtes, aus der Ferne erkennbares Abzeichen tragen, und (c) sie ihre Waffen offen führen und (d) sie bei ihren Unternehmungen die Gesetze und Gebräuche des Krieges beachten.

Gemäss Artikel 2 der Haager Landkriegsordnung wird auch die Bevölkerung eines nicht besetzten Gebiets unter bestimmten Umständen als kriegführend betrachtet, "wenn sie die Waffen offen führt und die Gesetze und Gebräuche des Krieges beachtet". Entscheidende Merkmale des "Kriegführenden"sind demnach in jedem Fall das offene Führen der Waffen und die Beachtung der Gebräuche des Krieges. Die formale Zugehörigkeit zu einer bewaffneten Formation ist demgegenüber nicht unbedingt erforderlich. Wenn Angestellte von PMCs und PSCs offen Waffen tragen und bei ihren Aktivitäten in militärischer Art vorgehen bzw. mit militärischen Methoden agieren, sind sie damit als "Kriegführende" im Sinne des zitierten Abkommens zu qualifizieren. In diesem Fall haben sie auch die in der Haager Landkriegsordnung niedergelegten Grundsätze der Kriegführung zu beachten. Auch im Hinblick auf die Genfer Konventionen aus dem Jahre 1949 und deren Zusatzprotokolle sind die von PSCs oder PMCs eingesetzten Angestellten verpflichtet, bei ihren Operationen mindestens die Regelungen einzuhalten, die als kodifiziertes Gewohnheitsrecht universelle Geltung besitzen.

Komplex erscheint demgegenüber die Frage, ob und wie der Mitarbeiter eines privaten Sicherheitsdienstleisters oder sogar das Unternehmen selbst im Falle einer Verletzung von Normen des Kriegsvölkerrechts juristisch zur Rechenschaft gezogen werden kann. Grundsätzlich ist nach dem I. Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen 1949 jede Person strafbar, die unmittelbar gegen das Kriegsvölkerrecht verstößt oder einem Dritten einen solchen Verstoß befiehlt. Artikel 86 des I. Zusatzprotokolls stellt dazu fest, dass bei Verletzung des Abkommens durch einen Untergebenen dessen individuelle Strafbarkeit seine Vorgesetzten nicht ihrer strafrechtlichen Verantwortung enthebt, wenn sie von dem Verstoß wussten oder auf Grund der ihnen vorliegenden Informationen darauf schließen konnten, und wenn sie nicht alle in ihrer Macht stehenden, praktisch möglichen Maßnahmen getroffen hatten, um die Verletzung zu verhindern oder zu ahnden.(FN23) Resultierend daraus wird im Falle eines Verstoßes gegen humanitäres Völkerrecht durch einen Angestellten einer PMC oder PSC sowohl dessen persönliche Strafbarkeit wie - abhängig von den Umständen des Einzelfalls - auch die Strafbarkeit seiner Vorgesetzten anzunehmen sein. Nun sind Angestellte von PSCs und PMCs jedoch im Regelfall nicht in eine militärische Hierarchie eingebunden. Daraus ergibt sich, dass die klassischen militärischen Durchsetzungsmechanismen des Kriegsvölkerrechts, also das jeweilige nationale Militärstrafrecht, auf diesen Personenkreis nicht anwendbar sind. In der Praxis wird eine Sanktionierung des Völkerrechtsbruches daher durch den Internationalen Strafgerichtshof oder aber durch für den Anlassfall eingerichtete Straftribunale, wie etwa jene für die Konflikte in Ruanda und im ehemaligen Jugoslawien, erfolgen müssen.

Die oben dargestellten Haftungsvorschriften des humanitären Völkerrechts beziehen sich nach gängiger Meinung nur auf natürliche Personen.(FN24) PMCs oder PSCs können daher juristisch nicht belangt werden, selbst wenn einer ihrer Angestellten einen Verstoß gegen humanitäres Völkerrecht gesetzt hat.

Passiver völkerrechtlicher Schutz der Angestellten von PSCs und PMCs im Rahmen von bewaffneten Konflikten: Der Problemkreis des passiven völkerrechtlichen Schutzes der Angestellten von PMCs und PSCs beinhaltet drei große Bereiche: Zum einen ist von Interesse, welche allgemeinen Schutznormen des humanitären Völkerrechts auf diesen Personenkreis anwendbar sind. Wesentliches Erfordernis für eine eingehende Analyse dieses Problemfeldes ist die Klärung der Frage, ob Angehörige von PMCs und PSCs als "Zivilpersonen" oder "Kombattanten" im Sinne des humanitären Völkerrechts zu qualifizieren sind.

Der zweite Fragenkomplex betrifft den Schutz der Mitarbeiter von PMCs bzw. PSCs im Falle ihrer Gefangennahme durch eine der am Konflikt beteiligten Parteien. Hier spielt der Begriff des "Kriegsgefangenen" eine bedeutende Rolle. Zuletzt ist der völkerrechtliche Schutz von Objekten zu hinterfragen, welche von PMCs oder PSCs errichtet bzw. betrieben werden. Eine Schlüsselrolle kommt dabei dem Begriff des "militärischen Zieles" zu.

a) Passiver Schutz der Angestellten von PMCs oder PSCs als "Zivilpersonen" im Sinne des humanitären Völkerrechts: Zwar sind vereinzelte Bestimmungen der beiden Zusatzprotokolle zu den Genfer Abkommen 1949 auf alle von den Feindseligkeiten betroffenen Personen anzuwenden,(FN25) das Hauptaugenmerk wird jedoch in beiden Regelwerken auf den Schutz der Zivilbevölkerung gelegt. Die Definition des Begriffs der Zivilbevölkerung findet sich im I. Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen 1949 (FN26) und orientiert sich an der Genfer Konvention über die Behandlung der Kriegsgefangenen.(FN27) Demnach ist "Zivilperson", wer den bewaffneten Kräften folgt, ohne ihnen direkt anzugehören. Demonstrativ werden in der Genfer Konvention über die Behandlung der Kriegsgefangenen in diesem Zusammenhang zivile Besatzungsmitglieder von Militärflugzeugen, Kriegsberichterstatter, Heereslieferanten, Angehörige von Arbeitseinheiten oder von Diensten angeführt, die mit der Fürsorge für die bewaffneten Kräfte betraut sind, sofern dieselben von den bewaffneten Kräften, die sie begleiten, zu ihrer Tätigkeit ermächtigt wurden.(FN28) Der Zivilstatus steht damit in direktem Zusammenhang mit dem Tätigkeitsbereich der betroffenen Personen im Einsatzraum.

Unbewaffnetes Logistik- und Unterstützungspersonal: Nach den oben dargestellten Kriterien wird unbewaffnetes Logistik- und Unterstützungspersonal im Dienste von PMCs oder PSCs jedenfalls als "zivil" im Sinne des humanitären Völkerrechts zu beurteilen sein. De facto können sogar alle der gegenwärtig von PMCs und PSCs erbrachten unbewaffneten Unterstützungs- und Logistikdienstleistungen als eine der in Artikel 4 der Genfer Konvention über die Behandlung der Kriegsgefangenen genannten Tätigkeiten qualifiziert werden.

Bewaffnetes Personal für Objekt- und Personenschutz: Anders als bei reinem Unterstützungspersonal verhält sich der Status von Angestellten von PMCs und PSCs, die im Einsatzraum mit bewaffneten Objekt- oder Personenschutzaufgaben betraut sind. Man wird von derartigen Personen annehmen können, dass sie keine Unterstützungstätigkeiten im Sinn der Genfer Konvention über die Behandlung der Kriegsgefangenen verrichten und daher über keinen Zivilstatus im Sinne des humanitären Völkerrechts verfügen. Auch hinsichtlich einer - theoretisch nahe liegenden - Qualifikation als "Kombattant"(FN29) ergeben sich Schwierigkeiten, da eine dafür wesentliche Anwendungsvoraussetzung, nämlich das Erfordernis eines internen Disziplinarsystems, bei PSCs und PMCs typischerweise nicht implementiert ist.

Kombattantenstatus käme bewaffnetem Objekt- und Personenschutzpersonal nach dem Kriegsvölkerrecht nur in solchen Fällen zu, in denen ihre Aufnahme in die regulären Streitkräfte den anderen am Konflikt beteiligten Parteien mitgeteilt wurde.(FN30) Auch dann bleibt jedoch zu prüfen, ob die betroffenen Personen nicht als "Söldner" im Sinne des Artikels 47 des I. Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen 1949 zu beurteilen sein werden, wodurch der Kombattantenstatus verwirkt wäre.

Eine Lösung des Problems bietet die Generalklausel in Artikel 50 Z 1 des I. Zusatzprotokolls an, wonach eine Person im Zweifelsfall, d.h. wenn ihr völkerrechtlicher Status nicht exakt festgestellt werden kann, als "Zivilperson" zu gelten hat. Im vorliegenden Zusammenhang erscheint eine Anwendung dieser Vorschrift freilich wenig sinnvoll, da die Ausweitung des Zivilistenbegriffs auf bewaffnete Personen den grundlegendsten Prinzipien des humanitären Völkerrechts widerspräche.

Berater und Ausbilder: Ähnlich vielschichtig wie die Frage des bewaffneten Objekt- und Personenschutzes erweist sich die Beurteilung von Personal, das mit der Beratung oder Ausbildung von militärischen und paramilitärischen Einheiten beschäftigt ist. Diese Aktivitäten sind vom Beispielkatalog in Artikel 4 der Genfer Konvention über die Behandlung der Kriegsgefangenen nicht erfasst. Es kann jedoch argumentiert werden, dass Berater und Ausbilder basierend auf Artikel 50 Z 1 des I. Zusatzprotokolls als "Zivilpersonen" zu qualifizieren sind, sofern sie keine Waffen führen und sich von jeder direkten Beteiligung an Kampfhandlungen fern halten.(FN31) Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird man militärischen Beratern und Ausbildern im Dienste von PMCs oder PSCs ähnlich dem bereits erörterten bewaffneten Objektschutz- und Sicherheitspersonal keinen Zivilstatus im Sinne des humanitären Völkerrechts zugestehen können.

b) Passiver Schutz der Angestellten von PMCs oder PSCs im Falle einer Gefangennahme: Nach dem I. Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen 1949 sind alle Angehörigen der in Artikel 4 der Genfer Konvention über die Behandlung der Kriegsgefangenen genannten Personengruppe im Falle ihrer Gefangennahme durch die gegnerische Partei als "Kriegsgefangene" mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten zu qualifizieren. Mitarbeitern von PMCs und PSCs, die eine der in der Konvention angeführten Tätigkeiten verrichten, wird damit automatisch Kriegsgefangenenstatus zuerkannt. Daraus ergibt sich eine etwas paradoxe Rechtssituation, da dieser Status prinzipiell nur für Kombattanten und nicht für Zivilisten vorgesehen ist.(FN32) Die rechtliche Beurteilung des Gefangenenstatus von Angestellten privater Sicherheitsdienstleister, die unmittelbar an den Feindseligkeiten teilgenommen haben, ist unkompliziert, sofern sie über Kombattantenstatus verfügen. In diesem Fall sind sie als "Kriegsgefangene" im Sinne der Genfer Konvention über die Behandlung der Kriegsgefangenen zu qualifizieren, vorausgesetzt, sie fallen nicht unter den Söldnerbegriff von Artikel 47 des I. Zusatzprotokolls.

Problematischer erscheinen Fälle, in denen Angestellte von PMCs oder PSCs direkt an Feindseligkeiten teilnehmen, ihr Kombattantenstatus jedoch fraglich ist. Derartige Personen gelten im Falle einer Gefangennahme nicht als Kriegsgefangene und könnten - im Unterschied zu regulären Kriegsgefangenen, deren Verurteilung nur auf Grund von Kriegsverbrechen zugelassen ist - nach der internen Rechtsordnung des Gewahrsamsstaates allein wegen ihrer Teilnahme an den Kampfhandlungen bestraft werden.(FN33) Diese für die Betroffenen unvorteilhafte rechtliche Situation wird allerdings durch eine ganze Reihe von völkerrechtlichen Instrumentarien abgemildert. So genießen alle im Zuge eines bewaffneten Konfliktes in Gefangenschaft geratenen Personen bis zu dem Zeitpunkt, an dem ein zuständiges Gericht über ihre tatsächliche Rechtsstellung entscheidet, den vollen Schutz der Genfer Konvention über die Behandlung der Kriegsgefangenen und verfügen damit zumindest temporär über die gleiche Rechtsstellung wie reguläre Kriegsgefangene.(FN34) Der Gewahrsamsstaat kann ihnen außerdem jederzeit den Status von Kriegsgefangenen zugestehen.(FN35) Und selbst wenn den betroffenen Personen der Kriegsgefangenenstatus verwehrt wird, sind bei etwaigen Verhandlungen jedenfalls die in Artikel 75 des I. Zusatzprotokolls festgehaltenen Garantien einzuhalten.(FN36) Dazu gehören u.a. das Verbot von tätlichen Angriffen auf Leben, Gesundheit und körperliche Unversehrtheit(FN37) oder die Sicherung grundlegender Verfahrensrechte.(FN38) c) Passiver Schutz der von PMCs oder PSCs errichteten bzw. betriebenen Objekte: Die Errichtung und der Betrieb von militärischen Basen, Lagern und anderen ortsfesten Einrichtungen für die Streitkräfte ihrer Auftraggeber bilden ein Kerngeschäftsfeld einer Anzahl von PMCs.(FN39) Der völkerrechtliche Status dieser Anlagen richtet sich primär nach ihrem Verwendungszweck. Trägt die Einrichtung auf Grund ihrer Beschaffenheit, ihres Standortes, ihrer Zweckbestimmung oder ihrer Verwendung wirksam zu militärischen Handlungen bei und stellt deren gänzliche oder teilweise Zerstörung, Inbesitznahme oder Neutralisierung unter den zu dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen einen eindeutigen militärischen Vorteil dar, so ist sie nach dem I. Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen 1949 als "militärisches Ziel" zu qualifizieren.(FN40) Typische Beispiele dafür sind Nachschub- und Versorgungsbasen, Flughäfen und kasernenartige Einrichtungen.

Völkerrechtlich unerheblich ist demgegenüber, ob diese Anlagen von regulären Soldaten oder von Angestellten von PMCs errichtet oder betrieben werden. Halten sich als "Zivilpersonen" zu qualifizierende Mitarbeiter von privaten Sicherheitsdienstleistern beim oder im "militärischen Ziel" auf, so ist es gegnerischen Konfliktparteien daher grundsätzlich völkerrechtlich gestattet, dieses anzugreifen, sie müssen jedoch Einschränkungen ihrer Handlungsfreiheit in Kauf nehmen. So sind diejenigen Angriffsmittel zu wählen, die die Verluste unter den Zivilpersonen auf ein Mindestmaß einschränken.(FN41) Die Zivilpersonen dürfen nicht selbst zum Ziel des Angriffs werden.(FN42) Schließlich hat die angreifende Konfliktpartei überhaupt von einem Angriff Abstand zu nehmen, wenn damit zu rechnen ist, dass dadurch Verluste unter den Zivilisten verursacht werden könnten, die in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen.(FN43) Söldner im engeren Sinn im Licht des geltenden Kriegsvölkerrechts

Söldner im engeren Sinne bilden die - historisch gesehen - älteste Erscheinungsform privater Sicherheitsdienstleister. Völkerrechtlich ist die Verwendung von Söldnern wie auch deren Rekrutierung, Finanzierung und Ausbildung geächtet, jedoch nicht explizit verboten. So sehen weder das Statut des International Criminal Tribunal for former Yugoslavia (ICTY) noch des International Criminal Tribunal for Rwanda (ICTR) die strafrechtliche Verfolgung einer Person allein auf Grund des Umstandes vor, dass diese als Söldner in Kampfhandlungen involviert war.(FN44) Sanktionen setzen nach den Statuten beider Tribunale erst ein, sobald der Söldner völkerrechtliche Normen gebrochen bzw. Menschenrechte verletzt hat.(FN45) Erste konkrete völkerrechtliche Bestrebungen, dem Söldnerwesen einen Riegel vorzuschieben, wurden im Jahr 1977 unter dem Eindruck der von Söldnern begangenen Menschenrechtsverletzungen im Rahmen der afrikanischen Bürgerkriege unternommen. Ergebnis war ein speziell dieser Problematik gewidmeter Passus im I. Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen 1949.

Eine Reihe von strukturellen Defiziten führte in weiterer Folge zur Verabschiedung der Internationalen Konvention gegen die Rekrutierung, Verwendung, Finanzierung und Ausbildung von Söldnern im Jahre 1989, die allerdings bis dato noch nicht in Kraft treten konnte. Ergänzt werden diese internationalen Vorschriften durch regionale Abkommen wie etwa die Konvention der OAU betreffend die Abschaffung des Söldnertums in Afrika und einschlägige Bestimmungen in den nationalen Rechtsordnungen.

Artikel 47 des I. Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen 1949: Das I. Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen 1949 hält in seinem Artikel 47 fest, dass Söldner keinen Anspruch auf den Status eines Kombattanten und damit eines Kriegsgefangenen haben.(FN46) Als "Söldner" im Sinne dieses Regelwerks wird definiert, wer (a) im In- oder Ausland zu dem besonderen Zweck angeworben ist, in einem bewaffneten Konflikt zu kämpfen, und (b) tatsächlich unmittelbar an Feindseligkeiten teilnimmt, und (c) an den Feindseligkeiten vor allem aus Streben nach persönlichem Gewinn teilnimmt, und (d) weder Staatsangehöriger einer am Konflikt beteiligten Partei noch in einem von einer am Konflikt beteiligten Partei kontrollierten Gebiet ansässig ist, und (e) nicht Angehöriger der Streitkräfte einer am Konflikt beteiligten Partei sowie (f) nicht von einem am Konflikt beteiligten Staat in amtlichem Auftrag als Angehöriger seiner Streitkräfte entsandt worden ist.(FN47) Um eine Person als "Söldner" zu qualifizieren, muss jedes der genannten Kriterien erfüllt sein. Der so definierte Söldnerbegriff ist ausgesprochen eng und kann dementsprechend leicht umgangen werden. So bereitet die in lit (a) geforderte Anwerbeprozedur in der Praxis angesichts der bei Söldnern gängigen verdeckten Rekrutierung massive Beweisprobleme. Berater, Ausbilder, Waffenlieferanten sowie Personen, die für Dritte Söldner rekrutieren, sind nach lit (b) vom Söldnerbegriff ausgenommen, weil sie nicht tatsächlich unmittelbar an Kampfhandlungen teilnehmen. Erhebliche praktische Beweisprobleme bereitet auch das in lit (c) geforderte motivatorische Element. Das Erfordernis des persönlichen Gewinnstrebens wurde ursprünglich in die Formulierung aufgenommen, um Söldner von "Freiwilligen" zu unterscheiden. Letztere - etwa die Mudschaheddin, die auf Seiten der bosnischen Moslems im Jugoslawienkonflikt 1990 kämpften - weisen viele Merkmale von Söldnern auf, sind jedoch vorwiegend ideologisch und nicht durch Profitgier motiviert. Die Staatengemeinschaft trägt diesem Umstand Rechnung und dehnt die dem Söldnertum auferlegte internationale Ächtung nicht auf "Freiwillige" aus.(FN48) Auch die unter lit (e) und (f) dargelegten Tatbestandsmerkmale können auf unkomplizierte Weise umgangen werden. Es reicht dazu aus, Söldnern pro forma die Staatsangehörigkeit des Auftraggeberstaates zu verleihen oder sie formal in dessen Streitkräfte zu integrieren.

Die praktische Anwendbarkeit von Artikel 47 des I. Zusatzprotokolls wird nicht nur durch die enge Söldnerdefinition, sondern auch durch den Geltungsbereich des Abkommens selbst eingeschränkt.(FN49) Dieses findet nämlich ausschließlich Anwendung auf internationale bewaffnete Konflikte. In dem für nicht-internationale Konflikte geltenden humanitären Völkerrecht, im Besonderen dem II. Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen 1949 sowie in Artikel 3 der Genfer Abkommen 1949, findet sich keine vergleichbare Bestimmung. Bereits im Jahr 1979 wurde daher mit den Arbeiten an einem Regelwerk begonnen, das diese Defizite ausgleichen sollte.

Die Internationale Konvention gegen Rekrutierung, Verwendung, Finanzierung und Ausbildung von Söldnern: Ergebnis dieser Bemühungen war die Internationale Konvention gegen die Rekrutierung, Verwendung, Finanzierung und Ausbildung von Söldnern.(FN50) Diese übernahm im Wesentlichen die Söldnerdefinition des Artikels 47 des I. Zusatzprotokolls, verzichtete aber auf das Erfordernis einer direkten Teilnahme an den Kampfhandlungen.(FN51) Inspiriert von dem noch zu erörternden Abkommen über die Abschaffung des Söldnertums in Afrika begründet die Konvention eine speziell auf die Söldnerproblematik zugeschnittene, internationale Strafbarkeit. Von dieser sind einerseits Söldner selbst betroffen, sofern sie direkt an Feindseligkeiten oder "concerted acts of violence" teilnehmen (damit freilich muss - ungeachtet der Söldnerdefinition in Artikel 1 - wiederum das Tatbestandsmerkmal der direkten Teilnahme an den Kampfhandlungen zur Begründung einer Strafbarkeit vorliegen),(FN52) andererseits aber auch Personen und Staaten, die Söldner rekrutieren, einsetzen, finanzieren oder ausbilden.(FN53) Selbst der Versuch der genannten Delikte bzw. die Mittäterschaft an ihnen sind strafbar.(FN54) Trotz ihrer innovativen Elemente besitzt die Konvention gegen die Rekrutierung, Verwendung, Finanzierung und Ausbildung von Söldnern keine praktische Relevanz. Dies liegt primär in dem Umstand begründet, dass sie bislang erst von 19 Staaten ratifiziert wurde und daher bis dato noch nicht in Kraft getreten ist. Zusätzlich weist die Konvention - bedingt durch die praktisch idente Söldnerdefinition - ähnliche konzeptionelle Schwachstellen wie Artikel 47 des I. Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen 1949 auf. Und schließlich sind in der Konvention keinerlei unabhängige Überwachungsmechanismen vorgesehen. Umsetzung und Einhaltung des Abkommens bleiben in der Praxis allein den Signatarstaaten - de facto also den Normadressaten selbst - überlassen, deren Interesse an wirksamen Sanktionsmechanismen sich schon aus rein pragmatischen Erwägungen in Grenzen hält.

Das Abkommen der OAU über die Abschaffung des Söldnertums in Afrika: Der zügellose Einsatz von Söldnern im Rahmen der afrikanischen Bürger- und Unabhängigkeitskriege der 60er- und 70er-Jahre des 20. Jahrhunderts führte zu einer Initiative zur Eindämmung des Söldnerwesens durch die Mitgliedstaaten der Organization for African Unity (OAU), die schließlich im Jahr 1977 zur Unterzeichnung des Abkommens über die Abschaffung des Söldnertums in Afrika(FN55) in Libreville führte. Die Konvention trat 1985 in Kraft, verwendet einen ähnlichen Söldnerbegriff wie Artikel 47 des I. Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen 1949 und begründete als erstes völkerrechtliches Abkommen eine speziell auf die Söldnerproblematik zugeschnittene Strafbarkeit.(FN56) Sanktioniert werden Individuen, Gruppen, Gesellschaften oder Staaten, die darauf abzielen, mit Waffengewalt den Selbstbestimmungsprozess, die territoriale Integrität oder die Stabilität eines Mitgliedstaates der OAU zu unterminieren. Strafbar ist jede der genannten Entitäten, gleichgültig, ob es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt, und zwar auch dann, wenn sie Söldner zu den genannten Zwecken rekrutiert, unterstützt oder zulässt, dass sie von ihrem Staatsgebiet aus operieren.(FN57) Ergänzend dazu sieht das OAU-Abkommen die Verpflichtung der Signatarstaaten zur Implementierung strenger nationaler Rechtsinstrumente zur Eindämmung des Söldnerwesens auf ihrem Territorium und detaillierte Auslieferungsregeln vor.(FN58) Wenngleich das OAU-Abkommen über die Abschaffung des Söldnertums in Afrika in mancherlei Hinsicht exakter und praktikabler formuliert ist als andere Völkerrechtsinstrumente zum Söldnerwesen, weist es doch einige konzeptionelle Schwachstellen auf. So wird etwa der Einsatz von Söldnern durch einen Staat innerhalb der Grenzen seines eigenen Territoriums nicht sanktioniert. Menschenrechtsverletzungen sind in den Straftatbeständen nicht erfasst und mithin auch nicht explizit sanktioniert. Durch seinen regionalen Charakter bleibt das Abkommen zudem auf das Staatsgebiet der Signatarstaaten und damit auf den afrikanischen Raum begrenzt. Selbst von diesen wurde es gar nicht oder nur sehr unzureichend umgesetzt.(FN59) Die Anwendbarkeit des völkerrechtlichen Instrumentariums zum Söldnertum auf Private Military Companies und Private Security Companies

Es stellt sich nun die Frage, inwieweit sich die oben dargestellten Völkerrechtsinstrumente zur Regulierung der Angestellten von PMCs und PSCs eignen. Die analoge Anwendung von Artikel 47 des I. Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen 1949 auf Angehörige von Sicherheitsdienstleistern ist zwar theoretisch denkbar, scheitert aber am restriktiven Söldnerbegriff.(FN60) Ähnliche begriffliche Schwächen finden sich auch bei der Konvention gegen die Rekrutierung, Verwendung, Finanzierung und Ausbildung von Söldnern, bei der es zudem fraglich ist, ob und wann sie überhaupt in Kraft treten wird. Das OAU-Abkommen über die Abschaffung des Söldnertums in Afrika wiederum erfasst zwar explizit juristische Personen - und würde damit sogar unter Umständen eine Haftung von PMCs oder PSCs selbst begründen(FN61) -, ist jedoch nur von regionaler Bedeutung und wurde zudem mangelhaft implementiert.

Die völkerrechtliche Regulierung von PMCs, PSCs und Söldnern im engeren Sinn

Den bisherigen Ausführungen ist zu entnehmen, dass sich die gegenwärtig existierenden Völkerrechtsinstrumente kaum dazu eignen, ein effektives Regulativ für die Aktivitäten von Söldnern, geschweige denn von PMCs und PSCs bereitzustellen.

Diese völkerrechtliche Regelungslücke wird nur in Einzelfällen durch nationales Recht geschlossen. Als Beispiel für eine wirkungsvolle nationale Regulierung wird in der einschlägigen Literatur vielfach der South African Regulation of Foreign Military Assistance Act (FN62) aus dem Jahre 1998 angeführt. Dieser unterscheidet in seiner Begriffsdefinition zwischen Söldneraktivität im eigentlichen Sinn und Militärhilfe ("foreign military assistance"). Als Söldneraktivität wird danach eine direkte Teilnahme an bewaffneten Konflikten zum privaten Vorteil verstanden.(FN63) Diese ist nach dem Gesetz grundsätzlich verboten. Die Definition von "foreign military assistance" ist breiter und umfasst Beratung, Training, personelle, finanzielle, logistische, operative oder nachrichtendienstliche Unterstützung, medizinische Hilfeleistung und Sicherheitsdienstleistungen zum Schutz von Individuen, die in den bewaffneten Konflikt involviert sind bzw. von deren Eigentum.(FN64) Die Erbringung der genannten Dienstleistungen ist Unternehmen mit Sitz in Südafrika nicht verboten, muss jedoch lizenziert werden und unterliegt der Kontrolle des National Conventional Arms Control Committee. Diese Behörde genehmigt nur Geschäfte, die auch auf ihre Völkerrechtskonformität hin überprüft wurden.(FN65) Auch wenn in der Praxis bislang nur wenige südafrikanische Unternehmen um eine Lizenz angesucht haben, stellt der South African Regulation of Foreign Military Assistance Act im Hinblick auf die Regulierung von PMCs und PSCs einen Meilenstein dar. Von vielen Autoren wird das Gesetz als Prototyp zukünftiger Regelungswerke auf internationaler Ebene angesehen.(FN66)

Regulierungsbestrebungen auf nationaler und internationaler Ebene

Künftige völkerrechtliche Regulierungsinstrumentarien müssen so konzipiert sein, dass sie sowohl Söldner im engeren Sinn wie auch PMCs und PSCs adäquat erfassen. Hinsichtlich des Söldnertums im engeren Sinn zeichnet sich bereits im Rahmen der gegenwärtig existenten Völkerrechtslage eine Kriminalisierung ab. Demgegenüber besteht bei PMCs und PSCs, ungeachtet ihrer auf Gewinn ausgerichteten Motivation, kein öffentliches Interesse an einer pauschalen Ächtung. Erstrebenswert erscheint vielmehr, ihre Aktivitäten einer Kontrolle zu unterwerfen und sie im Bedarfsfall einschränken zu können.(FN67) Eine fruchtbare Grundlage für die Regulierung von PMCs und PSCs könnten die bereits existierenden Völkerrechtsinstrumente zum Söldnertum im engeren Sinn darstellen, die allerdings kritisch zu hinterfragen und entsprechend zu modifizieren wären.

Die Komplexität der Problematik legt außerdem eine Herauslösung des einschlägigen völkerrechtlichen Instrumentariums aus dem traditionellen ius in bello und dessen Einbringung in einen eigenen, durch spezielle Abkommen gebildeten Rechtsbereich nahe, der von entsprechenden nationalen Regelwerken ergänzt wird.(FN68) Dieser integrierte Regulierungsansatz müsste durch wirkungsvolle, etwa an den Finanzstrukturen der Unternehmen angesetzte Monitoring- und Sanktionsmechanismen auf nationaler wie internationaler Ebene ergänzt werden. Parallel zur Weiterentwicklung des bestehenden Völkerrechts ist eine Förderung interner Kontrollinstrumente - und zwar sowohl bei den Unternehmen der Sicherheitsindustrie selbst als auch bei ihren Auftraggebern - anzustreben. Etliche PMCs und PSCs haben bereits interne Standards definiert und richten ihr Tätigkeitsspektrum nach diesen aus.(FN69) Aus werbetechnischen Gründen implementieren zunehmend auch potenzielle Auftraggeber, insbesondere Großkonzerne und internationale Hilfsorganisationen, Richtlinien für den Einsatz privater Sicherheitsdienstleister.(FN70) Die praktische Effizienz dieser freiwilligen Verhaltensregeln ergibt sich erst im Zusammenspiel mit Instrumenten des Völkerrechts und der nationalen Rechtsordnungen. Denn auf Basis freiwilliger Richtlinien allein kann kein durchsetzbarer Rechtsanspruch begründet werden.

Schlussbetrachtung

Im Rahmen des vorliegenden Beitrages wurde der Versuch unternommen, die völkerrechtliche Situation der privaten Sicherheitsindustrie und ihrer Mitarbeiter in bewaffneten Konflikten zu analysieren. Dabei konnte festgestellt werden, dass der Schutz der Angestellten von PMCs oder PSCs durch das humanitäre Völkerrecht - wie auch deren Abgrenzung zu Söldnern im engeren Sinn - primär vom spezifischen Aufgabenspektrum des besagten Personenkreises im Einsatzraum abhängig ist, im Regelfall jedoch durchaus durch das geltende Recht sichergestellt werden kann.

Die völkerrechtliche Normendichte in Bezug auf die Regulierung von PMCs und PSCs selbst ist hingegen gering; vielfach bewegen sich diese Unternehmen in einem praktisch rechtsfreien Raum. Wirksame Regulierungs- und Überwachungsmechanismen auf internationaler und nationaler Ebene scheinen hier dringend geboten und würden nicht zuletzt auch im Interesse der Branche liegen, der sich damit ein Weg eröffnen würde, ihr angeschlagenes Image in der Weltöffentlichkeit auf ebenso effektive wie letztendlich kostengünstige Weise zu verbessern.

ANMERKUNGEN:

(Fußnote 1/FN1) Vgl. dazu ausführlich Lilly, D.: The Privatization of Security and Peacebuilding, a framework for action. International Alert Report. September 2000 (fortan ”Lilly: Privatization of Security”), S.5ff.

(FN2) Vgl. International Alert/Feinstein International Famine Center (Hrsg): The Politicisation of Humanitarian Action and Staff Security: The Use of Private Security Companies by Humanitarian Agencies. International Workshop Summary Report. Tufts University. Boston/Massachusetts, April 2001 (fortan "International Alert”), S.2; Lilly: Privatization of Security, S.8ff.

(FN3) International Alert, S.3f. Lilly, Privatization of Security, S.10f.

(FN4) Vgl. dazu Vines, A.: Mercenaries and the privatisation of Security in Africa in the 1990’s. In: Stremlau, G./ Stremlau, J. (Hrsg.): The Privatisation of Security in Africa. The South African Institute of International Affairs (SAIIA). März 1999 (fortan "Stremlau/Stremlau: The Privatisation of Security in Africa”), S.74; Shearer, D.: Private Armies and Military Intervention. International Institute for Strategic Studies Adelphi Paper 316. Oxford University Press. Oxford 1998 (fortan "Shearer: Private Armies”), S.24.

(FN5) Vgl. dazu Bianco, A./Forest, S.A.: Outsourcing War. In: Business Week, September 15/2003 (fortan "Bianco/Forest: Outsourcing War”), S.47.

(FN6) Vgl. dazu exemplarisch www.vinnell.com; www.dyncorp.com oder www.aecom.com.

(FN7) Vgl. dazu exemplarisch www.mpri.com.

(FN8) Vgl. dazu exemplarisch www.sayeretgroup.com (taktische Operationen und Beratungsdienstleistungen), www.pistris.com (taktische Operationen im maritimen Bereich) oder www.airscan.com (taktische Lufttransport- und Luftüberwachungsaufgaben).

(FN9) Bianco/Forest: Outsourcing War, S.43.

(FN10) Vgl. dazu ausführlich ebd., S.46.

(FN11) Lilly: Privatization of Security, S.12.

(FN12) Bianco/Forest: Outsourcing War, S.47.

(FN13) Vgl. dazu ausführlich Lilly: Privatization of Security, S.13.

(FN14) Ebd., S.8.

(FN15) Vgl. dazu etwa hinsichtlich der Aktivitäten französischer Söldner Vignaux, B./Dominguez, F.: La nébuleuse des mercenaires francais. In: Le Monde Diplomatique 08/2003 (fortan "Vignaux/Dominguez: La nébuleuse des mercenaires francais"), S.4-5.

(FN16) Vgl. dazu ausführlich International Alert (Hrsg.): The Privatization of Security: Framing a Conflict Prevention and Peacebuilding Policy Agenda. Report of Wilton Park Conference from 19.-21. November 1999 (fortan "Framing a Conflict Prevention and Peacebuilding Policy Agenda”), S.49f.

(FN17) Vgl. ebd., S.49.

(FN18) Vgl. dazu UN Commission on Human Rights: Report of the second meeting of experts on traditional and new forms of mercenary activities as a means of violation of human rights and impeding the exercise of the right of peoples to self-determination. E/CN.4/2003/4. Genf 2002 (fortan "UN Commission on Human Rights: Report on traditional and new forms of mercenary activities 2002”), Abs. 10 und 22.

(FN19) Dazu ausführlich: Framing a Conflict Prevention and Peacebuilding Policy Agenda S.51.

(FN20) Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) vom 8. Juni 1977 (fortan "I. Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen 1949”).

(FN21) Vgl. dazu im Detail Greenwood, C.: The Law of War (International Humanitarian Law). In: Evans, M.D. (Hrsg): International Law. Oxford University Press. Oxford, 2003 (fortan "Greenwood: Law of War”), S.790.

(FN22) Konvention (IV) betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs vom 18.10.1907 (fortan "Haager Landkriegsordnung").

(FN23) Vgl. Artikel 86 Abs. 2 des I. Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen 1949.

(FN24) Vgl. dazu UN Commission on Human Rights: Report of the meeting of experts on traditional and new forms of mercenary activities as a means of violation of human rights and impeding the exercise of the right of peoples to self-determination. E/CN.4/2001/18. Genf 2001(fortan "UN Commission on Human Rights: Report on traditional and new forms of mercenary activities 2001”), Abs. 28.

(FN25) Vgl. dazu ausführlich Artikel 75 des I. Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen 1949 und Artikel 4 bis 6 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht-internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll II) vom 8. Juni 1977 (fortan "II. Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen 1949").

(FN26) Vgl. Artikel 50 Abs. 1 des I. Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen 1949.

(FN27) Vgl. Artikel 4 der Konvention (III) über die Behandlung der Kriegsgefangenen vom 12.8.1949 (fortan "Genfer Konvention über die Behandlung von Kriegsgefangenen").

(FN28) Vgl. Artikel 4 Abs. 4 der Genfer Konvention über die Behandlung der Kriegsgefangenen.

(FN29) Vgl. Artikel 43 Z1 des I. Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen 1949.

(FN30) Ebd., Artikel 43 Z3.

(FN31) Vgl. dazu Lilly: Privatization of Security, S.13; Bianco/Forest: Outsourcing War, S.47.

(FN32) Vgl. dazu Artikel 43 Abs. 2 des I. Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen 1949.

(FN33) Vgl. dazu UN Commission on Human Rights: Report on traditional and new forms of mercenary activities 2001, Abs. 20f.

(FN34) Vgl. Artikel 5 Abs. 2, letzter Satz der Genfer Konvention über die Behandlung von Kriegsgefangenen.

(FN35) UN Commission on Human Rights: Report on traditional and new forms of mercenary activities 2001, Abs. 21.

(FN36) Ebd., Abs. 21.

(FN37) Vgl. dazu Artikel 75 Abs. 2 des I. Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen 1949.

(FN38) Vgl. dazu ebd., Artikel 75 Abs. 4.

(FN39) Vgl. dazu etwa die Tätigkeitsbeschreibungen von Vinnell (www.vinnell.com), Kellog, Brown & Root (www.kbr.com) oder AECOM (www.aecom.com).

(FN40) Vgl. Artikel 52 Abs. 2 des I. Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen 1949.

(FN41) Vgl. ebd., Artikel 57 Abs. 2 lit (a) Z ii.

(FN42) Vgl. dazu ebd., Artikel 51 Abs 2 und Artikel 57 Abs 5.

(FN43) Ebd., Artikel 57 Abs. 2 lit (a) Z iii.

(FN44) Vgl. dazu International Alert (Hrsg): The mercenary issue at the UN commission on human rights. Report. Jänner 2001 (fortan "International Alert (Hrsg): The mercenary issue”), S.33.

(FN45) Vgl. dazu ausführlich International Alert (Hrsg), a.a.O., S.26.

(FN46) Vgl. Artikel 47 Abs. 1 des I. Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen 1949.

(FN47) Vgl. ebd., 47 Abs. 2 lit (a) bis (f).

(FN48) Vgl. dazu ausführlicher Lilly: Privatization of Security, S.12.

(FN49)Vgl. dazu auch UN Commission on Human Rights: Report on traditional and new forms of mercenary activities 2001, Abs 10 und 23; UN Commission on Human Rights: Report on traditional and new forms of mercenary activities 2002, Abs 11; International Alert (Hrsg): Le droit des peuples à disposer d’eux mêmes et son application aux peuples assujettis à une domination coloniale ou étrangère ou à l’occupation étrangère. Exposé écrit pour la Commission de droit de l’homme. E/CN.4/2000/NGO/148 (fortan "International Alert (Hrsg): Exposé écrit pour la Commission de droit de l’homme ”), Abs. 1.

(FN50) Internationale Konvention gegen die Rekrutierung, Verwendung, Finanzierung und Ausbildung von Söldnern vom 4.12.1989 (fortan "Konvention gegen die Rekrutierung, Verwendung, Finanzierung und Ausbildung von Söldnern").

(FN51) Vgl. ebd., Artikel 1.

(FN52) Vgl. ebd., Artikel 3.

(FN53) Vgl. ebd., Artikel 2 und 5.

(FN54) Vgl. ebd., Artikel 4.

(FN55) Konvention der OAU betreffend die Abschaffung des Söldnertums in Afrika vom 3.7.1977 (fortan "Konvention der OAU").

(FN56) International Alert (Hrsg): The mercenary issue, S.31.

(FN57) Vgl. dazu Artikel 1 Abs. 2 der Konvention der OAU.

(FN58) Vgl. dazu a.a.O., Artikel 6 bis 9.

(FN59) Vgl. dazu im Detail Lilly: Privatization of Security, S.27; International Alert (Hrsg): The mercenary issue, S. 30ff.

(FN60) So auch UN Commission on Human Rights: Report on traditional and new forms of mercenary activities 2001, Abs. 27.

(FN61) Vgl. dazu Artikel 1 Abs. 3 der Konvention der OAU.

(FN62) South African Regulation of Foreign Military Assistance Act, 15/1998.

(FN63) Vgl. Sec 1 lit (iv) African Regulation of Foreign Military Assistance Act.

(FN64) Vgl. ebd., Sec 1 lit (iii).

(FN65) Vgl. Lilly: Privatization of Security, S.28.

(FN66) Ebd., S.28.

(FN67) Vgl. dazu etwa: Framing a Conflict Prevention and Peacebuilding Policy Agenda, S.49.

(FN68) So im Ergebnis auch UN Commission on Human Rights: Report on traditional and new forms of mercenary activities 2001, Abs. 42.

(FN69) Vgl. dazu exemplarisch den Code of Conduct der International Peace Operations Association (IPOA); Quelle: www.ipoaonline.org/code.htm .

(FN70) Vgl. Lilly: Privatization of Security, S.30.

MMag. Dr. Georg Weingartner

Geb. 1975; Oberleutnant der Miliz; 1994-1995 Einjährig-Freiwilligenausbildung/ABC-Abwehr; seit 1995 ABC-Abwehroffizier/FMB-1; 1995-2001 Studium der Rechtswissenschaften sowie der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften an den Universitäten Wien und Genf; seit 2001 in der Industrie tätig. Mehrmonatige Forschungstätigkeit mit Schwerpunkt humanitäres Völkerrecht in Genf.



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