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Herausforderung Terrorismus

von Dirk Freudenberg

Kurzfassung

◄ Hoch industrialisierte Wirtschaftsnationen wie die Bundesrepublik Deutschland haben ein großes Potenzial an kritischer Infrastruktur, deren Störung, Ausfall oder Vernichtung in Teilen oder in Gänze unmittelbar wie auch mittelbar zu massiven Beeinträchtigungen des öffentlichen und privaten Lebens führen könnte. Eine der Hauptbedrohungen für die moderne Zivilisation ist der technologische Terrorismus, insbesondere der Nuklearterrorismus.

Gewalttätige, nicht-staatliche Organisationen traten mit dem Einsatz von Massenvernichtungswaffen erst 1995 mit dem Attentat der Aum-Sekte auf die Tokioter U-Bahn auf, doch gibt es seit Mitte der 70er-Jahre Hinweise darauf, dass Einzelpersonen und Gruppen in den USA und Europa versucht haben, sich in den Besitz von Massenvernichtungswaffen zu bringen. Bei der Betrachtung möglicher Akteure ist zu berücksichtigen, dass sich diese in der Regel nicht mehr auf Verursacherstaaten zurückführen lassen.

Nach den Ereignissen des 11. September 2001 zeichnet sich eine Entwicklung ab, terroristische Attacken als "bewaffneten Angriff" im Sinne des Art. 51 der UNO-Charta zu qualifizieren. Diese Qualifikation eröffnet dem angegriffenen Staat zunächst die Inanspruchnahme des Rechts zur kollektiven Selbstverteidigung, stellt aber gleichzeitig einen Quantensprung des Phänomens Terrorismus von der Ebene der politischen Gewaltkriminalität auf die völkerrechtliche Ebene des bewaffneten Konfliktes mit entsprechend weitreichenden Folgen dar.

Für den Begriff "Terrorismus" gibt es zur Zeit weder im Rahmen der UNO noch auf wissenschaftlicher Ebene eine einheitliche Definition. Dennoch werden an die Existenz des Terrorismus zum Teil konkrete Rechtsfolgen gebunden, indem an die Erfüllung spezieller Delikte (z.B. Flugzeugentführung; Geiselnahme) oder die Schädigung bestimmter Personenkreise (z.B. Diplomaten) angeknüpft wird. Terrorismus ist demnach jedes nach innerstaatlichem Recht und Völkerrecht rechtswidrige kriminelle Verhalten von Individuen bzw. einer Gruppe von Individuen, das subjektiv darauf gerichtet ist, mit dem Mittel der Angstverbreitung (gesellschafts-)politische Ziele bzw. Veränderungen zu erreichen.

Terrorakte sind planmäßig vorbereitete, schockierende Gewaltanschläge gegen eine politische Ordnung aus dem Untergrund, die allgemeine Unsicherheit und Schrecken, daneben aber auch Sympathie und Unterstützungsbereitschaft erzeugen sollen. "Terrorist" ist ein stark negativ besetzter Begriff, weshalb Terroristen für sich nicht selten das schmeichelhafte Etikett des "Guerilleros" und der "Guerilla" in Anspruch nehmen. Terrorismus stellt somit ein Phänomen dar, dessen Einordnung nicht zuletzt einer interessenbedingten Wertung unterliegt.

Entscheidender Orientierungspunkt bei der Wahl der Mittel und Vorgehensweisen des Terrorismus ist keine Frage des Rechts, sondern der Effektivität und Verfügbarkeit der Einsatzmittel und der mögliche Erfolg des taktisch-operativen Vorgehens. Zur Abwehr des Terrorismus gilt es, ein komplexes Gefahrenmanagement zu etablieren, das die enormen Fortschritte von Wissenschaft, Forschung und Technik, v.a. in den Bereichen der Informations- und Kommunikationstechnologien sowie der Detektions- und Analyseverfahren, berücksichtigt. ►


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Herausforderung Terrorismus

Grundsätzliche Überlegungen zu einem komplexen Phänomen

Die nachstehende Untersuchung soll ein Ansatz sein, die vielschichtigen und mehrdimensionalen Fragestellungen des Terrorismus aufzuzeigen und den Begriff des Terrorismus terminologisch von anderen Erscheinungen abzugrenzen. Eine solche Abgrenzung dient nicht nur der wissenschaftlichen Aufarbeitung, sondern auch der sicherheitspolitischen Einordnung von Einzelfällen, die helfen kann, Qualitätsänderungen in der Anwendung politischer Gewalt rechtzeitig zu erkennen.(Fußnote 1/FN1)

Ausgangslage zu Beginn der 70er-Jahre des 20. Jahrhunderts

Anfang der 70er-Jahre hatte man es allgemein noch für unmöglich gehalten, dass kleine Gruppen einen hoch industrialisierten Staat angreifen, sein sorgfältig ausbalanciertes Gefüge politischer, wirtschaftlicher und sozialer Funktionen lähmen oder zerschlagen und sein vielfach überlegenes militärisches Potenzial unterlaufen könnten.(FN2) Neben dem klassischen Katastrophenfall und dem klassischen Verteidigungsfall, der vom Angriff eines Völkerrechtssubjektes, also grundsätzlich eines Staates, ausgeht, muss ein neuer strategischer Fall, der Terrorfall (T-Fall) konstruiert werden, der dadurch geprägt ist, dass nicht-staatliche Akteure Maßnahmen gegen Bevölkerung, Staatsgebiet, Einrichtungen und Objekte hoch komplexer und damit verletzlicher Gesellschaften(FN3) ergreifen, die geeignet sind, Deutschland und seine Staatsbürger politisch zu erpressen oder die ein erhebliches Schadenspotenzial beinhalten.(FN4) Dabei ist zu beachten, dass sich die Fälle und ihre Auswirkungen überschneiden können. Der Grund hierfür liegt darin, dass die Bereitschaft und Fähigkeit bestimmter Terrorgruppen zur massiven Zerstörung gestiegen sind.(FN5)

Angriffspunkte und Verletzbarkeit moderner Industriegesellschaften

Hoch industrialisierte Wirtschaftsnationen wie die Bundesrepublik Deutschland haben ein großes Potenzial an kritischer Infrastruktur, deren Störung, Ausfall oder Vernichtung in Teilen oder in Gänze unmittelbar wie auch mittelbar zu massiven Beeinträchtigungen des öffentlichen und privaten Lebens führen könnten. Das betrifft insbesondere Ballungsgebiete und Großstädte mit hoher Einwohnerzahl und -dichte. Damit könnte gleichzeitig ein enormer volkswirtschaftlicher Schaden verbunden sein. Die Abhängigkeit von der qualitativen und quantitativen Versorgung mit Strom, Wärme, Wasser, Nahrungsmitteln, die Notwendigkeit des Offenhaltens unserer Verkehrswege (zu Lande, zu Wasser und in der Luft) und die Notwendigkeit intakter Organisationsstrukturen und Kommunikationseinrichtungen machen Industrienationen erpressbar.

Damit unterscheiden sich diese Gesellschaften diametral von unterentwickelten Ländern, die nicht über ein solches Potenzial verfügen. (Im Umkehrschluss bedeutet das, dass eine solche Bedrohung in derartigen Ländern kaum existiert; der geringe Entwicklungsstand bewirkt auch eine deutlich geringere Erpressbarkeit.)

Die staatliche Verpflichtung zum Schutz der Bürger

Nach der klassischen Drei-Elemente-Lehre setzt Staatlichkeit neben Staatsgebiet und Staatsvolk auch effektive Staatsgewalt voraus, die auf einer Form der Selbstregierung nach innen und Unabhängigkeit der nach außen bestehenden Souveränität beruht.(FN6) Zudem ist allgemein ein Vertrauensschutzprinzip anerkannt, das den Staat verpflichtet, den einzelnen Bürger vor militärischen Angriffen fremder Staaten zu schützen.(FN7) Dieses ergibt sich daraus, dass der moderne Rechtsstaat der Bevölkerung grundsätzlich das Mittel der Selbsthilfe gegen rein innerstaatliche Gefährdungen verbietet und sich das Gewaltmonopol vorbehält. Dieses Vertrauensschutzprinzip, das sich aus dem staatlich auferlegten Selbstverteidigungsverbot und dem Selbstvorbehalt des staatlichen Gewaltmonopols, derartige Angriffe abzuwehren, ableitet, müsste auf nicht-staatliche Angriffe übertragbar sein. Gerade die Herrschafts- und Friedensfunktion, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Staat ein gewisses Maß an Sicherheit und Schutz vor inneren und äußeren Gefahren durch seine Organe und Strukturen erreichen soll, ist nach den in den Demokratien westlicher Prägung herrschenden relativen Staatszwecklehren, die auch die konkreten historischen Entwicklungen berücksichtigen sollen, eine wesentliche Aufgabe des modernen Staates.(FN8) Daher ist das Vertrauensschutzprinzip auf die Aktivitäten nicht-staatlicher Akteure übertragbar.

Da Terrorangriffe grundsätzlich ohne Vorwarnung erfolgen, muss der Staatsapparat, der folgerichtig nicht den Schutz jedes einzelnen Bürgers garantieren kann, sondern der die Lebensgrundlagen sichern muss, aus der Reaktion heraus handeln.(FN9)

Der Einsatz von Massenvernichtungswaffen

"Die größte Gefahr für die Freiheit liegt an der gefährlichen Kreuzung von Radikalismus und Technologie. Die Verbreitung chemischer, biologischer und Nuklearwaffen zusammen mit der Technologie ballistischer Flugkörper - wenn dies geschieht, können selbst kleine Staaten und kleine Gruppen von Personen Kapazitäten erreichen, große Nationen mit katastrophalen Folgen anzugreifen." (FN10) Eine der Hauptbedrohungen für die moderne Zivilisation ist der technologische Terrorismus.(FN11) Im Rahmen der Diskussion um Ausmaß und Natur möglicher zukünftiger terroristischer Anschläge spielt die Frage der Verwendung von Massenvernichtungswaffen (MVW) eine immer größere Rolle, und es bestehen in der Fachwelt keinerlei Zweifel daran, dass es für terroristische Organisationen keine unüberwindlichen Schwierigkeiten darstellen würde, in den Besitz chemischer oder/und biologischer Kampfstoffe zu gelangen.(FN12) Diese Substanzen sind v.a. wegen ihrer Zerstörungswirkung, ihrer Transportierbarkeit und der Möglichkeit auf ihren Zugriff so gefährlich.(FN13) Gerade biologische Agenzien, also Pathogene wie Viren, Bakterien und Toxine, und chemische Substanzen werden wegen ihrer Verwendung im medizinischen Bereich oder der Möglichkeit ihres legalen Erwerbs und der damit verbundenen geringen Schwierigkeit ihrer Beschaffung häufig auch als die "Atombombe der Armen" bezeichnet.(FN14) Insofern ist nichts besser geeignet, einen hoch überlegenen Gegner wirksam zu treffen, nichts, was sich besser verstecken ließe, nichts, was billiger zu produzieren wäre und nichts, wo man mit einem vergleichsweise bescheidenen Einsatz von Mitteln eine derartige Massenvernichtung von Menschenleben auslösen kann.(FN15) Die spektakulärste Position im Bedrohungsspektrum des internationalen Terrorismus kommt der Gefahr des Nuklearterrorismus zu.(FN16) In neuerer Zeit wird daher auch immer wieder der Einsatz nuklearer bzw. radiologischer Bomben, so genannter "schmutziger Bomben" (Strahlenterrorismus(FN17)), diskutiert. Diese - für den militärischen Einsatz wegen ihrer verzögerten und nicht vorhersehbaren Wirkung unbrauchbaren - Waffen könnten gerade für Terroristen interessant sein, da nicht die massenhafte Vernichtung die Folge eines Einsatzes wäre, sondern eine Massenpanik.(FN18) Daneben wird ebenso die Gefahr der Entwendung einer Nuklearwaffe (Atomterrorismus(FN19)) oder eines konventionellen Angriffs auf eine industriell-nukleare Einrichtung gesehen.(FN20)

Der Einsatz von MVW im 20. Jahrhundert

Die Zahl der Staaten, die nicht zuletzt auf Grund ziviler Nutzung von Atomenergie inzwischen über die erforderlichen technischen Fähigkeiten zur Herstellung von Atomwaffen verfügen, ist im Laufe der vergangenen Jahrzehnte gestiegen, und infolge des Zerfalls der Sowjetunion und der wirtschaftlichen Krise der Nachfolgestaaten ist ein illegaler Plutoniumhandel entstanden und darüber hinaus sind vermutlich auch tausende hoch qualifizierte Wissenschaftler in interessierte Staaten abgewandert.(FN21) Begünstigt durch den zunehmenden Zerfall der Disziplin des sowjetischen Militärs und eine parallel dazu entstehende organisierte Kriminalität wurden der illegale Transfer von Kriegsmaterialien und der Handel mit spaltbarem Material und "Dual-Use"-Gütern aller Art auf dem "freien" Weltmarkt ermöglicht, wodurch anderen Staaten somit die Gelegenheit geboten war, militärisches Fachwissen rasch und kostengünstig zu erwerben.(FN22) Der Einsatz durch staatliche Akteure

Nach den Erfahrungen des Ersten Weltkrieges mit chemischen und biologischen Kampfstoffen kam es in Europa in den weiteren kriegerischen Auseinandersetzungen des 20. Jahrhunderts zu keinen weiteren Einsätzen von MVW.

Dennoch wurden im vorigen Jahrhundert C-Waffen eingesetzt: Im Jahre 1925, dem Jahr der Genfer Ächtung der C-Waffen als "besonders heimtückische Mittel der Kriegführung", setzten die Spanier C-Waffen in Marokko ein; im Krieg gegen China verwendeten die Japaner zwischen 1937 und 1945 mehr als 800-mal Giftgas; ebenso die Italiener in Abessinien in den 40er-Jahren; die USA setzten im Vietnamkrieg C-Waffen ein; in den 70er-Jahren kamen in den bewaffneten Auseinandersetzungen in Angola, Afghanistan und Kambodscha chemische Kampfstoffe zum Einsatz, ebenso im 1. Golfkrieg (1980-1988), als der Irak Giftgas sowohl gegen den Iran als auch gegen aufständische Kurden im eigenen Land einsetzte.(FN23) Der Einsatz durch Terroristen

Gewalttätige, nicht-staatliche Organisationen traten mit dem Einsatz von MVW erst 1995, mit dem Attentat der Aum Shinrikyo-Sekte auf die Tokioter U-Bahn, öffentlich in Erscheinung. Damals setzten die Täter das Giftgas Sarin ein und töteten elf Menschen und verletzten fast 5.000.(FN24) Dabei verfügte die Gruppe auch über Kenntnisse zur Herstellung von biologischen Waffen(FN25) und hatte auch mehrfach versucht, biologische Kampfstoffe von einem Lastwagen aus zu versprühen, allerdings ohne Schaden anzurichten.(FN26) Seit Mitte der 70er-Jahre gibt es Hinweise darauf, dass Einzelpersonen und Gruppen in den USA und Europa versucht haben, sich in den Besitz von MVW zu bringen; so soll beispielsweise die deutsche Rote Armee Fraktion (RAF) in den Diebstahl von Senfgas aus einer amerikanischen Kaserne verwickelt gewesen sein, und im Oktober 1980 wurde in Paris eine Zelle der RAF entdeckt, die Biokampfstoff (Botulinum produzierende Bakterien) kultiviert hatte.(FN27) Entsprechend diesen Ereignissen hatte man bereits Ende der 70er-Jahre des vergangenen Jahrhunderts festgestellt, dass der Terrorismus in der Lage ist, zeitbedingte Dimensionen anzunehmen und in Abhängigkeit vom technischen Fortschritt ein beträchtliches Zerstörungspotenzial zu entwickeln.(FN28) Dass derartige Kampfstoffe durch Terroristen erst in sehr wenigen Fällen wirksam zum Einsatz gebracht wurden, liegt daran, dass die Ausbringung von B- und C-Kampfstoffen vergleichsweise kompliziert und die Wirkung oft unkalkulierbar ist; es ist allerdings nicht auszuschließen, dass gerade die Unkalkulierbarkeit beim Einsatz von B- und C-Waffen das Gefühl einer besonders unheimlichen Bedrohung hervorruft, was diese Mittel für die Terroristen besonders attraktiv erscheinen lassen kann.(FN29) Der 11. September 2001 als "Eye opener" des Problems

Die Anthrax-Anschläge in Folge des 11. September 2001 in den USA, das Auftauchen kontaminierter Postsendungen in anderen Ländern und die Reaktionen auf die zahllosen Trittbrettfahreraktionen haben auch in Europa - und besonders in Deutschland - deutlich die potenzielle Angreifbarkeit moderner und hoch komplexer Industriegesellschaften auch nach Ende des Kalten Krieges unterstrichen. Bereits der vage Verdacht eines Einsatzes derartiger Mittel erzeugt Angst und Panik bis hin zur Hysterie und lähmt gesellschaftliche Funktionsabläufe. Die Realisierung derartiger Szenarien stellt eine enorme Herausforderung für die Organisationsfähigkeit und Einsatzbereitschaft offener Gesellschaften dar.(FN30) Die Verletzlichkeit des hoch technisierten Lebens in den westlichen Industriestaaten und deren liberales politisches System und der relativ leichte Zugang zu sehr wirksamen Waffen und Vernichtungswaffen fördern den internationalen Terrorismus.(FN31) Der 11. September hat gezeigt, dass international agierende Terroristen ihre Aktionen bis dahin unvergleichlichen Ausmaßes ins eigene, sichere Hinterland tragen können.(FN32) Die Dimension der terroristischen Ziele, das gesamte politische System der Gegenseite zu vernichten, die Dimension der terroristischen Organisation mit ihren komplexen planerischen Fähigkeiten, die Wahl der Mittel und die Dimension des entstehenden Schadens stellen einen Quantensprung terroristischer Aktivitäten dar.(FN33) Folglich sind erst durch die Ereignisse im Umfeld des 11. September die Problemfelder des Einsatzes bzw. der Abwehr von MVW insbesondere durch nicht-staatliche Akteure in das öffentliche Bewusstsein gerückt und haben seitens der politischen und staatlichen Verantwortlichen für Gefahrenabwehr zu erkennbaren Reaktionen geführt.

Schwer identifizierbare Täterprofile und nicht-staatliche Akteure

Erschwerend kommt bei der Betrachtung möglicher Akteure hinzu, dass nicht nur bei innerstaatlichen, sondern auch bei den globalen Konflikten Konflikt- und Krisenursachen zunächst häufig nicht mehr auf klar identifizierbare Verursacher, sehr oft auch nicht mehr in Gestalt von Verursacherstaaten, zurückzuführen sind.(FN34) Isolierte Staaten können auf militärischem Gebiet erhebliche Machtmittel einsetzen; zudem können Terrorismus und andere Formen der Gewaltanwendung in den Westen "exportiert" werden, um Unruhe und Chaos zu schaffen.(FN35) Mithin sind zunehmend Konflikte zu beobachten, die nicht als Krieg zwischen Staaten und ihren Armeen ausgetragen werden, sondern in denen sozial, ethnisch oder religiös definierte Bevölkerungsteile einander bekriegen und Partisanen oder Banden, regionale Kriegsherren sowie internationale Söldnerfirmen die entscheidende Rolle spielen.(FN36) Feindselige Aktivitäten werden nun von Gruppen angeführt, die sich von Armeen sehr wesentlich unterscheiden,(FN37) und nicht-staatliche Akteure beginnen mit militärischen Mitteln zu handeln.(FN38) Das gesamte Spektrum subversiver, verbrecherischer, nicht-staatlicher Kräfte, Banden, Partisanen und Terroristen gehört dazu.(FN39) Es sind unter den Akteuren solche, die in ihrer Symbiose der Kulturen das Mittelalter predigen und dennoch die Kalaschnikow benutzen wie auch den Computer.(FN40) Es fehlt also weitgehend an klaren Täterprofilen und an Fähigkeitsprofilen, auf die sich die Stellen staatlicher Gefahrenabwehr personell, materiell, instrumentell und von den Abläufen des eigenen Krisenmanagements her verbindlich, checklistenartig, einstellen können.

Viele dieser Akteure sind Kriegsunternehmer, die den Krieg auf eigene Rechnung führen und sich die dazu benötigten Mittel durch die Unterstützung reicher Privatleute, den Verkauf von Bohr- und Schürfrechten für die von ihnen kontrollierten Gebiete, das Betreiben von Drogenhandel oder durch Schutz- und Lösegelderpressung verschaffen.(FN41) Dieses Bild vom Kriegsunternehmer erinnert an den Condottiere Cesare Borgia, der sich seinerzeit meisterhaft mit List, Brutalität und Verrat durchzuschlagen verstand, und an dem bereits Niccolò Machiavelli mit Interesse studierte, wie in einem zerrissenen Land politische Macht aus dem Nichts gewonnen, gehalten und vermehrt werden kann unter der einzigen Voraussetzung, dass nämlich vor keinem Mittel zurückgeschreckt wird.(FN42)

Der Krieg gegen den internationalen Terrorismus

Nach den Ereignissen des 11. September 2001 zeichneten sich Tendenzen ab, terroristische Attacken als "bewaffneten Angriff" im Sinne des Art. 51 der UNO-Charta zu qualifizieren. Diese Qualifikation eröffnet dem angegriffenen Staat zunächst die Inanspruchnahme des Rechts zur kollektiven Selbstverteidigung, stellt aber gleichzeitig einen Quantensprung des Phänomens Terrorismus von der Ebene der politischen Gewaltkriminalität auf die völkerrechtliche Ebene des bewaffneten Konfliktes mit entsprechend weit reichenden Folgen dar.(FN43) Diese Frage zeigt zudem verstärkt auf, welcher Paradigmenwechsel im Kontext der Vorstellungen vom Krieg seit dem Zweiten Weltkrieg stattgefunden hat.(FN44) Das Kriegsbild

Der sowohl seiner atomaren Fesseln entledigte wie archaische Formen einbeziehende Kriegsbegriff des ausgehenden 20. Jahrhunderts droht die Totalität des Krieges ins Unermessliche zu steigern.(FN45) Attacken von Partisanen, Bomben in siedlungsreichen Gebieten bzw. Angriffe mit Giftgas oder biologischen Waffen definieren inzwischen einen Krieg, der sowohl zeitlich wie räumlich entgrenzt ist, einen Terror, dessen Bedrohungspotenzial global vagiert, und Kämpfe und Überfälle in einer Form, die das Schema des klassischen Krieges unterläuft.(FN46) In diesem Sinne entsteht ein diffuses Kriegsbild.(FN47) Der Anschlag auf das World Trade Center am 11. September 2001 und der Kampf der USA und ihrer Alliierten gegen den Terrorismus in der Golf-Region entsprechen diesem Kriegsbild.(FN48) Terrorismus und der Begriff des Krieges

Der Krieg als Versuch einer gewaltsamen Lösung kollektiver Konflikte, in der Gewalt als ein Regelungsmechanismus auftritt,(FN49) hat sich seiner Fesselungen an die Staatlichkeit, die ihm völkerrechtlich mit dem Westfälischen Frieden angelegt wurden, entledigt.(FN50) Die Globalisierung führt damit tendenziell zur Privatisierung von Macht und zur Privatisierung des Krieges,(FN51) und die Kriege zwischen Staaten werden seltener, wohingegen innerstaatliche und transnationale Kriege zunehmen, womit die Staaten nicht mehr die selbstverständlichen Monopolisten sind, als die sie im 18. und 19. Jahrhundert aufgetreten sind.(FN52) Die privatisierte Gewalt will häufig gar keinen Staat; er wäre nur hinderlich,(FN53) und somit wird das Gewaltmonopol von unten untergraben.(FN54) Diese Entwicklungstendenzen werfen die Frage auf, ob der überkommene Begriff des Krieges, der nach herkömmlichem Völkerrecht als "völkerrechtlicher Gewaltzustand unter Abbruch der diplomatischen Beziehungen" (FN55) und damit als Auseinandersetzung zwischen Staaten definiert ist, noch den gegenwärtigen Erscheinungen entspricht, oder ob diese Formen der Auseinandersetzung nicht einer neuen Bezeichnung bedürfen oder aber die Rahmenbedingungen, die unter dem Begriff Krieg subsumiert werden, neu definiert werden müssen. Das Problem könnte hier daran liegen, dass der völkerrechtliche Kriegsbegriff (nicht mehr zwingend) mit den politischen Erscheinungen oder den Akteuren, militärischen Handlungen und Mitteln übereinstimmt.

In seiner ursprünglichen Bedeutung umfasste der Begriff Krieg lediglich den Rechtsstreit, der erst im Rahmen des Hoch- und Spätmittelalters hin zum "gewalttätigen Rechtsstreit" verändert wurde; das Rechtssystem des Mittelalters kannte den Begriff der "Fehde", jenes Privatkrieges, der zwischen Herrscherhäusern oder Adelsgeschlechtern geführt wurde und als zulässiges Rechtsmittel an die Einhaltung bestimmter Formen gebunden war.(FN56) Später hatte die Rechtfertigung des Krieges über staatliche Interessen zu laufen; der Krieg wurde dahingehend limitiert, dass nur Staaten ihn führen konnten,(FN57) und insofern war seit dem 17. Jahrhundert der zwischenstaatliche Krieg in Europa die vorherrschende Erscheinungsform.(FN58) Das Phänomen Krieg war zum Ende der 80er-Jahre des vorigen Jahrhunderts aus dem allgemeinen Sprachgebrauch, aber auch aus der völkerrechtlichen Judikatur weitgehend verbannt bzw. wurden diese Erscheinungen als "Konflikte unterhalb der Kriegsschwelle",(FN59) "Auseinandersetzungen geringer Intensität (low intensity conflict, LIC),(FN60) interkommunale Gewalt, Konflikt zwischen aufrührerischen Parteien, "Einsätze, die keine Einsätze sind" (FN61) etc. definiert.(FN62) Carl Schmitt sprach gar vom "diskriminierenden Kriegsbegriff".(FN63) Dabei hatte es zwischen 1945 und 1995, also in der Phase der "strategischen Stabilität",(FN64) weltweit ca. 190 Kriege gegeben, an denen 105 Staaten beteiligt waren bzw. noch sind.(FN65) Kriegsbegriff und Kriegsbild

Allerdings hatte sich das Kriegsbild grundlegend gewandelt; das Spektrum militärischer Konflikte hatte sich von großen konventionellen Kriegen zwischen regulären Armeen souveräner Staaten zu Kriegsformen verschoben, die Guerillataktik und Terrorismus gleichermaßen umfassten, und der bewaffnete Kampf zwischen Staaten und nicht-staatlichen Akteuren war als "kleiner Krieg" die dominierende Form des militärischen Konfliktes geworden.(FN66) Indem der Kleinkrieg den "großen" Krieg allmählich verdrängte, schien es, als ließen das Gewaltanwendungsverbot des modernen Völkerrechts einerseits und die atomare Drohung andererseits die Menschen auf einen Krieg ausweichen, der sich weitgehend außerhalb der Normen des Völkerrechts abspielt.(FN67) Insofern erschienen Atombombe und "kleiner" Krieg als die beiden Dominanten im Bereich drohender oder tatsächlicher bewaffneter Auseinandersetzungen.(FN68) Und Werner Hahlweg warf bereits in den 60er-Jahren des 20. Jahrhunderts die Frage auf, ob nicht der "kleine" Krieg, der Partisanenkrieg, mehr oder weniger allen künftigen militärischen Auseinandersetzungen das Gepräge leihen werde, dass er dazu zwinge, die Relation von Politik, Krieg und Friedensordnung, Gesellschaft, Wirtschaft und Technik neu zu durchdenken.(FN69) Insofern ist nicht die Erscheinung "asymmetrischer" Kriegführung wirklich neu, sondern nur die Vielzahl unkontrollierter kriegerischer Akteure und damit verbunden die Erhöhung der Eintrittswahrscheinlichkeit eines latenten Risikos in räumlicher und zeitlicher Nähe.(FN70) Dieser "graue Krieg" ist - im Gegensatz zum Kalten Krieg - ein heißer und v.a. asymmetrischer Krieg ohne klare Fronten, Armeen und Regeln.(FN71) Charakteristisch für die irregulären Kräfte ist, dass sie mit ihrer unkonventionellen Kampfweise in der Regel keine Ziele bieten, die den gegnerischen Kräften die Ausnutzung ihrer waffentechnischen Überlegenheit erlauben würde.(FN72) Eine solche asymmetrische Konfliktstruktur folgt aus voneinander abweichenden Organisationsformen und sich daraus ergebenden unterschiedlichen Interessendefinitionen und unterschiedlichen Präferenzen hinsichtlich des Konfliktaustragungsmodus.(FN73) Es fehlt nach konventionellem Verständnis teilweise ein Gegner mit klar erkennbaren Hierarchien, politischen und militärischen Strukturen und Zielsetzungen.(FN74) Symmetrisch sind somit solche Kriege, in denen beide Seiten mit prinzipiell gleichen Mitteln und Methoden in ein militärisches "Kräftemessen" eintreten, dessen Ausgang entweder von den quantitativen Verhältnissen der von beiden Seiten aufgebotenen Streitkräfte, dem militärischen Genie eines ihrer Anführer oder auch begrenzten Qualitätsvorteilen der Streitkräfte einer Seite abhängt.(FN75) Militärische Planungen sind in aller Regel auf "kooperative" Gegner abgestellt, bei denen sowohl bei ihren strategisch-operativen Zielsetzungen als auch bei materiellen Bedarfsforderungen ein berechenbares Verhalten des potenziellen Gegners unterstellt wird.(FN76) Unter diesem Gesichtspunkt stellt sich der Kampf gegenüber dem internationalen Terrorismus als Verstärkung des bekannten Phänomens asymmetrischer Konflikte dar.(FN77) In ein und derselben Völkerrechtsordnung kann es nicht zwei widersprechende Kriegsbegriffe geben.(FN78) Folglich kommt es zu definitorischen Problemen von gewaltförmigen Konflikten. Denn wenn der ganze Überbau staatsbezogener Begriffe zu Ende geht - wie Carl Schmitt bereits 1963 schreibt - und damit das Politische nicht mehr in einer Ordnung von Staaten gehegt ist, sondern sich verselbstständigt und sich mit neuen Akteuren verbindet,(FN79) ist damit die klassische, klar erkennbare Unterscheidung von Krieg und Frieden aufgegeben und absichtlich verwischt.(FN80) Diese Betrachtung zeigt, dass die Entwicklung der Normen des Völkerrechtes nicht mit den Wandlungen der Vorstellungen der Akteure in modernen Zeiten Schritt halten konnte. Folglich stellt sich gerade heute die Frage, ob der Krieg nicht als Zustand de jure, sondern als Zustand de facto zu definieren und zu begreifen ist.(FN81) Hier zeigt sich auch die Schwierigkeit, auf Grund unterschiedlicher Perspektiven und Motive vom völkerrechtlichen, staats- und strafrechtlichen, politischen und militärischen Standpunkt das Phänomen materiell einheitlich zu bestimmen, einzuordnen und zu behandeln. Das schließt sowohl die Wahl der Mittel als auch den Umgang mit den Akteuren ein. Es ist die alte Rechtsauffassung zu überdenken, ob Terroristen als gewöhnliche Kriminelle behandelt und abgehandelt werden müssen oder als Kriegsverbrecher zu ahnden sind, was sie keineswegs zu Soldaten des bewaffneten Kampfes gegen Ungerechtigkeit aufwertet, sondern als Gewaltverbrecher mit besonderem Status ausweist.(FN82)

Das Problem der Definition des Phänomens "Terrorismus"

Die Frage, wie man Terrorismus eigentlich definieren könnte, gestaltet sich außerordentlich schwierig; es wird sogar die Ansicht vertreten, "die semantische Wortklauberei habe die zweckbestimmte Theorie überflügelt" (FN83) und sei "schon bis zur Langeweile durchgekaut".(FN84) Zudem decken sich die Kategorien politischer und historischer Analyse nicht mit denen polizeilicher, juristischer und amtspsychologischer Beschreibungen.(FN85) Weiterhin wird durch die politische und wissenschaftliche Auseinandersetzung mit den zahlreichen Phänomenen, auf die man den Begriff anwendet, die Bestimmung dieses politischen Schlag- und Reizwortes zusätzlich erschwert.(FN86) Eine zusätzliche Schwierigkeit bei der Erfassung des Phänomens liegt in den unterschiedlichen Erscheinungsformen, die von Land zu Land und von Generation zu Generation sehr verschieden sein können.(FN87) Der internationale Terrorismus

Für den Begriff "Terrorismus" gibt es zur Zeit weder im Rahmen der UNO noch auf wissenschaftlicher Ebene eine einheitliche Definition. Dennoch werden an die Existenz des Terrorismus zum Teil konkrete Rechtsfolgen gebunden, wobei an die Erfüllung spezieller Delikte (z.B. Flugzeugentführung, Geiselnahme) oder die Schädigung bestimmter Personenkreise (z.B. Diplomaten) angeknüpft wird.(FN88) Dabei wurden bereits im Jahre 1937 in einem ein durch den Völkerbund erarbeiteten Übereinkommen Terrorakte als "kriminelle Taten, die gegen einen Staat gerichtet sind und das Ziel verfolgen, bestimmte Personen, eine Gruppe von Menschen oder die Allgemeinheit in einen Zustand der Angst zu versetzen", definiert.(FN89) Diese Konvention ist allerdings nie in Kraft getreten.

Das Problem des Terrorismus ist für die UNO erst zu Beginn der 70er-Jahre in Reaktion auf zahlreiche vorangegangene Flugzeugentführungen, Geiselnahmen, Anschläge auf Diplomaten und insbesondere den Überfall auf die israelische Olympiamannschaft in München 1972 mit dem Entwurf einer Konvention zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus wieder aktuell geworden.(FN90) Dieser amerikanische Vorschlag wurde v.a. von den Entwicklungsländern und den arabischen Staaten abgelehnt, die der Auffassung waren, dass mit der Bekämpfung des internationalen Terrorismus lediglich versucht werden sollte, den legitimen Kampf von Befreiungsbewegungen als Terrorismus zu brandmarken und zu verhindern.(FN91) Diese Staaten sahen hierin den Versuch des "neokolonialistischen Westens", den Kolonialkampf nachträglich als Verbrechen einzustufen.(FN92) Die im 20. Jahrhundert vereinbarte völkerrechtliche Norm des Selbstbestimmungsrechts der Völker hat somit auch ein dynamisches Element in das Völkerrecht eingebracht und zugleich viele Fragen aufgeworfen, die insbesondere mit der gewaltsamen Verwirklichung dieses Rechtes zusammenhängen.(FN93) Der Interessenkonflikt bei der Einordnung und Bestimmung

Die überwunden geglaubte Lehre vom gerechten Krieg hatte mit dem nationalen Befreiungskampf einen neuen Anwendungsbereich erhalten, und die Differenzierung zwischen einer "gerechten" und einer "ungerechten" Gewaltanwendung kann in der gegenwärtigen Verfassung der Staatenwelt die Friedlosigkeit nicht überwinden.(FN94) Insofern gibt es heute mehr als hundert verschiedene Terrorismus-Definitionen, wobei es bei der Bewertung, ob eine Person oder eine Gruppe als terroristisch einzustufen ist, in der Praxis oftmals auf die jeweilige Perspektive bzw. das konkrete Interesse des Beurteilenden ankommt.(FN95) Insofern ist eine solche Einstufung oftmals von der gelegentlichen oder auch etablierten wechselseitigen Unterstützung und Zusammenarbeit bzw. ihrer fallweisen Nutzung durch interessierte Staaten abhängig. Diese könnten das Mittel des Terrorismus als "Ersatzkrieg" zur Schädigung oder Beeinflussung anderer Staaten einsetzen, ohne die Schwelle eines offenen Kampfes zu erreichen und ohne selber als Beteiligte in Erscheinung zu treten.(FN96) Insofern liegt die Schwierigkeit zunächst darin, den Begriff des Krieges zu fassen.

Die Einordnung und Bestimmung durch das Völkerrecht

Das klassische Kriegsvölkerrecht geht von einer scharfen Trennung von Kombattanten und Nichtkombattanten aus; durch diese klare Unterscheidung sollte im Kriegsfalle die Gewaltanwendung auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt bleiben, die Zivilbevölkerung geschützt und der chaotische Volkskrieg vermieden werden.(FN97) Die Beschränkung der Gewaltanwendung auf bestimmte Personen und bestimmte Mittel ist Inhalt der ältesten Norm des Kriegsrechts und ist im Mittelpunkt des gesamten Kriegsrechts geblieben.(FN98) Aufständische Organisationen oder "Krieg führende Parteien" können nur eine partielle Völkerrechtssubjektivität erlangen, wenn sie eine De-facto-Herrschaft erlangt haben, indem sie sich auf einem bestimmten Gebiet längere Zeit behaupten, also ein Territorium effektiv beherrschen.(FN99) Durch die Haager Landkriegsordnung von 1899 und 1907 waren die Freischaren, die als der regulären Armee angegliedert betrachtet wurden, dem Kriegsrecht unterstellt, und zugleich war die Bevölkerung eines noch nicht besetzten Gebietes, die sich beim Herannahen eines Gegners zum Waffenkampf erhebt, als levée en masse als Teil der Krieg führenden Macht anerkannt.(FN100) Die vier Genfer Abkommen vom 12.8.1949 und das Zusatzprotokoll von 1977 haben den Schutz des Kriegsrechts auf organisierte Widerstandsgruppen im besetzten Gebiet erweitert, wenn sie durch einen verantwortlichen Führer, ein bestimmtes, bleibendes, aus der Ferne erkennbares Zeichen, das offene Tragen der Waffen und die Beachtung der Regeln und Gebräuche des Krieges erkennbar sind.(FN101) Dieses Privileg gilt aber nur für den offenen Kampf.(FN102) Was allerdings diese Unterscheidungspflicht tatsächlich bedeutet, bleibt dunkel.(FN103) Mit dieser Entwicklung wurde eines der ursprünglichen Merkmale des Guerilla, ein "Irregulärer" zu sein, abgetragen und durch den Status des Regulären ersetzt und ihm somit Legalität und Legitimität zugesprochen.(FN104) Gleichzeitig wurden aber die wesentlichen Unterscheidungen von Krieg und Frieden, Militär und Zivil, Feind und Verbrecher, Staatenkrieg und Bürgerkrieg in Frage gestellt und somit einer Art von Krieg die Tür geöffnet, die diese klaren Trennungen bewusst zerstört(FN105) und die klare Unterscheidung zwischen legalem Kombattanten und Partisan durchlöchert.(FN106) Folglich soll an dieser Stelle noch einmal der Versuch gestartet werden, sich dem Problem von seinem sprachlichen Ursprung her und seinem Gebrauch zu nähern.

Die Herkunft des Begriffes

Von seiner historischen Herkunft lässt sich der Begriff "Terrorismus" in die Zeit der französischen Revolution zurückverfolgen, in der die Schreckensherrschaft Robespierres und des Direktoriums mit dem Wort "terreur" umschrieben wurde.(FN107) Seither versteht man unter Terrorismus umgangssprachlich ein System, das auf Angst basiert, und vielfach werden auch politisch motivierte Gewalttaten im weitesten Sinne so bezeichnet.(FN108) In der Literatur wird verschiedentlich zwischen "Terror" als staatlicher Schreckensherrschaft und "Terrorismus" als einer bestimmten Form des Angriffs gegen den Staat und die staatliche Ordnung unterschieden.(FN109) Mit Terror seien also auf der einen Seite Techniken systematischer Gewaltanwendung im Dienste der Erhaltung des Herrschaftssystems gemeint, und dementsprechend spiegelbildlich sei Terrorismus die Erzeugung von Furcht und Schrecken mit dem Ziel der Aushöhlung der bestehenden gesellschaftlich-politischen Ordnung und einer anschließenden tief greifenden Umwälzung.(FN110) Andere Autoren wollen hier zwischen "Terror von oben" und "Terror von unten" unterscheiden.(FN111) Als eine im Dienste extremistischer Ziele stehende Methode, die zur Festigung oder Destabilisierung und Beseitigung politischer Herrschaft den systematischen Einsatz massiver Machtmittel sieht, und in totalitären Systemen kann Terror von oben gängige Herrschaftspraxis sein.(FN112) Insofern stellt der Staatsterrorismus praktisch einen Missbrauch staatlicher Macht dar, indem ein Völkerrechtssubjekt gegen seine Pflichten hinsichtlich des Gewaltverbotes und der Menschenrechte verstößt, und der von Privaten oder Gruppen ausgehende Terrorismus richtet sich gegen die staatliche Ordnung, wobei es zu Überschneidungen kommen kann, wenn Staaten terroristische Aktionen Privater unterstützen.(FN113) Diese Ansätze behandeln das Phänomen von seiner Erscheinungsform, der Erzeugung von Schrecken, wie er in seinem semantischen Ursprung zum Tragen kommt. Daher lässt sich Terrorismus zunächst wie folgt definieren: Terrorismus ist jedes nach innerstaatlichem Recht und Völkerrecht rechtswidrige kriminelle Verhalten von Individuen bzw. einer Gruppe von Individuen, das subjektiv darauf gerichtet ist, mit dem Mittel der Angstverbreitung (gesellschafts-)politische Ziele bzw. Veränderungen zu erreichen. (FN114) Terrorismus sind planmäßig vorbereitete, schockierende Gewaltanschläge gegen eine politische Ordnung aus dem Untergrund, die allgemeine Unsicherheit und Schrecken, daneben aber auch Sympathie und Unterstützungsbereitschaft erzeugen sollen. (FN115) Motivlage und Zielsetzung der Terroristen

Wenn man das Problem von den Beweggründen und der Zielsetzung angeht, so lassen sich verschiedene Hauptgruppierungen einteilen: - ethno-nationale(FN116), - nationalrevolutionäre(FN117) und antikolonialistische Befreiungsbewegungen, - regionale autonomistische oder separatistische Bewegungen, - sozialrevolutionäre Bewegungen, - "vigilantistische" "Law and order-Bewegungen" zur Absicherung von Gruppeninteressen und Opposition in Diktaturen(FN118), - Ausprägungen religiös motivierter Heilsbewegungen und möglicherweise - Mischformen aus den vorgenannten Selbstverständnissen und Selbstbildnissen(FN119).

Abgrenzung zu anderen Erscheinungen

Terrorismus wird oftmals mit Guerillakrieg gleich gesetzt oder als dessen Synonym behandelt.(FN120) Allerdings ist der Terrorist nach internationalem Verständnis ein Straftäter nach nationalem Recht.(FN121) Folglich fallen die Personen nicht unter den Begriff des "Terroristen", die auf Grund ihrer gesetzlich festgelegten Aufgabe (z.B. Armeeangehörige, Sicherheitskräfte) nach Rechtsüberzeugung aller Staaten strafrechtlich ohne Konsequenzen in bewaffneten Auseinandersetzungen Handlungen vornehmen müssen oder können. Einige Länder schufen sich daher in Ermangelung einer einheitlichen international gültigen Begriffsbestimmung und in pragmatischer Weise eigene Definitionen des Terrorismus-Begriffs, der dann in Gesetzen sowie militärischen und polizeilichen Handbüchern niedergelegt ist.

Die Bundeswehr hat demzufolge den Terminus des Terroristen gemeinsam mit denen des Partisanen, Guerillas, bewaffneter Banden, organisierter Kriminalität und verdeckt kämpfender Kräfte unter dem Begriff "irreguläre Kräfte" subsumiert. Demnach verfolgen irreguläre Kräfte in der Regel politische Ziele - mit oder ohne staatliche Lenkung - und unterscheiden sich selten im bewaffneten Kampf in der Wahl ihrer Mittel und Methoden.(FN122) Der Terminus "irregulär" grenzt also nach rechtlichen Kriterien zu den Kräften ab, die "regulär", d.h. nach den Regeln des Krieges, im Raum operieren. Allerdings steckt in der Bezeichnung "irregulär" auch wieder eine rechtliche Wertung.

Die völkerrechtliche Akzeptanz des nationalen Befreiungskrieges stellt allerdings die Aufgabe, Terrorismus von der Guerilla bzw. dem Partisanenkampf abzugrenzen,(FN123) da der internationale Terrorismus nicht vom Anwendungsbereich des humanitären Völkerrechts erfasst wird.(FN124) Für Werner Hahlweg hingegen sind Guerilla-, Partisanenkrieg, "kleiner" Krieg und der verdeckte Kampf Bezeichnungen für ein und dieselbe Form einer bestimmten bewaffneten Auseinandersetzung.(FN125) Guerilla- oder Partisanenkrieg bzw. Kleinkrieg praktiziert derjenige, der zunächst an Kräften dem Gegner unterlegen ist oder sich zumindest vorerst als Unterlegener fühlt und sich doch in einer (geistigen, materiellen oder psychologischen) Zwangslage befindet, aus der heraus er den bewaffneten Kampf führen zu müssen glaubt.(FN126) Terrorismus und Freiheits- bzw. Partisanenkampf entwickeln sich dort, wo reguläre konventionelle Kriegführung die eigenen Kapazitäten übersteigt,(FN127) als Ausweichmanöver, um die für konventionelle Kriege typischen massiven Truppenkonzentrationen zu umgehen.(FN128) Einige Definitionsansätze unterscheiden den Terrorismus vom Guerillero, Freiheitskämpfer und Partisanen, wobei der Guerillakampf eine militärische Strategie sei, die auf die Belästigung, Einkreisung und letztlich Vernichtung des Gegners ziele, und im Gegensatz dazu der Terrorismus eine Kommunikationsstrategie darstelle, nach der Gewalt nicht primär wegen ihres Zerstörungseffektes, sondern als "Signal" eingesetzt werde, um eine psychologische Öffentlichkeitswirkung zu erzielen.(FN129) Insofern stelle Terrorismus eine Weise der Aggression dar, die darauf abziele, in den Angegriffenen einen Zustand der Angst, Nervosität oder Hysterie hervorzurufen, die den Angegriffenen zur Änderung seines Verhaltens veranlassen solle; und zwar solle die Gemeinschaft der Angegriffenen verleitet werden, für den und anstelle des Terroristen das zu tun, was der Terrorist auf Grund seiner Schwäche nicht unmittelbar erreichen kann.(FN130) Folglich sei Terrorismus die auf das Äußerste zugespitzte Form psychologischer Kriegführung, die ausgeübt werde von der organisatorisch auf das Äußerste verkleinerten, verborgenen Gruppe.(FN131) Guerilla

Die Bezeichnung "Guerilla" (spanisch "kleiner Krieg") bezeichnet einerseits den Kampf kleiner (irregulärer) Verbände gegen eine feindliche Armee, Besatzungsmacht oder gegen die eigene Regierung; zugleich dient er auch zur Bezeichnung dieser Verbände selbst.(FN132) Nach dieser Terminologie steht der Kleinkrieg im Gegensatz zum großen Krieg; dabei betrifft der Unterschied von groß und klein nur mittelbar die Dimension von Zeit und Raum und meint vielmehr in erster Linie Strategie und Taktik der militärischen Aktion.(FN133) Guerillas richten sich mit bewaffneten Aktionen gegen die bestehende Staatsmacht mit dem Ziel, diese zu stürzen und die inneren Verhältnisse des Staatswesens neu zu ordnen.(FN134) Die Strategie der Guerilla hat die militärische Niederlage des Gegners zum Ziel,(FN135) wenngleich diese Strategie auf taktischer Ebene die Schlachtentscheidung meidet.(FN136) Von der Guerilla wird dabei, ungeachtet ihrer irregulären Kampfweise, die Scheidelinie zwischen Kombattanten und Zivilisten, zumindest im Prinzip, respektiert, während Terroristen sich nicht scheuen, im Extremfall beliebige Zivilpersonen zu Trägern ihrer blutigen Botschaften zu machen.(FN137) Partisanen

Der Begriff des Partisanen, des kämpfenden Parteigängers, nicht nur des Kriegers, leitet sich aus Kampfformen des amerikanischen Unabhängigkeitskrieges ab.(FN138) Partisanen sind ein politisch organisierter und bewaffneter Teil der Bevölkerung, der gegen fremde Truppen im eigenen Land kämpft und dessen Ziel es ist, die Souveränität über das eigene Territorium wiederherzustellen und die fremden Truppen aus dem Land zu vertreiben.(FN139) Der Partisan ist also nach klassischer Auffassung Angehöriger eines vom Feind eroberten Landes, der nicht Soldat ist und sich außerhalb des Kriegsrechtes stellt.(FN140) Insofern ist der Partisanenkrieg ein Volkskrieg, in dem sich das unterdrückte Volk gegen Fremdherrschaft, Willkürherrschaft und Tyrannei auflehnt.(FN141) Der Partisan ordnet seine Gewaltakte politischen Absichten unter, die ihn vom bloßen Mörder oder Räuber unterscheiden.(FN142) Unterschiede und Gemeinsamkeiten von Partisan und Guerilla

Nach diesen Ansätzen unterscheiden sich der Partisanen- und der Guerillakrieg im Wesentlichen nur dadurch, dass der Partisanenkrieg v.a. durch die Bevölkerung eines Landes getragen wird; während der Guerillakrieg auch von außen in das Land hineingetragen und auch gegen die (Mehrheit der) Bevölkerung geführt werden kann. Doch diese Unterscheidungen sind letztlich nur Nuancen, die im 20. Jahrhundert ständig an Bedeutung verloren haben.(FN143) Demzufolge werden beide Begriffe auch häufig synonym verwendet.(FN144) Beide Gruppierungen, Partisanen und Guerilleros, operieren immer im militärischen Hinterland.(FN145) Ziel ihrer Unternehmungen sind in der Regel die rückwärtige Zone des Gegners, v.a. die Verbindungslinien, doch auch überraschende Überfälle auf Transporte, Stützpunkte, kleinere Abteilungen und Patrouillen.(FN146) Somit sind die Guerilla und der Partisanenkampf Arten des Krieges, mit denen das Volk seine Unabhängigkeit wieder erlangen oder erst erreichen will, und Terrorismus eine Form der Kriegführung, die sowohl im Rahmen dieser Guerilla wie auch durch einen anderen Staat zur Durchsetzung seiner Ziele im oder gegenüber dem gegnerischen Staat eingesetzt wird.(FN147)

Die Abgrenzung von Partisanen und Guerilla vom Terroristen

Das Problem des "regulären" Kämpfers

Das irreguläre Handeln war immer auf eine Regularität bezogen, die sie einerseits untergruben und bekämpften.148) Aber der Unterschied zwischen regulärem und irregulärem Kampf hängt von der Präzision des Regulären ab,(FN149) und insofern werden Partisanen- und Guerillaverbände zu Beginn eines bewaffneten Konfliktes oft als Terrorgruppe organisiert und geführt,(FN150) und Guerillas betrachten den Terrorismus als eine Unterform ihrer Kampfmöglichkeiten(FN151) zumindest solange, wie sich der Guerillakampf nicht ausreichend stabilisiert hat.(FN152) Mithin ist die Identität dieser Kämpfer zu finden im weiten Bereich der Möglichkeiten gewaltsamer Konfliktaustragung, die zwischen dem Terroristen und dem regulären Soldaten liegen.(FN153) Zudem liegt die Steigerung der Wirkungsmöglichkeit des Terrorismus in der engen Verbindung mit Guerillabewegungen.(FN154) In beiden Fällen wird Gewalt eingesetzt, um ein politisches Ziel zu erreichen.(FN155) Folglich lassen sich verdeckter und offener Kampf oftmals nicht klar und deutlich voneinander trennen, sodass die Frage nach der Rechtsstellung der Akteure eine ungelöste Problematik darstellt,(FN156) und zugleich wird deutlich, dass es eine Schnittmenge zwischen Terroristen und Guerilla gibt.(FN157) Somit lässt sich die Grenze zwischen den Phänomenen letztendlich nicht scharf ziehen, und die Begriffe verschwimmen wie auch die Konturen der Akteure.

Die normativ-wertende Belegung der Begriffe

Dabei ist "Terrorist" ein stark negativ besetzter Begriff, weshalb Terroristen für sich nicht selten das schmeichelhafte Etikett des "Guerilleros" und der "Guerilla" für sich in Anspruch nehmen,(FN158) und nicht selten ist im linksliberalen politischen Spektrum in der Bundesrepublik Deutschland die Forderung nach Abschaffung der "Terrorismusgesetze" mit der Behauptung erhoben worden, diese dienten der "Kriminalisierung politischen Widerstandes".(FN159) Dieser Punkt wirft auch das Problem auf, dass ein jeder Staat Widerstand gegen seine grundlegende Ordnung ablehnen muss. Denn wo ein Widerstandsrecht verfassungsmäßig verankert ist, soll eine Situation rechtlich geregelt werden, in der die rechtlichen Regelungen versagen: Die Abhilfe durch das Widerstandsrecht ist die Abhilfe in den rechtlich geregelten Bahnen der Verfassungs- und Rechtsordnung und gerade ihre Unmöglichkeit ist Voraussetzung für das Widerstandsrecht,(FN160) da die souveränen Staaten als Richter in eigener Sache entscheiden und jeder Staat sein Unternehmen als gerechte Sache ansehen wird.(FN161) Für seine Akteure ist also Terrorismus oftmals eine Form der Kriegführung.(FN162) Dagegen bezeichnen Staaten Terrorismus für gewöhnlich als eine Sonderform des Verbrechens, um eine weltweite Ächtung der Täter herbeizuführen und um zu verhindern, dass ihnen der respektierte Status von kämpfenden Soldaten eingeräumt wird.(FN163) Diese Ansätze betrachten den Terrorismus als einen Aspekt der internationalen organisierten Kriminalität und untersuchen seine Erscheinungsformen unter dem Gesichtspunkt der Verbrechensbekämpfung.(FN164) Damit spricht man dem Terrorismus zugleich jede politische Legitimität ab.(FN165) Dabei liegen der Etikettierung als Freiheitskämpfer, Guerillero oder Terrorist oftmals nicht wissenschaftliche Präzision, sondern politische Sympathie oder Antipathie zu Grunde.(FN166) Der Begriff wird somit sowohl deskriptiv als auch wertend verwendet.(FN167) Folglich werden ethischer Wert oder Unwert durch das Ziel bestimmt, dem die Erscheinung dient.(FN168) Mithin dient das Wort "Terrorismus" auch weniger der Differenzierung als der Degradierung, weniger der Analyse als der Ächtung.(FN169) Insofern greift hier die Propaganda auf das bewährte Mittel zurück, den Feind zu verteufeln, indem er als brutales, gieriges, grausames und schonungsloses Wesen geschildert wird, das von Zerstörungswut und blindem Hass erfüllt ist.(FN170) Folglich sind die beschriebenen Ansätze letztendlich normativer Art und werden somit durch ihre wertende Darstellung ihrerseits Teil einer Ideologie im Sinne einer politisch-weltanschaulichen Wertung. Dabei handelt es sich beim Terrorismus um einen politischen Begriff, bei dem es unvermeidlich um Macht geht: um das Streben nach Macht, um den Erwerb von Macht und den Gebrauch von Macht zur Durchsetzung politischen Wandels.(FN171) Der systematische Gebrauch des Terrors ist eine Methode(FN172) und dient mithin zumeist einem strategischen Ziel.(FN173) Der materielle Verlust, den der Feind erleidet, spielt in dieser Strategie des Terrorismus eine untergeordnete Rolle: Nicht die physische Vernichtung von Menschen und Material und damit die unmittelbare Schädigung der Kampfkraft wird angestrebt, sondern die psychologische Auswirkung des terroristischen Aktes auf die Umgebung,(FN174) die Erschütterung des Willens.(FN175) Während Krieg das Mittel der Starken ist, ist Terrorismus das Mittel der Schwachen.(FN176) Der Terror entwickelte sich aus der Unfähigkeit, Krieg zu führen, und ist somit ein Mittel der Machtlosigkeit(FN177) mit einem - aus der Sicht des Täters - enormen Kosten-Nutzen-Faktor in der Beziehung von Aufwand und Wirkung.(FN178) Seine Taktik erweist sich mithin besonders wirksam in Zeiten des äußeren Friedens.(FN179) Dabei zeichnet sich terroristische Gewalt durch den rücksichtslosen und verschlagenen, keine Konventionen respektierenden Gebrauch aller zur Verfügung stehenden Waffen und Methoden aus.(FN180) Durch den Terror entdeckten diese Organisationen die Ohnmacht als Macht.(FN181) Terrorismus kann somit auch verstanden werden als systematische Verletzung der Bestimmungen des humanitären Völkerrechts durch Angriffe auf militärische oder nichtmilitärische Ziele, um die (politische) Führung des Gegners zu zwingen, den Forderungen des Terroristen Folge zu leisten, indem sie durch diese Angriffe erpresst wird.(FN182) Schluss

Mithin lässt sich feststellen, das Terrorismus ein Phänomen darstellt, dessen Einordnung nicht zuletzt einer interessenbedingten Wertung unterliegt.

Entscheidend ist allerdings, dass sich der Terrorismus zur Durchsetzung seiner Ziele der Mittel bedient, die ihm zur Verfügung stehen und die nach Einschätzung seiner Akteure gewährleisten, diese Ziele zu erreichen. Entscheidender Orientierungspunkt bei der Wahl der Mittel und Vorgehensweisen ist also nicht die Frage des Rechts, sondern die Frage der Effektivität und Verfügbarkeit der Einsatzmittel und der mögliche Erfolg des taktisch-operativen Vorgehens. Daher können neben konventionellen Waffen auch alle anderen Waffen und Kampfmittel - einschließlich Massenvernichtungswaffen - zum Einsatz kommen.

Hier gilt es, ein komplexes Gefahrenmanagement zu etablieren, das die enormen Fortschritte von Wissenschaft, Forschung und Technik, v.a. in den Bereichen der Informations- und Kommunikationstechnologien sowie der Detektions- und Analyseverfahren, berücksichtigt(FN183) und laufend dynamisch anpasst. Für das Sicherheitsdispositiv der Bundesrepublik Deutschland hat das Konsequenzen: Ein ganzheitlicher interministerieller Gesamtansatz von Bund und Ländern, der die Bemühungen von Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Bundeswehr, Zollkriminalamt und Nachrichtendiensten auf nationaler und regionaler Ebene zusammenfügt und international abstimmt, erscheint dringend geboten.(FN184) Folglich kommt auch den Naturwissenschaften beim Umgang mit diesen Bedrohungen mehr als nur die Bedeutung von Hilfswissenschaften zu. Sowohl im präventiven Bereich des Schutzes vor terroristischen Attacken, bei der Abwehr und Bekämpfung der Auswirkungen und Schäden und auch bei der Nachsorge und Rehabilitation gewinnen die Naturwissenschaften insgesamt die Bedeutung von Schlüsselqualifikationen, die im Verbund mit anderen Kräften der Terrorismusbekämpfung für den Erfolg eine Conditio sine qua non darstellen.

ANMERKUNGEN:

(Fußnote 1/FN1) P.B.: Tendenzen im europäischen Terrorismus, in: ÖMZ 1985, S.434 ff.

(FN2) Hans-Joachim Müller-Borchert: Guerilla im Industriestaat. Ziele, Ansatzpunkte und Erfolgsaussichten, Hamburg 1973, S.9.

(FN3) Vgl. Dietrich Läpke: Vorwort, in: AKNZ (Hrsg.), Für eine neue Strategie zum Schutz der Bevölkerung in Deutschland. Überlegungen für eine gemeinsame Rahmenkonzeption zur Weiterentwicklung des Zivilschutzes. Entwurf eines Grundsatzpapiers für das BMI und den Arbeitskreis V der IMK, Bad Neuenahr-Ahrweiler 1.3.2002, S.4f.

(FN4) Vgl. Dieter Franke: Krisenmanagement: Aktuell, aber nicht neu, in: Notfallvorsorge 4/2002, S.26ff.

(FN5) Ulrich Schneckener: Trends des internationalen Terrorismus. Der Terrorismus-Bericht des US-Außenministeriums, in: SWP-Aktuell 21. Juni 2002, S.1.

(FN6) Oliver Fröhler: Grenzen legislativer Gestaltungsfreiheit in zentralen Fragen des Wehrverfassungsrechts. Eine staatsrechtliche Analyse unter vergleichender Berücksichtigung der schweizerischen Rechtslage, Berlin1995, S.51f.; vgl. Ekkehart Stein: Staatsrecht, 11. Aufl. Tübingen 1988, S.7; vgl. Jörn Ipsen: Staatsorganisationsrecht (Staatsrecht I), 2. Aufl. 1989, S.34.

(FN7) Fröhler, a.a.O., S.54f.

(FN8) Vgl. Alfred Katz: Staatsrecht. Grundkurs im öffentlichen Recht, 8. Aufl. Heidelberg 1987, RN 45f.

(FN9) Hans Frank: Bundessicherheitsrat muss erweitert werden, in: FOCUS vom 27. Mai 2002, S.54.

(FN10) Präsident George W. Bush, zitiert nach Lawrence Freedman: Die Auswirkung des Terrorismus auf die internationale Sicherheit, in: Erich Reiter (Hrsg.), Jahrbuch für internationale Sicherheitspolitik 2002, Bd. 2, Hamburg, Berlin, Bonn 2002, S.483ff.

(FN11) Alexander Koldobskij: Atom- und Strahlenterrorismus, in: ÖMZ 2/1997, S.123ff.

(FN12) Klaus Lange, Einführung, in: Michael Bauer, Terrorismus - Bedrohungsszenarien und Abwehrstrategien, München 2002, S. 5 f.; 5; vgl. Gustav Däniker: Die "neue" Dimension des Terrorismus - Ein strategisches Problem, in: Erich Reiter (Hrsg.), Jahrbuch für internationale Sicherheitspolitik 1999, Hamburg, Berlin, Bonn, S.121ff.

(FN13) Götz Neuneck: Terrorismus und Masservernichtungswaffen: eine neue Symbiose?, in: Hans Frank, Kai Hirschmann (Hrsg.), Die weltweite Gefahr. Terrorismus als internationale Herausforderung, Berlin 2002, S.169ff.

(FN14) Kai Hirschmann: Das Phänomen "Terrorismus": Entwicklungen und neue Herausforderungen, in: Bundesakademie für Sicherheitspolitik (Hrsg.), Sicherheitspolitik in neuen Dimensionen. Kompendium zum erweiterten Sicherheitsbegriff, S.453ff.

(FN15) Kurt Langbein, Christian Skalnik, Inge Smolek: Bioterror. Die gefährlichsten Waffen der Welt. Wer sie besitzt. Was sie bewirken. Wie man sich schützen kann, Stuttgart, München 2002, S.9f.

(FN16) Karl-Heinz Kamp: Nuklearterrorismus - Fakten und Fiktionen, in: Kai Hirschmann, Peter Gerhard (Hrsg.), Terrorismus als weltweites Phänomen, Berlin 2000, S.191 ff.; vgl. Christiane Rodenbücher: Zivilschutz. Gefahr im Blick, in: Y. Magazin der Bundeswehr, 3/2002, S.18f.

(FN17) Koldobskij, a.a.O.

(FN18) Michael A. Levi, Henry C. Kelly, Schmutzige Bomben als Terrorwaffe, in: Spektrum der Wissenschaft, März 2003, S.29f.; vgl. Koldobskij, a.a.O.; vgl. Alexander Koldobskij: Atom- und Strahlenterrorismus: Reale Option oder eingebildete Gefahr, in: ÖMZ 3/2003, S.305 ff.

(FN19) Koldobskij, ÖMZ 2/1997, a.a.O.

(FN20) Alfred Schätz: Der transnationale Terrorismus nach dem 11. September. Sicherheitspolitische und nachrichtendienstliche Konsequenzen, in: ÖMZ 3/2002, S.279 ff.

(FN21) Peter J. Opitz: Zur Einführung, in: Peter J. Opitz (Hrsg.), Weltprobleme, Bonn 1995, S.15ff.; vgl. August Hanning: Proliferation, in: Bundesakademie für Sicherheitspolitik (Hrsg.), Sicherheitspolitik in neuen Dimensionen. Kompendium zum erweiterten Sicherheitsbegriff, S.435 ff.

(FN22) Hans Hamberger: Sicherheitspolitik und Rüstungskontrolle - Von nuklearer Rüstungskontrolle zum Verbot von "Klein-Waffen", in ÖMZ 6/1997, S.621ff.

(FN23) Berndt Georg Thamm: Terrorismus. Ein Handbuch über Täter und Opfer, Hilden/Rhld. 2002, S.148f.

(FN24) Thomas Gandow: Exkurs: Das Beispiel der AUM Shinri-Kyo (Japan), in: Thamm, a.a.O., S.351ff.

(FN25) Götz Neuneck: Terrorismus und Massenvernichtungswaffen: eine neue Symbiose, in: Kai Hirschmann, Peter Gerhard (Hrsg.), Terrorismus als weltweites Phänomen, Berlin 2000, S.129 ff.

(FN26) Oliver Thränert: Terrorismus mit biologischen und chemischen Kampfstoffen, in: Hirschmann, Gerhard, a.a.O., S.199ff.

(FN27) Thränert, a.a.O.; vgl. Markus Stemmler, Bioterroristische Aktivitäten, in: Bundesverwaltungsamt, Zentralstelle für Zivilschutz (Hrsg.), Kehren die Seuchen zurück? (Neue) Gefahren durch biologische Kampfstoffe. Workshop II, Bergheim 2002, S.19ff.

(FN28) Vgl. Werner Hahlweg: Moderner Guerillakrieg und Terrorismus. Probleme und Aspekte ihrer theoretischen Grundlagen als Widerspiegelung in der Praxis, in: Manfred Funke (Hrsg.), Terrorismus. Untersuchungen zur Strategie und Struktur revolutionärer Gewaltpolitik, Bonn 1977, S.118ff.

(FN29) Klaus Lange: Einführung, in: Michael Bauer, Terrorismus - Bedrohungsszenarien und Abwehrstrategien, München 2002, S.5f.

(FN30) Manfred Funke, Terrorismus - Ermittlungsversuch zu einer Herausforderung, in: Funke (Hrsg.), a.a.O., S.9ff.; vgl. Langbein, Skalnik, Smolek, a.a.O., S.10f.

(FN31) Rainer Lagoni: Die Vereinten Nationen und der internationale Terrorismus, in: Manfred Funke (Hrsg.), a.a.O., S.259ff.

(FN32) Jan-Phillip Weisswange: Innere Sicherheit als Aspekt des erweiterten Sicherheitsbegriffs, in: ÖMZ 2/2002, S.153 ff.

(FN33) Vgl. Heinz Vetschera: Die militärische Dimension im neuen Terror. "Terrorismus" als sicherheitspolitische Herausforderung, in: ÖMZ 2/2002, S.141ff.

(FN34) Norbert Gottschalk: Neue strategische Trends - Herausforderungen für Strategie und Militärstrategie, Lehrgangsarbeit an der Führungsakademie der Bundeswehr Hamburg 1998, S.22; vgl. John L. Clarke: Der Konflikt im Wandel der Zeit. Herausforderungen der sich wandelnden Kriegführung, in: ÖMZ 2/1997, S.115ff.

(FN35) Robert O’Neill: Europas Sicherheit in den neunziger Jahren. Eine neue Organisation für eine neue Herausforderung: Die Europäische Entwicklungsallianz, in: ÖMZ 2/1991, S.102ff.; vgl. Peter Waldmann, Terrorismus im internationalen Umfeld, in Internationale Politik 11/1999, S.21ff.

(FN36) Herfried Münkler: Über den Krieg. Stationen der Kriegsgeschichte im Spiegel ihrer theoretischen Reflexion, Weilerswist 2002, S. 221; vgl. Martin van Creveld: Ohnmacht vor dem Terror, in: WamS vom 3.11.2002, S.4; vgl. Martin van Creveld: Aufstieg und Untergang des Staates, München 1999, S.373.

(FN37) Clarke, a.a.O., S.115ff.

(FN38) Klaus Naumann: Rolle und Aufgaben der NATO in der Zukunft, Manfred Wörner-Rede, veranstaltet vom Freundeskreis der Bundesakademie für Sicherheitspolitik am 20.3.1999 in Bonn, in: Internet vom 18.5.1999, http: // www.baks.com/60HotSpot.html; vgl. Lutz Krake: das Schutzkonzept - Antworten auf neue Bedrohungen bei Friedensmissionen, in: Wehrtechnischer Report 11/2000, S.18ff.

(FN39) Ebenda.

(FN40) Frank Schirrmacher: Was gedacht werden kann, wird auch gemacht werden, in: FAZ vom 13.11.2001, S.51.

(FN41) Herfried Münkler: Die neuen Kriege, 1. Aufl., Reinbek bei Hamburg, 2002, S.7.

(FN42) Vgl. Eberhard Schmitt: Machiavelli, in: Maier, Rausch, Denzer (Hrsg.): Klassiker des Politischen Denkens I. Bd. Von Plato bis Hobbes, 6. Aufl. München 1986 S.165ff.; vgl. Herfried Münkler, Das Ende des "klassischen" Krieges. Warlords, Terrornetzwerke und die Zukunft kriegerischer Gewalt, in: NZZ vom 14./15.9.2002, S.49; vgl. Freudenberg, Greim, Neumeyer, a.a.O.

(FN43) Vetschera, a.a.O.

(FN44) Walter Feichtinger: Ein Jahr "Krieg gegen den Terror" in Afghanistan, in: ÖMZ 2/2003, S.163ff.

(FN45) Erich Vad: Strategie und Sicherheitspolitik. Perspektiven im Werk von Carl Schmitt, Opladen 1996, S.137.

(FN46) Martin Meyer: Es ist Krieg. Über die Fortsetzung der Politik mit anderen Mitteln, in: NZZ vom 22./23.3.2003, S.49.

(FN47) Freudenberg, Greim, Neumeyer, a.a.O.

(FN48) Ebenda.

(FN49) Karl Otto Hondrich: Risiken des Krieges - Chancen des Friedens, in: Zeitschrift für Politik 1997, S.304ff.

(FN50) Münkler, NZZ 14./15.09.2002, a.a.O.

(FN51) Vgl. Heinrich Kreft: Vom Kalten Krieg zum "Grauen Krieg" - Paradigmenwechsel in der amerikanischen Außenpolitik, in: Aus Politik und Zeitgeschichte, B25/2002, S.14ff.

(FN52) Münkler, Über den Krieg, a.a.O., Münkler, NZZ 14./15.09.2002, a.a.O.

(FN53) Erhard Eppler: Vom Gewaltmonopol zum Gewaltmarkt? Die Privatisierung und Kommerzialisierung der Gewalt, Frankfurt am Main 2002, S.31.

(FN54) Mary Kaldor: Neue und alte Kriege. Organisierte Gewalt im Zeitalter der Globalisierung, Frankfurt am Main 2000, S.13; vgl. Fritz B. Simon: Tödliche Konflikte, Zur Selbstorganisation privater und öffentlicher Kriege, Kempten 2001, S.79.

(FN55) Otto Kimminich: Einführung in das Völkerrecht, 6. Aufl., Tübingen, Basel 1997, S.323.

(FN56) Christian Stadler, Andreas Stupka: Vom Wesen und Wert des Militärischen überhaupt. Militärwissenschaft im Zeichen der Polemologie, in: ÖMZ 6/2000, S.699ff.

(FN57) Jürgen Kaube: Gewalt als Manifestation, Schrecken ohne Botschaft, in: FAZ vom 18.9.2001, S.57.

(FN58) Martin van Creveld: Brave New World, in: ÖMZ 3/2003, S.275; vgl. Martin Hoch: Krieg und Politik im 20. Jahrhundert, in: Aus Politik und Zeitgeschichte B20/2001, S.17ff.

(FN59) Vereinigung Schweizerischer Nachrichtenoffiziere: Armee-Einsätze unterhalb der Kriegsschwelle, Überlegungen, Fallbeispiele, Ausbildungsideen, Checklisten, 2. Aufl., Zürich 1996.

(FN60) Martin van Creveld: Die Zukunft des Krieges, München 1998.

(FN61) Clarke, a.a.O.

(FN62) Dirk Freudenberg: Auf Sicherheit setzen: Gedanken über die Zukunft von Streitkräften, in: Notfallvorsorge 4/2002, S.22ff.; vgl. Freudenberg, Greim, Neumeyer, a.a.O.

(FN63) Carl Schmitt: Die Wendung zum diskriminierenden Kriegsbegriff, 2. Aufl., Berlin 1998.

(FN64) Lothar Rühl: Strategische Stabilität und die politische Dimension militärischer Macht, in: Gerhard Fels, Rainer Huber, Werner Kaltefleiter, Rolf F. Pauls, Franz-Joseph Schulze (Hrsg.), Strategiehandbuch Bd. 1, Herford, Bonn 1990, S.505ff.

(FN65) Rüdiger Dingemann: Einführung, in: Rüdiger Dingemann, Westermann Lexikon, Krisenherde der Welt. Konflikte und Kriege seit 1945. Daten, Fakten, Hintergründe, Braunschweig 1996, S.7.

(FN66) Christopher Daase: Kleine Kriege - Große Wirkung. Wie konventionelle Kriegführung die internationale Politik verändert, Baden-Baden 1999, S.11f.

(FN67) Friedrich A. Frhr. von der Heydte: Der moderne Kleinkrieg als wehrpolitisches und militärisches Problem, Wiesbaden 1986, S.11.

(FN68) Werner Hahlweg: Typologie des modernen Kleinkrieges, Wiesbaden 1967, S.7.

(FN69) Ebenda.

(FN70) Freudenberg, Notfallvorsorge 4/2002, a.a.O.

(FN71) Kreft, a.a.O.

(FN72) Krake, Schutzkonzept, a.a.O.

(FN73) Daase, a.a.O.

(FN74) Feichtinger, a.a.O.

(FN75) Münkler, Über den Krieg, a.a.O., S.260.

(FN76) Franz F. Lanz, Harald Westermann: Überlegungen zu Bewaffnungsalternativen für künftige Kampfplattformen, in: Wehrtechnischer Report 11/2000, S.54.

(FN77) Feichtinger, a.a.O., S.164.

(FN78) Schmitt, a.a.O., S.1.

(FN79) Herfried Münkler: Die Kriege der Zukunft und die Zukunft der Kriege. Von der prekären Verständigung politischer Akteure und der Rolle der Gewalt, in: Wolfgang Knöbl, Gunnar Schmidt (Hrsg.), Die Gegenwart der Kriege. Staatliche Gewalt in der Moderne, S.52ff.

(FN80) Carl Schmitt: Der Begriff des Politischen, 6. Aufl., Berlin 1996, S.10f.

(FN81) Caleb Carr: Terrorismus - Die Sinnlose Gewalt. Historische Wurzeln und Möglichkeiten der Bekämpfung, München 2002, S.204f.; vgl. Michaela Schneider: Der 11. September und die militärischen Reaktionen: Anwendbarkeit des humanitären Völkerrechts?, in: Humanitäres Völkerrecht - Informationsschriften, 2001, S.222ff.

(FN82) Gustav Däniker: Die "neue" Dimension des Terrorismus - Ein strategisches Problem, in: Erich Reiter (Hrsg.), Jahrbuch für internationale Sicherheitspolitik 1999, Hamburg, Berlin, Bonn, S.121ff.

(FN83) Samuel P. Huntington: Der Guerillakrieg in Theorie und Politik, in: Franklin Mark Osanka (Hrsg.), Der Krieg aus dem Dunkel, Köln 1963, S.17.

(FN84) Lawrence Freedman: Die Auswirkung des Terrorismus auf die internationale Sicherheit, in: Erich Reiter (Hrsg.), Jahrbuch für internationale Sicherheitspolitik 2002, Bd. 2, Hamburg, Berlin, Bonn 2002, S.438ff.

(FN85) Franz Wördemann: Terrorismus. Motive, Täter, Strategien, München, Zürich 1977, S.7.

(FN86) Karl Markus Kreis: Der internationale Terrorismus, in: Manfred Funke (Hrsg.), Terrorismus, a.a.O., S.158.

(FN87) Walter Laqueur: Interpretationen des Terrorismus: Fakten, Fiktionen und politische Wissenschaft, in: Manfred Funke (Hrsg.), Terrorismus. Untersuchungen zur Strategie und Struktur revolutionärer Gewaltpolitik, Bonn 1977, S.37ff; vgl. David C. Wittaker: The Terrorism Reader London, New York 2001, S.5.

(FN88) Kirsten Schmalenbach: Der internationale Terrorismus. Ein Definitionsversuch, in: NZWehrr 1/2000, S.15ff.

(FN89) Doris König: Terrorismus, in: Rüdiger Wolfrum (Hrsg.), Handbuch Vereinte Nationen, 2. Aufl. München 1991, S.847; vgl. Hans-Joachim Heintze: Völkerrecht und Terrorismus, in: Kai Hirschmann, Peter Gerhard (Hrsg.), Terrorismus als weltweites Phänomen, Berlin 2000, S.220f.; vgl. Christian Tietje, Karsten Nowrot, Völkerrechtliche Aspekte militärischer Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus, in: NZWehrr 1/2002, S.2.

(FN90) König, a.a.O., S.848; vgl. Rainer Lagoni, Die Vereinten Nationen und der internationale Terrorismus, in: Funke (Hrsg.), Terrorismus, a.a.O., S.259.

(FN91) König, Terrorismus, a.a.O. S.848; vgl. Norman Peach, Gerhard Stuby: Völkerrecht und Machtpolitik in den internationalen Beziehungen, Hamburg 2001, S.503f.; vgl. Herfried Münkler: Gewalt und Ordnung. Das Bild des Krieges im politischen Denken, Frankfurt am Main 1992, S.146; vgl. Dieter Blumenwitz: Das universelle Gewaltanwendungsgebot und die Bekämpfung des internationalen Terrorismus, in: BayVBl. 1986, S.741.

(FN92) Sabine Bennigsen, Befreiungsbewegungen, in: Rüdiger Wolfrum (Hrsg.), Handbuch Vereinte Nationen,2. Aufl. München 1991, S.40.

(FN93) Heintze, a.a.O., S.73.

(FN94) Blumenwitz, a.a.O., S.741.

(FN95) Vgl. Peach, Stuby, a.a.O.

(FN96) Karl Markus Kreis, Der internationale Terrorismus, in: Manfred Funke (Hrsg.), Terrorismus, a.a.O., S.170f.

(FN97) Blumenwitz, a.a.O.

(FN98) von der Heydte, a.a.O., S.23.

(FN99 Alfred Verdross, Bruno Simma: Universelles Völkerrecht. Theorie und Praxis, 3. Aufl. Berlin 1984, §§ 404f.

(FN100) Jürgen Schwarz: Guerilla, in: Görres-Gesellschaft (Hrsg.), Staatslexikon. Recht. Wirtschaft. Gesellschaft, Bd. 2, Freiburg, Basel, Wien 1995, Spalte 1149; vgl. Klemens Fischer: Humanitäts-, Kriegs- und Neutralitätsrecht sowie Kulturgüterschutz. Ein Leitfaden durch das Völkerrecht für die Truppe, Wien 1991, RN 123.

(FN101) Schwarz, Guerilla, a.a.O.

(FN102) von der Heydte, a.a.O., S.248.

(FN103) Blumenwitz, a.a.O.

(FN104) Franz Wördemann: Terrorismus. Motive, Täter, Strategien, München, Zürich 1977, S.53.

(FN105) Carl Schmitt: Theorie des Partisanen. Zwischenbemerkung zum Begriff des Politischen, 4. Aufl., Berlin 1995, S.37.

(FN106) Blumenwitz, a.a.O.

(FN107) König, Terrorismus, a.a.O., S.847; vgl. Andreas Herberg Rothe, Der Krieg. Geschichte und Gegenwart, Frankfurt am Main 2003, S.81.

(FN108) Heintze, Völkerrecht, a.a.O., S.220.

(FN109) Peter Waldmann: Terrorismus. Provokation der Macht, München 1998, S.15; vgl. Peter Waldmann, Terrorismus als weltweites Phänomen : Eine Einführung, in: Kai Hirschmann, Peter Gerhard (Hrsg.), Terrorismus als weltweites Phänomen, Berlin 2000, S.15.

(FN110) Peter Waldmann: Terrorismus, in: Dieter Nohlen (Hrsg.), Wörterbuch Staat und Politik, Bonn 1996, S.779; vgl. Franz Wördemann: Terrorismus. Motive, Täter, Strategien, München, Zürich 1977, S.24.

(FN111) Hubert M. Mader, Edwin R. Micewski, Andreas B. Wieser: Terror und Terrorismus. Ideengeschichte und philosophisch-ethische Reflexionen, in: ÖMZ 2/2002, S.131.

(FN112) Uwe Backes: Terrorismus, in: Görres-Gesellschaft (Hrsg.), Staatslexikon. Recht. Wirtschaft. Gesellschaft, Bd. 5, Freiburg, Basel, Wien 1995, Spalte 439.

(FN113) Heintze, Völkerrecht und Terrorismus, a.a.O., S.222.

(FN114) Kirsten Schmalenbach, Der internationale Terrorismus. Ein Definitionsversuch, in: NZWehrr 2000, Heft 1, S. 15 ff.; 20.

(FN115) Peter Waldmann, Terrorismus als weltweites Phänomen, a.a.O., S.11.

(FN116) Vgl. Berndt Georg Thamm, Terrorismus. Ein Handbuch über Täter und Opfer, Hilden/Rhld. 2002, S.169.

(FN117) Ernst-Christoph Meier, Richard Roßmanith, Heinz Schäfer: Wörterbuch zur Sicherheitspolitik. Deutschland in einem veränderten sicherheitspolitischen Umfeld, S.369.

(FN118) Wördemann, a.a.O., S.29; vgl. Kai Hirschmann: Das Phänomen ‚Terrorismus‘: Entwicklungen und neue Herausforderungen, in: Bundesakademie für Sicherheitspolitik (Hrsg.), Sicherheitspolitik in neuen Dimensionen. Kompendium zum erweiterten Sicherheitsbegriff, S.470ff.

(FN119) Waldmann, a.a.O., S.19.

(FN120) Bruce Hoffmann: Terrorismus. Der unerklärte Krieg. Neue Gefahren politischer Gewalt, Frankfurt am Main 1999, S.52; vgl. Martin Möllers: Terroristen, in: Martin H.W. Möllers (Hrsg.), Wörterbuch der Polizei, München 2001, S.1615.

(FN121) Schmalenbach, a.a.O.

(FN122) Infanterieschule, VN-AusbZ Bw, Bereich 3 / ExpGrp Schutz, Grundlagendokument für den Schutz von Räumen, Objekten, Konvois und anvertrauter Personen im Einsatz, 4. Entwurf, 17.7.2001, RN 101ff.

(FN123) Heintze, a.a.O.

(FN124) Michaela Schneider: Der 11. September und die militärischen Reaktionen: Anwendbarkeit des humanitären Völkerrechts?, in: Humanitäres Völkerrecht - Informationsschriften, 2001, S.222.

(FN125) Werner Hahlweg: Typologie des modernen Kleinkrieges, Wiesbaden 1967, S.5.

(FN126) Werner Hahlweg: Moderner Guerillakrieg und Terrorismus. Probleme und Aspekte ihrer theoretischen Grundlagen als Widerspiegelung in der Praxis, in: Manfred Funke (Hrsg.), Terrorismus. Untersuchungen zur Strategie und Struktur revolutionärer Gewaltpolitik, Bonn 1977, S.127f.

(FN127) Schätz, a.a.O.

(FN128) Kaldor, a.a.O.

(FN129) Hirschmann, a.a.O., S.454; vgl. Waldmann, a.a.O.; vgl. Peter Waldmann, Terrorismus. Provokation der Macht, München 1998, S.17.

(FN130) Wördemann, a.a.O.

(FN131) Ebenda.

(FN132) Mader, Micewski, Wieser, a.a.O.; vgl. Karl Heinz Fuchs, Friedrich Wilhelm Kölper, Militärisches Taschenlexikon, 2. Aufl., Frankfurt am Main 1961, S.168.

(FN133) Peter Cornelius Mayer-Tasch, Guerillakrieg und Völkerrecht, Baden-Baden 1972, S.9f.

(FN134) Infanterieschule, VN-AusbZ Bw, Bereich 3 / ExpGrp Schutz, Grundlagendokument für den Schutz von Räumen, Objekten, Konvois und anvertrauter Personen im Einsatz, 4. Entwurf, 17.07.2001, RN 105.

(FN135) P.B.: Tendenzen im europäischen Terrorismus, in: ÖMZ 4/1985, S.434.

(FN136) Johannes Kunisch: Der kleine Krieg. Studien zum Heerwesen des Absolutismus, Wiesbaden 1973, S.IX.

(FN137) Waldmann, a.a.O.

(FN138) Gerhard Schulz: Die Irregulären: Guerilla, Partisanen und die Wandlung des Krieges seit dem 18. Jahrhundert. Eine Einführung, in: Gerhard Schulz, Partisanen und Volkskrieg. Zur Revolutionierung des Volkskrieges im 20. Jahrhundert, Göttingen 1985, S.11.

(FN139) Infanterieschule, VN-AusbZ Bw, Bereich 3 / ExpGrp Schutz, Grundlagendokument für den Schutz von Räumen, Objekten, Konvois und anvertrauter Personen im Einsatz, 4. Entwurf, 17.07.2001, RN 104; Karl Heinz Fuchs, Friedrich Wilhelm Kölper, Militärisches Taschenlexikon, 2. Aufl., Frankfurt am Main, 1961, S.296.

(FN140) Klemens Fischer: Guerilla im Spiegel des Rechts, Solingen 1995, S.1.

(FN141) Hellmuth Rentsch: Partisanenkampf. Erfahrungen und Lehren, Frankfurt am Main 1962, S.12.

(FN142) Jürgen Kaube: Gewalt als Manifestation, Schrecken ohne Botschaft, in: FAZ vom 18.9.2001, S.57.

(FN143) Schulz, a.a.O.

(FN144) Vgl. Fuchs, Kölper, Militärisches Taschenlexikon, a.a.O., S.168.

(FN145) Henning Ritter: Der Feind. Terror ohne Territorium, Vernichtung als Programm, in: FAZ vom 19.11.2001, S. 49; vgl. Fuchs, Kölper, a.a.O.

(FN146) Georg Ortenberg: Waffe und Waffengebrauch im Zeitalter der Millionenheere, Bonn 1992, S.243.

(FN147) vgl. Albert A. Stahel: Terrorismus und Marxismus, Marxistisch-Leninistische Konzeptionen des Terrorismus und der Revolution, Frauenfeld 1987, S.21.

(FN148) Ritter, a.a.O., S.49.

(FN149) Carl Schmitt, Theorie des Partisanen, a.a.O., S.11; vgl. Andreas Herberg Rothe, Der Krieg. Geschichte und Gegenwart, Frankfurt am Main 2003, S.77.

(FN150) Infanterieschule, VN-AusbZ Bw, Bereich 3/ExpGrp Schutz, Grundlagendokument für den Schutz von Räumen, Objekten, Konvois und anvertrauter Personen im Einsatz, 4. Entwurf, 17.7.2001, RN 113.

(FN151) Wördemann, a.a.O., S.27; vgl. Carlos Marighella: Minihandbuch des Stadtguerilleros, Hamburg 1972, S.160.

(FN152) Rolf Tophoven, Der internationale Terrorismus - Herausforderung und Abwehr, in: Manfred Funke (Hrsg.), Terrorismus. Untersuchungen zur Strategie und Struktur revolutionärer Gewaltpolitik, Bonn 1977, S.240.

(FN153) Münkler, Über den Krieg, a.a.O., S.173.

(FN154) Hahlweg, Moderner Guerillakrieg, a.a.O., S.127.

(FN155) Siehe Anm. 135.

(FN156) von der Heydte, a.a.O.

(FN157) Heintze, a.a.O.

(FN158) Waldmann, a.a.O., Wördemann a.a.O.

(FN159) Manfred Klink: Innere Sicherheit - Strategien zur polizeilichen Bekämpfung des Terrorismus, in: Hans Frank, Kai Hirschmann (Hrsg.), Die weltweite Gefahr. Terrorismus als internationale Herausforderung, Berlin 2002, S.364.

(FN160) Bodo Pieroth, Bernhard Schlink, Grundrechte, Staatsrecht II, 3. Aufl., Heidelberg 1987, RN 1116 (FN161) Blumenwitz, a.a.O.

(FN162) Caleb Carr: Terrorismus - Die Sinnlose Gewalt. Historische Wurzeln und Möglichkeiten der Bekämpfung, München 2002, S.12.

(FN163) Ebenda, S.10.

(FN164) Gerhard Zimmer: Terrorismus und Völkerrecht. Militärische Zwangsanwendung, Selbstverteidigung und Schutz der internationalen Sicherheit, Aachen 1998, S.5; vgl. Rolf Schroers: Der Partisan. Mensch im Widerstand, Münster 1989, S.19.

(FN165) Münkler, Die neuen Kriege, a.a.O., S.175.

(FN166) Herfried Münkler: Gewalt und Ordnung. Das Bild des Krieges im politischen Denken, Frankfurt am Main 1992, S.143; vgl. ders., Über den Krieg, Weilerswist 2002, S.252.

(FN167) Freedman, a.a.O.

(FN168) von der Heydte, a.a.O., S.263.

(FN169) Sebastian Scherer: Die Zukunft des Terrorismus. Drei Szenarien. Lüneburg 2002, S.19f.

(FN170) Vgl. Heinrich von Stietencron: Töten im Krieg. Grundlagen und Entwicklungen in: Heinrich von Stietencron, Jörg Rüpke (Hrsg.), Töten im Krieg, Freiburg, München 1995, S.47.

(FN171) Bruce Hoffmann: Terrorismus. Der unerklärte Krieg. Neue Gefahren politischer Gewalt, Frankfurt am Main 1999, S.15.

(FN172) Erhard Eppler: Vom Gewaltmonopol zum Gewaltmarkt? Die Privatisierung und Kommerzialisierung der Gewalt, Frankfurt am Main 2002, S.20.

(FN173) Vgl. Funke, Terrorismus, a.a.O., S.13.

(FN174) Wie Anm. 135.

(FN175) Rothe, a.a.O., S.80.

(FN176) Vgl. David Fromkin: Die Strategie des Terrorismus, in: Manfred Funke (Hrsg.), Terrorismus. Untersuchungen zur Strategie und Struktur revolutionärer Gewaltpolitik, Bonn 1977, S.86.

(FN177) Schätz, a.a.O.

(FN178) Feichtinger, a.a.O.

(FN179) Blumenwitz, a.a.O.

(FN180) Vereinigung Schweizerischer Nachrichtenoffiziere, a.a.O., S.152; vgl. Rothe, a.a.O., S.77.

(FN181) Schätz, a.a.O.

(FN182) Fischer, Völkerrecht für die Truppe, a.a.O., RN 140.

(FN183) AKNZ (Hrsg.), Für eine neue Strategie zum Schutz der Bevölkerung in Deutschland. Überlegungen für eine gemeinsame Rahmenkonzeption zur Weiterentwicklung des Zivilschutzes. Entwurf eines Grundsatzpapiers für das BMI und den Arbeitskreis V der IMK, Bad Neuenahr-Ahrweiler 1.3.2002, S.11.

(FN184) Elisabeth Hauschild: Bedrohung durch biologische Waffen, in: Europäische Sicherheit 1/2003, Heft 1, S.12.

Dr. rer. pol. Dirk Freudenberg M.A.

Geb. 1964, Oberstleutnant d. Res., Fallschirmjägertruppe; Beteiligung an mehreren Auslandseinsätzen der Bundeswehr; Studium der Politischen Wissenschaft, Öffentliches Recht, Didaktik der Sozialkunde/Politische Bildung in Würzburg; Promotion in den Staats- und Sozialwissenschaften an der Universität der Bundeswehr München; 2000 Operationsmanager in einer Unternehmungsberatung für Krisen- und Sicherheitsmanagement; 2002 Dozent an der Akademie für Krisenmanagement, Notfallplanung und Zivilschutz (AKNZ) im Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) und Dozent im Fachbereich für nationales und Internationales Krisenmanagement; seit 10/2003 Leiter des Akademiestabes AKNZ und Dozent im Fachbereich Sicherheitspolitik.



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