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Ansprüche

Ansprüche während eines Auslandseinsatzpräsenzdienstes


Zum Auslandseinsatzpräsenzdienst dürfen auf Grund schriftlicher freiwilliger Meldung und nach Maßgabe militärischer Interessen Wehrpflichtige und Frauen, die Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben, herangezogen werden.

Ansprüche

Soldaten, die einen Auslandseinsatzpräsenzdienst nach § 19 Abs. 1 Z 9 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001) leisten, haben ab 1. Juli 2003 Anspruch auf:

Fahrtkostenvergütung bei Antritt und Beendigung des Präsenzdienstes nach § 7 Abs. 1 Z 1 des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001);
Sachleistungen und Aufwandsersatz nach dem 3. Hauptstück HGG 2001, das sind Bewaffnung, Bekleidung und Ausrüstung, Unterbringung sowie Verpflegung (mit Ausnahme der Ansprüche anlässlich des Verlassens des Garnisonsortes nach § 15 HGG 2001);
Leistungen bei Erkrankung oder Verletzung wie ärztliche Betreuung sowie Leistungen im Falle des Ablebens nach dem 4. Hauptstück HGG 2001, Heeresversorgungsgesetz (HVG) und Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz (AZHG);
Besoldung gemäß Auslandseinsatzgesetz 2001 (AuslEG 2001) in Form eines Grundbetrages und der Auslandseinsatzzulage.

Grundbetrag

Der Grundbetrag richtet sich nach dem Dienstgrad. Er ist vom Bundesminister für Landesverteidigung mit Verordnung in Hundertsätzen des Bezuges vergleichbarer Militärpersonen festzusetzen.

Der Grundbetrag beträgt:

Rekrut 1.194,6 €
Gefreiter 1.215,2 €
Korporal 1.225,5 €
Zugsführer 1.235,8 €
Wachtmeister 1.279,0 €
Oberwachtmeister 1.300,5 €
Stabswachtmeister 1.307,6 €
Oberstabswachtmeister 1.414,9 €
Offiziersstellvertreter 1.477,2 €
Vizeleutnant 1.555,5 €
Leutnant 1.498,5 €
Oberleutnant 1.549,1 €
Hauptmann 1.640,3 €
Major 1.888,6 €
Oberstleutnant 2.098,2 €
Oberst 2.479,7 €
Brigadier 3.146,9 €
Generalmajor 3.903,0 €
Generalleutnant 4.935,9 €
General 5.170,8 €

Höherer Grundbetrag

Soldaten, die im Auslandseinsatz dauernd in erheblichem Ausmaß Dienste verrichten, die einer bestimmten Funktion zuzuordnen sind, gebührt für die Dauer der Ausübung dieser Funktion an Stelle der durch ihren Dienstgrad bestimmten Geldleistung jene höhere Geldleistung, die einem dieser Funktion zugeordneten Dienstgrad entspricht.

Die Dienstgradzuordnung erfolgt mit Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung.

Dienstgradzuordnung:
Funktion Zuordnung
Ärztlicher Leiter einer Mission Oberstleutnant
Bataillonsarzt Major
Ärztlicher Leiter eines Feldspitals Oberst
Leitender Oberarzt einer Fachabteilung eines Feldspitals Oberstleutnant
Facharzt in einem Feldspital Major
Sonstige ärztliche Verwendung Hauptmann
Tierarzt Major
Apotheker Major
Rechtsberater Major
Bataillonspsychologe Major
Sonstige psychologische Verwendung Hauptmann
Diplomierter Physiotherapeut,medizinischtechnischer Analytiker, radiologischtechnischer
Assistent, Ergotherapeut, Logopäde und Orthoptist
Hauptmann
Diplomierte medizinischtechnische Fachkraft Vizeleutnant
Diplomierter Krankenpfleger und vergleichbare Funktionen Vizeleutnant
ABC-Abwehr - Leiter eines Expertenteams mit abgeschlossenem Studium Oberstleutnant
ABC-Abwehr - Mitglied eines Expertenteams Major
ABC-Abwehr - Leiter eines Fachteams mit abgeschlossener gehobener Berufsausbildung Major
ABC-Abwehr-Mitglied eines Fachteams oder Kommandantenberater Hauptmann
ABC-Abwehr- Mitglied eines Fachteams mit abgeschlossener Berufsausbildung
und einschlägiger Berufserfahrung
Vizeleutnant
Leiter eines Suchhundeteams Vizeleutnant
Suchhundeführer Oberstabswachtmeister
Sachverständiger mit Gutachterfunktion, technischer Offizier in
der Materialerhaltung oder in technischer Betriebsanleitungsfunktion
Major
Mitglied eines technischen Fachteams Vizeleutnant
Militärischer Rüstungskontrollexperte mit abgeschlossenem Studium Hauptmann
Geistlicher Amtsträger Major
Sonstiger Seelsorger Hauptmann
Feldpostmeister Oberleutnant
Dolmetsch mit Diplom Major
Dolmetsch ohne Diplom Hauptmann

Auslandseinsatzzulage

Die Auslandseinsatzzulage, die auf Grund sinngemäßer Anwendung des Auslandseinsatzzulagen- und Hilfeleistungsgesetzes (AZHG) auch für Personen im Auslandseinsatzpräsenzdienst gilt, setzt sich aus einem Prozentsatz des Sockelbetrages und allfälligen Zuschlägen zusammen.

Zusammensetzung:

100% des Sockelbetrages und Zuschlägegebühren bei Entsendung von
Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland;
50% des Sockelbetrages gebühren bei inländischer Vor- und Nachbereitung
zur Entsendung in den Auslandseinsatz;
50% des Sockelbetrages und Zuschlägegebühren bei Entsendung zu
Übungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Ausland;
40% des Sockelbetrages und Zuschlägegebühren bei Entsendung zu
Übungen und Ausbildungsmaßnahmen gemäß § 1 Z 2
KSE-BVG.

Die Höhe des Sockelbetrages und der Zuschläge ist in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit entspricht 4,4% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung.

Der Sockelbetrag wird durch die Zulagengruppe bestimmt, in die der Bedienstete auf Grund seiner tatsächlichen Verwendung im Ausland einzureihen ist. Ist für die tatsächliche Verwendung im Ausland eine niedrigere Zulagengruppe vorgesehen, als der Verwendungs(Entlohnungs)gruppe eines Bediensteten im Inland entspricht, so ist der Bedienstete in die nächstniedrigere Zulagengruppe einzureihen.

Einreihung:
In der Verwendungs(Entlohnungsgruppe) Zulagengruppe
A 6, A 7, E/e, v5, P 4/p 4, h4, P 5/p 5, h5 und M ZCh 1
A 4, A 5, D/d, v4, P 2/p 2, h2, P 3/p 3, h3, M BUO 2, M BUO
2 und K 6/k 6
2
A 3, C/c, v3, P 1/p 1, h1, E 2a, E 2b, W 2, M BUO 1, M ZUO
1, K 3/k 3, K 4/k 4 und K 5/k 5
3
A 1, A 2, A/a, v1, B/b, v2, E 1, W 1, M BO 1, M ZO 1, M BO
2, M ZO 2, H 1, H 2, K 1/k 1 und K 2/k 2
4

Die Einreihung bei Soldaten erfolgt grundsätzlich in einer der Verwendungs (Entlohnungs)gruppe eines Bediensteten im Inland entsprechenden Zulagengruppe, d.h. ein im Ausland in der Funktion eines Vizeleutnants verwendeter Soldat,
der zur Verwendungsgruppe M BUO 1 gehört, wird im Auslandseinsatzpräsenzdienst
in die Zulagengruppe 3 eingereiht. Anspruchsberechtigte mit dem Dienstgrad
Rekrut oder Gefreiter sind in die Zulagengruppe 1 einzureihen.

Sockelbetrag
Zulagengruppe WEinh. EUR
1 13 1092
2 16 1344
3 21 1764
4 26 2184

Für die Dauer der inländischen Vorbereitung bzw. Nachbereitung einer Entsendung zu einem Auslandseinsatz gebührt ebenfalls ein Teil der Auslandseinsatzzulage in der Höhe von 50% des Sockelbetrages.

Zuschläge

Zonenzuschlag
Zone Gebiete WE EUR
1 Arktis, Antarktis und Grönland 6 504
2 Afrika und Asien, soweit nicht in Zone 3 erfasst, Mittel- und Südamerika,
Australien und Ozeanien
3 252
3 Mittelmeerstaaten Nordafrikas und Asiens, ausgenommen der europäische
Teil der Türkei, Nordamerika
2 168

Klimazuschlag
Gebiet WE EUR
Wüstengebiet oder Steppengebiet oder Gebiet mit tropischem
Regenwaldklima
2 168

Krisenzuschlag
Krisen WE EUR
Einsatz in Krisengebieten mit anhaltenden oder wiederholt aufflammenden
bewaffneten Konflikten
9 756
Einsatz auf ehemals von einem bewaffneten Konflikt erfassten Gebiet und
einer damit verbundenen Gefährdung durch zurückgebliebene, verborgene
oder nicht erkennbare Kampfmittel
6 504
Katastropheneinsatz 5 420
Seuchenbekämpfungseinsatz, der nicht im Zuge eines Einsatzes Katastropheneinsatz
erfolgt
6 504

Treffen bei einem Einsatz mehrere Voraussetzungen zusammen, so gebührt der Krisenzuschlag für die jeweils am höchsten abzugeltende Voraussetzung.

Funktionszuschlag
Funktion WE voll halb
Vorgesetzter und/oder Kommandant der entsandten Einheit 10 840 420
Bataillonskommandant 8 672 336
Kompaniekommandant 6 504 252
Zugskommandant 4 336 168
Gruppenkommandant 2 168 84
Arzt 6 504 252
Dienstführender Unteroffizier 3 252 126
Kommandogruppenkommandant 3 252 126
Stellvertreter des Vorgesetzten und/oder Stellvertreter des Kommandanten
der entsandten Einheit
6 504 252
Stellvertreter des Bataillonskommandanten 5 420 210
Stellvertreter des Kompaniekommandanten 4 336 168
Stellvertreter des Zugskommandanten 3 252 126
Truppenpsychologe 6 504 252
Leitender Offizier des Sachbereiches Logistik (S 4) 3 252 168
Karteimittelführer 2 168 84
Personalbearbeiter 2 168 84
Administrator einer Einheit 3 252 168

Bei der Ausübung von mehr als einer Funktion gebührt der Funktionszuschlag für die jeweils am höchsten abzugeltende Funktion. Bei Entsendung zu Übungen und Ausbildungsmaßnahme gemäß § 1 Z 1 lit. d KSE-BVG gebührt der Funktionszuschlag in halber Höhe.

Gefahrenzuschlag
überwiegende undunmittelbare Tätigkeit WE EUR
Beseitigung von Spreng- und Zündmitteln, Minen, Blindgängern
und gefährlichen radioaktiven, biologischen, chemischen oder brennbaren
Kampfstoffen oder der Überwachung dieser Tätigkeiten
5 420
Beseitigung von gefährlichen radioaktiven oder chemischen Stoffen
oder der Überwachung dieser Tätigkeiten
3 252
Suchen und Retten von Personen aus Vertrümmerungen, Verschüttungen
und Einschließungen in gefährdeten Räumen, insbesondere im urbanen Bereich
3 252

Unterkunfts- und Verpflegszuschlag

Die Höhe des Unterkunfts- und Verpflegszuschlages ergibt sich im Einzelfall, wenn Unterkunft und/oder Verpflegung im Ausland nicht als Naturalleistung bereitgestellt oder diese Aufwendungen nicht durch eine internationale Organisation oder ein ausländisches Organ getragen werden.

Aliquote Berechnung

Besteht der Anspruch auf den Sockelbetrag oder auf Zuschläge

1. wegen des Beginns oder des Ende der Entsendung in das Ausland oder der Vorbereitung eines Auslandseinsatzes im Inland oder
2. wegen einer Änderung des für die Bemessung der Zuschläge maßgebenden Sachverhaltes

nicht für einen vollen Kalendermonat, so gebühren diese mit je einem Dreißigstel für jeden Tag dieses Kalendermonats, an dem ein solcher Anspruch besteht.

Beachtenswertes

Bei Hilfeleistungen im Ausland gemäß § 2 Abs. 1 lit. d WG gebühren für:
Berufssoldaten(Bedienstete des BMLV) Soldaten im Auslandseinsatzpräsenzdienst
Monatsbezug nach Gehaltsgesetz 1956undAuslandszulage nach AZHG, die steuerbefreit ist! Grundbetrag nach AuslEG 2001nach DienstgradundAuslandseinsatzzulage nach
AuslEG 2001 in sinngemäßer Anwendung des AZHG.Alle Bezüge
sind steuerbefreit!

Die Steuerbefreiung gilt gemäß § 3 Abs. 1 Z 22 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988.

Die monatliche Auszahlung der Bezüge erfolgt im nachhinein auf ein inländisches Konto.

Die Gewährung eines Vorschusses bis zur halben Höhe der Auslandseinsatzzulage ist möglich. Der jeweilige Vorschuss wird bei der nächsten Auszahlung dieser Zulage abgezogen.

Die im Auslandseinsatzpräsenzdienst zugebrachte(n) Präsenzdienstzeit(en) sind grundsätzlich sogenannte beitragsfreie Ersatzzeiten, die nur unter bestimmten Voraussetzungen bei der Feststellung der Pensionsansprüche berücksichtigt werden.

Die Krankenversicherung der unterhaltsberechtigten Angehörigen von Auslandseinsatzpräsenzdienst leistenden Soldaten und Soldatinnen stellt das Heerespersonalamt bei der für den Wohnsitz zuständigen Gebietskrankenkasse sicher.

Die Leistungen im Auslandseinsatzpräsenzdienst bei Erkrankung oder Verletzung sowie im Falle des Todes sind im 4. Hauptstück des HGG 2001 geregelt.

Darüber hinaus sieht für den Fall einer Dienstbeschädigung das Heeresversorgungsgesetz Leistungen für den Beschädigten selbst, aber auch für Hinterbliebene vor. Hinzu - für den Fall des Todes - auf der Grundlage des 2. Teiles des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes eine besondere Hilfeleistung an Hinterbliebene in der Höhe von 110.000,- EUR.

Mag. Christoph Ulrich, ELeg

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