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Freiwillige Milizarbeit

Jährlich werden durch unsere Wehrpflichtigen des Milizstandes Tausende Stunden in "Freiwilliger Milizarbeit" geleistet. Vor diesem Engagement, dass sehr oft nicht einmal bedankt wird, kann man nur respektvoll den Hut ziehen.

Grundsätzliches

Die Regelung der "Freiwilligen Milizarbeit", die sich über Jahre hinweg entwickelt hat, ist heute ein Musterbeispiel einer Grundsatzregelung, die einen großen Gestaltungsspielraum einräumt und höchstmögliche Einzelverantwortung überträgt.
Die folgend wiedergegebenen Durchführungsbestimmungen, die mit GZ S93747/19-AusbA/2003 vom 20. Mai 2003, VBl. I, Nr. 53/2003 zur Anpassung an die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen neu verfügt wurden, haben sich materiell grundsätzlich nicht geändert.

Durchführungsbestimmungen

Im Vollzug des § 32, Abs. 3 Wehrgesetz 2001 (WG 2001) werden folgende Bestimmungen für Wehrpflichtige des Milizstandes zur Durchführung der "Freiwilligen Milizarbeit" neu zusammengefasst und verfügt. Die Bestimmungen des § 32 Abs. 3, 4 und 7 WG 2001 gelten auch für Frauen in Milizverwendung.

Abgrenzung

Militärische Fortbildung
Im Rahmen der militärischen Fortbildung können die Aus-, Fort- und Weiterbildung in Form von Lehrgängen, Kursen und Seminaren, die Kaderfortbildung beim mobilmachungsverantwortlichen Truppenkörper sowie die Vorbereitungsausbildung für Hilfs- und Katastropheneinsätze oder für die Einsatzverwendung im Ausland in "Freiwilliger Milizarbeit" im In- und Ausland absolviert werden.
Auch die Mitwirkung an Informationsveranstaltungen sowie die Sportausübung zur Erlangung und Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit sind der Fortbildung für die Einsatzfunktion zugeordnet.
Somit gilt jede Maßnahme dann als "Freiwillige Milizarbeit", wenn sie Elemente der Fortbildung enthält oder als Beitrag zur Einsatzvorbereitung (Festigung der Kampfgemeinschaft) angelegt ist.

Dienstpflichten

Für Wehrpflichtige im Milizstand, die zugleich Bedienstete im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung sind, und für Soldaten zählt die Mitwirkung an den Maßnahmen der Übungs- und Einsatzvorbereitung, den Abschlussmaßnahmen nach einer Übung oder einem Einsatz und an der militärischen Fortbildung zu den Dienstpflichten im Rahmen der Aufgaben ihres Arbeitsplatzes in der Einsatzorganisation des Bundesheeres. Sie leisten daher bei der Ausführung dieser Tätigkeiten keine "Freiwillige Milzarbeit" im Sinne des Wehrgesetzes.
Darüber hinausgehend können zivile Bedienstete des Bundesministeriums für Landesverteidigung, welche als Wehrpflichtige des Milizstandes in der Einsatzorganisation des Bundesheeres eingeteilt sind, "Freiwillige Milizarbeit" in der ihnen frei zur Verfügung stehenden Zeit wie zum Beispiel Urlaub und Zeitausgleich leisten.

Festlegung und Anordnung

der Maßnahmen der "Freiwilligen Milizarbeit" und Bestätigung der Teilnahme

Die Beurteilung und Festlegung, welche Maßnahmen und Leistungen im Einzelnen, darunter fällt auch die Ausführung von Anordnungen gemäß § 32 Abs. 1 WG 2001, der "Freiwilligen Milizarbeit" zuzuordnen sind, obliegt ausschließlich dem für die Mobilmachung verantwortlichen Kommando.
Dieses hat daher alle Maßnahmen der "Freiwilligen Milizarbeit" vor ihrer Durchführung schriftlich festzulegen bzw. nach beiliegendem Muster schriftlich anzuordnen.
Vor Anordnung der "Freiwilligen Milizarbeit" muss das für die Mobilmachung verantwortliche Kommando unter Rücksichtnahme auf Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit alle notwendigen Genehmigungen zur Durchführung der "Freiwilligen Milizarbeit" einschließlich der dazu allenfalls erforderlichen Unterbringung sowie die Reisekosten, Verpflegung etc. sichergestellt haben.

Teilnahmebestätigung
Die Wehrpflichtigen haben ihre Teilnahme am Ende der "Freiwilligen Milizarbeit" durch eigenhändige Unterschrift nach beiliegendem Muster zu bestätigen.
Alle eingeteilten Leiter bzw. die durchführenden Kommanden wie z. B. Akademien und Schulen haben die Teilnahmebestätigung am Ende einer Veranstaltung dem jeweiligen für die Mobilmachung verantwortlichen Kommando des Wehrpflichtigen zum Zwecke der Dokumentation zu übergeben bzw. zu übersenden.
Bei der Ausführung von Anordnungen gemäß § 32 Abs. 1 WG 2001 hat die Übermittlung dieser Meldung durch den Wehrpflichtigen selber zu erfolgen.
Nimmt an einer "Freiwilligen Milizarbeit" eine ganze Truppe oder ein Organisationselement teil, kann eine Teilnehmerliste auch erst bei der Veranstaltung selbst erstellt und dem/der schriftlichen Befehl/Anordnung/Festlegung beigeschlossen werden. In diesem Fall ist in der Spalte Teilnehmer ein entsprechender Vermerk einzutragen z. B. "1. Kp/JgB gemäß beigeschlossener Teilnehmerliste".
Das beiliegende Muster ist ein verbindlicher Anhalt. Es kann bedarfsorientiert angepasst werden, hat jedoch alle vorgegebenen Elemente zu enthalten, wobei Befehl/Anordnung/Festlegung sowie Teilnahmebestätigung in einem Dokument zusammen zu fassen sind.
Diese Dokumente sind sieben Jahre beim dem für die Mobilmachung verantwortlichen Kommando aufzubewahren.

Anrechnung der Freiwilligen Milizarbeit als Ersatz für die Wehrdienstleistung

Geleistete "Freiwillige Milizarbeit" wird als Ersatz für Wehrdienstleistungen für die Beförderung zum nächsthöheren Dienstgrad gemäß den geltenden Beförderungsrichtlinien angerechnet.

Zeiten und Berechnung
Anzurechnen sind alle vollen Stunden, wobei die Zeiten der An- und Rückreise nicht zu berücksichtigen sind. Acht Stunden ersetzen in Summe einen Ausbildungstag.
Übersteigt die Dauer der geleisteten "Freiwilligen Milizarbeit" an ein und dem selben Tag acht Stunden, sind demnach nur acht Stunden anzurechnen und die weiteren Stunden an diesem Tag bleiben unberücksichtigt.
Bei Entorderung eines Wehrpflichtigen bzw. Austeilung einer Frau ist wie folgt vorzugehen: Sind zum Zeitpunkt der Entorderung bzw. Austeilung über die schon erfassten Ausbildungstage hinaus mehr als vier Stunden "Freiwillige Milizarbeit" nachgewiesen, sind diese als weiterer Ausbildungstag anzurechnen. Weniger als vier Stunden bleiben unberücksichtigt!

Nachweis und Speicherung
Die Ersatzdienstzeiten aus "Freiwilliger Milizarbeit" sind von dem für die Mobilmachung verantwortlichen Kommando des Wehrpflichtigen bzw. der Frau bis zum Ende des Folgemonats im Personalinformationssystem (PSNT/ERGIS NT++) zu speichern.
Hiezu sind alle angeordneten und geleisteten Stunden der "Freiwilligen Milizarbeit" als anrechenbare Zeiten zu erfassen und in weiterer Folge als Ausbildungstage zu speichern, da die Personalinformationssysteme derzeit eine stundenweise Speicherung nicht zulassen.
Auf Begehren des Wehrpflichtigen ist ein EDV-Ausdruck über die erfassten und gespeicherten Gesamtdienstzeiten zur Verfügung zu stellen.

Verweis

auf anzuwendende Bestimmungen im Zusammenhang mit "Freiwilliger Milizarbeit":
* § 11 WG 2001 - Pflichten der Wehrpflichtigen
* § 31 WG 2001 - Übergang zwischen dem Milizstand und dem Reservestand
* § 32 WG 2001 - Pflichten und Befugnisse im Milizstand
* § 33 WG 2001- Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen
* § 34 WG 2001 - Benützung von Heeresgut im Milizstand
* § 35 WG 2001 - Berechtigung zum Tragen der Uniform
* § 39 WG 2001 - Miliztätigkeiten von Frauen
* § 1 KSE-BVG und § 7 HGG 2001 - Fahrtkostenvergütung
* § 13 HGG 2001 - Unterbringung
* § 14 HGG 2001- Verpflegung
* Heeresversorgungsgesetz (HVG) - Gesundheitliche Betreuung
* Bestimmungen über Urlaub etc.
* Allgemeine Dienstvorschrift für das Bundesheer (ADV)
* Verhaltensregeln für Soldaten
* JKV-Bestimmungen und Richtlinien für Ausgabegenehmigungen
* Ausbildungsleistungen - Erfordernisse für die "Freiwillige Milizarbeit"
* Bestimmungen für Nebentätigkeit
* Vergütung für Leiter oder Vortragende bei der "Freiwilliger Milizarbeit"
* Beförderungsrichtlinien - Anrechnung der "Freiwilligen Milizarbeit"

In- und Außer-Kraft-Treten

Diese Durchführungsbestimmungen treten mit dem Genehmigungsdatum in Kraft und gleichzeitig wird der Erlass BMLV, Zl. 32.036/10-3.1/99 vom 25. Juni 1999 (VBl. I, Nr. 108/1999) aufgehoben.

Bemerkungen

Alle für Sie wichtigen gesetzlichen Bestimmungen, auf die sich die hier wiedergegebenen Durchführungsbestimmungen beziehen, sind im Miliz Kodex I. Band, 4. Auflage nachzulesen.

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