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Die neuen Bezüge

Nach dem Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001) und der Verordnung über die Dienstgradzulage bestehen ab 1. Juli 2003 folgende Ansprüche:

Grundwehrdienst

Für Soldaten während des Grundwehrdienstes in der Dauer von sechs bis acht Monaten (§ 19 Abs. 1 Ziffer 1 WG 2001) und Soldatinnen während der ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes (§ 37 Abs. 1 WG 2001) gebühren folgende Bezüge:

Außerhalb eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 Monatsgeld nach § 3 Abs. 1 HGG 2001: € 161,50 oder während eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 Monatsgeld nach § 3 Abs. 2 HGG 2001:€ 371,60

Anlassfälle:
lit. a) militärische Landesverteidigung (siehe hiezu § 2 Abs.2 WG 2001);
lit. b) Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit und der demokratischen Freiheiten der Einwohner sowie zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren überhaupt (z. B. Assistenzeinsatz);
lit. c) Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges (z. B. Assistenzeinsatz).

Zusätzlich monatlich:
Grundvergütung nach § 5 Abs. 1 HGG 2001: € 84,20

Erfolgsprämie bei erfolgreichem Abschluss der vorbereitenden Kaderausbildung (vbK) nach § 5 Abs. 2 HGG 2001: € 188,40

Dienstgradzulage nach § 4 HGG 2001
Fahrtkostenvergütung nach § 7 HGG 2001
Freifahrt nach § 8 HGG 2001
Auslandsübungszulage nach § 10 HGG

Allenfalls besteht auch nach § 25 HGG 2001 ein Anspruch auf Familienunterhalt (maximal 80% der Bemessungsgrundlage) und nach § 31 HGG 2001 auf Wohnkostenbeihilfe (maximal 30% der Bemessungsgrundlage).
Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach dem jeweiligen Einkommen vor der Wirksamkeit der Einberufung (Zustellung des Einberufungsbefehles oder allgemeine Bekanntmachung der Einberufung) und beträgt mindestens € 916,10 und höchstens € 4.160,70.

Präsenzdienste


Den Soldaten gebühren folgende Bezüge bei Präsenzdienstleistung
* Truppenübungen gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 WG 2001,
* Kaderübungen gemäß § 19 Abs. 1 Z 3 WG 2001,
* freiwillige Waffenübungen oder Funktionsdienste gemäß § 19 Abs. 1 Z 4 WG 2001,
* außerordentliche Übungen gemäß § 19 Abs. 1 Z 7 WG 2001.

Monatsgeld nach § 3 Abs. 1 HGG 2001: € 161,50

oder bei Einsatzpräsenzdienst gemäß § 19 Abs. 1 Z 6 WG 2001 Monatsgeld nach § 3 Abs. 2 HGG 2001: € 371,60

Zusätzlich monatlich:
Pauschalentschädigung pro Monat nach § 36 Abs. 1 HGG 2001: € 916,10
Die Entschädigung kann, wenn die Pauschalentschädigung den Verdienstentgang nicht deckt, nach § 36 Abs. 2 HGG 2001 pro Monat maximal € 6.871,0 betragen.

Dienstgradzulage nach § 4 HGG 2001
Auslandsübungszulage nach § 10 HGG
Fahrtkostenvergütung nach § 7 HGG 2001

Einsatzprämie nach § 9 HGG 2001:
Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 während freiwilliger Waffenübungen und Funktionsdiensten gebührt allen Anspruchsberechtigten zusätzlich folgende Einsatzprämie:

Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001:
Rekruten und Chargen: € 941,70
(bei Einsatzvorbereitung: € 470,90)
Unteroffiziere: € 1.210,60
(bei Einsatzvorbereitung: € 605,30)
Offiziere: € 1.569,40
(bei Einsatzvorbereitung: € 784,70)

Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. b und c WG:
Rekruten und Chargen: € 843,00
(bei Einsatzvorbereitung: € 421,50)
Unteroffiziere: € 1.067,30
(bei Einsatzvorbereitung: € 533,70)
Offiziere: € 1.390,00
(bei Einsatzvorbereitung: € 695,00)

Zeitsoldat ("kurz")


Den Soldaten während des Wehrdienstes als Zeitsoldat ("kurz") bis zum Ablauf des 6. Monats und Soldatinnen ab Beginn des siebenten bzw. oder zum Ablauf des 13. Monates des Ausbildungsdienstes gebühren:
* Monatsgeld nach § 3 Abs. 1 HGG 2001: € 161,50 oder während eines Einsatzes Monatsgeld nach § 3 Abs. 2 HGG 2001: € 371,60
* und Monatsprämie nach § 6 Abs. 1 Z. 1 HGG 2001: € 564,40

Zusätzlich monatlich:
Dienstgradzulage nach § 4 HGG 2001
Fahrtkostenvergütung nach § 7 HGG 2001
Freifahrt nach § 8 HGG 2001
Auslandsübungszulage nach § 10 HGG

Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 gebührt den Zeitsoldaten und Soldatinnen ab dem 7. Monat des Ausbildungsdienstes zusätzlich folgende Einsatzvergütung nach § 6 Abs. 2 HGG:

Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001:
Rekruten und Chargen: € 941,70
(bei Einsatzvorbereitung: € 470,90)
Unteroffiziere: € 1.210,60
(bei Einsatzvorbereitung: € 605,30)
Offiziere: € 1.569,40
(bei Einsatzvorbereitung: € 784,70)

Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. b und c WG:
Rekruten und Chargen: € 843,0
(bei Einsatzvorbereitung: € 421,50)
Unteroffiziere: € 1.067,30
(bei Einsatzvorbereitung: € 533,70)
Offiziere: € 1.390,00
(bei Einsatzvorbereitung: € 695,00)

Zeitsoldat ("kurz")

Den Soldaten während des Wehrdienstes als Zeitsoldat ("kurz") ab dem 7. Monat und Soldatinnen ab Beginn des 13. Monats des Ausbildungsdienstes gebühren:
* Monatsgeld nach § 3 Abs. 1
* HGG 2001: € 161,50 oder während eines Einsatzes Monatsgeld nach § 3 Abs. 2 HGG 2001: € 371,60
* und Monatsprämie nach § 6 Abs. 1 Z. 2 HGG 2001: € 629,60

Zusätzlich monatlich:
Dienstgradzulage nach § 4 HGG 2001
Fahrtkostenvergütung nach § 7 HGG
Freifahrt nach § 8 HGG 2001

Auslandsübungszulage nach § 10 HGG
Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 gebührt den Zeitsoldaten und Soldatinnen ab dem 7. Monat des Ausbildungsdienstes zusätzlich folgende Einsatzvergütung nach § 6 Abs. 2 HGG:

Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001:
Rekruten und Chargen: € 941,70
(bei Einsatzvorbereitung: € 470,90)
Unteroffiziere: € 1.210,60
(bei Einsatzvorbereitung: € 605,30)
Offiziere: € 1.569,40
(bei Einsatzvorbereitung: € 784,70)

Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. b und c WG:
Rekruten und Chargen: € 843,00
(bei Einsatzvorbereitung: € 421,50)
Unteroffiziere: € 1.067,30
(bei Einsatzvorbereitung: € 533,70)
Offiziere: € 1.390,00
(bei Einsatzvorbereitung: € 695,00)

Zeitsoldat ("lang")

alter Art - auslaufend!

Bei dieser Präsenzdienstleistung gebühren: Monatsgeld nach § 3 Abs. 1 HGG 2001: € 161,50
oder während eines Einsatzes Monatsgeld nach § 3 Abs. 2 HGG 2001: € 371,60
und Monatsprämie nach § 45 Abs. 1 HGG:
Rekrut, Gefreiter und
Korporal € 807,90
Zugsführer € 848,00
Unteroffizier € 913,10
Offizier € 1.008,30
Zusätzlich monatlich:
Dienstgradzulage nach § 4 HGG 2001
Fahrtkostenvergütung nach § 7 HGG
Auslandsübungszulage nach § 10 HGG

Zeitsoldaten "lang” gebühren allenfalls eine Belastungsvergütung nach § 45 Abs. 3 HGG 2001 in der Höhe von € 44,90 monatlich und eine Ausbildungsvergütung nach § 45 Abs. 4 HGG 2001 in der Höhe von € 26,90 (allenfalls erhöht bis maximal € 269,10 monatlich).

Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 gebührt den Zeitsoldaten und Soldatinnen ab dem 7. Monat des Ausbildungsdienstes zusätzlich folgende Einsatzvergütung nach § 6 Abs. 2 HGG:

Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001:
Rekruten und Chargen: € 941,70
(bei Einsatzvorbereitung: € 470,90)
Unteroffiziere: € 1.210,60
(bei Einsatzvorbereitung: € 605,30)
Offiziere: € 1.569,40
(bei Einsatzvorbereitung: € 784,70)

Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. b und c WG:
Rekruten und Chargen: € 843,00
(bei Einsatzvorbereitung: € 421,50)
Unteroffiziere: € 1.067,30
(bei Einsatzvorbereitung: € 533,70)
Offiziere: € 1.390,00
(bei Einsatzvorbereitung: € 695,00)

Dienstgradzulage


nach § 4 HGG 2001 iVm der Verordnung über die Dienstgradzulage:
Gefreiter € 43,50
Korporal € 54,40
Zugsführer € 65,10
Wachtmeister € 89,30
Oberwachtmeister € 100,00
Stabswachtmeister € 110,90
Oberstabswachtmeister € 121,60
Offiziersstellvertreter € 132,50
Vizeleutnant € 143,10
Fähnrich € 159,60
Leutnant € 170,20
Oberleutnant € 180,70
Hauptmann € 202,50
Major € 226,70
Oberstleutnant € 248,10
Oberst € 269,90
Brigadier € 294,10
Generalmajor € 302,10
Generalleutnant € 310,10
General € 318,40

Auslandsübungszulage

nach § 10 HGG 2001.

Die Auslandsübungszulage, die unter Anwendung des mit 1.April 1999 in Kraft getretenen Auslandszulagen- und Hilfeleistungsgesetzes - AZHG bemessen wird, besteht aus einem Sockelbetrag bei

a) Entsendung zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen gemäß § 1 Z2 KSE-BVG (40 % des Sockelbetrages):

Rekrut und Gefreiter € 302,30
Korporal und Zugsführer € 436,70
Wachtmeister, Oberwachtmeister und Stabswachtmeister € 537,50
Oberstabswachtmeister, Offiziersstellvertreter, Vizeleutnant € 705,40
Fähnrich, Leutnant, Oberleutnant, Hauptmann, Major, Oberstleutnant, Oberst, Brigadier, Generalmajor, Generalleutnant und General € 873,40

b) Entsendung zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen gemäß § 1 Z 1 lit. d KSE-BVG (75 % des Sockelbetrages):

Rekrut und Gefreiter € 566,90
Korporal und Zugsführer € 818,80
Wachtmeister, Oberwachtmeister und Stabswachtmeister € 1.007,70
Oberstabswachtmeister, Offiziersstellvertreter, Vizeleutnant € 1.322,70
Fähnrich, Leutnant, Oberleutnant, Hauptmann, Major, Oberstleutnant, Oberst, Brigadier, Generalmajor, Generalleutnant und General € 1.637,60

und aus Zuschlägen, die sich nach Ort und Umständen der Auslandsübung richten. Bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen können in Betracht kommen:
- Zonenzuschlag: € 168,0 bis max. € 503,90
- Funktionszuschlag: € 126,0 bis max. € 419,90
- Unterkunfts- und Verpflegszuschlag

Ein Klima-, Krisen-, Ersteinsatz- und ein Gefahrenzuschlag kommen bei der Durchführung einer Auslandsübung nicht in Betracht.

Im Ausland gebühren somit für:
Berufssoldaten (Bedienstete des BMLV) Soldaten im Präsenz- bzw. Ausbildungsdienst
Monatsbezug nach Gehaltsgesetz 1956 und Auslandszulage nach AZHG (steuerbefreit!) Besoldung nach HGG 2001 (nach Art des Wehrdienstes) und Auslandsübungszulage nach HGG 2001bei sinngemäßer Anwendung des AZHG (beide grundsätzlich steuerbefreit; die Pauschalentschädigung, Entschädigung des Verdienstentgangs und die Fortzahlung der Bezüge nach dem 6. Hauptstück HGG 2001 sind jedoch steuerpflichtig!)

Ansprüche im Aufschubpräsenzdienst

Nach § 52 HGG 2001 gebühren Anspruchsberechtigten, die einen Aufschubpräsenzdienst leisten, die Ansprüche im gleichen Umfang und nach den gleichen Bestimmungen wie für jenen Wehrdienst, aus dem die Entlassung vorläufig aufgeschoben wurde.

Mag. Christoph Ulrich, ELeg

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