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Mobilmachung

Das System zur Mobilmachung

Die Bedeutung des Mobilmachungswesens.

Das österreichische Bundesheer ist gemäß Bundes-Verfassungs- und Wehrgesetz nach den Grundsätzen eines Milizsystems einzurichten. Das Bundesheer wird auf Grundlage der allgemeinen Wehrpflicht gebildet und ergänzt. Dadurch können die für eine militärische Landesverteidigung benötigten Kräfte ausgebildet, beordert und im Bedarfsfalle verfügbar gemacht werden.

Effizienter Einsatz

Entsprechend den Vorgaben des Einsatzkonzeptes ist vorgesehen, zumindest zur Bewältigung von Bedrohungen niedriger Intensität vorerst alle jene Kräfte der Friedensorganisation zum Einsatz heranzuziehen, die im Wege der Truppeneinteilung verfügbar gemacht werden können. Erst bei Eskalation der Lage wird von der österreichischen Staatsführung entschieden, ob und in welcher Stärke auch Mobeinheiten oder Mobverbände zum Einsatz kommen.

Das System zur Mobilmachung

Diese Systematik einer heeresexternen und -internen Aufbau- und Ablauforganisation, des benötigten Entscheidungs- und Zeitbedarfes sowie der Einzelschritte, die zur Durchführung des Gesamtvorganges einer Mobilmachung erforderlich sind, wird als "Mobilmachungssystem" bezeichnet. Es besteht aus dem Aufbietungssystem und dem Formierungssystem.

Aufbietungssystem

Dieses umfasst allein jene Tätigkeiten und Einzelschritte, die in der Folge zur konkreten Verfügbarmachung von Personal, Material und Leistungen aus dem zivilen Bereich für die Zwecke des Bundesheeres führen.
Mit dem Begriff "Aufbietung" wird der Gesamtvorgang aller Maßnahmen, durch die der Antritt des Einsatzpräsenzdienstes, Aufschubpräsenzdienstes oder von außerordentlichen Übungen sowie das Erbringen von Leistungen herbeigeführt wird, bezeichnet.

Formierungssystem

Dieses umfasst jene Tätigkeiten und Einzelschritte, die in der Folge - mit dem über die Aufbietung konkret verfügbar gemachten Personal, Material und den zu erbringenden Leistungen aus dem zivilen Bereich - zur Einnahme der Einsatzorganisation führen.
"Formierung" ist die Einnahme der Einsatzorganisation mit dem nach erfolgter Aufbietung verfügbaren Personal und Material, entsprechend der organisationsplanmäßigen Gliederung. Diese unterteilt sich in einen Formierungsvorlauf sowie in zwei Mobphasen und in den Formierungsabschluss.
Mit erfolgtem Formierungsabschluss ist daher auch der Gesamtvorgang "Mobilmachung" für die aufgebotenen Einheiten und Verbände abgeschlossen.

Vorbedingungen für eine Mobilmachung

Vor den Mobilmachungsvorgängen ausgelöste Alarmierungen sind Vorbedingungen für den reibungslosen Ablauf einer Mobilmachung. Es gibt zwei Alarmstufen und zwei Alarmzwecke.

Alarmstufe II, Alarmzweck A

Dieser beabsichtigt die Bereitstellung von Kräften in der Präsenzorganisation auf Basis einer anlassbezogenen Truppeneinteilung sowie die Herstellung der unverzüglichen Abmarschbereitschaft der Kräfte. Ein solcher Einsatz von Präsenzkräften der Friedensorganisation schließt allerdings eine Alarmierung derselben Kräfte mittels Alarmstufe II, Alarmzweck B und eine nachfolgende Mobilmachung dieser Kräfte aus.

Alarmstufe II, Alarmzweck B

Dieser beabsichtigt die Sicherstellung aller Maßnahmen zur Einleitung einer Mobilmachung. Entsprechende begleitende Maßnahmen zur Vorbereitung des Eintreffens aufgebotener Kräfte an den Mobsammelorten bzw. von Leistungsgegenständen an den Kfz-Übergabeorten sind damit verbunden.

Bedrohungsstufen
Diese sind in
* ALPHA,
* BRAVO,
* CHARLY,
* DELTA,
unterteilt. Die Bedeutung und die Maßnahmen hiezu sind im Erlass, Zl.67.801/0002-5.7/02 festgelegt.

Möglichkeiten der Aufbietung

Die Art der Aufbietung sowie die erforderlichen Kräfte werden der Staatsführung durch den Generalstabschef vorgeschlagen. Entsprechend dem Wehrgesetz 2001 ergeben sich hiezu folgende Möglichkeiten:

Aufbietung durch den Bundesminister:
* bis 5.000 Mann (Miliz- und Reservestand) zum Einsatzpräsenzdienst gemäß § 24 Abs. 3 WG 2001 und bis 5.000 Mann zum Aufschubpräsenzdienst gemäß § 28 Abs. 2 WG 2001.
  Einsatz- und Aufschubpräsenzdienst dürfen bei Aufbietung durch den Bundesminister die gemeinsame Aufbietungsstärke von 5.000 Mann nicht überschreiten!
* ohne Stärkefestlegung zu Außerordentlichen Übungen gemäß § 24 Abs. 4 WG 2001 und zur Einberufung meldepflichtiger Wehrpflichtiger gemäß § 11 Abs. 6 WG 2001.

Aufbietung durch den Bundespräsidenten:
* bei mehr als 5000 Mann Aufbietungsbedarf!

Verfügungen

Die Auslösung der Mobilmachung sowie die Einberufung beorderter Wehrpflichtiger zum Einsatz- oder Aufschubpräsenzdienst erfolgt mit Verfügung eines im Wehrgesetz 2001 angeführten Organes der Staatsführung (Bundesminister für Landesverteidigung oder Bundespräsident). Diese Verfügungen sind Rechtsverordnungen und bedürfen daher zur Rechtskrafterlangung gemäß § 56 WG 2001 der Kundmachung. Die konkrete Einberufung der Wehrpflichtigen erfolgt grundsätzlich mit Zustellung der Einberufungsbefehle, kann jedoch auf Grund militärischer Erfordernisse auch im Wege einer allgemeinen Bekanntmachung erfolgen. Die vom Bundesminister für Landesverteidigung in Eigenverantwortung zu treffenden Verfügungen bedeuten eine wesentliche Verfahrensverkürzung, weil dadurch sowohl Zeitbedarf als auch Entscheidungsgremien und Entscheidungsebenen reduziert werden.

Hinweis:
Frühestens mit gehöriger Kundmachung der Einberufungsverfügung dürfen Begleitmaßnahmen, z. B. fernmündliche Verständigungen einberufener Personen, gesetzt werden.

Einberufung über die Anwendung des Aufbietungssystems

Jeder beorderte Milizsoldat erhält einen sogenannten "Bereitstellungsschein". Auf diesem sind Bezugsmerkmale angeführt, die eine rasche, flexible, geordnete und auch verschlüsselte Aufbietung ermöglichen. Neben dem Namen des Einberufenen, der Bezeichnung der Einheit und dem Sammelort, an dem die Mobeinheit formiert wird, ist in einem eigenen Bereich die "Mobkennung" angeführt.

Verschlüsselter Aufruf
Die Mobkennung besteht aus zwei- und dreistelligen, in zwei rot unterlegten Feldern auf den Bereitstellungsscheinen und –bescheiden aufgedruckten Mobkennzahlen sowie aus dem Wort "Mobschlüsselpersonal" für Angehörige des dazu bestimmten Personenkreises, das in einem darunter liegenden blauen Feld aufgedruckt ist. Durch Bezug auf das Wort "Mobschlüsselpersonal" ist eine vorgestaffelte Mobilmachung dieses Personenkreises möglich, der für die Durchführung der Formierung besonders wichtig ist. Die Zuordnung der Mobkennzahlen zu Einheiten und Verbänden der Einsatzorganisation erfolgt durch das BMLV entsprechend den aktuellen Planungen.
Bei einem größeren Aufbietungsumfang wird durch Anführung der Mobkennungen nicht allein der Zeit- und Textumfang verkürzt, sondern infolge dieses "verschlüsselten Aufrufes" auch eine gewisse Sicherheit des Durchführungsvorganges erreicht. Da die Einberufung über allgemeine Bekanntmachung (Kundmachung in den Medien) erfolgt, ist es überaus wichtig, dass jeden beorderten Wehrpflichtige die ihm zugeordnete Mobkennung geläufig ist.

Offener Aufruf
Für Kräfte, deren Aufbietung nicht durch Anwendung des Aufbietungssystems erfolgen muss, oder bei geringem Aufbietungsumfang, erübrigt sich die Bezugnahme auf die Mobkennung. Diese Kräfte werden mittels "offenen Aufrufes" aufgeboten. Darunter ist die Aufzählung der aufzubietenden Einheiten bzw. Verbände oder Dienststellen im Klartext zu verstehen.

Kombinationen
Im Verfügungstext der Aufbietung kann auch eine Kombination zwischen verschlüsseltem Aufruf und offenem Aufruf vorgenommen werden. (Beispiel: Eine Jägerbrigade und eine Panzergrenadierbrigade werden mit Bezugnahme auf die Mobkennung aufgeboten, einzelne zusätzliche Kräfte im "offenen Aufruf"). Unter Bezugnahme auf das Dokument "Bereitstellungsschein" als solches ist auch eine Mobilmachung der gesamten Einsatzorganisation möglich.

Einberufungsvorgang

Zur Sicherstellung des Einberufungsvorganges wird gleichzeitig mit der Kundmachung der Einberufungstexte auch die Zustellung der entsprechenden Einberufungsbefehle vorgenommen. Als Betroffener brauchen Sie jedoch das Eintreffen des Einberufungsbefehles nicht abzuwarten, denn die Rechtskraft der Einberufung ist bereits mit erfolgter Kundmachung gegeben. Nachdem Sie, als in Frage kommender Einberufener, die Mobkennung auf Ihrem Bereitstellungsschein mit dem kundgemachten Einberufungstext verglichen und Ihre Einberufung festgestellt haben, füllen Sie die entsprechenden Blätter des Bereitstellungsscheines aus und unterfertigen diese. Dann trennen Sie das erste Blatt ab. Es dient als Fahrtausweis für alle öffentlichen Verkehrsmittel. Die anderen Blätter (Mitteilung an den Arbeitgeber, Kontobekanntgabe, Entschädigungsantrag für die Familienunterstützung usw.) sind gemäß den erteilten Weisungen abzusenden oder abzugeben.

Um zum Beispiel zivile Fahrzeuge und andere Leistungen verfügbar zu machen, ist ein ähnliches Verfahren entsprechend dem leistungsrechtlichen Teil des Militärbefugnisgesetzes möglich, mit dem die Übergabe von Gerät und anderen Leistungen an das Bundesheer inklusive der Festlegung des Ortes und des Zeitpunktes vorgenommen werden kann.

Vzlt Harald Zofal, EVb

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