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Sozial- und Arbeitslosenversicherung

Beim Bundesheer versehen in der Truppe, in der Heeresverwaltung und in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung unterschiedliche Personengruppen ihren Dienst. Der folgende Beitrag geht darauf ein, nach welchen rechtlichen Grundlagen für diese Gruppen sozialrechtlicher Schutz besteht und was dabei zu beachten ist.

Einleitend werden die verschiedenen Arten von Personengruppen dargestellt. Danach folgt ein Überblick zu den versicherungsrechtlichen Aspekten.

Wehrdienst

Dem Bundesheer werden sowohl Personen, die zum Präsenzdienst oder zum Ausbildungsdienst einberufen sind, vom Beginn des Tages, für den sie einberufen worden sind, bis zum Ablauf des Tages, mit dem sie entlassen werden, zugerechnet, als auch Personen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören. Diese Personen sind Soldaten und leisten Wehrdienst.
Durch die Heranziehung von Personen zum Präsenzdienst oder zum Ausbildungsdienst wird kein Dienstverhältnis zum Bund begründet. Der Präsenzdienst ist eine auf der allgemeinen Wehrpflicht beruhende, öffentlichrechtliche Dienstleistung sui generis, der Ausbildungsdienst hingegen ein ausschließlich auf freiwilliger Meldung beruhender Wehrdienst sui generis.

Heeresverwaltung

Der Heeresverwaltung gehören jene im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung Dienst versehenden Bundesbediensteten außerhalb des Präsenzstandes an, die den Zwecken des Bundesheeres dienen und nicht in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung Dienst versehen.
Im Ergebnis gehören demnach der in Rede stehenden Personengruppe im Wesentlichen jene zivilen Beamten und Vertragsbediensteten des Bundes männlichen und weiblichen Geschlechts im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung an, die in den speziell auf Grund der jeweiligen Heeresgliederung dem Verwaltungskomplex "Bundesheer” zuzurechnenden Dienststellen und Einrichtungen (z.B. Militärkommanden sowie sonstige nachgeordnete Kommanden, Ämter und Dienststellen, Einrichtungen der Heeresversorgung sowie Akademien, Waffen- und Fachschulen des Bundesheeres) Dienst leisten.

Zentralstelle des BMLV

Schließlich sind noch die in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung eingeteilten Bediensteten als dritte Personengruppe zu erwähnen. Hierbei handelt es sich sowohl um zivile Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes als auch um Soldaten im Dienstverhältnis, die in der Zentralstelle Dienst versehen. Diese Berufssoldaten gehören dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses an, versehen je nach Einteilung auf eine militärische Planstelle ihren Dienst in der Zentralstelle und "nehmen quasi ihre Soldateneigenschaft mit".

Kranken- und Unfallversicherung


Soldaten im Präsenz- oder Ausbildungsdienst
Soldaten sind während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, soferne sie nicht nach anderen Bundesgesetzen krankenversichert sind.
Während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes haben Soldaten jedoch grundsätzlich keine Leistungsansprüche aus der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Krankenversicherung bleibt aufrecht, es ruhen die wechselseitigen Pflichten. Daher müssen Soldaten keine Beiträge entrichten und die Krankenversicherung braucht für sie als Soldaten keine Leistungen erbringen. Für mit ihnen versicherte Angehörige bleiben die gesetzlichen Leistungen der Krankenkasse aufrecht (Leistungsanspruch der Angehörigen während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes gegenüber der Krankenversicherung).
Die ärztliche Betreuung der Soldaten im Präsenz- oder Ausbildungsdienst erfolgt durch das Bundesheer nach den Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001. Nach diesem Gesetz gebührt den anspruchsberechtigten Soldaten im Präsenz- oder Ausbildungsdienst unentgeltliche ärztliche Behandlung. Die ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes und die ärztliche Behandlung der Anspruchsberechtigten obliegen grundsätzlich den Militärärzten in heereseigenen Sanitätseinrichtungen.
Die ärztliche Behandlung umfasst
* Krankenbehandlung und Anstaltspflege,
* Zahnbehandlung und Zahnersatz und
* die Behandlung im Falle der Mutterschaft.
Die Krankenbehandlung umfasst die notwendige ärztliche Hilfe sowie die Versorgung mit den notwendigen Heilmitteln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln. Soferne die Art der Erkrankung oder Verletzung es erfordert, hat an die Stelle der Krankenbehandlung die Anstaltspflege in einer heereseigenen Sanitätseinrichtung zu treten.

Die Zahnbehandlung umfasst die notwendige chirurgische und konservierende Zahnbehandlung sowie Kieferregulierungen, insoweit diese Regulierungen zur Verhütung schwerer Gesundheitsschädigungen oder zur Beseitigung berufsstörender Verunstaltungen notwendig sind. Zahnersatz gebührt insoweit, als er zur Verhütung schwerer Gesundheitsschädigungen oder zur Beseitigung berufsstörender Verunstaltungen notwendig ist. Ein während eines Wehrdienstes durch einen Militärarzt festgestellter Anspruch auf Zahnersatz kann bis spätestens sechs Monate nach der Entlassung aus diesem Wehrdienst geltend gemacht werden.

Mutterschaft
Die Behandlung im Falle der Mutterschaft umfasst den notwendigen ärztlichen Beistand, Hebammenbeistand, Beistand durch diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern sowie die Versorgung mit den notwendigen Heilmitteln und Heilbehelfen während der Schwangerschaft, bei der Entbindung und während eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979. Für die Entbindung ist die Anstaltspflege in einer Krankenanstalt für höchstens zehn Tage zu gewähren.
Kann die notwendige ärztliche Behandlung gar nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht in vollem Umfang durch Militärärzte oder in heereseigenen Sanitätseinrichtungen erfolgen, so ist diese Behandlung durch einen anderen Arzt oder in einer öffentlichen oder, wenn dies nicht möglich ist, in einer privaten Krankenanstalt durchzuführen. Die Anspruchsberechtigten sind jedoch der ärztlichen Behandlung durch Militärärzte oder in heereseigenen Sanitätseinrichtungen zuzuführen, sobald ihr Gesundheitszustand die für den Wechsel der ärztlichen Behandlung notwendigen Maßnahmen zulässt.
Im Übrigen dürfen Anspruchsberechtigte in der dienstfreien Zeit oder jedenfalls mit schriftlicher Zustimmung ihrer militärischen Dienststelle eine ärztliche Behandlung außerhalb heereseigener Sanitätseinrichtungen in Anspruch nehmen. Die Anspruchsberechtigten haben eine solche Inanspruchnahme einschließlich der durchgeführten medizinischen Maßnahmen ihrer militärischen Dienststelle zu melden.

Unfallversicherung
Die gesetzliche Unfallversicherung endet mit dem Antritt des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes. Bei etwaigen Dienstunfällen und anderen im Dienst erlittenen Gesundheitsschädigungen haben die Soldaten dafür Anspruch auf Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz.
Dieses dient der Versorgung von Personen, die infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes eine Gesundheitsschädigung erlitten haben, sowie der Versorgung anderer Personen, die durch Unfälle mit Heeresfahrzeugen oder in Beziehung mit militärischen Maßnahmen gesundheitliche Schäden erlitten haben.
Der Versorgungsanspruch entfällt dann, wenn der Beschädigte die Gesundheitsschädigung vorsätzlich herbeigeführt oder durch eine gerichtlich strafbare, mit Vorsatz begangene und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte Handlung veranlasst hat oder die Gesundheitsschädigung auf Alkohol- oder Suchtgiftmissbrauch zurückzuführen ist.
Der Beschädigte hat nach dem Heeresversorgungsgesetz Anspruch auf
* Rehabilitation (Heilfürsorge, orthopädische Versorgung, berufliche und soziale Maßnahmen) und/oder
* Beschädigtenrente (inklusive Familienzuschlägen, Schwerstbeschädigtenzulage, Pflegezulage, Blindenzulage, Zuschuss zu den Kosten für Diätverpflegung sowie Kleider- und Wäschepauschale etc.).
Die Hinterbliebenen haben nach dem Heeresversorgungsgesetz Anspruch auf
* Sterbegeld,
*Gebührnis für das Sterbevierteljahr,
* Hinterbliebenenrente (insbesondere Witwen-, Eltern- und Waisenrente)
* krankenversicherungsrechtlichen Schutz.

Soldaten im Dienstverhältnis und Zivilbedienstete
Vertragsbedienstete, welche vor dem 1. Jänner 1999 in den Bundesdienst eingetreten sind, sind nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) kranken-, unfall- und pensionsversichert.
Vertragsbedienstete, welche seit dem 1. Jänner 1999 in ein Dienstverhältnis zum Bund getreten sind oder treten werden, sind nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) kranken- und unfallversichert und nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) pensionsversichert.

Leistungsübersicht für Beamte
Die Sozialversicherung des Beamten ist im Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) festgelegt. Wie der Name sagt, regelt dieses den Bereich der Krankheit und den Bereich des Unfalls. Es gibt für Beamte keine Pensionsversicherung, weil das Dienstverhältnis auf Lebenszeit ausgerichtet ist. Die Ruhegenüsse des Beamten, also den Geldbezug im Ruhestand, erhält der Beamte nach den Bestimmungen des Pensionsgesetzes.

Arbeitslosenversicherung

Soldaten im Präsenz- oder Ausbildungsdienst sind (grundsätzlich) nicht arbeitslosenversichert. Daher ist für die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes kein Beitrag zur Arbeitslosenversicherung zu leisten (Ausnahmen bestehen für Zeitsoldaten mit mindestens einjährigem Verpflichtungszeitraum). Für Vertragsbedienstete erfolgt die Arbeitslosenversicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz. Beamte sind nicht arbeitslosenversichert, weil das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis grundsätzlich auf Lebenszeit ausgerichtet ist.

Pensionsversicherung


Soldaten im Präsenz- oder Ausbildungsdienst
Personen, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, sind in der in der gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert, soferne sie nicht nach anderen Bundesgesetzen pensionsversichert sind. Als monatliche Beitragsgrundlage gilt ein Betrag von 1.350 €. Die Pensionsbeiträge in der Höhe von 22,8 Prozent dieser Beitragsgrundlage sind vom Bund zu tragen.
Auf Grund der neuen Pensionsreform gelten Zeiten des ab 1. Jänner 2005 geleisteten Präsenz- oder Ausbildungsdienstes in der Pensionsversicherung als Versicherungszeiten.
Davor geleistete Präsenz- oder Ausbildungsdiestzeiten gelten als Ersatzzeiten. Für männliche Versicherte, die vor dem 1. Jänner 1950 geboren sind, und für weibliche Versicherte, die vor dem 1. Juli 1955 geboren sind, sind unter anderem Präsenz- oder Zivildienstzeiten bis zu dreißig Monaten als Beitragsmonate auf die für die Inanspruchnahme der (sich im Auslaufen befindlichen) vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer erforderlichen Beitragsmonate anzurechnen.
Dies gilt ebenfalls bei der sogenannten "Schwerarbeiterregelung" (unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen) für männliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1950 und vor dem 1. Jänner 1959 und für weibliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1955 und vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind.

Beamte und Vertragsbedienstete -

auslaufendes System!

Beamte
Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, tritt er kraft Gesetzes in den Ruhestand über. Die Selbstversetzung in den Ruhestand durch Erklärung war bis Ende 2003 frühestens mit Ablauf des Monats möglich, in dem der Beamte sein 61,5. Lebensjahr vollendet. Ab diesem Zeitpunkt ist in bestimmten Fällen auch eine amtswegige Versetzung in den Ruhestand möglich.
Das vorzeitige Pensionsantrittsalter (61,5 Lebensjahre) wird bis 2017 auf 65 Lebensjahre angehoben. Im Falle des Eintritts der dauernden Dienstunfähigkeit ist der Beamte unabhängig vom Lebensalter in den Ruhestand zu versetzen.
Durch die Versetzung oder den Übertritt in den Ruhestand wird das Beamtendienstverhältnis nicht beendet, sondern lediglich umgestaltet; insbesondere entfällt die Pflicht zur Dienstleistung.
Die gesetzlichen Bestimmungen über die Beamtenpensionen sind von den allgemeinen Bestimmungen über die Pensionsversicherung abgekoppelt, die Beamtenpensionen werden direkt aus dem Budget der jeweiligen Gebietskörperschaft gezahlt.
Die Ermittlung der als Ruhegenuss bezeichneten Beamtenpension beruht derzeit noch auf dem letzten Monatsbezug und der Gesamtdienstzeit. Die Höchstpension, das sind 80 Prozent des letzten Monatsbezuges, wird (je nach dem Zeitpunkt des Eintrittes in den öffentlichen Dienst) bei einer Gesamtdienstzeit von 35 bzw. 40 Jahren erreicht. Bei Ruhestandsversetzungen vor dem 61,5. Lebensjahr kommt es zu Abschlägen.
Die Hinterbliebenenversorgung des überlebenden Ehegatten beträgt bis 60 Prozent der Beamtenpension. Die Versorgung der Waisen beträgt 36 Prozent der Beamtenpension für Vollwaisen und 24 Prozent für Halbwaisen.
Die aktiven Beamten leisten an ihren öffentlichrechtlichen Dienstgeber einen Pensionsbeitrag von 12,55 Prozent (bzw. 11,05 Prozent für Beamte, die nach dem 1. Dezember 1959 geboren sind). Auf die Ruhe- und Versorgungsbezüge werden Beiträge in der Höhe von 2,3 Prozent (bzw. 2,1 Prozent, wenn die Leistungen erstmals vor dem 1. Jänner 1999 gebührt haben) eingehoben.

Vertragsbedienstete
Das vertragliche Dienstverhältnis wird anlässlich des Erreichens des Anfallsalters für die gesetzliche Alterspension durch Dienstgeber- oder Dienstnehmerkündigung gelöst.
Die Pensionsansprüche richten sich - wie bei den unselbstständig Erwerbstätigen in der Privatwirtschaft - nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz. Die Leistungen werden von den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung erbracht und sind durch eine Höchstbemessungsgrundlage limitiert.
Pro Versicherungsjahr gebühren 2 Prozent der Bemessungsgrundlage. Bei Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter (65 Lebensjahre für Männer, 60 Lebensjahre für Frauen) werden Abschläge wirksam. Der Pensionsversicherungsbeitrag, der für die Vertragsbediensteten an die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung zu leisten ist, beträgt 10,25 Prozent für den Dienstnehmer und 12,55 Prozent für den Dienstgeber.

Beamte und Vertragsbedienstete –

neues System auf Grund der Pensionsharmonisierung!

Siehe hiezu den Beitrag in der Zeitschrift Miliz Info, Nr. 1/2005 über die Pensionsharmonisierung ab
1. Jänner 2005.

Mag. Christoph Ulrich, ELeg

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