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Ersatz- oder Beitragszeit

Anzahl und Art der Versicherungsmonate oder Versicherungstage haben für den Pensionsantritt und die Pensionshöhe nach dem "Altrecht" und dem "Neurecht" unterschiedliche Auswirkungen.

Pensionsantritt und –höhe nach dem "Altrecht"

Die Unterscheidung ob ein Versicherungsmonat eine Ersatz- oder Beitragszeit darstellt, ist für die Zeit des frühestmöglichen Pensionsantrittes nach der "Hacklerregelung" und nach den Übergangsbestimmungen der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer von Bedeutung.
Liegen während eines Kalendermonats sowohl Beitragszeiten auf Grund einer Erwerbstätigkeit als auch Ersatzzeiten auf Grund einer Präsenzdienstleistung vor, ist nach der überwiegenden Zeit zu bestimmen, wie dieses Monat zu werten ist. Demnach wäre zum Beispiel bei zwanzig Tagen Erwerbstätigkeit und zehn Tagen Präsenzdienstleistung innerhalb eines Monats ein Beitragsmonat hinsichtlich des Pensionsantrittszeitpunktes zu berücksichtigen. Bei gleicher Verteilung der Zeit geht die Beitragszeit der Ersatzzeit vor. Zum Beispiel wäre bei fünfzehn Tagen Erwerbstätigkeit und fünfzehn Tagen Präsenzdienstleistung ein Beitragsmonat zu berücksichtigen.

Ersatzzeiten auf Grund von Präsenzdienstleistungen wirken sich für alle vor dem 1. Jänner 1955 Geborenen bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage der Alterspension nicht aus, da Ersatzzeiten nicht durchgerechnet werden.
Ersatzzeiten wirken sich jedoch auf den Prozentsatz (Steigerungspunkte) der Pensionsleistung aus, da Ersatzzeiten wie Beitragszeiten als Versicherungszeiten berücksichtigt werden.

Pensionshöhe nach dem "Neurecht"

Anders verhält es sich für Personen, welche nach dem 31. Dezember 1954 geboren wurden und somit unter das neue Allgemeine Pensionsgesetz und die darin geregelte Parallelrechnung fallen (siehe Beitrag über die Pensionsharmonisierung in der Zeitschrift Miliz-Info, Nr. 1/2005).
Für den ersten Teil der Parallelrechnung gilt die Ersatzzeitenregelung des Alt-Rechtes, wie bereits für die über 50-Jährigen dargestellt.
Für den zweiten Teil der Parallelrechnung kommt die Bewertung von Präsenzdienstzeiten, wie sie mit der Pensionsharmonisierung eingeführt wurde, zur Anwendung. Ab dem Jahr 2005 wird eine monatliche Beitragsgrundlage von 1.350,- EUR für alle Präsenzdienstarten (Ausnahme Zeitsoldaten) berücksichtigt. Im Falle einer Präsenzdienstleistung von Tagen innerhalb eines Monats erfolgt eine aliquote Berechnung auf Grund des Bewertungsansatzes.

An- und Abmeldung

Bei einer Präsenzdienstleistung erfolgt die sozialversicherungsrechtliche An- und Abmeldung beim Sozialversicherungsträger taggenau vom Arbeitgeber. Darüber hinaus teilt das BMLV alle Präsenzdienstzeiten den Sozialversicherungsträgern mit.

Mag. Christiane Pohn-Hufnagl, Mkt

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