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Schadenersatzwesen

Überblick

Die Reorganisation 2002 im Bundesministerium für Landesverteidigung hat es notwendig gemacht, den Schadenersatzerlass aus dem Jahre 1993 (VBl. I Nr. 39/1994) außer Kraft zu setzen und die Regelungsabläufe im Bereich des Schadenersatzwesens neu festzulegen.
Seit 1. Dezember 2002 wird die operative Durchführung des Schadenersatzwesens nicht mehr von der Zentralstelle sondern vom Heerespersonalamt wahrgenommen. Der Rechtsabteilung des Bundesministeriums für Landesverteidigung (BMLV) kommt in den Angelegenheiten der Durchführung des Schadenersatzwesens die Fachaufsicht über das Heerespersonalamt und alle sonstigen mit Angelegenheiten des Schadenersatzwesens befassten Dienststellen des Ressorts zu. Darüber hinaus liegt bei der Rechtsabteilung auch die Kompetenz der Richtliniengestaltung im Schadenersatzwesen.

Der neue Erlass regelt die wesentlichen Verfahrensabläufe im Bereich
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des Amtshaftungsgesetzes,
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der Abwicklung von Übungsschäden,
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des Organhaftpflichtverfahrens und
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der Rückerstattung von Heilungskosten nach dem Heeresgebührengesetz.
Schadenersatzangelegenheiten im Zusammenhang mit Schäden, die an bzw. durch Militärluftfahrzeuge verursacht wurden, werden durch die Rechtsabteilung des BMLV wahrgenommen und sind dieser direkt vorzulegen.
Der neue Schadenersatzerlass kann aber die relevanten rechtlichen Grundlagen, insbesondere das Amtshaftungsgesetz, das Organhaftpflichtgesetz, das Heeresgebührengesetz, das Bundeshaushaltsgesetz, das Bundesfinanzgesetz, das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch sowie die jeweiligen Durchführungsbestimmungen, keinesfalls ergänzen oder ersetzen. Jeder Sachbearbeiter hat demnach jedes Schadenersatzverfahren unter Zugrundelegung der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen in Verbindung mit dem vorliegenden Erlass im Einzelfall zu beurteilen.
Der neue Erlass wurde mit Wirksamkeit vom 1. Februar 2004 in Kraft gesetzt und mit VBl. I Nr. 31/2004 neu gefasst.

Amtshaftungsverfahren

Rechtliche Grundlagen für die Behandlung von Amtshaftungsfällen sind das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, und die Verordnung der Bundesregierung vom 1. Februar 1949 betreffend die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Bund auf Grund des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 45/1949. Ersatzansprüche eines Dritten, die auf einem rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten eines Organs des Bundes beruhen, sind gemäß § 8 des Amtshaftungsgesetzes an jenen Rechtsträger zu stellen, für den dieses Organ tätig wird.
Der Ersatzwerber hat dabei - der zitierten Gesetzesbestimmung entsprechend - den Rechtsträger schriftlich zur allfälligen Anerkennung des Ersatzanspruches aufzufordern. Ist der Rechtsträger, gegen den die Ersatzansprüche geltend gemacht werden sollen, der Bund, so ist das Aufforderungsschreiben des Ersatzwerbers an die Finanzprokuratur zu richten. Langen derartige Anbringen fälschlich direkt bei Ressortdienststellen ein, so haben sie diese ohne unnötigen Aufschub an die Finanzprokuratur weiterzuleiten oder den Einschreiter an die Finanzprokuratur zu verweisen.
Durch ein Schreiben der Finanzprokuratur, mit dem sie das BMLV um Ermittlung und rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes innerhalb einer Frist ersucht, wird das Amtshaftungsverfahren eingeleitet. Das Heerespersonalamt hat in diesem Fall den im gegebenen Zusammenhang relevanten Sachverhalt umfassend zu erheben und einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen.
Im Zusammenwirken mit der Finanzprokuratur sind Entscheidungen über die gänzliche oder teilweise Anerkennung bzw. Ablehnung der Ersatzforderung zu treffen. Erfolgt die Anerkennung des Schadens nicht oder nicht zur Gänze, dann steht es dem Ersatzwerber frei, den behaupteten Schaden einzuklagen.
Wurde dem Geschädigten ein Schaden ersetzt, so ist vom schädigenden Organ Rückersatz zu begehren, sofern dieses Organ rechtswidrig und grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.

Übungsschäden

Übungsschäden im Sinne des Schadenersatzerlasses sind Schäden am Vermögen Dritter, die von Angehörigen des Bundesheeres im Rahmen einer Übung im Übungsgebiet zugefügt werden.
Soll zum Zweck einer militärischen Übung eine Liegenschaft betreten oder befahren werden, die nicht im Eigentum der Republik Österreich steht, so ist vor dem Betreten oder Befahren mit dem Verfügungsberechtigten eine Vereinbarung abzuschließen, in der auch auf die Abgeltung etwaiger Übungsschäden Bedacht zu nehmen ist.
Bei einer Übung bis einschließlich zur Ebene Truppenkörper hat die Übungsleitung ein verantwortlicher Aufnahmeoffizier zu bestellen. Bei einer Übung größeren Umfangs hat die Übungsleitung eine eigene Aufnahmestelle für Übungsschäden sowie regional zuständige Übungsschadenskommissionen einzurichten.
Zunächst ist vorläufig die Art und Höhe des Schadens in nachvollziehbarer Weise, nach Möglichkeit im Zusammenwirken mit dem Geschädigten, festzustellen. Der aus dem vorläufig festgestellten Übungsschaden erhobene Ersatzanspruch des Geschädigten ist einer Beurteilung zu unterziehen. Ergibt diese Beurteilung, dass der Anspruch zu Recht besteht, so ist die Ausbezahlung der Geldleistung zum Ersatz des Übungsschadens zu veranlassen.
Die Beurteilung und die Ausbezahlung der Geldleistung zum Ersatz des Übungsschadens sind bei Gesamtschäden für einen Geschädigten bis einschließlich 2.000,- EUR durch den Truppenkörper, bis einschließlich 10.000,- EUR durch das territorial zuständige Militärkommando, über 10.000,- EUR durch das Heerespersonalamt vorzunehmen. Grundsätzlich ist eine vergleichsweise Einigung mit dem Geschädigten anzustreben. Kann keine Einigung über die Ersatzleistung erzielt werden, so ist der Geschädigte auf den Rechtsweg zu verweisen.

Organhaftpflichtverfahren

Schädigt ein Organ des Bundes rechtswidrig und schuldhaft in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit den Bund als Rechtsträger, so wird das Organ ersatzpflichtig und es ist ein Schadenersatzverfahren nach dem Organhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 181/1967, durchzuführen. Das Schadenersatzverfahren gliedert sich in das Feststellungs- und das Einbringungsverfahren.
Das Feststellungsverfahren dient der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes und obliegt dem Kommandanten oder Leiter (vom Einheitskommandanten oder Gleichgestellten aufwärts), in dessen unmittelbaren Verantwortungsbereich der Schaden eingetreten ist. Hiebei ist die vorläufige Schadenshöhe festzustellen sowie die für die Beurteilung der Verschuldensfrage wesentlichen Sachverhaltselemente darzustellen. Das Ergebnis des Feststellungsverfahrens ist in einem Bericht festzuhalten und dem Heerespersonalamt unter Ausschluss des Dienstweges zu übermitteln.
Das Einbringungsverfahren ist die Gesamtheit der Maßnahmen, die zur Hereinbringung des im Feststellungsverfahren ermittelten Ersatzbetrages erforderlich ist. Die Durchführung des Einbringungsverfahrens obliegt dem Heerespersonalamt. Sind die Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht (Kausalität, Rechtswidrigkeit, Verschuldensgrad) gegeben, dann ist der Schädiger zum Ersatz des Schadens nachweislich aufzufordern. Dabei ist die Mitwirkung der Personalvertretung entsprechend sicherzustellen.
Wenn der Schädiger der Aufforderung zum Ersatz des Schadens nicht nachkommt, ist der Ersatzbetrag im Wege der Finanzprokuratur bei Gericht geltend zu machen, wobei die dreijährige Verjährungsfrist zu beachten ist.
Die Höhe des Ersatzbetrages hängt einerseits vom Zeitwert des in Verlust geratenen oder beschädigten Versorgungsgutes und andererseits vom Verschuldensgrad (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) des Schädigers ab.
Um die Zeitwertberechnung in der Praxis auch durchführen zu können, wurde dem Erlass eine Zeitwertberechnungstabelle beigelegt. Hervorzuheben ist, dass bei Bekleidung die Zweitwertberechnung nach der jeweils geltenden Militärwirtschaftsvorschrift über Bekleidung zu erfolgen hat.
Bei der Beurteilung des Verschuldensgrades ist notwendig zu prüfen, ob der Schädiger leicht oder grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Die Höhe des Ersatzbetrages darf nämlich bei fahrlässigem Handeln (also nicht bei Vorsatz) des Schädigers gemäßigt werden.
Der im Erlass vorgesehene Richtwert, dass bei leicht fahrlässigem Handeln fünfzehn Prozent der Schadenshöhe und bei grob fahrlässigem Handeln zwischen dreißig und fünfzig Prozent der Schadenshöhe geltend zu machen sind, wurde im Zusammenwirken mit der Finanzprokuratur auf Grund der ständigen Judikatur der Zivilgerichte festgelegt. Bei der Mäßigung ist allerdings eine Prüfung im Einzelfall unter Berücksichtigung der persönlichen, familiären und finanziellen Verhältnisse sowie des Ausbildungsstandes des Schädigers unerlässlich.
Für den Fall, dass sich das ersatzpflichtige Organ freiwillig bereit erklärt hat, den von ihm innerhalb eines Truppenkörpers rechtswidrig und schuldhaft herbeigeführten Schaden sofort zur Gänze zu ersetzen, wurde aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung das Sonderverfahren "Sammelbericht" eingeführt. Bei diesem vereinfachten Verfahren ist das Heerespersonalamt grundsätzlich nicht eingebunden.
Der Sammelbericht ist von der Einheit oder gleichgestellten Organisationseinrichtung zu erstellen. In diesem können mehrere Schadensfälle bis zu einer Ersatzforderung in der Gesamthöhe vom 500.- EUR gegen einen ersatzpflichtigen Schädiger eingetragen werden.

Rückforderung von Heilungskosten gemäß § 21 des HGG 2001.
Hat der Bund infolge eines Ereignisses, das die Gesundheitsschädigung oder den Tod eines Anspruchsberechtigten (das sind Soldaten, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten) bewirkt hat, Leistungen nach dem Heeresgebührengesetz 2001 (IV. Hauptstück "Leistungen bei Erkrankung oder Verletzung sowie im Falle des Ablebens von Anspruchsberechtigten") erbracht und stehen dem Anspruchsberechtigten oder dessen Rechtsnachfolgern auf Grund dieses Ereignisses Schadenersatzansprüche gegen einen Dritten zu (dieser kann auch ein Organ der Bundes sein, das in Vollziehung der Gesetze gehandelt hat), so gehen diese Ansprüche bis zur Höhe des dem Bund erwachsenen Aufwandes auf den Bund über. Der entstandene Ersatzbetrag ist vom Schädiger rückzuerstatten.
Ersatzansprüche des Bundes sind etwa:
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ärztliche Kosten,
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Heilungskosten in zivilen und heereseigenen Sanitätseinrichtungen,
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Transportkosten (ziviler oder heereseigener Sanitätskraftwagen und Hubschrauber),
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Kosten für Medikamente und Heilbehelfe,
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Überführungs- und Bestattungskosten.
Zunächst hat der Einheitskommandant des Verletzten bzw. bei dienstzugeteilten Heeresangehörigen der Kommandant oder Leiter der Dienststelle unverzüglich den Sachverhalt zu erheben und einen Bericht über die Ersatzansprüche zu erstellen. Der Bericht dient der Feststellung der der Republik Österreich entstandenen Kosten, ist vollständig auszufüllen und unverzüglich direkt unter Ausschluss des Dienstweges dem Heerespersonalamt vorzulegen.
Das Heerespersonalamt hat alle erforderlichen Veranlassungen zur Hereinbringung der Ersatzansprüche vorzunehmen und ein entsprechendes Aufforderungsschreiben an den Schädiger zu richten. Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass bei Bundesbediensteten, die zum Rückersatz aufgefordert werden, die Mitwirkung der Personalvertretung gefordert ist.
Für den Fall, dass der Ersatzbetrag durch Aufforderung nicht hereingebracht werden kann, ist eine Klage im Wege der Finanzprokuratur einzubringen, wobei die dreijährige Verjährungsfrist zu beachten ist.

Übersicht über die Zuständigkeiten

Rechtsabteilung des BMLV
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Richtlinienerstellung im Bereich des Schadenersatzwesen,
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Fachaufsicht über das Heerespersonalamt,
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Schadenersatzangelegenheiten Militärluftfahrzeuge einschließlich allfälliger Regressverfahren.
Heerespersonalamt
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Amtshaftungsverfahren einschließlich allfälliger Regressverfahren,
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Organhaftpflichtverfahren - ausgenommen Sammelbericht,
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Übungsschäden (Bearbeitung und Abgeltung) ab einer Schadenshöhe von 10.000,- EUR,
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Rückforderung von Heilungskosten nach § 21 HGG.
Militärkommando
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Übungsschäden (Bearbeitung und Abgeltung) bei Schadenshöhe über 2.000,- bis 10.000,- EUR,
Truppenkörper
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Übungsschäden (Bearbeitung und Abgeltung) bis zu einer Schadenshöhe von 2.000,- EUR,
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Sammelbericht - Vereinfachtes Hereinbringungsverfahren bei geringfügigeren Schäden; Abwicklung von Schäden innerhalb des Truppenkörpers bei freiwilliger Zahlung und bis zu einer Gesamthöhe der Ersatzforderung von 500.- EUR.
Mag. Johannes Seper, Leiter Recht

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