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Waffengesetz

Kurzdarstellung der relevanten Parameter einer Ausnahmebewilligung gemäß § 18 Abs. 2 und 3 des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I, Nr. 12/1997, zum Erwerb, Besitz oder Führen von Kriegsmaterial.

Gemäß § 18 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 (WaffG) sind der Erwerb, der Besitz und das Führen von Kriegsmaterial verboten. Aus dieser Gesetzesbestimmung geht klar hervor, dass der Erwerb, der Besitz und das Führen von Kriegsmaterial grundsätzlich untersagt ist.
Der Gesetzgeber hat allerdings mit § 18 Abs. 2 WaffG die Möglichkeit geschaffen, in besonders gelagerten Einzelfällen unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme vom generellen Verbot des § 18 Abs. 1 WaffG zu bewilligen.
Demzufolge kann der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres gemäß § 18 Abs. 2 WaffG verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, den Erwerb, Besitz oder das Führen von Kriegsmaterial bewilligen, wenn von diesen ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden kann und wenn gegen die Erteilung einer Bewilligung keine gewichtigen Interessen, insbesondere militärischer oder sicherheitspolizeilicher Art, sprechen.
Im Verfahren zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 18 Abs. 2 WaffG ist folglich als erstes zu prüfen, ob es sich bei jenen Gegenständen, für welche die Erteilung einer derartigen Ausnahmebewilligung beantragt wurde, überhaupt um Kriegsmaterial im Sinne des Waffengesetzes handelt.
Der Legaldefinition des § 5 WaffG zu Folge sind Kriegsmaterial die, auf Grund des § 2 des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977, durch Verordnung bestimmten Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände. Auf dieser gesetzlichen Grundlage wurde die Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624, erlassen.

Als Kriegsmaterial sind zum Beispiel
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vollautomatische Gewehre,
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Maschinenpistolen,
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Maschinengewehre,
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Maschinenkanonen,
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Munition mit Leuchtspur-, Rauch-, Markierungs-, Hartkern-, Brand- und Treibspiegelgeschoß,
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Kampfpanzer und sonstige militärische Kraftfahrzeuge, die durch Bewaffnung, Panzerung oder sonstige Vorrichtungen für den unmittelbaren Kampfeinsatz besonders gebaut und ausgerüstet sind,
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Luftfahrzeuge, die durch Bewaffnung, Ausrüstung oder sonstige Vorrichtungen für den unmittelbaren Kampfeinsatz besonders gebaut und ausgerüstet sind,
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für den militärischen Gebrauch speziell entwickelte und gefertigte elektronische oder optronische Geräte zur Nachrichtenübermittlung, Zielerfassung, Zielbeleuchtung, Zielmarkierung, Zielverfolgung, Feuerleitung, Aufklärung, Beobachtung und Überwachung
anzusehen.
Sofern es sich bei den jeweils antragsgegenständlichen Objekten um Kriegsmaterial im Sinne des Waffengesetzes handelt, ist neben der Prüfung der Vollendung des 21. Lebensjahres des Antragstellers sowie des vom Antragsteller glaubhaft gemachten Interesses für den Erwerb, den Besitz oder das Führen von Kriegsmaterial auch die waffenrechtliche Verlässlichkeit des jeweiligen Antragstellers einer Überprüfung zu unterziehen. Bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit findet die Bestimmung des § 8 WaffG auch für Kriegsmaterial Anwendung.
Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden, mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren und Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
Zudem werden noch weitere Tatbestände (z.B. strafbare Handlungen, öfter als zweimalige Bestrafung wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung usw.) genannt, bei deren Vorliegen die waffenrechtliche Verlässlichkeit eines Menschen jedenfalls nicht mehr gegeben ist.
Bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen rechtfertigen. Dabei ist zu erheben, ob der Antragsteller alkohol- oder suchtkrank, psychisch krank oder geistesschwach oder durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
Des weiteren ist bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit - sofern der Antragsteller nicht Inhaber einer Jagdkarte ist – durch den Antragsteller ein Gutachten darüber beizubringen, ob er dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.
In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Prüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist.
Im Verfahren zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 18 Abs. 2 WaffG muss des weiteren erhoben werden, ob der Erteilung einer Bewilligung gewichtige Interessen, insbesondere militärischer oder sicherheitspolizeilicher Art, entgegenstehen.
Ergibt sich im Zuge des Verfahrens, dass die antragsgegenständlichen Objekte als Kriegsmaterial einzustufen sind und keine der oben genannten zwingenden Versagungsgründe (z.B. mangelnde waffenrechtliche Verlässlichkeit) vorliegen, so ist gemäß § 18 Abs. 5 WaffG in Verbindung mit § 10 WaffG eine Ermessensentscheidung zu treffen.
Hinsichtlich der Ausübung des Ermessens durch den Bundesminister für Landesverteidigung sieht § 10 WaffG vor, dass bei der Anwendung der Ermessensbestimmung private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen sind, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren besteht, möglich ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Rahmen der Ermessensübung das öffentliche Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen bzw. Kriegsmaterial verbundenen Gefahren dem privaten Interesse der Partei gegenüberzustellen.
Wie bereits oben angeführt, kann der Bundesminister für Landesverteidigung nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres eine Ausnahmebewilligung, die an Auflagen gebunden und befristet werden kann, zum Erwerb, Besitz oder Führen von Kriegsmaterial erteilen.
Durch die Einvernehmensregelung soll sichergestellt werden, dass der Bundesminister für Inneres, wenn seinerseits gewichtige Bedenken - insbesondere sicherheitspolizeilicher Art - bestehen, diese äußern und durch eine Verweigerung der Zustimmung die Erteilung einer Ausnahmebewilligung verhindern kann.
Eine Ausnahmebewilligung zum Erwerb, Besitz oder Führen von Kriegsmaterial gemäß § 18 Abs. 2 WaffG kann sohin nur bei Vorliegen der Zustimmung des Bundesministers für Inneres erteilt werden.
Gemäß § 18 Abs. 3 WaffG kann eine erteilte Ausnahmebewilligung widerrufen werden, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist bzw. gemäß § 18 Abs. 5 iVm § 25 WaffG bei mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit entzogen werden.

Mag. Andrea Ploner, Recht

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