Bundesheer Bundesheer Hoheitszeichen

Bundesheer auf Twitter

Lehrlingsausbildung im Bundesheer

Grundsätzliches

Seit über zwei Jahrzehnten hat das Bundesheer im Wege der Lehrlingsausbildung Facharbeiter geschult, um den Nachwuchs an entsprechend qualifiziertem Personal sicherzustellen. Mit Beginn September 1982 wurden in den Heereszeuganstalten in Wien, Graz, Salzburg, Wels, Hall in Tirol und Klagenfurt sowie im Amt für Wehrtechnik Lehrlinge aufgenommen.
Das Lehrangebot für siebzig Jugendliche war damals schon breit gefächert, sodass weibliche und männliche Bewerber aus elf Berufen wählen konnten. Wesentlich für die Entscheidung Lehrlinge im Bundesheer auszubilden war die damalige Situation auf dem Arbeitsmarkt, welche die Bundesregierung veranlasste, Bundesbehörden die Aufnahme von Lehrlingen zu ermöglichen. Die Behörden im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung waren unter den ersten Dienststellen, die Lehrlinge ausbildeten. Die Möglichkeit, den Nachwuchs an speziell geschultem Fachpersonal selber im eigenen Bereich heranzubilden hat sich in der Praxis bestens bewährt.
Von Anfang wurde auch weiblichen Lehrlingen der Zugang zu Lehrberufen ermöglicht. Seit 1998 wird eine entsprechende Lehrlingsausbildung auch in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung vorgenommen.

Lehrberufe

Im Laufe der Jahre hat sich durch Anpassung an geänderte Bedürfnisse ein breites Spektrum an möglichen Lehrberufen entwickelt, sodass im Jahr 2004 folgende Lehrberufe im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung angeboten werden:
*
Betriebselektriker
*
Betriebsschlosser
*
Bürokaufmann/-frau
*
Chemielabortechniker
*
Dreher
*
EDV-Techniker
*
Elektromaschinenbauer
*
Elektroniker
*
Fahrzeugtapezierer
*
Fotograph
*
KFZ-Elektriker
*
KFZ-Mechaniker
*
KFZ-Techniker
*
KFZ-Sattler
*
Koch
*
Koch/Restaurantfachmann/-frau
*
Kommunikationstechniker und Nachrichtenelektroniker
*
Luftfahrzeugmechaniker
*
Maschinenbautechniker
*
Maschinenfertigungstechniker
*
Mechaniker (allgemein)
*
Mechatroniker
*
Schlosser
*
Schuhmacher
*
Technischer Zeichner
*
Telekommunikator
*
Tischler
*
Verwaltungsassistent
*
Werkstoffprüfer
*
Werkzeugmacher
Die praktische Ausbildung der Lehrlinge erfolgt am Arbeitsplatz durch entsprechend qualifizierte Bedienstete. Die theoretische Ausbildung führen die Berufsschulen durch. Fachausbildungen, die heereseigene Werkstätten nicht selber durchführen können, absolvieren die Lehrlinge bei zivilen Einrichtungen. Obwohl durch die Lehrlingsausbildung kein Anspruch entsteht, in den öffentlichen Dienst übernommen zu werden, nimmt das Bundesministerium für Landesverteidigung entsprechend den zur Verfügung stehenden Arbeitsplätzen die besten Fachkräfte in ein Dienstverhältnis auf. Diese Lehrlinge stellen für das österreichische Bundesheer sowohl in militärischer Hinsicht in der Verwendung als Fachunteroffiziere als auch im zivilen Bereich als Facharbeiter ein zukunftsträchtiges Personalentwicklungspotenzial dar.
Die wichtigsten Rechtsgrundlagen für die Lehrlingsausbildung finden sich im Berufsausbildungsgesetz, in der Verwaltungsassistent – Ausbildungsverordnung, in der Verordnung über die Gleichhaltung von Prüfungen mit der Ausbilderprüfung, im Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, in der Verordnung über Beschäftigungsverbote und –beschränkungen für Jugendliche, im Urlaubsgesetz, im Schulpflichtgesetz, im Schulunterrichtsgesetz, im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, im Arbeitsplatzsicherungsgesetz 1991, im Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, im Personalvertretungsgesetz, im Bundesgleichbehandlungsgesetz u.a.

Personen des Lehrverhältnisses

Unter Lehrlingen versteht man Personen, die auf Grund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberufes bei einem Lehrberechtigten fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden. Das Lehrverhältnis ist ein Arbeitsverhältnis mit Ausbildungselementen. Der Lehrling hat einen Rechtsanspruch auf Ausbildung gegenüber dem Lehrherrn. Die Beschäftigung von Kindern ist grundsätzlich verboten. Vor Vollendung des bei der Lehrlingsausbildung relevanten Mindestalters von fünfzehn Lebensjahren ist eine Beschäftigung im Rahmen eines Lehrverhältnisses nur dann zulässig, wenn der Lehrling das vierzehnte Lebensjahr vollendet und die Schulpflicht erfüllt hat.
Lehrberechtigter ist der Bund. Die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen sind durch die Dienststellenleiter zu treffen. Da der Bund als Lehrberechtigter eine juristische Person ist, muss er einen Ausbilder bestellen. Daher ist der jeweilige Dienststellenleiter verpflichtet, einen Ausbilder einzuteilen. Scheidet dieser aus, so muss unverzüglich ein neuer Ausbilder mit der Ausbildung betraut und dies der Lehrlingsstelle der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft des Bundeslandes, in dem der Lehrling ausgebildet wird, mitgeteilt werden.
Betreffend die Anzahl der Lehrlinge und der Ausbilder dürfen auf eine fachlich einschlägig ausgebildete Person nur zwei Lehrlinge und auf jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person nur je ein weiterer Lehrling entfallen.
Im Wesentlichen trägt der Ausbilder (als Stellvertreter für den Bund) die Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausbildung der Lehrlinge. Ihm obliegen insbesondere die Planung des Inhalts und Zeitablaufes der Ausbildung (Ausbildungsplan auf Grund des Berufsbildes), die fachliche Unterweisung des Lehrlings, die Überwachung der Ausbildung, insbesondere dann, wenn andere Personen mit der Unterweisung in bestimmten Fertigkeiten beauftragt sind, der Kontakt zur Berufsschule und zu den Eltern. Zum Ausbilder darf nur bestellt werden, wer die für die Ausbildung erforderlichen Fachkenntnisse besitzt und die pädagogischmethodischen und rechtlichen Kenntnisse im Wege der Ausbilderprüfung oder einer gesetzlich gleichwertigen Prüfung nachweisen kann.
Darüber hinaus muss der Ausbilder tatsächlich in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend als Ausbilder zu betätigen (dies ist z.B. nicht möglich bei überwiegender Außendiensttätigkeit), und darf nicht von der Ausbildung ausgeschlossen sein (etwa wegen strafbarer Handlungen).

Lehrvertrag

Der Lehrvertrag wird zwischen dem Bund und dem Lehrling auf privatrechtlicher Basis abgeschlossen und regelt das Lehrverhältnis. Zur Unterfertigung des Lehrvertrages sind grundsätzlich die Dienstbehörden bzw. Personalstellen ermächtigt. Der Lehrvertrag ist schriftlich abzuschließen. Bei der Anmeldung des Lehrvertrages müssen Schulzeugnisse, ein Nachweis über allfällige Zeiten einer Vorlehre, für bestimmte Berufe amtsärztliche Zeugnisse und gegebenenfalls eine Beschäftigungsbewilligung für Ausländer vorgelegt werden.
Für den aus militärischer Sicht sensiblen Bereich ist des weiteren der Nachweis über die österreichische Staatsbürgerschaft zu erbringen. Die Dienstbehörde hat dem Lehrling unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Lehrvertrag wie z.B. den gewöhnlichen Arbeitsort, die vorgesehene Verwendung, den Anfangsbezug (Lehrlingsentschädigung und weitere Entgeltbestandteile wie z.B. Sonderzahlungen) u.ä. auszuhändigen.
Jedes Lehrverhältnis beginnt mit einer Probezeit. Die Probezeit dauert drei Monate. Während der Probezeit kann sowohl der Lehrling als auch der Lehrberechtigte das Lehrverhältnis jederzeit ohne Begründung einseitig auflösen. Die Auflösung bedarf der Schriftform, bei minderjährigen Lehrlingen zusätzlich der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Pflichten des Lehrberechtigten

Der Dienststellenleiter als Vertreter des Bundes als Lehrberechtigten hat ohne unnötigen Aufschub, jedoch spätestens binnen drei Wochen nach Beginn des Lehrverhältnisses, den Lehrvertrag bei der Lehrlingsstelle der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft des Bundeslandes in dem der Lehrling ausgebildet wird, anzumelden.
Zusätzlich ist der berufsschulpflichtige Lehrling binnen zwei Wochen ab Beginn des Lehrverhältnisses in der Berufsschule anzumelden. Lehrlinge unterliegen der Sozialversicherungspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und es ist daher unverzüglich bei Beginn des Lehrverhältnisses die zuständige Gebietskrankenkasse zu informieren.
Für die Überwachung der Lehrlingsausbildung durch die Lehrlingsstellen bestehen Anzeigepflichten des Dienststellenleiters betreffend der Umstände, welche die Dauer des Lehrverhältnisses berühren wie die Verhinderung des Lehrlings im Ausmaß von mehr als vier Monaten, Schwangerschaft, Endigung des Lehrverhältnisses wegen Todes des Lehrlings oder des Lehrberechtigten, wenn kein Ausbilder bestellt ist oder ein solcher nicht unverzüglich bestellt wird, Entzug des Ausbildungsrechtes des Lehrberechtigten, vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses sowie Wechsel des Ausbilders bzw. Ausbildungsleiters. Die Verletzung dieser Mitteilungspflichten durch den Lehrberechtigten kann eine Verwaltungsübertretung darstellen.

Pflichten des Lehrlings

Der Lehrling hat sich zu bemühen, die für die Erlernung des Lehrberufes erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben; er hat die im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen und durch sein Verhalten im Betrieb der Eigenart und den Anforderungen des Betriebes Rechnung zu tragen.
Der Lehrling ist verpflichtet, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren und mit den ihm anvertrauten Werkstoffen, Werkzeugen und Geräten sorgsam umzugehen und im Falle einer Erkrankung oder sonstigen Verhinderung den Lehrberechtigten oder den Ausbilder ohne Verzug zu verständigen oder verständigen zu lassen.
Zusätzlich hat der Lehrling dem Lehrberechtigten unverzüglich das Zeugnis der Berufschule und auf Verlangen des Lehrberechtigten sonstige Unterlagen der Berufschule, insbesondere auch die Schularbeiten, vorzulegen.
Die Verpflichtung zum Berufsschulbesuch beginnt mit dem Eintritt in ein Lehrverhältnis und besteht, solange das Lehrverhältnis aufrecht ist, jedoch nicht länger als bis zum erfolgreichen Abschluss der letzten Klasse der in Betracht kommenden Berufsschule.
Der Besuch einer Berufsschule ist längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres zulässig, in dem das Lehrverhältnis endet. Die Unterrichtszeit in der Berufsschule ist auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit anzurechnen.
Im Zusammenhang mit den schulfreien Tagen an der Berufsschule ist darauf hinzuweisen, dass der Lehrling an solchen Tagen, sofern es sich um Arbeitstage handelt, grundsätzlich verpflichtet ist, im Betrieb zu erscheinen. Jugendlichen ist jedenfalls die zur Erfüllung der Berufsschulpflicht erforderliche Zeit unter Fortzahlung der Lehrlingsentschädigung freizugeben.
Die im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung geltenden Zeitordnungen sind auch für Lehrlinge anzuwenden. Im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung beträgt die wöchentliche Ausbildungszeit für Lehrlinge einheitlich vierzig Stunden. Es gilt die Fünftagewoche, wobei die Arbeitszeit annähernd gleichmäßig auf die Tage der Woche zu verteilen ist. Die Anordnung von Überstunden, die von Lehrlingen zu erbringen sind, ist unzulässig.

Besoldung

In den meisten Fällen ist die Höhe der monatlich gebührenden Lehrlingsentschädigung kollektivvertraglich geregelt. Liegt keine Regelung der Lehrlingsentschädigung durch den Kollektivvertrag vor, so richtet sich die Höhe der Lehrlingsentschädigung nach der Vereinbarung im Lehrvertrag.
Bei Fehlen einer kollektivvertraglichen Regelung gebührt jedenfalls die für gleiche, verwandte oder ähnliche Lehrberufe geltende Lehrlingsentschädigung, wobei auch auf den Ortsgebrauch Bedacht zu nehmen ist. Im Zweifelsfall ist durch die zuständige Personalabteilung im Bundesministerium für Landesverteidigung zu entscheiden.

Urlaubsanspruch

Das Urlaubsausmaß beträgt für Lehrlinge 30 Werktage. Als Werktage gelten die Wochentage von Montag bis einschließlich Samstag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage. Der Urlaub steht für jedes Lehrjahr zu, wobei als Urlaubsjahr grundsätzlich das Lehrjahr gilt.
Der Anspruch auf Urlaub entsteht in den ersten sechs Monaten des ersten Lehrjahres im Verhältnis zu der im Lehrjahr zurückgelegten Lehrzeit. Nach sechs Monaten entsteht der Urlaubsanspruch in voller Höhe. Vereinbarungen zwischen Lehrberechtigtem und Lehrling, die für den Nichtverbrauch des Urlaubes Geld oder sonstige vermögenswerte Leistungen des Lehrberechtigten vorsehen, sind nicht rechtswirksam.

Schutz von Jugendlichen

Jugendliche die in einem Lehrverhältnis stehen, dürfen nicht zu Akkordarbeiten und akkordähnlichen Arbeiten herangezogen werden. Jugendliche dürfen mit Arbeiten, die im Hinblick auf ihre Konstitution und Körperkräfte oder infolge der Art der Arbeit mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Sittlichkeit verbunden sind, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen beschäftigt werden. Au-ßerhalb des Betriebes dürfen Jugendliche nicht zur Beförderung höherer Geld- oder Sachwerte unter eigener Verantwortung herangezogen werden.
Die Träger der Krankenversicherung haben die bei ihnen pflichtversicherten Jugendlichen zwecks Überwachung ihres Gesundheitszustandes jährlich mindestens einmal einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Die im Mutterschutzgesetz getroffenen Regelungen gelten auch für schwangere Lehrlinge.
In jedem Betrieb, in dem Jugendliche beschäftigt werden, ist ein Verzeichnis der Jugendlichen zu führen. Als Betrieb gilt jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt (ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht).
Im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung sind darunter die Standeskörper (z.B. Brigaden, Regimenter, Militärkommanden, Logistikzentren, usw.) bzw. für Lehrlinge der Zentralstelle die zuständige Personalabteilung zu verstehen.

Beendigung des Lehrverhältnisses

Das Lehrverhältnis endet im Regelfall mit Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer des Ausbildungsverhältnisses. Vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit endet das Lehrverhältnis, wenn der Lehrling stirbt, der Lehrberechtigte stirbt und kein Ausbilder vorhanden ist, es sei denn, dass ein solcher ohne unnötigen Aufschub bestellt wird, im Falle der erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlussprüfung nach Ablauf der Woche, in der die Lehrabschlussprüfung abgelegt wurde, u.a.

Vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses

Die vorzeitige Auflösung eines Lehrverhältnisses bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit jedenfalls der Schriftform. Da das Lehrverhältnis ein befristetes Rechtsverhältnis darstellt, ist eine Kündigung ausnahmslos nicht möglich. In allen Fällen der vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses ist die verantwortliche Verwaltungsstelle (Dienstbehörde/Personalstelle) verpflichtet, die Lehrlingsstelle innerhalb von vier Wochen davon zu informieren.
Die Lehrlingsstelle hat in weiterer Folge die zuständige Arbeiterkammer zu benachrichtigen. Bei vorzeitiger Auflösung des Lehrverhältnisses durch einen minderjährigen Lehrling ist auch die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig. Während der ersten drei Monate kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis jederzeit einseitig auflösen, ohne irgendwelche Gründe anführen zu müssen.
Das Lehrverhältnis kann während der gesamten Dauer einvernehmlich aufgelöst werden, wenn bei den Lehrvertragsparteien ein diesbezüglicher Konsens besteht. Es muss auch Einigung über den Zeitpunkt der einvernehmlichen vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses bestehen. Diese ist in Schriftform festzuhalten.

Auflösung durch die Dienstbehörde/Personalstelle

Gründe, die den Lehrberechtigten zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses berechtigen, liegen vor, wenn der Lehrling sich eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Lehrberechtigten unwürdig macht, oder der Lehrling länger als einen Monat in Haft gehalten wird oder den Dienststellenleiter sowie die Dienststellenangehörigen tätlich oder erheblich wörtlich beleidigt oder gefährlich bedroht hat oder wenn der Lehrling die Betriebsangehörigen zur Nichtbefolgung von betrieblichen Anordnungen, zu unordentlichem Lebenswandel oder zu unsittlichen oder gesetzeswidrigen Handlungen zu verleiten sucht oder trotz wiederholter Ermahnungen ihm auf Grund des Berufsausbildungsgesetzes, des Schulpflichtgesetzes oder des Lehrvertrags obliegenden Pflichten verletzt oder vernachlässigt u.a.

Auflösung durch den Lehrling

Gründe, die den Lehrling zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses berechtigen, liegen vor, wenn er das Lehrverhältnis nicht ohne Schaden für seine Gesundheit fortsetzen kann oder der Dienststellenleiter oder der Ausbilder die ihm obliegenden Pflichten gröblich vernachlässigt, er den Lehrling zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten sucht, ihn misshandelt, körperlich züchtigt oder erheblich wörtlich beleidigt oder den Lehrling gegen Misshandlungen, körperliche Züchtigungen oder unsittliche Handlungen von Seiten der Betriebsangehörigen und der Haushaltsangehörigen des Lehrberechtigten zu schützen unterlässt oder der Lehrling seinen Lehrberuf aufgibt u.a.
Wenn der Lehrling von seinem Austrittsrecht Gebrauch machen will, muss er dies dem Lehrberechtigten schriftlich mitteilen und den Grund seines vorzeitigen Austrittes anführen. Diese Austrittserklärung ist von ihm persönlich zu unterschreiben. Wenn er das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist die schriftliche Zustimmung beider Elternteile erforderlich.

Mag. Christoph Ulrich, ELeg

Eigentümer und Herausgeber: Bundesministerium für Landesverteidigung | Roßauer Lände 1, 1090 Wien
Impressum | Kontakt | Datenschutz | Barrierefreiheit

Hinweisgeberstelle