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Wehrrechtsänderungen ab 1. Juli 2005

Der Nationalrat hat in seiner Sitzung am 8. Juni 2005 mit den Stimmen der Regierungsparteien wesentliche Gesetzesänderungen beschlossen.

Mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2005 - WRÄG 2005 wurden das
* Wehrgesetz 2001,
* Heeresdisziplinargesetz 2002,
* Heeresgebührengesetz 2001,
* Auslandseinsatzgesetz 2001,
* Munitionslagergesetz 2003,
* Militärauszeichnungsgesetz 2002 und das
* Militärbefugnisgesetz
geändert.

Hintergrund zum Ausbildungsdienst

Mit dem Gesetz über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer (GAFB) wurde mit Wirkung vom 1. Jänner 1998 das Bundesheer für militärische Dienstleistungen von Soldatinnen grundsätzlich geöffnet.
Neben der verfassungsrechtlichen Verankerung des Grundsatzes der absoluten Freiwilligkeit sämtlicher militärischer Dienstleistungen von Frauen (Art. 9a Abs. 4 B-VG) wurde für diese Personengruppe auf einfachgesetzlicher Ebene durch Ergänzung der entsprechenden wehrrechtlichen Bestimmungen der so genannte "Ausbildungsdienst" in der Dauer von zwölf Monaten als eigenständige - vom Präsenzdienst unabhängige - Wehrdienstleistung zur Erlangung der Voraussetzungen für den Einstieg in eine Laufbahn als Berufssoldatin neu eingeführt.
Seit dieser Öffnung des Bundesheeres für freiwillige Dienstleistungen von Frauen haben mit Stichtag 1. Jänner 2005 zirka achtzehntausend Frauen ihr prinzipielles Interesse am Soldatenberuf bekundet. Davon haben im gleichen Beobachtungszeitraum zirka zwölftausend Frauen ihr seinerzeit artikuliertes Interesse nach einer entsprechenden näheren Information wieder zurückgezogen.
Als einer der Hauptgründe für diese Entwicklung ist die mangelnde Attraktivität einer militärischen Dienstleistung wegen der relativ geringe Höhe der Bezüge während der ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes zu erkennen. Die besoldungsrechtliche Stellung während dieses Zeitraumes war aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen an jene der wehrpflichtigen Soldaten im Grundwehrdienst angeglichen.
Die Bezüge einer Frau im Ausbildungsdienst während der ersten sechs Monate umfassten vor dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2005 das Monatsgeld von 168,24 Euro und die Grundvergütung von 87,70 Euro. Diese Bezugsansätze waren daher nicht geeignet, bei Frauen, die im Unterschied zu Männern ausschließlich auf freiwilliger Basis zu militärischen Dienstleistungen herangezogen werden können, das Interesse am Soldatenberuf gegenüber anderen beruflichen Ausrichtungen in den Vordergrund zu stellen.
Mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2005 wird der bisher nur Frauen zugängliche Ausbildungsdienst auch wehrpflichtigen Männern auf freiwilliger Basis zugänglich gemacht. Gleichzeitig werden die im Ausbildungsdienst gebührenden Bezüge um ein Vielfaches angehoben.
Für Männer wird die Zeit des geleisteten Ausbildungsdienstes auf die Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes angerechnet.

Wehrgesetz 2001
Ausbildungsdienst - Neu

Das vorliegende Gesetz in der Fassung des WRÄG 2005 bestimmt die Öffnung des Ausbildungsdienstes auch für wehrpflichtige Männer. Damit ist es nunmehr möglich, die Bezüge während des Ausbildungsdienstes im Einklang mit dem verfassungsrechtlich normierten Gleichheitsgrundsatz bereits ab dem ersten Monat dieses Wehrdienstes auf ein Niveau anzuheben, das eine Erhöhung der Anzahl insbesondere weiblicher Interessenten an einer militärischen Dienstleistung erwarten lässt.
Frauen und Wehrpflichtige können auf Grund freiwilliger Meldung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen einen Ausbildungsdienst in der Dauer von insgesamt zwölf Monaten leisten.
Nach Maßgabe zwingender militärischer Interessen darf eine Verlängerung des Ausbildungsdienstes mit schriftlicher Zustimmung der Betroffenen um bis zu sechs Monate verfügt werden. Die Höchstdauer des Ausbildungsdienstes kann somit achtzehn Monate betragen.
Eine freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst ist beim Heerespersonalamt einzubringen und bedarf der Annahme (Annahmebescheid). Dabei ist auch die Eignung der Betroffenen zum Ausbildungsdienst zu prüfen (Eignungsprüfung).
Personen im Ausbildungsdienst können ihren Austritt aus diesem Wehrdienst schriftlich ohne Angabe von Gründen bei jener militärischen Dienststelle erklären, der sie angehören oder sonst zur Dienstleistung zugewiesen sind. Die Austrittserklärung wird, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Kalendermonates wirksam, in dem sie abgegeben wurde.
Die Austrittserklärung kann spätestens bis zu ihrem Wirksamwerden bei der genannten Dienststelle schriftlich widerrufen werden. Mit Wirksamkeit einer Austrittserklärung gelten Personen im Ausbildungsdienst als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen.
Nach der bisherigen Rechtslage ist die Beförderung zum Offizier nach Absolvierung von Wehrdienstleistungen in der für die Ausbildung jeweils erforderlichen Dauer und nach erfolgreicher Absolvierung der für die Ausbildung allenfalls erforderlichen Prüfungen zulässig.
Die Ausbildung zum Berufs- oder Milizoffizier beginnt grundsätzlich im Rahmen der langjährig bewährten so genannten "Einjährig-Freiwilligen-Ausbildung", die von Wehrpflichtigen auf der Basis des Grundwehrdienstes in der Dauer von sechs Monaten und eines unmittelbar daran anschließenden Wehrdienstes als Zeitsoldat in der gleichen Dauer absolviert wird. Frauen absolvieren diese Ausbildung während des zwölfmonatigen Ausbildungsdienstes.
Nunmehr ist auch für wehrpflichtige Männer die Möglichkeit geschaffen, die "Einjährig-Freiwilligen-Ausbildung" zusammengefasst im Rahmen eines zwölfmonatigen Ausbildungsdienstes zu absolvieren.
Der Ausbildungsdienst ist in rechtlicher Hinsicht weiterhin nicht als eine Art des Präsenzdienstes konstruiert, sondern – wie bisher ausschließlich für Frauen – als eigenständige Wehrdienstleistung.
Die derzeit ausschließlich für Frauen geltenden gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich
* des Zuganges zum Ausbildungsdienst, der Möglichkeit der Verlängerung dieses Ausbildungsdienstes um bis zu sechs Monate und der Eignungsprüfung zu diesem Wehrdienst,
* der Möglichkeit der Zurückziehung der freiwilligen Meldung zum Ausbildungsdienst,
* der Einberufung zum Ausbildungsdienst,
* des Austrittes aus dem Ausbildungsdienst,
* der Möglichkeit der Absolvierung einer vorbereitenden Kaderausbildung während des Ausbildungsdienstes,
* der Befreiung vom Ausbildungsdienst,
* der Entlassung aus dem Ausbildungsdienst,
* der Einschränkung der Weitergabe von medizinischen und psychologischen Untersuchungsergebnissen sowie
* der umfassenden erstinstanzlichen Zuständigkeit des Heerespersonalamtes in allen Angelegenheiten des Ausbildungsdienstes
haben sich in der Praxis bewährt und gelangen daher in ihrer Grundkonzeption im Wesentlichen unverändert auch für Männer zur Anwendung.
Wehrpflichtigen steht die Möglichkeit offen, auf Grund einer beim Heerespersonalamt einzubringenden freiwilligen Meldung ein Verwaltungsverfahren durch diese Behörde auszulösen. Im Rahmen dieses amtswegig einzuleitenden Annahmeverfahrens wird durch eine spezielle Eignungsprüfung – wie bisher für Frauen - die spezifische Eignung der Bewerber für den Ausbildungsdienst beurteilt.
Weil der Ausbildungsdienst auch künftig als eigenständige, von der Wehrpflicht losgelöste militärische Dienstleistung konzipiert ist, bleibt die bisherige zentrale erstinstanzliche Zuständigkeit des Heerespersonalamtes für alle Angelegenheiten des Ausbildungsdienstes bestehen.
Bei der Eignungsprüfung wird bei Männern jene allgemeine Eignung erhoben, die für jede sonstige Wehrdienstleistung erforderlich ist.
Im Falle der Nichteignung wird das Verfahren – wie bisher – formlos eingestellt - ein konstitutiver Bescheid ist dabei nicht erforderlich.
Die Zulässigkeit der Erlassung eines Annahmebescheides durch die zuständige Behörde und die damit verbundene Heranziehbarkeit zum Ausbildungsdienst wird künftig ausschließlich durch die militärischen Erfordernisse und die im Einzelfall zu beurteilende Eignung zu diesem Wehrdienst abhängig gemacht.
Die bisherige zeitliche Beschränkung der Möglichkeit zur Leistung des Ausbildungsdienstes mit Vollendung des vierzigsten Lebensjahres der Betroffenen entfällt ersatzlos im Interesse eines breiteren Zugangs zu den militärischen Verwendungen. Aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen wurde die bisherige "vierzig-Jahre-Klausel" beim Wehrdienst als Zeitsoldat aufgehoben.
Die für eine Heranziehung zum Ausbildungsdienst maßgebenden Altersgrenzen ergeben sich für Männer unmittelbar durch die gesetzliche Dauer der Wehrpflicht. Für Frauen wurden dementsprechende Altersgrenzen gesetzlich normiert.
Frauen dürfen zum Ausbildungsdienst bis zur Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres oder sofern sie Offiziere oder Unteroffiziere oder Spezialkräfte auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes und der Fremdsprachen sind, bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr vollenden, herangezogen werden.
Nach der geltenden Rechtslage ist für wehrpflichtige Männer die allgemeine Eignung zu jedem Wehrdienst durch die dafür eingerichteten Stellungskommissionen festzustellen. Die Pflicht der Wehrpflichtigen, sich dieser Überprüfung zu unterziehen, ist im Wehrgesetz 2001 als Teilpflicht der allgemeinen Wehrpflicht konstruiert.
Entsprechend der neuen Rechtslage können Wehrpflichtige und damit stellungspflichtige Männer auf Grund einer freiwilligen Meldung zum Ausbildungsdienst herangezogen werden, wenn die Eignung zu diesem Wehrdienst bei einer speziellen Eignungsprüfung festgestellt wird. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, die allgemein erforderliche körperliche und geistige Eignung, welche die grundsätzliche Aufnahmebedingung für eine Einberufung darstellt, während des Annahmeverfahrens zum Ausbildungsdienst durch das dafür zuständige Heerespersonalamt zu prüfen und der diesbezüglichen behördlichen Entscheidung zu Grunde zu legen. Der rechtskräftige Annahmebescheid gilt als Beschluss der Stellungskommission mit der Feststellung "Tauglich".
Die prinzipielle Zuständigkeit der Stellungskommission zur Feststellung der Tauglichkeit der Wehrpflichtigen, insbesondere zur Durchführung einer neuerlichen Stellung bleibt jedoch unberührt. Aus diesem Grund werden die Untersuchungsergebnisse der Eignungsprüfung zum Wehrdienst der für den betroffenen Wehrpflichtigen zuständigen Stellungskommission übermittelt.
Im Interesse der Wehrpflichtigen ist die Abgabe einer freiwilligen Meldung zum Ausbildungsdienst und die Erlassung eines diesbezüglichen Annahmebescheides jederzeit - somit auch während der Leistung eines Präsenzdienstes - zulässig.
Im Hinblick darauf, dass der Ausbildungsdienst wie bisher als eigenständige – von der Wehrpflicht unabhängige - Wehrdienstleistung konzipiert ist, wurden im Interesse jener Wehrpflichtigen, die den Ausbildungsdienst leisten, folgende Anrechnungsregelungen auf die Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes sowie entsprechende Harmonisierungsbestimmungen normiert:
Zur Vermeidung von Unklarheiten wird zunächst klargestellt, dass jede Entlassung aus einem Ausbildungsdienst, der mindestens sechs Monate gedauert hat, den unmittelbaren Ü-bertritt des betroffenen Wehrpflichtigen in den Milizstand zur Folge hat.
In den Fällen einer vorzeitigen Entlassung aus dem Ausbildungsdienst vor Ablauf von sechs Monaten dieses Wehrdienstes ist der Grundwehrdienst jedenfalls in seiner auf die gesetzliche Gesamtdauer von sechs Monaten noch offener Dauer zu leisten.
Im Interesse der betroffenen Wehrpflichtigen wird dabei in den Fällen einer vorzeitigen Entlassung aus dem Ausbildungsdienst auf Grund einer Austrittserklärung der restliche Grundwehrdienst unmittelbar kraft Gesetz anschließen.
In allen anderen Fällen einer vorzeitigen Entlassung aus dem Ausbildungsdienst vor Ablauf von sechs Monaten wie zum Beispiel als Rechtsfolge einer Befreiung von amtswegen aus militärischen Rücksichten wird eine Einberufung zum restlichen Grundwehrdienst nach Wegfall des Entlassungsgrundes im Einzelfall verfügt.

Auf Grund der neuen Rechtslage besteht auch für wehrpflichtige Männer die Möglichkeit, ohne Angabe von Gründen aus dem Ausbildungsdienst auszutreten. Diese bisher nur auf Frauen anwendbare Regelung diente ausschließlich der einfachgesetzlichen Umsetzung des verfassungsgesetzlichen Grundsatzes der absoluten Freiwilligkeit sämtlicher militärischer Dienstleistungen von Frauen.
In Folge des Umstandes, dass Männer der allgemeinen Wehrpflicht unterliegen und im Rahmen dieser grundsätzlich zum Einsatz- und Aufschubpräsenzdienst sowie zu außerordentlichen Übungen heranziehbar sind, war es zweckmäßig, den Zeitpunkt der Wirksamkeit einer Austrittserklärung aus dem Ausbildungsdienst, die während eines Einsatzes abgegeben wurde, bis zum Ende dieses Einsatzes zu verschieben, sofern der Ausbildungsdienst nicht schon vorher durch Zeitablauf endet.
Aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen wurden mit der Öffnung des Zuganges zum Ausbildungsdienst für Männer die gleichen rechtlichen Rahmenbedingungen wie für Frauen im Ausbildungsdienst geschaffen. Die derzeit nur für Frauen im Ausbildungsdienst geltenden Normen sind künftig auch auf Männer, die diesen Wehrdienst leisten, anwendbar. Dies betrifft die Bestimmungen im Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991, im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, im Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, im Heeresversorgungsgesetz, im Suchtmittelgesetz und im Ärztegesetz.
Hinsichtlich des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991 ist zu beachten, dass nach § 4 dieses Gesetzes das jeweilige Arbeitsverhältnis eines Wehrpflichtigen durch die Einberufung zum Ausbildungsdienst – wie bisher für Frauen - unberührt bleibt.

Zugang für Frauen zu Milizfunktionen

Die Einsatzorganisation des Bundesheeres bildet den für die Erfüllung der Einsatzaufgaben des Bundesheeres notwendigen Organisationsrahmen und umfasst überwiegend Truppen, die zu Übungszwecken oder zum Zweck eines Einsatzes zusammentreten. Sie bestand nach der bisherigen Rechtslage ausschließlich aus Soldaten und Wehrpflichtigen des Milizstandes.
Soldaten sind Männer und Frauen, die einen Wehrdienst wie Präsenzdienst und Ausbildungsdienst oder auf Grund eines Dienstverhältnisses zum Bund leisten. Wehrpflichtige des Milizstandes sind wehrpflichtige Männer, die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben, aber aktuell keinen Wehrdienst leisten und nicht dem Reservestand angehören.
Auf der Basis der bisherigen Rechtslage konnten daher Frauen außerhalb einer Wehrdienstleistung nicht mit einer Funktion in der Einsatzorganisation des Bundesheeres betraut ("beordert") werden. Frauen hatten lediglich die Möglichkeit - neben dem Ausbildungsdienst - freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste als so genannte "Miliztätigkeiten" zu leisten sowie bestimmten den wehrpflichtigen Männern offen stehende freiwillige militärische Tätigkeiten außerhalb eines Wehrdienstes nachzukommen.
Der neu formulierte § 1 Abs. 2 des Wehrgesetzes 2001 normiert, dass das Bundesheer auf Grund der allgemeinen Wehrpflicht gebildet und ergänzt wird. Die Wehrpflichtigen gehören für die Dauer ihrer Wehrpflicht dem Präsenzstand, dem Milizstand oder dem Reservestand an.
Die Friedensorganisation umfasst nur Soldaten, die Einsatzorganisation hingegen Soldaten, Wehrpflichtige im Milizstand und Frauen, die Ausbildungsdienst geleistet haben.
Somit ist unter voller Aufrechterhaltung des verfassungsrechtlichen Freiwilligkeitsgrundsatzes für jegliche militärische Tätigkeit von Frauen und unter Beibehaltung der personellen Grundstruktur - Zuordnung der Wehrpflichtigen zu verpflichtenden militärischen Tätigkeiten im Rahmen des Milizstandes - der Zugang von Frauen zu Milizfunktionen gewährleistet werden.

Soldaten im Dienstverhältnis – neuer "Militär-VB"

Neu geregelt wurde, dass unter der Gruppe der Personen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören,
* Militärpersonen des Dienststandes,
* Berufsoffiziere des Dienststandes,
* Beamte und Vertragsbedienstete, die zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, für die Dauer dieser Heranziehung und nun auch
* Vertragsbedienstete des Bundes mit Sondervertrag nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, für eine militärische Verwendung im Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung (Militär-VB)
zu verstehen sind.
Im Rahmen der 2. Dienstrechtsnovelle 2003 wurde in Umsetzung des Projektes "Kräfte für internationale Operationen (KIOP)" ein Anreizsystem für Berufsmilitärpersonen, Militärpersonen auf Zeit und Vertragsbedienstete des Bundes für eine Verwendung in "Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad" für die Entsendung zu Auslandseinsätzen verwirklicht.
Um die Personengruppe dem für die gesamte Wehrrechtsordnung grundlegenden Soldatenbegriff zuordnen zu können, war eine entsprechende Ergänzung des Kataloges der Personen, die dem Bund auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, erforderlich. Diese erfolgte mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2003.
In der Praxis hat sich die Einschränkung ausschließlich auf "Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen" jedoch als zu eng erwiesen.
Die Regelung schafft nunmehr die Möglichkeit, Vertragsbedienstete auf der Basis eines Sondervertrages auch in anderen Organisationseinheiten des Bundesheeres sowie in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung - wie zum Beispiel als Ärzte im Rahmen des militärmedizinischen Dienstes - als Soldaten zu verwenden.
Für diese Personengruppe ist die Abkürzung "Militär-VB" gesetzlich verankert.
Da nunmehr für "Militär-VB" die Möglichkeit des Abschlusses von Sonderverträgen besteht, wurden die Sonderbestimmungen über die "Militärpiloten auf Zeit" aus dem Wehrgesetz 2001 gestrichen. Aus dem Gesamtzusammenhang der relevanten Normen ergibt sich, dass Militärpiloten auf Zeit nun als "Militär-VB" dem Präsenzstand als Soldaten angehören. Im Ergebnis ist somit das Dienstrecht der Militärpiloten auf Zeit aus dem Wehrgesetz 2001 in das Vertragsbedienstetengesetz 1948 verschoben worden.

Militärische Ausbildung als Teil der allgemeinen Einsatzvorbereitung

Die militärische Landesverteidigung hat die Erfüllung der Aufgaben der umfassenden Landesverteidigung nach Art. 9a Abs. 1 B-VG mit militärischen Mitteln sicherzustellen.
Im Rahmen der militärischen Landesverteidigung sind die allgemeine Einsatzvorbereitung, die unmittelbare Vorbereitung eines Einsatzes und alle militärisch notwendigen Maßnahmen zur Erfüllung des Einsatzzweckes in einem Einsatz zur militärischen Landesverteidigung sowie die Abschlussmaßnahmen nach Beendigung eines solchen Einsatzes durchzuführen.
In der Vergangenheit sind wiederholt Unklarheiten entstanden, ob und inwieweit auch militärische Übungen und Ausbildungsmaßnahmen der "allgemeinen Einsatzvorbereitung" zuzurechnen sind.
Zur Vermeidung derartiger Zweifelsfragen wurde nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass die militärische Ausbildung in ihrer Gesamtheit einen integrierenden Bestandteil der allgemeinen Einsatzvorbereitung nach § 2 Abs. 3 WG 2001 bildet. Sämtliche Aktivitäten finden ausnahmslos im Rahmen der militärischen Landesverteidigung (Art. 79 Abs. 1 B-VG) statt.

Militärisches Hoheitszeichen

Das militärische Hoheitszeichen dient der Kennzeichnung militärischer Sachgüter. Es darf auch von Personen und Dienststellen, die mit der Vollziehung militärischer Angelegenheiten betraut sind, in Ausübung dienstlicher Funktionen geführt werden.
Darüber hinaus darf der Bundesminister für Landesverteidigung das Führen dieses Hoheitszeichens erlauben, wenn und solange es militärische Interessen erfordern. Diese Erlaubnis kann aus militärischen Rücksichten mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Gestaltung des militärischen Hoheitszeichens durch Verordnung näher zu bestimmen.
Im Art. 8a B-VG sowie im Wappengesetz sind im Wesentlichen die Gestaltung und das Führen des Bundeswappens sowie des Siegels und der Bundesflagge als Hoheitszeichen der Republik Österreich normiert.
§ 21 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes und die darauf beruhende Militärluftfahrzeug-Kennzeichen-Verordnung sehen unter anderem ein spezifisches Hoheitszeichen für Militärluftfahrzeuge vor. Mit der gegenständlichen Gesetzesänderung wird nunmehr, insbesondere auch zur einfacheren und unverwechselbaren Kennzeichnung von Heeresgut und militärischen Liegenschaften, ein militärisches Hoheitszeichen ausdrücklich verankert.
Dieses Zeichen ist vorrangig zur dienstlichen Verwendung im gesamten militärischen Zuständigkeitsbereich vorgesehen. Die vorgesehene Ermächtigung zur individuellen Gestaltung und des Führens des militärischen Hoheitszeichens im Bescheidwege auf Grund eines von Amts wegen einzuleitenden Verwaltungsverfahrens soll insbesondere wehrpolitischen Interessen Rechnung tragen.
Im Hinblick auf die besondere Bedeutung einer Verwendung des Hoheitszeichens außerhalb des Militärs obliegt die diesbezügliche Behördenzuständigkeit dem Bundesminister für Landesverteidigung. Ein Rechtsanspruch auf das Führen des militärischen Hoheitszeichens wird damit nicht geschaffen.
Zum Schutz des militärischen Hoheitszeichens ist ein Verwaltungsstraftatbestand in weitgehender materieller Anlehnung an die entsprechende Norm im § 8 des Wappengesetzes geschaffen worden. Die vorgesehene Höchststrafe bis zu 700 Euro entspricht jener für vergleichbare Delikte nach dem Wehrgesetz 2001 wie etwa betreffend das unbefugte Tragen der Uniform.

Heeresdisziplinargesetz 2002


Festnahme – Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit

Wird eine Festnahme mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt, so sind die §§ 3 bis 5 und 16 bis 19 des Militärbefugnisgesetzes betreffend allgemeine Grundsätze und Maßnahmen zur Befugnisausübung anzuwenden.
Da der Begriff "Festnahme" bereits definitionsgemäß die Androhung oder Ausübung physischen Zwanges voraussetzt, ist auch bei einer vorläufigen Festnahme von der Zulässigkeit eines Ausmaßes Maß haltender Gewalt auszugehen.
Aus dem Gesamtkontext der Bestimmungen geht jedoch auch hervor, dass der Gesetzgeber diesbezüglich - im Einklang mit dem verfassungsrechtlich normierten Grundrecht auf persönliche Freiheit - vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit ausgeht.
Nähere Bestimmungen über die nähere Art und Weise, wie militärische Organe ihre Befugnis zur vorläufigen Festnahme zwangsweise durchzusetzen haben, wurden erst durch das In-Kraft-Treten des Militärbefugnisgesetzes mit 1. Juli 2001 geschaffen.
Vor diesem Hintergrund wurde nunmehr eine entsprechende Verweisungsnorm auf das Militärbefugnisgesetz – mit der keinerlei materielle Änderung verbunden ist geschaffen, wodurch auch auf § 3 des Militärbefugnisgesetzes betreffend die "Grundsätze der Aufgabenerfüllung und Befugnisausübung" und § 4 des Militärbefugnisgesetzes betreffend den "Grundsatz der Verhältnismäßigkeit" entsprechend Bedacht genommen wird.
Der Festgenommene darf durchsucht werden, um zu gewährleisten, dass er während der Anhaltung weder seine eigene noch die körperliche Sicherheit anderer Personen gefährdet und nicht flüchtet. Für die Dauer der Anhaltung dürfen ihm daher nur solche Gegenstände belassen werden, die nicht geeignet sind, als Mittel zur Flucht zu dienen oder Verletzungen herbeizuführen oder eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung im Haftraum darzustellen.
Diese Grundsätze über die Zulässigkeit der Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt sind anzuwenden. Abgenommene Gegenstände sind bis zur Beendigung der Anhaltung ordnungsgemäß zu verwahren.
Der Festgenommene hat für die Dauer der Anhaltung Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung. Zusätzlich zu dieser Verpflegung dürfen Nahrungsmittel oder Genussmittel nicht in den Haftraum mitgenommen werden.
Der Festgenommene ist in einem einfach und zweckmäßig eingerichteten Haftraum mit ausreichendem Luftraum und genügend Helligkeit unterzubringen.
Dem Festgenommenen ist die erforderliche Gelegenheit zur Körperpflege und zum Aufsuchen der Toilettenanlagen zu geben.
Diese Neuregelung präzisiert die derzeitigen Regelungen über die Durchsuchung Festgenommener und die Abnahme bestimmter (gefährlicher) Gegenstände. Aus rechtsstaatlichen Erwägungen ist dabei eine Durchsuchung nicht mehr als absolut zwingend vorgesehen, sondern ausdrücklich als Ermächtigung nach den Erfordernissen des Anlassfalles konstruiert.
Überdies wird zur Vermeidung von Missverständnissen und Zweifelsfragen ausdrücklich klargestellt, dass die Befugnisse ebenso wie die vorläufige Festnahme selbst (wie bisher) im Extremfall auch mit Zwangsgewalt durchgesetzt werden dürfen.

Heeresgebührengesetz 2001

Erweiterung und Erhöhung der Bezüge

Nach der bisherigen Rechtslage hatten ausschließlich Anspruchsberechtigte, die den Grundwehrdienst oder die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes leisten, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch auf die Sozialleistungen Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe.
Mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2005 wurde nun als weitere Maßnahme zur Attraktivitätssteigerung des Ausbildungsdienstes der Anwendungsbereich der Ansprüche auf Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe auf die gesamte Dauer des Ausbildungsdienstes erweitert.
Unter Bedachtnahme auf den verfassungsrechtlich verankerten Gleichheitssatz sind die vergleichbaren Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von weniger als einem Jahr einzubeziehen. Die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Anspruchsberechtigten, der Bemessungsgrundlage und des Ausmaßes des Familienunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe bleiben inhaltlich unverändert.
Im Ergebnis haben Soldaten im Grundwehrdienst, im Ausbildungsdienst und im Wehrdienst als Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von weniger als einem Jahr Anspruch auf Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe.
Zur Vermeidung eines unzweckmäßigen Verwaltungsaufwandes wurde ausdrücklich klargestellt, dass ein mit rechtskräftigem Bescheid festgestellter Anspruch auf Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe auch in einer anderen der genannten Wehrdienste gilt, wenn zwischen den Wehrdienstarten keine zeitliche Unterbrechung eingetreten ist.
Dies wird in erster Linie in den Fällen einer vorzeitigen Entlassung aus dem Grundwehrdienst in Folge des Antrittes des Ausbildungsdienstes oder der Einberufung zum Wehrdienst als Zeitsoldat in unmittelbarem Anschluss an den Grundwehrdienst zum Tragen kommen.
In jenen Fällen, in denen kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen den angeführten Wehrdiensten besteht, wird über die gegenständlichen Ansprüche im späteren Wehrdienst – wie bisher – neuerlich mit Bescheid zu entscheiden sein.

Monatsprämie

Zur langfristigen Sicherstellung des Personalnachwuchses und zur Attraktivitätssteigung des Ausbildungsdienstes sieht das Wehrrechtsänderungsgesetz 2005 vor, allen Personen während des gesamten Ausbildungsdienstes eine Monatsprämie in der Höhe von 32,99 v. H. des Bezugsansatzes von derzeit 656,04 Euro zukommen zu lassen.
Diese Monatsprämie wird künftig allen Ausbildungsdienst leistenden Personen zusätzlich zum Monatsgeld, der Dienstgradzulage sowie der Freifahrt oder Fahrtkostenvergütung ab dem ersten Tag dieses Wehrdienstes gebühren. Die Grundvergütung bekommen künftig nur mehr Grundwehrdienst leistende Wehrpflichtige.
Ein Spannungsverhältnis mit dem verfassungsrechtlich verankerten Gleichheitssatz auf Grund der unterschiedlich hohen Bezüge von Grundwehrdienst leistenden Wehrpflichtigen einerseits und von Wehrpflichtigen im Ausbildungsdienst andererseits kann ausgeschlossen werden, da der Ausbildungsdienst wesentlich länger dauert - bis zu achtzehn Monate - nur auf freiwilliger Basis zu leisten ist und darüber hinaus die körperlichen und geistigen Anforderungen im Ausbildungsdienst im Hinblick auf die vorgesehene Einteilung der diesen Wehrdienst leistenden Personen in eine Kommandanten- oder Fachfunktion oder als "Militär-VB" in der Einsatzorganisation des Bundesheeres wesentlich höher sind, als im Grundwehrdienst.
Unter Bedachtnahme auf den verfassungsrechtlich verankerten Gleichheitsgrundsatz wird den vergleichbaren Zeitsoldaten die gleiche erhöhte Monatsprämie während der gesamten Dauer dieses Wehrdienstes eingeräumt.
Die Bezüge stellen sich gegenüber der bisherigen Rechtslage zusammengefasst wie folgt dar:
1. Nach der alten Rechtslage ergaben sich für Grundwehrdienst leistende Wehrpflichtige und Frauen im Ausbildungsdienst während der ersten sechs Monate folgende monatliche Bezugsansätze, wobei ein allfälliger Anspruch auf Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe in der Aufstellung nicht berücksichtigt und eine Beförderung nach dem sechsten Monat angenommen wurde:
1. bis 6. Monat bisher:
Monatsgeld: 168,24 Euro und
Grundvergütung: 87,70 Euro
insgesamt 255,94 Euro.
Ab dem siebenten Monat des Ausbildungsdienstes sowie in den ersten sechs Monaten eines Wehrdienstes als Zeitsoldat gebührten (Entfall der Grundvergütung, dafür Anspruch auf Monatsprämie sowie Dienstgradzulage):
Monatsgeld: 168,24 Euro,
Dienstgradzulage: 45,34 Euro und
Monatsprämie: 588,03 Euro
insgesamt 801,61 Euro.

2. Durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2005 ergeben sich nunmehr für Ausbildungsdienst leistende Frauen und Wehrpflichtige während des Ausbildungsdienstes in der Dauer von zwölf Monaten folgende monatliche Bezugsansätze (ohne allfällige Leistung eines Familienunterhaltes und einer Wohnkostenbeihilfe), wobei eine Beförderung nach dem sechsten Monat angenommen wurde:
1. bis 6. Monat des Ausbildungsdienstes künftig:
Monatsgeld: 168,24 Euro und
Monatsprämie: 656,04 Euro
insgesamt 824,28 Euro.
Ab dem siebenten Monat des Ausbildungsdienstes (zusätzlich Dienstgradzulage):
Monatsgeld: 168,24 Euro,
Dienstgradzulage: 45,34 Euro und
Monatsprämie: 656,04 Euro
insgesamt 869,62 Euro.

Rückzahlungsverpflichtung bei vorzeitiger Beendigung des
Ausbildungsdienstes durch Wehrpflichtige

Wegen der jederzeitigen formlosen Möglichkeit zur Beendigung des Ausbildungsdienstes durch die Betroffenen sowie der Anrechnung der Zeit eines geleisteten Ausbildungsdienstes auf die für Männer bestehende Verpflichtung zu Leistung des Grundwehrdienstes ist bei einer tatsächlichen Leistung des Ausbildungsdienstes von weniger als einem Jahr für die der allgemeinen Wehrpflicht unterliegenden Männer ein Anspruch auf die erhöhte Monatsprämie sachlich nicht gerechtfertigt.
Zur Vermeidung von Missbräuchen wurde für jene wehrpflichtigen Männer, denen die Dauer des Ausbildungsdienstes auf die sich aus der allgemeinen Wehrpflicht ergebenden Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes angerechnet wird, eine Verpflichtung zur Leistung eines Erstattungsbetrages normiert.
Dieser Betrag wird in der Höhe der Differenz zwischen den an den betroffenen Wehrpflichtigen ausbezahlten Monatsprämien (32,99 vH des Bezugsansatzes) und der für einen Grundwehrdienst leistenden Wehrpflichtigen vorgesehene Grundvergütung (4,41 vH des Bezugsansatzes) anfallen.
Im Hinblick auf die gesetzlich festgelegte Dauer des Grundwehrdienstes mit sechs Monaten soll die maximale Höchstgrenze des zu leistenden Erstattungsbetrages in jedem Fall das Sechsfache des genannten Differenzbetrages (derzeit 3.410,05 Euro) umfassen. Es sind zum Beispiel folgende Fälle vorstellbar:
- In jenen Fällen, in denen die Wehrdienstleistung über die Dauer der verpflichtenden Grundwehrdienstleistung hinausgeht, wird die Rückerstattungspflicht im Verhältnis zur jeweiligen Dauer des Ausbildungsdienstes degressiv gestaltet. Mit dieser der Dauer der Dienstleistung proportionalen Reduzierung der Ersatzpflicht können - zusätzlich zu den bei der Hereinbringung vorgesehenen Maßnahmen (Ratenzahlung, Stundung, völlig Abstandnahme) - insbesondere auch sachlich nicht gerechtfertigte Härten vermieden werden.

- Eine vorzeitige Entlassung aus dem Ausbildungsdienst eines Wehrpflichtigen vor Ablauf von sechs Monaten hat grundsätzlich die Verpflichtung zur Leistung eines Erstattungsbetrages in der Höhe von 568,34 Euro pro bereits an die betroffene Person ausbezahlte Monatsprämie zur Folge. Im Falle einer vorzeitigen Entlassung nach zum Beispiel vier Monaten ist somit ein Erstattungsbetrag von 2.273,36 Euro zu entrichten.

- Eine vorzeitigen Entlassung eines Wehrpflichtigen aus dem Ausbildungsdienst nach Ablauf von sechs Monaten bewirkt grundsätzlich die Verpflichtung zur Leistung eines Erstattungsbetrages in der maximalen Höhe von 3.410,05 Euro.

- Erfolgt die Einberufung eines Wehrpflichtigen zum Ausbildungsdienst nach - zum Beispiel - einmonatiger Leistung des Grundwehrdienstes und wird dieser Ausbildungsdienst nach - zum Beispiel - zehnmonatiger Gesamtdienstzeit wiederum vorzeitig beendet, so ist durch den betroffenen Wehrpflichtigen ein Erstattungsbetrag in der Höhe des fünffachen genannten Differenzbetrages (2.841,70 Euro) zu entrichten, da in diesem Fall während der ersten sechs Monate der gesamten Wehrdienstleistung für ein Monat Grundwehrdienst und fünf Monate Ausbildungsdienst nur fünf Monatsprämien angefallen sind.

Aus sozialen Erwägungen ist die Verpflichtung zur Leistung des Erstattungsbetrages im Falle der vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen Dienstunfähigkeit nicht vorgesehen. In jenen Fällen, in denen die Dienstunfähigkeit in Folge einer Gesundheitsschädigung vom betroffenen Wehrpflichtigen selbst herbeigeführt wurde, wird der Erstattungsbeitrag jedoch unvermindert zu leisten sein.
Darüber hinaus stellen auch der freiwillige Austritt aus dem Ausbildungsdienst wegen der Geburt eines Kindes sowie die Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund als Soldat nach § 1 Abs. 3 des Wehrgesetzes 2001 vor Ablauf der zwölfmonatigen Dauer des Ausbildungsdienstes (zum Beispiel wegen der vorzeitigen Erreichung des dafür notwendigen Ausbildungsprofils) einen Ausnahmegrund dar.
Besondere Härtefälle bei der Hereinbringung des Erstattungsbeitrages können durch Festsetzung von Raten, der Möglichkeit der Stundung bzw. durch Abstandnahme der Hereinbringung Berücksichtigung finden. Die Rückzahlungspflicht ist keinesfalls als "Straf-” oder "Bußzahlung” anzusehen, sondern stellt vielmehr die Begleichung eines durch das Bundesheer erfolglos getätigten Investitionsaufwandes dar, der mangels Erfüllung der freiwillig eingegangenen Verpflichtung zur Leistung des Ausbildungsdienstes entstanden ist.

Auszahlungstermine
Die derzeit normierten Auszahlungstermine für das Monatsgeld, die Dienstgradzulage sowie die Pauschalentschädigung bei Truppenübungen, Kaderübungen, freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten, die nicht länger als zwanzig Tage dauern, entfallen im Interesse einer flexibleren Verwaltung sowie einer Deregulierung von Rechtsnormen ersatzlos.
Die Auszahlung dieser Geldleistungen wird künftig ausschließlich nach der generellen Auszahlungsbestimmung des § 54 Abs. 4 HGG 2001 erfolgen. Bei der Auszahlung der während des Grundwehrdienstes, des Wehrdienstes als Zeitsoldat und des Ausbildungsdienstes gebührenden Geldleistungen wird weiterhin am 15. jedes Monats als Auszahlungstermin festgehalten.

Beitragszeiten statt Ersatzzeiten
Auf Grund des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG) gelten jegliche Zeiten des Präsenz- und Ausbildungsdienstes – somit auch eines Wehrdienstes als Zeitsoldat - in der Pensionsversicherung ab 1. Jänner 2005 als Versicherungszeiten und nicht wie bisher - als beitragsfreie Ersatzzeiten.
Die Verpflichtung des Bundes zur Leistung eines Abgeltungsbetrages an den Ausgleichsfonds der Sozialversicherungsträger zur Abgeltung der Aufwendungen, die den Pensionsversicherungsträgern aus der Anrechnung eines Wehrdienstes als Zeitsoldat als Ersatzzeit entstehen, ist somit ab dem genannten Zeitpunkt materiell hinfällig und wurde durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2005 im Interesse einer Entlastung des Gesetzestextes auch formell ersatzlos gestrichen.

Erhöhung der Erfolgsprämie auf das Doppelte und
Einführung einer Milizprämie ab 1. Jänner 2006

Als besonderer Anreiz für die Heranbildung von Kaderfunktionen wurde die Erfolgsprämie für eine erfolgreich abgeschlossene vorbereitende Kaderausbildung von 196,27 Euro auf künftig 392,54 Euro erhöht.
Zusätzlich gebührt Anspruchsberechtigten, die eine Kaderübung leisten, eine Milizprämie. Die Höhe der für einen Kalendermonat gebührenden Milizprämie beträgt für Rekruten und Chargen 285,17 Euro, für Unteroffiziere 365,11 Euro und für Offiziere 470,50 Euro.

Auslandseinsatzgesetz 2001


Vollständige Umsetzung der Kinderrechtskonvention
Nach Art. 1 des durch die Republik Österreich ratifizierten und am 12.Februar 2002 in Kraft getretenen Fakultativprotokolls über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten haben die Vertragsstaaten alle durchführbaren Maß-nahmen zu treffen um sicherzustellen, dass Angehörige ihrer Streitkräfte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen.
Unter Bedachtnahme auf diese völkerrechtliche Verpflichtung wurde bereits mit Wirkung vom 1. Juli 2001 im Auslandseinsatzgesetz 2001 eine entsprechende Schutzklausel normiert, wonach eine rechtswirksame freiwillige Meldung zum Auslandseinsatzpräsenzdienst erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres eingebracht werden kann.
Dadurch konnte sichergestellt werden, dass sämtliche in einem Auslandseinsatzpräsenzdienst befindlichen Soldaten allenfalls auch an allfälligen "Feindseligkeiten" teilnehmen können, was im Einzelfall wohl niemals völlig ausgeschlossen werden kann.
Unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsentwicklungen im Bereich des Auslandseinsatzrechtes erscheint es nunmehr zweckmäßig, diese gesetzliche Altersschutzklausel auch auf jene Soldaten zu erweitern, die zu einem Auslandseinsatz im Rahmen eines Dienstverhältnisses entsendet werden.
Nach Vollendung des 17. Lebensjahres besteht mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Möglichkeit, vorzeitig Präsenz- oder Ausbildungsdienst zu leisten. Somit können - theoretisch - Soldaten im Anschluss an einen solchen Wehrdienst bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres in ein Dienstverhältnis als Vertragsbedienstete des Bundes mit Sondervertrag für eine Verwendung in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen aufgenommen werden ("KIOP-VB").
Für diese - in der Praxis wohl sehr selten auftretenden - Fälle wurde nunmehr ausdrücklich gesetzlich klargestellt, dass jede Entsendung eines Soldaten - also sowohl im Rahmen eines Dienstverhältnisses als auch im Rahmen eines Auslandseinsatzpräsenzdienstes - zu einem Auslandseinsatz nach § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG vor Vollendung des 18. Lebensjahres jedenfalls unzulässig ist. Eine vergleichbare Regelung hinsichtlich der Teilnahme an Feindseligkeiten im Rahmen von Einsätzen zur militärischen Landesverteidigung ist derzeit im Wehrgesetz 2001 normiert.

Heranziehung von Frauen zum Auslandseinsatzpräsenzdienst

Nach der bisherigen Rechtslage stellte eine laufende oder zurückliegende faktische Leistung eines Ausbildungsdienstes, ungeachtet der konkreten Dauer, eine formale Voraussetzung für die Heranziehung von Frauen zu einem Auslandseinsatzpräsenzdienst dar.
Mit dieser Gesetzesbestimmung sollte in erster Linie eine bereits erfolgte Feststellung der grundsätzlichen Eignung der Betroffenen zum Wehrdienst im Rahmen der Eignungsprüfung sichergestellt werden.
Die bisherigen praktischen Erfahrungen haben gezeigt, dass sich das Abstellen auf die faktische Leistung eines Ausbildungsdienstes hinsichtlich der Heranziehbarkeit zum Auslandseinsatzpräsenzdienst als zu eng erwiesen hat.
Nun wurde gesetzlich normiert, dass die generelle Heranziehbarkeit zum Ausbildungsdienst durch Vorliegen eines entsprechenden Annahmebescheides als formale Voraussetzung für die Leistung eines Auslandseinsatzpräsenzdienstes durch Frauen genügt, das heißt sie muss nicht faktisch Ausbildungsdienst geleistet haben.

Geltung des Härteausgleichs für Geldleistungen
im Auslandseinsatzpräsenzdienst

Nach der geltenden Rechtslage gebührt Soldaten, die Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, eine Geldleistung, die ausschließlich aus dem Grundbetrag und der Auslandseinsatzzulage gebildet wird.
Diese im Wesentlichen bewährte Regelung hat in der Vergangenheit, insbesondere im Zusammenhang mit kurzfristigen Entsendungen von Grundwehrdienst leistenden Soldaten in das Ausland zu Maßnahmen der Such- und Rettungsdienste nach § 1 Z 1 lit. c KSE-BVG vereinzelt zu unbilligen Härtefällen geführt.
Diese Härten ergaben sich insbesondere aus der Nichtanwendbarkeit der Regeln über den Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe auf Soldaten, die den Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten. In solchen Einzelfällen betrug das Ausmaß des während des Grundwehrdienstes gebührenden Familienunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe auf Grund der anzuwendenden Höchstbemessungsgrundlage ein Vielfaches der im Auslandseinsatzpräsenzdienst gebührenden Geldleistung.
Nunmehr können die Regelungen über den Härteausgleich nach § 56 des Heeresgebührengesetzes 2001 auf die Besoldung im Auslandseinsatzpräsenzdienst angewendet werden, um derartige - selten auftretende - finanzielle Nachteile zu mildern.

Munitionslagergesetz 2003


Entschädigungen
Nach § 12 des Munitionslagergesetzes 2003 darf ein Anspruchswerber oder der Bund innerhalb eines Jahres nach der verordneten Feststellung eines Gefährdungsbereiches eines Munitionslagers bzw. nach Rechtskraft eines Bescheides betreffend Anordnungen zur Gefahrenabwehr die gerichtliche Feststellung einer Entschädigung beantragen.
Auf Grund einer Änderung der Gerichtsorganisation sind nunmehr in diesen Verfahren an Stelle der bisherig zuständigen Bezirksgerichte die jeweils zuständigen Landesgerichte zur Entscheidung berufen.

Militärbefugnisgesetz


Durchsuchungsbefugnis
Betreffend die Festnahmebefugnis militärischer Organe im Wachdienst wurde aus rechtsstaatlichen Erwägungen - entsprechend der Gesetzessystematik sämtlicher Befugnisnormen im Militärbefugnisgesetz - ausdrücklich der Ermächtigungscharakter der Durchsuchungsbefugnis hervorgehoben.
Ein absoluter Zwang zur konkreten Ausübung dieser Befugnis wird daher künftig nicht bestehen (keine Durchsuchungspflicht sondern ein Durchsuchungsrecht).

Redaktionsgeheimnis
Um einen noch umfassenderen Schutz des Redaktionsgeheimnisses zu gewährleisten soll nunmehr ausdrücklich normiert werden, dass militärische Organe und Dienststellen, die mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung und Abwehr betraut sind, ausnahmslos keine Daten übermitteln dürfen, wenn Hinweise dafür bestehen, dass hierdurch der Schutz dieses Geheimnisses umgangen würde. Mit dieser Neuregelung wird der diesbezügliche Rechtsschutz im militärischen Bereich weit über den im Exekutivbereich normierten Standard angehoben.

Mag. Christoph Ulrich, ELeg

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