Bundesheer Bundesheer Hoheitszeichen

Bundesheer auf Twitter

Weisung oder Befehl

Die Bundesverfassung legt im Art. 20 Abs. 1 B-VG eine grundsätzliche Bindung öffentlicher Organe (somit auch von Soldaten) an Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe fest.
Auf einfachgesetzlicher Ebene sind zunächst für "Weisungen" im Bereich der Bundesbediensteten nähere Regelungen wie § 44 des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979 und § 5a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 maßgeblich.
Demnach hat der öffentlich Bedienstete seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den öffentlich Bediensteten betraut ist.
Die Ablehnung einer Weisung durch den öffentlich Bediensteten ist möglich, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
Hält der öffentlich Bedienstete eine Weisung aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen.
Dieser hat dann seine Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls gilt sie als zurückgezogen.
Die Nichtbefolgung einer Weisung stellt eine Verletzung von Dienstpflichten dar und kann in einem Disziplinarverfahren entsprechend geahndet werden. (Als Disziplinarstrafen kommen der Verweis, die Geldbuße, die Geldstrafe und die Entlassung in Betracht.)

Militärischer Befehl

Der militärische Befehl ist ebenso wie die oben angeführte Weisung ein Unterfall der verfassungsrechtlichen Weisung nach Artikel 20 Abs. 1 B-VG ("Befehl" als Sonderform der Weisung im verfassungsrechtlichen Sinn).
Nach § 2 der Verordnung der Bundesregierung über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV) versteht man unter Befehle alle von Vorgesetzten gegenüber Untergebenen getroffenen Anordnungen (Gebote und Verbote) zu einem bestimmten Verhalten.
Unter dem Vorgesetzten ist jene Person zu verstehen, der auf Grund besonderer Anordnung (Gesetze, Verordnungen, Organisationsvorschriften, Dienstanweisungen und Befehle) das Recht der Befehlsgebung gegenüber jenen Soldaten zusteht, die auf Grund dieser Anordnung an ihre Befehle gebunden sind. Beim Vorgesetzten kann es sich sowohl um einen Soldaten als auch um einen Zivilbediensteten in einer militärischen Dienststelle handeln.
Der Vorgesetzte darf nur solche Befehle erteilen, die im Zusammenhang mit dem Dienst stehen. Befehle, welche die Menschenwürde verletzen oder deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde, dürfen nicht erteilt werden. Befehle sind so zu formulieren, dass sie leicht erfasst werden können.
Bestehen Zweifel, ob der Befehlsempfänger den Wortlaut eines Befehles richtig verstanden hat, ist anzuordnen, dass er den Wortlaut zu wiederholen hat.
Der Untergebene ist berechtigt, vor Ausführung eines ihm mündlich erteilten Befehls dessen schriftliche Ausfertigung zu verlangen, wenn der Befehl militärische bedeutsame Tatsachen betrifft oder der Untergebene gegen den Befehl Einwände erhoben hat, denen nicht entsprochen wurde.
Befehle, die von einem unzuständigen Organ erteilt worden sind sowie Befehle, deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde, sind nicht zu befolgen.

Eine Verletzung oder Nichtbefolgung von Befehlen durch Soldaten stellt eine Pflichtverletzung im Sinne des Heeresdisziplinargesetzes 2002 dar. Dieses regelt ein eigenständiges Disziplinarrecht für den gesamten militärischen Bereich und betrifft grundsätzlich alle Soldaten, Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes sowie Berufssoldaten des Ruhestandes.
Als Disziplinarstrafen kommen im Friedensfall
bei Soldaten im Grundwehrdienst
* der Verweis,
* die Geldbuße,
* das Ausgangsverbot,
* die Unfähigkeit zur Beförderung,
* die Degradierung und
* die Entlassung,
bei allen anderen Soldaten
* der Verweis,
* die Geldbuße,
* die Geldstrafe,
* die Entlassung,
* die Unfähigkeit zur Beförderung bzw. die Degradierung
in Betracht.
Für Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes und Berufssoldaten im Ruhestand gelten spezielle Strafarten. Im Einsatzfall findet ein besonderes Disziplinarrecht Anwendung, welches auch speziell auf den Einsatzfall abgestimmte Strafarten vorsieht.

Klarstellung

Durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2005 ist im Wehrgesetz 2001 nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass sämtliche Anordnungen von Vorgesetzen an untergebene Soldaten für die Letztgenannten immer einen Befehl darstellen. Dabei ist es unerheblich, ob
* der Vorgesetze auch ein Soldat ist und ob
* der Befehlsempfänger dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört oder Präsenz- oder Ausbildungsdienst leistet.

Als Befehlsempfänger kommen somit folgende Gruppen von Soldaten in Betracht:
* Personen, die zum Präsenzdienst oder zum Ausbildungsdienst einberufen sind, vom Beginn des Tages, für den sie einberufen worden sind, bis zum Ablauf des Tages, mit dem sie entlassen werden;
* Personen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses als
- Militärpersonen des Dienststandes,
- Berufsoffiziere des Dienststandes,
- Beamte und Vertragsbedienstete, die zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, für die Dauer dieser Heranziehung und
- Vertragsbedienstete des Bundes mit Sondervertrag nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, für eine militärische Verwendung im Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung (Militär-VB)
angehören.
Alle diese Personen sind Soldaten und leisten Wehrdienst.

Nach § 46 Abs. 1 WG 2001 gelten für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, die wehrrechtlichen Vorschriften nur insoweit, als in den dienstrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist.
Hinsichtlich des (militärischen) Befehles sind im gesamten Dienstrecht (insbesondere im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979) – im Gegensatz zur Weisung – keinerlei Regelungen normiert.
Da sohin "nicht anderes bestimmt" ist, gelten diesbezüglich für alle Soldaten uneingeschränkt die relevanten wehrrechtlichen Normen. Dies bedeutet im Ergebnis, dass insbesondere auch die Bestimmungen des § 44 BDG 1979 ("Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten" wie Unterstützungspflicht bzw. Pflicht zur Befolgung von Weisungen) auf Soldaten nicht anwendbar sind.
Für alle Soldaten (auch solche in einem Bundesdienstverhältnis) gelten daher in diesem Zusammenhang ausschließlich die entsprechenden Bestimmungen der §§ 6 und 7 ("Befehlsgebung" bzw. "Gehorsam") der Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV), wonach jeder Untergebene seinen Vorgesetzten gegenüber zu Gehorsam verpflichtet ist. Er hat die ihm erteilten Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und pünktlich auszuführen.

Eine von § 41 Abs. 3 WG 2001 abweichende Definition des Begriffes "Befehl" findet sich im § 2 des Militärstrafgesetzes (MilStG). Demnach sind – ausschließlich für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes nur Anordnungen von "militärischen Vorgesetzten" (das ist entweder der Bundesminister für Landesverteidigung als "zuständiger Bundesminister" nach Art. 80 Abs. 3 B-VG oder ein vorgesetzter Soldat, nicht jedoch ein "ziviler" Vorgesetzter) an untergebene Soldaten als Befehle zu qualifizieren.
Die Nichtbefolgung einer Anordnung eines "zivilen" Vorgesetzten an einen untergebenen Soldaten kann daher für den Letztgenannten zwar disziplinarrechtliche (Heeresdisziplinargesetz 2002 - HDG2002), aber keine militärstrafrechtlichen Auswirkungen haben.

Anordnungen im Rahmen einer Freiwilligen Milizarbeit stellen ein begrenztes System von Anordnungsrechten und Gehorsamspflichten für den Milizstand bzw. im Verhältnis zum Präsenzstand dar und ermöglichen, den Zeitaufwand für bestimmte Maßnahmen innerhalb einer Übung oder eines Einsatzes dadurch beträchtlich zu verkürzen, dass Anordnungen bereits im Milizstand erteilt werden können. Sie können freiwillig auch bereits im Milizstand ausgeführt werden.
In dieser Konstellation – also solange die Teilnehmer an einer Freiwilligen Milizarbeit noch nicht im Präsenzstand sind – haben die erwähnten Anordnungen keinen Befehlscharakter, da den Wehrpflichtigen deren Befolgung außerhalb einer Präsenzdienstleistung frei gestellt ist. Somit sind die rechtlichen Auswirkungen bei der Nichtbefolgung von Befehlen auf die Nichtbefolgung von Anordnungen nicht anwendbar. Erst im Präsenzstand, das heißt, wenn die Anordnung zum Befehl mutiert, gelten die oben angeführten Voraussetzungen betreffend die Befehlsgebung etc.

Militärstrafrecht

Betreffend der Nichtbefolgung eines durch einen militärischen Vorgesetzten erteilten Befehles kommt es bei militärisch qualifizierten Tatbeständen zur Anwendung des Militärstrafgesetzes, welches ein gerichtliches Sonderstrafrecht darstellt, das grundsätzlich nur Soldaten betrifft und von den ordentlichen Gerichten im Strafverfahren anzuwenden ist.
Hier kommen insbesondere die Straftaten gegen die militärische Ordnung in Betracht. Als wichtigste Delikte in diesem Zusammenhang sind der Ungehorsam, die fahrlässige Nichtbefolgung von Befehlen und der schwere Ungehorsam zu erwähnen.

Das Delikt des Ungehorsams begeht, wer einen Befehl nicht befolgt, indem er sich gegen den Befehl durch Tätlichkeiten oder mit beleidigenden Worten oder solchen Gebärden auflehnt oder trotz Abmahnung im Ungehorsam verharrt. Dieses Fehlverhalten ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

In gleicher Weise ist zu bestrafen, wer sonst einen Befehl nicht befolgt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder die Gefahr eines erheblichen Nachteils herbeiführt. Bei der fahrlässigen Nichtbefolgung von Befehlen ist eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vorgesehen. Eine erhöhte Strafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ist dann vorgesehen, wenn sich jemand des Delikts des Ungehorsams mit mehreren anderen Soldaten oder im Einsatz schuldig macht.

Zusammenfassung

Wie bisher dargestellt sind nicht alle Befehle nach dem Wehrgesetz 2001 bzw. der ADV auch solche nach dem Militärstrafgesetz. In Bezug auf das Militärstrafgesetz ist ein Befehl nur dann strafrechtlich relevant, wenn er von einem militärischen Vorgesetzten erteilt wird und die Anordnung auf einen Einzelfall bezogen ist.
Militärischer Vorgesetzter kann nur ein in der militärischen Hierarchie vorgesetzter Soldat oder ausnahmsweise als Zivilist der Bundesminister für Landesverteidigung persönlich in Ausübung seiner Befehlsgewalt nach Artikel 80 Abs. 3 B-VG sein.

Dienstvorschriften und Erlässe, die sich an Soldaten richten, sind unter den eingangs beschriebenen Voraussetzungen (zuständiges Organ etc.) rechtlich gleichermaßen als Befehle zu werten. Sie werden nicht individuell sondern allgemein erteilt.

Mag. Christoph ULRICH, ELeg

Eigentümer und Herausgeber: Bundesministerium für Landesverteidigung | Roßauer Lände 1, 1090 Wien
Impressum | Kontakt | Datenschutz | Barrierefreiheit

Hinweisgeberstelle