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Die neuen Bezüge

Nach dem Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001) und der Verordnung über die Dienstgradzulage bestehen ab 1. Juli 2005 folgende Ansprüche (alle Betragsangaben in Euro):

Grundwehrdienst


Für Soldaten gebühren während des Grundwehrdienstes folgende Bezüge:
außerhalb eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 Monatsgeld nach § 3 Abs. 1 HGG 2001: 168,24

oder während eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 Monatsgeld nach § 3 Abs. 2 HGG 2001: 387,18

Anlassfälle:
lit. a) militärische Landesverteidigung (siehe hiezu § 2 Abs.2 WG 2001);
lit. b) Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit und der demokratischen Freiheiten der Einwohner sowie zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren überhaupt (sicherheitspolizeilicher Assistenzeinsatz);
lit. c) Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges (Assistenzeinsatz zur Katastrophenhilfe).

Zusätzlich monatlich:
Grundvergütung nach § 5 Abs. 1 HGG 2001: 87,70

Erfolgsprämie
bei erfolgreichem Abschluss der vorbereitenden Kaderausbildung (vbK) nach § 5 Abs. 2 HGG 2001: 196,27
NEU: ab 1. Jänner 2006: 392,54

Dienstgradzulage nach § 4 HGG 2001,
Fahrtkostenvergütung nach § 7 HGG 2001,
Freifahrt nach § 8 HGG 2001,
Auslandsübungszulage nach § 10 HGG 2001.

Allenfalls besteht auch nach § 25 HGG 2001 ein Anspruch auf Familienunterhalt (maximal 80% der Bemessungsgrundlage) und nach § 31 HGG 2001 auf Wohnkostenbeihilfe (maximal 30% der Bemessungsgrundlage).
Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach dem jeweiligen Einkommen vor der Wirksamkeit der Einberufung (Zustellung des Einberufungsbefehles oder allgemeine Bekanntmachung der Einberufung) und beträgt mindestens 954,53 und höchstens 4.335,15.

Präsenzdienste


Den Soldaten gebühren folgende Bezüge bei den Präsenzdienstleistungen
* Truppenübungen gemäß § 19 Abs. 1 Ziffer 2 WG 2001,
* Kaderübungen gemäß § 19 Abs. 1 Ziffer 3 WG 2001,
* freiwillige Waffenübungen oder Funktionsdienste gemäß § 19 Abs. 1 Ziffer 4 WG 2001,
* außerordentliche Übungen gemäß § 19 Abs. 1 Ziffer 7 WG 2001.

Monatsgeld nach § 3 Abs. 1 HGG 2001: 168,24
oder im Einsatzpräsenzdienst gemäß § 19 Abs. 1 Zif. 6 WG 2001 Monatsgeld nach § 3 Abs. 2 HGG 2001: 387,18

Zusätzlich monatlich:
Dienstgradzulage nach § 4 HGG 2001,
Auslandsübungszulage nach § 10 HGG 2001,
Fahrtkostenvergütung nach § 7 HGG 2001,
Einsatzprämie nach § 9 HGG 2001:
In Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 während freiwilliger Waffenübungen und Funktionsdiensten gebührt allen Anspruchsberechtigten zusätzlich folgende Einsatzprämie:

Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001:
Rekruten und Chargen: 981,18
(bei Einsatzvorbereitung: 490,59)
Unteroffiziere: 1.261,37
(bei Einsatzvorbereitung: 630,7)
Offiziere: 1.635,23
(bei Einsatzvorbereitung: 817,6)

Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. b und c WG 2001:
Rekruten und Chargen: 878,36
(bei Einsatzvorbereitung: 439,20)
Unteroffiziere: 1.112,03
(bei Einsatzvorbereitung: 556,00)
Offiziere: 448,30
(bei Einsatzvorbereitung: 724,15)

Pauschalentschädigung pro Monat nach
§ 36 Abs. 1 HGG 2001: 954,53
Die Entschädigung kann, wenn die Pauschalentschädigung den Verdienstentgang nicht deckt, nach § 36 Abs. 2 HGG 2001 pro Monat maximal 7.158,96 betragen.

Ausbildungsdienst


Den Soldaten gebührt während dieses Wehrdienstes:
außerhalb eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 Monatsgeld nach § 3 Abs 1 HGG 2001: 168,24
oder während eines Einsatzes nach § 2 Abs 1 lit. a bis c WG 2001 Monatsgeld nach § 3 Abs. 2 HGG 2001: 387,18
und Monatsprämie nach § 6 Abs. 1 HGG 2001: 656,04

Zusätzlich monatlich:
Dienstgradzulage nach § 4 HGG 2001,
Fahrtkostenvergütung nach § 7 HGG 2001,
Freifahrt nach § 8 HGG 2001,
Auslandsübungszulage nach § 10 HGG 2001.

Allenfalls besteht auch nach § 25 HGG 2001 ein Anspruch auf Familienunterhalt (maximal 80% der Bemessungsgrundlage) und nach § 31 HGG 2001 auf Wohnkostenbeihilfe (maximal 30% der Bemessungsgrundlage).
Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach dem jeweiligen Einkommen vor der Wirksamkeit der Einberufung (Zustellung des Einberufungsbefehles oder allgemeine Bekanntmachung der Einberufung) und beträgt mindestens 954,53 und höchstens 4.335,15.

Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 gebührt den Soldaten im Ausbildungsdienst zusätzlich folgende Einsatzvergütung nach § 6 Abs. 2 HGG 2001:
Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001:
Rekruten und Chargen: 981,18
(bei Einsatzvorbereitung: 490,59)
Unteroffiziere: 1.261,37
(bei Einsatzvorbereitung: 630,70)
Offiziere: 1.635,23
(bei Einsatzvorbereitung: 817,60)

Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. b und c WG 2001:
Rekruten und Chargen: 878,36
(bei Einsatzvorbereitung: 439,20)
Unteroffiziere: 1.112,03
(bei Einsatzvorbereitung: 556,00)
Offiziere: 1.448,30
(bei Einsatzvorbereitung: 724,15)

Zeitsoldat ("kurz")


Den Soldaten gebühren während des Wehrdienstes als Zeitsoldat ("kurz"):
Monatsgeld nach § 3 Abs. 1 HGG 2001: 168,24
oder während eines Einsatzes Monatsgeld nach § 3 Abs. 2 HGG 2001: 387,18
und Monatsprämie nach § 6 Abs. 1 HGG 2001: 656,04

Zusätzlich monatlich:
Dienstgradzulage nach § 4 HGG 2001,
Fahrtkostenvergütung nach § 7 HGG 2001,
Freifahrt nach § 8 HGG 2001,
Auslandsübungszulage nach § 10 HGG 2001.

Allenfalls besteht auch nach § 25 HGG 2001 ein Anspruch auf Familienunterhalt (maximal 80% der Bemessungsgrundlage) und nach § 31 HGG 2001 auf Wohnkostenbeihilfe (maximal 30% der Bemessungsgrundlage).
Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach dem jeweiligen Einkommen vor der Wirksamkeit der Einberufung (Zustellung des Einberufungsbefehles oder allgemeine Bekanntmachung der Einberufung) und beträgt mindestens 954,53 und höchstens 4.335,15.

Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 gebührt den Zeitsoldaten zusätzlich folgende Einsatzvergütung nach § 6 Abs. 2 HGG 2001:
Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001:
Rekruten und Chargen: 981,18
(bei Einsatzvorbereitung: 490,59)
Unteroffiziere: 1.261,37
(bei Einsatzvorbereitung: 630,70)
Offiziere: 1.635,23
(bei Einsatzvorbereitung: 817,60)

Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. b und c WG 2001:
Rekruten und Chargen: 878,36
(bei Einsatzvorbereitung: 439,20)
Unteroffiziere: 1.112,03
(bei Einsatzvorbereitung: 556,00)
Offiziere: 1.448,30
(bei Einsatzvorbereitung: 724,15)

Zeitsoldat ("lang")

Bei dieser Präsenzdienstleistung gebühren: Monatsgeld nach § 3 Abs. 1 HGG 2001: 168,24
oder während eines Einsatzes Monatsgeld nach § 3 Abs. 2 HGG 2001: 387,18
und Monatsprämie nach § 45 Abs. 1 HGG 2001:
Rekrut, Gefreiter und
Korporal 841,80
Zugsführer 883,50
Unteroffizier 951,40
Offizier 1.050,60

Zusätzlich monatlich:
Dienstgradzulage nach § 4 HGG 2001,
Fahrtkostenvergütung nach § 7 HGG 2001,
Auslandsübungszulage nach § 10 HGG 2001.

Zeitsoldaten "lang” gebühren allenfalls eine Belastungsvergütung nach § 45 Abs. 3 HGG 2001 in der Höhe von 46,70 monatlich
und eine Ausbildungsvergütung nach § 45 Abs. 4 HGG 2001 in der Höhe von 28,00 (allenfalls erhöht bis maximal 280,40 monatlich).

Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 gebührt den Zeitsoldaten zusätzlich folgende Einsatzvergütung nach § 6 Abs. 2 HGG 2001:
Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001:
Rekruten und Chargen: 981,18
(bei Einsatzvorbereitung: 490,59)
Unteroffiziere: 1.261,37
(bei Einsatzvorbereitung: 630,70)
Offiziere: 1.635,23
(bei Einsatzvorbereitung: 817,60)

Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. b und c WG 2001:
Rekruten und Chargen: 878,36
(bei Einsatzvorbereitung: 439,20)
Unteroffiziere: 1.112,03
(bei Einsatzvorbereitung: 556,00)
Offiziere: 1.448,30
(bei Einsatzvorbereitung: 724,15)

Dienstgradzulage

nach § 4 HGG 2001 iVm der Verordnung über die Dienstgradzulage:
Gefreiter 45,30
Korporal 56,70
Zugsführer 67,80
Wachtmeister 93,10
Oberwachtmeister 104,20
Stabswachtmeister 115,50
Oberstabswachtmeister 126,70
Offiziersstellvertreter 138,00
Vizeleutnant 149,20
Fähnrich 166,30
Leutnant 177,40
Oberleutnant 188,30
Hauptmann 211,00
Major 236,30
Oberstleutnant 258,50
Oberst 281,20
Brigadier 306,40
Generalmajor 314,80
Generalleutnant 323,20
General 331,70

Milizprämie

Zusätzlich gebührt ab 1. Jänner 2006 Anspruchsberechtigten, die eine Kaderübung leisten, eine Milizprämie.
Die Höhe der für einen Kalendermonat gebührenden Milizprämie beträgt für
Rekruten und Chargen 14,34 vH (285,17),
Unteroffiziere 18,36 vH (365,11),
Offiziere 23,66 vH (470,50)
des Bezugsansatzes.

Auslandsübungszulage

nach § 10 HGG 2001.
Die Auslandsübungszulage, die unter Anwendung des mit 1. April 1999 in Kraft getretenen Auslandszulagen- und Hilfeleistungsgesetzes - AZHG bemessen wird, besteht aus einem Sockelbetrag bei
a) Entsendung zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen gemäß § 1 Z 2 KSE-BVG (40 % des Sockelbetrages):
Rekrut 315,00
Gefreiter, Korporal und Zugsführer 455,00
Wachtmeister, Oberwachtmeister
und Stabswachtmeister 559,99
Oberstabswachtmeister, Offiziers-
stellvertreter, Vizeleutnant 734,99
Fähnrich, Leutnant, Oberleutnant,
Hauptmann, Major, Oberstleutnant,
Oberst, Brigadier, Generalmajor,
Generalleutnant und General 909,98

b) Entsendung zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen gemäß § 1 Z 1 lit. d KSE-BVG (75 % des Sockelbetrages):
Rekrut 590,61
Gefreiter, Korporal und Zugsführer 853,11
Wachtmeister, Oberwachtmeister
und Stabswachtmeister 1.049,98
Oberstabswachtmeister, Offiziers-
stellvertreter, Vizeleutnant 1.378,10
Fähnrich, Leutnant, Oberleutnant,
Hauptmann, Major, Oberstleutnant,
Oberst, Brigadier, Generalmajor,
Generalleutnant und General 1.706,22
und aus Zuschlägen, die sich nach Ort und Umständen der Auslandsübung richten. Bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen können in Betracht kommen:
- Zonenzuschlag: 175,00 bis max. 524,00
- Funktionszuschlag: 131,25 bis max. 437,49
- Unterkunfts- und Verpflegszuschlag

Ein Klima-, Krisen-, Ersteinsatz- oder Gefahrenzuschlag kommt bei der Durchführung einer Auslandsübung nicht in Betracht.

Übersicht
Bei Übungen im Ausland gebühren für:

Berufssoldaten
(Bedienstete des BMLV) Soldaten im Präsenz- bzw. Ausbildungsdienst
Monatsbezug nach
Gehaltsgesetz 1956
und
Auslandszulage nach AZHG (steuerbefreit) Besoldung nach HGG 2001
(nach Art des Wehrdienstes)
und
Auslandsübungszulage
nach HGG 2001 bei
sinngemäße Anwendung des AZHG (beide grundsätzlich steuerbefreit;

Pauschalentschädigung, Entschädigung des Verdienstentgangs und Fortzahlung der Bezüge nach dem 6. Hauptstück HGG 2001 sind jedoch steuerpflichtig !)

Aufschubpräsenzdienst

Nach § 52 HGG 2001 gebühren Anspruchsberechtigten, die einen Aufschubpräsenzdienst leisten, die Ansprüche im gleichen Umfang und nach den gleichen Bestimmungen wie für jenen Wehrdienst, aus dem die Entlassung vorläufig aufgeschoben wurde.

Mag. Christoph Ulrich, ELeg

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