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Wehrrechtsänderungen

ab 1. Jänner 2008

Durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2005 wurden folgende gesetzliche Regelungen geschaffen, die erst mit 1. Jänner 2008 in Kraft treten.

Dauer des Grundwehrdienstes

Die Dauer des Grundwehrdienstes wird mit sechs Monate begrenzt.
Wehrpflichtige, die aus dem Grundwehrdienst vorzeitig entlassen wurden, werden daher nach Wegfall des Entlassungsgrundes nur zur Leistung des Grundwehrdienstes in der auf sechs Monate fehlende Dauer neuerlich einberufen.
Für jene Personen, die vor dem 1. Jänner 2008 zum Grundwehrdienst mit einem Entlassungstermin nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam einberufen werden, bleiben die bisher bestehenden Bestimmungen aufrecht.

Milizübungen statt Kaderübungen

Österreich hat in einer langen Wehrtradition eine vielfältige Entwicklung verschiedener milizartiger Wehrdienstleistungen aufzuweisen. Auch seit Bestehen der 2. Republik hat sich diese Entwicklung weiter vollzogen, wobei sich die Schritte in der jüngsten Vergangenheit wie folgt darstellen:
Eine wesentliche Hinwendung zum Milizsystem wurde mit der Regierungserklärung vom 27. April 1970 und der darauf basierenden Einsetzung einer Bundesheer- Reformkommission durch die damalige Bundesregierung eingeleitet. Im Bericht der Bundesheer-Reformkommission wurde unter anderem grundlegend festgestellt, dass die im Bedrohungsfall aufzustellenden Landwehrverbände "die Masse der österreichischen Streitkräfte" darstellen sollten. Zur Erfüllung dieser Aufgabe wurde die Einführung von Pflichtreserveübungen als notwendig erachtet.
Es wurde neben den verpflichtenden Truppenübungen in Verbindung mit dem Grundwehrdienst auch die Einrichtung von Kaderübungen normiert und damit das bis dahin bestehende System von Inspektionen und Instruktionen abgelöst. Die Kaderübungen dienten zur Heranbildung von Wehrpflichtigen zu Kader und basierten - außer für Reserveoffiziere und ehemalige Berufssoldaten, die ex lege zu Kaderübungen verpflichtet waren - auf einer freiwilligen Meldung.
Da es sich in der Praxis gezeigt hat, dass die erforderliche Anzahl an geeignetem Kaderpersonal für das damalige Reserveheer auf freiwilliger Basis allein nicht gewonnen werden konnte, war es unerlässlich, diese Regelung anzupassen. In diesem Sinne wurde mit der Wehrgesetz-Novelle 1977 das Verfahren zur Heranziehung von Wehrpflichtigen zu Kaderübungen neu geregelt.
Demnach wurde mit der "vorbereitenden Kaderausbildung" eine Möglichkeit geschaffen, Wehrpflichtige bereits während ihres Grundwehrdienstes auf ihre Eignung für eine Kaderfunktion hin zu prüfen. Die konkrete Einberufung von Wehrpflichtigen zu Kaderübungen erfolgte nach Maßgabe der festgestellten Eignung und der militärischen Erfordernisse unter grundsätzlicher Beibehaltung des Prinzips der Freiwilligkeit.
Nur für den Fall, dass die notwendigen Kaderfunktionen auf freiwilliger Basis nicht besetzt werden konnten, sah eine subsidiäre Bestimmung vor, dass Wehrpflichtige, die im Grundwehdienst einer vorbereitenden Kaderausbildung erfolgreich unterzogen wurden, mittels Bescheid zu Kaderübungen verpflichtet werden konnten.
Diese amtswegige Verpflichtung von Wehrpflichtigen zu Kaderübungen, die sich dazu nicht freiwillig gemeldet hatten, war dabei zahlenmäßig mit maximal zwölf Prozent der Wehrpflichtigen des jeweiligen Geburtsjahrganges begrenzt. Des weiten wurde neben den bereits bestehenden Regelungen betreffend die Kaderübungspflicht von Reserveoffizieren und ehemaligen Berufssoldaten auch eine ex lege-Verpflichtung zu Kaderübungen für die damals neu geschaffenen Zeitsoldaten eingeführt.
Dieses System von vorbereitender Kaderausbildung, freiwilliger Meldung zu Kaderübungen sowie Verpflichtung zu Kaderübungen entweder ex lege oder mittels Auswahlbescheid ist bis dato materiell unverändert in Kraft.
Ausgangspunkt für die nunmehr beschlossene Änderung ist die im Endbericht der Bundesheerreformkommission enthaltene Empfehlung, "im Falle einer Begrenzung des Grundwehrdienstes oder einer Änderung des Wehrsystems die gesetzlichen Voraussetzungen zu schaffen, dass für Wehrpflichtige und Frauen mit absolviertem Ausbildungsdienst die Möglichkeit einer rechtlich verbindlichen Freiwilligenmeldung für einen bestimmten Zeitraum vorgesehen wird, auf deren Grundlage die Verpflichtung zu Einsätzen und Übungen besteht".
Auf Grund der geplanten Abschaffung der Truppenübungen einerseits und dem derzeit stark beschränkten Zugang zu Kaderübungen (ausschließlich für Kommandanten- und Fachfunktionen) andererseits, erfordert eine Umsetzung dieser Empfehlung eine entsprechende gesetzliche Anpassung.
Mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2005 werden daher die bestehenden Kaderübungen für alle Wehrpflichtigen mit einer Verwendung in der Einsatzorganisation des Bundesheeres geöffnet.
Da an diesen in Rede stehenden militärischen Übungen auch Wehrpflichtige ohne eine Kaderfunktion in der Einsatzorganisation teilnehmen sollen, sind die Bezeichnungen "Kaderübungen" und "vorbereitende Kaderausbildung" nicht mehr zutreffend und werden jeweils durch die Bezeichnungen "Milizübungen" und "vorbereitende Milizausbildung" ersetzt.
Im Übrigen wird der Zugang zu diesen Milizübungen unter den gleichen Voraussetzungen wie bei Kaderübungen und daher auch weitgehend freiwillig erfolgen. Um den bestehenden militärischen Ausbildungsstand auch weiterhin erhalten zu können, soll die Gesamtdauer der künftigen Milizübungen für Offiziere und Unteroffiziere der jeweiligen Summe aus Truppen- und Kaderübungstagen nach der geltenden Rechtslage entsprechen. Für die übrigen Milizsoldaten wird die Gesamtdauer der Milizübungen dreißig Tage betragen.

Anerkennungs- und Sachprämie

Die Bundesheerreformkommission hat in ihrem Endbericht die "Einführung eines einheitlich anwendbaren Anerkennungssystems mit Geld- oder Sachleistungen" empfohlen.
In Umsetzung dieser Empfehlung wird daher mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2005 einerseits der für eine Anerkennungsprämie in Frage kommende Adressatenkreis einheitlich auf alle Soldaten im Präsenzdienst und im Ausbildungsdienst ausgedehnt und andererseits die Möglichkeit geschaffen, alternativ oder kumulativ dazu auch eine Sachleistung als Belohnung zuerkennen zu können wie zum Beispiel kostenlose Übereignung von Uniformteilen oder private Nutzung militärischer Erholungsheime.

Erhöhung der Einsatzprämie

Die Bundesheerreformkommission hat in ihrem Endbericht "Maßnahmen zur Attraktivitätssteigerung der Dienstleistung im Bundesheer unter dem Aspekt der internationalen Vergleichbarkeit auch unter Berücksichtigung des individuellen Nutzens sowie deren Anpassung an die gesellschaftlichen Entwicklungen" empfohlen.
Korrespondierend mit der geplanten Einführung von "Milizübungen" und entsprechend den Intentionen der Bundesheerreformkommission wird daher ein finanzielles Anreizsystem für die Leistung des neu geschaffenen Wehrdienstes eingeführt.
Die Erhöhung der Einsatzprämie erscheint zudem auch deshalb erforderlich, da für die Leistung der Milizübungen vermehrt Freiwillige gewonnen werden sollen, deren Wehrdienstleistung entsprechend zu entlohnen ist.

Milizprämie

Siehe hiezu den Beitrag zu den Wehrrechtsänderungen ab 1. Juli 2005 bzw. 1. Jänner 2006.

Mag. Christoph Ulrich, ELeg

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