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Coronavirus: FAQs für Grundwehrdiener

02. April 2020 - 

Im Kampf gegen die Ausbreitung des Coronavirus hat die Bundesregierung weitere Maßnahmen beschlossen: Grundwehrdiener, die demnächst abrüsten sollen, werden nicht abrüsten.

Hier finden Sie Antworten zu Fragen rund um Ihren bevorstehenden Grundwehrdienst

  1. Ich soll demnächst meinen Grundwehrdienst antreten, muss ich im April einrücken?

    Ja, da gültige Einberufungsbefehle von der derzeitigen Situation nicht berührt werden.

  2. Ich bin Grundwehrdiener kurz vor dem Abrüsten. Wie lange muss ich bleiben?

    Grundwehrdiener, die Ende März abrüsten hätten sollen, müssen ihren Dienst voraussichtlich um zwei Monate verlängern (Rechtsgrundlage WG §23a).

  3. Wie viel verdiene ich als Grundwehrdiener im Aufschubpräsenzdienst (also nach meinen "normalen" 6 Monaten Grundwehrdienst)?

    Grundwehrdiener, die aufgrund der Verfügung des Aufschubpräsenzdienstes nun nicht abrüsten, haben grundsätzlich Anspruch auf dieselben Bezüge wie bisher im Grundwehrdienst. Im Falle eines Einsatzes nach § 2 Wehrgesetz 2001 (zB Assistenzeinsatz, Hilfeleistung) gebührt anstelle des Monatsgeldes in Höhe von 227,85 € ein Einsatzmonatsgeld in Höhe von 524,37 €.

    Zusätzlich hat die Frau Bundesministerin angekündigt, dass Soldaten im Aufschubpräsenzdienst eine Anerkennungsprämie in Höhe von ca. 190 € ausgezahlt werden soll.

  4. Welche Gründe für eine Befreiung vom Aufschubpräsenzdienst gibt es?

    Befreiungsgründe nach § 26 WG 2001 sind einerseits militärische Rücksichten und sonstige öffentliche, insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach § 15 des Entwicklungshelfergesetzes (§ 26 Abs. 1 Z 1 WG 2001) und andererseits besonders rücksichtswürdige persönliche wirtschaftliche oder familiäre Interessen (§26 Abs. 1 Z 2 WG 2001). Als familiäre Interessen gelten auch solche aus einer eingetragenen Partnerschaft.

    Zu den Befreiungsgründen des § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 gibt es eine restriktive höchstgerichtliche Judikatur. Zusätzlich ist im Vorliegen der aktuellen außergewöhnlichen Verhältnisse, die eine Verfügung des Aufschubpräsenzdienstes durch FBM erforderten, ein Indiz für das Vorliegen zwingender militärischer Erfordernisse zu erblicken, die der Gewährung von Befreiungen grundsätzlich entgegenstehen.

  5. Wo - bei welchen Stellen - sind Anträge auf Befreiung einzubringen?

    Anregungen auf (befristete) Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes (auch der Aufschubpräsenzdienst ist eine Präsenzdienstart) aufgrund eines sonstigen öffentlichen Interesses sind beim BMLV (direkt an posteingang@bmlv.gv.at) einzubringen.

    Anträge aufgrund besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher oder familiärer Interessen sind beim Militärkommando und während einer Präsenzdienstleistung unter Einhaltung des Dienstweges bei jener militärischen Dienststelle, der der Wehrpflichtige zur Dienstleistung zugeteilt ist, einzubringen.

  6. Welche Stellen verfügen eine Befreiung?

    Befreiungen aus militärischen Rücksichten und sonstigen öffentlichen Interessen hat die Bundesministerin für Landesverteidigung zu verfügen.

    Die entsprechenden Bescheide sind, sofern es sich um eine Befreiung wegen einer beruflichen Tätigkeit handelt, dem Auftraggeber für diese berufliche Tätigkeit, insbesondere dem Arbeitgeber des Wehrpflichtigen, zur Kenntnis zu bringen. Befreiungen aufgrund des Vorliegens besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher oder familiärer Interessen verfügt das zuständige Militärkommando.

    Mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung gewährt wurde, wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung für ihn unwirksam.

  7. Meine Firma braucht mich unbedingt. Was muss sie bzw. ich dafür tun?

    Das Wehrrecht bietet - soweit keine zwingenden militärischen Erfordernisse entgegenstehen - verschiedene Möglichkeiten, den besonderen Bedarf verschiedener Organisationen, Betriebe insbesondere der kritischen Infrastruktur, Rotes Kreuz, etc. zu berücksichtigen.

    Das Spektrum reicht von einer bloßen Dienstfreistellung durch den Kompaniekommandanten bis zur (befristeten) Befreiung durch das BMLV (siehe § 26 Abs. 1 Z 1 WG 2001) bei Vorliegen sonstiger öffentlicher Interessen. Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen.

    Anregungen auf (befristete) Befreiung aufgrund eines sonstigen öffentlichen Interesses sind beim BMLV einzubringen. Zur Anregung einer Befreiung eines Mitarbeiters von einer Präsenzdienstleistung wären durch die anregende Stelle entsprechende Beweismittel vorzulegen, die die behauptete Unabkömmlichkeit des wehrpflichtigen Mitarbeiters sowie den daraus dem Unternehmen erwachsenden Nachteil belegen und auch getroffene Dispositionen im Hinblick auf die zu erwartende präsenzdienstbedingte Abwesenheit des Mitarbeiters erkennen lassen.

    Befreiungen aus sonstigen öffentlichen Interessen hat die Bundesministerin für Landesverteidigung zu verfügen, die entsprechenden Bescheide sind, sofern es sich um eine Befreiung wegen einer beruflichen Tätigkeit handelt, dem Auftraggeber für diese berufliche Tätigkeit, insbesondere dem Arbeitgeber des Wehrpflichtigen, zur Kenntnis zu bringen.

    Mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung gewährt wurde, wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung für ihn unwirksam.

  8. Kann ich während des Aufschubpräsenzdienstes auch Dienstfreistellung bekommen und für wie lange?

    Nach § 45 Abs. 1 WG 2001 haben Soldaten im Aufschub-PD Anspruch auf Dienstfreistellung abhängig von der Dauer des Wehrdienstes (30 Tage bzw. 25 Werktage pro Jahr bzw. anteilsmäßig). Zuständig dafür ist der EinhKdt.

    Darüber hinaus ist für alle nach § 45 Abs. 3 WG 2001 Dienstfreistellung als Anerkennung durch den Kdt des Truppenkörpers bis 3 Tage möglich. Darüber hinaus sind weitere 3 Tage durch BMLV möglich. Auch eine "normale" Dienstfreistellung aus familiären oder sonstigen persönlichen Gründen (beim Bittrapport) bis eine Woche durch den EinhKdt sowie eine weitere Woche durch den Kdt des Truppenkörpers ist möglich.

  9. Bekomme ich auch weiterhin Familien-/Partnerunterhalt bzw. Wohnkostenbeihilfe?

    Ja. Zugesprochene Geldleistungen werden weiter ausbezahlt, es gebühren Geldleistungen in derselben Höhe wie zuvor im Grundwehrdienst. Bei neu entstehenden Ansprüchen (zB Geburt eines Kindes) hätte unverzüglich eine Antragstellung an das Heerespersonalamt zu erfolgen.

  10. Bekomme ich für den Aufschubpräsenzdienst einen eigenen Einberufungsbefehl?

    Nein. Soldaten im Grundwehrdienst mit einem Einberufungstermin im Oktober 2019 werden ihren Grundwehrdienst sechs Monate nach ihrem jeweiligen Antrittstermin "regulär" beenden. Mit Beginn des darauffolgenden Tages treten diese Wehrpflichtigen unmittelbar ex lege in den Aufschubpräsenzdienst über; eine gesonderte Einberufung ist hierfür nicht erforderlich.

  11. Ich wohne in einem "Quarantäne-Gebiet" und es ist aufgrund einer behördlichen Anordnung, im Konkreten einer Verordnung, untersagt, dieses Gebiet zu betreten/verlassen. Muss ich trotzdem zum Grundwehrdienst einrücken?

    Nach § 25 Abs. 1 Z 2 WG 2001 sind Wehrpflichtige, die auf behördliche Anordnung hin angehalten werden, von der Einberufung zum Präsenzdienst ausgeschlossen. Als behördliche Anordnung im gegebenen Zusammenhang kommen insbesondere eine Verordnung oder eine individuelle Anordnung in Betracht.

    Wenn allerdings die Verordnung Ausnahmebestimmungen - zB Erlaubnis zum Verlassen für berufliche Zwecke oder zur unmittelbaren Gefahrenabwehr oder zur Aufrechterhaltung kritischer Infrastruktur - enthält, so ist eine Einberufung sehr wohl möglich und Sie müssen dann einrücken.

  12. Was berechtigt zum Verlassen eines "Quarantäne-Gebietes"?

    Zeigen Sie kontrollierenden Personen Ihren Einberufungsbefehl und einen amtlichen Lichtbildausweis bzw. wenn die Einberufung mittels allgemeiner Bekanntmachung erfolgt ist, dann zeigen Sie den Bereitstellungsbescheid und einen amtlichen Lichtbildausweis.

  13. Ich wohne in einem "Quarantäne-Gebiet" und es ist mir aufgrund einer individuellen behördlichen Anordnung, im Konkreten einer Verordnung, untersagt, dieses Gebiet zu betreten/verlassen. Muss ich trotzdem zum Grundwehrdienst einrücken?

    Personen, denen durch eine individuelle behördliche Anordnung (zB nach § 7 Abs. 1a des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. I Nr. 186) das Betreten/Verlassen eines bestimmten Gebietes untersagt wurde, können nur dann zum Einsatzpräsenzdienst einberufen werden, wenn auch die jeweilige behördliche Anordnung einen entsprechenden Ausnahmetatbestand enthält, der auf die Einberufung übertragen werden kann, andernfalls ist diese Person von der Einberufung ausgeschlossen.

    Sollte eine solche Person dennoch zum Präsenzdienst einberufen werden (insbesondere mangels ho. Kenntnis von einer entsprechenden behördlichen Anordnung), so wäre sie nach entsprechender Kenntniserlangung vorzeitig aus dem Präsenzdienst zu entlassen.

  14. Ich bin Grundwehrdiener des ET 10/2019 und Student. Ich soll ab 1. April für 2 Monate einen Aufschubpräsenzdienst leisten. Gelten dann hinsichtlich meines Studiums die gleichen Regelungen wie sie bei Zivildienern beabsichtigt sind?

    Ja, Grundwehrdiener und Milizsoldaten sollen keinen Nachteil beim Studium haben.

  15. Welche Schutzmaßnahmen gibt es im täglichen Dienstbetrieb?

    Durch sanitätsdienstliche Kontrollen (Befragungen/Fiebermessen) an den Kaserneneingängen, Sperre von Sporthallen, Zutrittsbeschränkungen zu Speisesälen und durch die Schließung von Betreuungseinrichtungen wird das Ansteckungsrisiko verringert. Zur Vermeidung einer Ansteckung werden auch Zimmer nur aufgelockert belegt.

    Alle Maßnahmen im Dienstbetrieb des Österreichischen Bundesheeres sind darauf ausgerichtet, Kasernen und Standorte weitestgehend zu isolieren und Reisen sowie Verlegungen zwischen den Kasernen auf das zwingend notwendige Mindestmaß zu beschränken. Damit soll eine Infektionsübertragung von einem Standort auf andere möglichst verhindert werden.

  16. Wie läuft eine benötigte militärpsychologische Betreuung ab?

    Die psychologische Betreuung und Begleitung der Soldaten im Einsatz wird von Militärpsychologen wahrgenommen. Dabei werden sie von sogenannten Peers (englisch: gleichrangig) unterstützt. Die Militärpsychologen beraten auch Kommandanten hinsichtlich der psychologischen Lage. Beratungen und Betreuungen werden zur Verminderung des Ansteckungsrisikos soweit möglich telefonisch durchgeführt.

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