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Das neue Militärbefugnisgesetz (MBG) I

Nach jahrelangen intensiven Bemühungen und Vorarbeiten hat das Parlament im Sommer 2000 das Militärbefugnisgesetz endgültig beschlossen. Mit diesem Gesetz werden zahlreiche Befugnisse militärischer Organe ausdrücklich gesetzlich normiert. Damit wird sowohl diesen Organen als auch den betroffenen Menschen Rechtssicherheit betreffend die Ausübung dieser Eingriffsrechte geboten. Gleichzeitig wird einer der letzten derzeit nur unzureichend geregelten Bereiche des österreichischen Rechtssystems der im Hinblick auf das Rechtsstaatlichkeitsgebot erforderlichen gesetzlichen Ausgestaltung zugeführt. Das Militärbefugnisgesetz wird am 1. Juli 2001 in Kraft treten.

Inkrafttreten

Der Nationalrat hat am 6. Juli 2000 mit den Stimmen der beiden Regierungsparteien den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein Militärbefugnisgesetz (MBG) eingeführt sowie das Sperrgebietsgesetz 1995 geändert werden, beschlossen; der Bundesrat hat diesem Gesetzesbeschluss am 19. Juli 2000 zugestimmt. Dieses Bundesgesetz wurde am 10. August 2000 im Bundesgesetzblatt unter der BGBl. I Nr. 86/2000 kundgemacht. Das Inkrafttreten ist mit 1. Juli 2001 festgesetzt.

Struktur des Gesetzes

Das Militärbefugnisgesetz weist folgende inhaltliche Grobstruktur auf:

Allgemeine Bestimmungen
Der 1. Teil (Allgemeine Bestimmungen) enthält Legaldefinitionen verschiedener militärisch bedeutsamer Begriffe (z.B. militärische Organe, Dienststellen, Bereiche und Rechtsgüter), eine Umschreibung des militärischen Eigenschutzes und dessen Abgrenzung gegenüber der Sicherheitspolizei sowie allgemeine Grundsätze betreffend die militärische Befugnisausübung, wie etwa auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Rechte der von einer Befugnisausübung betroffenen Person.

Besondere Aufgaben und Befugnisse
Die im 2. Teil (Besondere Aufgaben und Befugnisse) zusammengefassten Regelungen stellen sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht den Schwerpunkt des Militärbefugnisgesetzes dar. Dabei werden solche militärischen Teilaufgaben normiert, für die derzeit noch keine ausreichenden gesetzlichen Grundlagen bestehen.

Im Konkreten betrifft dies
* den Wachdienst,
* die militärischen Nachrichtendienste (nachrichtendienstliche Aufklärung und Abwehr) sowie
* die militärische Luftraumüberwachung.

Diese Aufgaben werden jeweils unmittelbar mit den für ihre zweckentsprechende Wahrnehmung unabdingbaren Befugnissen verknüpft. Damit wird insbesondere auch ausdrücklich ausgeschlossen, dass die jeweiligen Befugnisse von anderen militärischen Organen als solchen ausgeübt werden dürfen, die auf Grund eines konkreten dienstlichen Auftrages eine dieser Teilaufgaben zu erfüllen haben.

Leistungsrecht
Die Bestimmungen des 3. Teiles (Leistungsrecht) dienen der Befriedigung des unabdingbaren materiellen Bedarfes des Heeres in einem Einsatz zur militärischen Landesverteidigung. Als wesentliche Neuerungen sind dabei eine umfassende Inanspruchnahme ziviler Sach- und Werkleistungen sowie eine „unmittelbare Inanspruchnahme“ fremder Sachen enthalten.

Rechtsschutz
Die Regelungen des 4. Teiles (Rechtsschutz) enthalten:
* sowohl Bestimmungen über finanzielle Abgeltung,
* diverser Folgen einer Befugnisanwendung bzw. leistungsrechtlicher Maßnahmen,
* als auch spezielle Beschwerdemöglichkeiten bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern bzw. der Datenschutzkommission.

Die verfahrensrechtlichen Regelungen betreffend die Erlangung der Entschädigungen sind dabei in möglichst verwaltungsökonomischer Weise unter voller Wahrung der Rechtsschutzinteressen der Betroffenen gestaltet. Schließlich wird auch noch ein Rechtsschutzbeauftragter zum Zwecke der rechtlichen Prüfung von Maßnahmen der Nachrichtendienste geschaffen.

Schlussbestimmungen
Im 5. Teil (Straf- und Schlussbestimmungen) sind mehrere Verwaltungsstrafbestimmungen in Anlehnung an bestehende gesetzliche Regelungen sowie diverse formelle Schlussbestimmungen zusammengefasst.

Die gemeinsam mit dem Militärbefugnisgesetz beschlossene Novelle zum Sperrgebietsgesetz 1995 enthält im Wesentlichen den aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung gebotenen Wegfall der zwingenden Einvernehmensherstellung mit dem Innenminister vor der Erlassung von Sperrgebietsverordnungen durch den Bundesminister für Landesverteidigung sowie den Entfall der nunmehr im Militärbefugnisgesetz normierten Festnahmebefugnis militärischer Wachen bei Sperrgebieten.

Befugnisse

Das Militärbefugnisgesetz bezieht sich als Ganzes ausschließlich auf ein Tätigwerden von Soldaten in Angelegenheiten der „militärischen Landesverteidigung“ nach Art. 79 Abs. 1 B-VG. Bei der Wahrnehmung anderer (verfassungsgesetzlicher) Aufgaben des Bundesheeres werden daher die Bestimmungen dieses Gesetzes grundsätzlich nicht anwendbar sein. Im Rahmen von Assistenzeinsätzen (Art. 79 Abs. 2 B-VG bzw. § 2 Abs. 1 lit. b und c WG) kommen den hiezu herangezogenen Soldaten nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vielmehr die gleichen Befugnisse wie den zuständigen „zivilen“ Organen zu.

Wachdienst

Derzeit bestehen diverse Regelungen auf Gesetzes- und Verordnungsstufe die den militärischen Wachdienst betreffen, z.B. im Militärstrafgesetz, im Heeresdisziplinargesetz 1994 und in den Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV).

Diese Bestimmungen regeln allerdings nur spezifische Teilaspekte des Wachdienstes. Eine grundlegende gesetzliche Determinierung dieser wichtigen militärischen Teilaufgabe fehlt demgegenüber derzeit ebenso wie eine umfassende Normierung der dabei zulässigen (Zwangs)befugnisse.

Im Militärbefugnisgesetz ist nunmehr zunächst eine auf der Grundlage der langjährigen Vollziehungspraxis beruhende Umschreibung der Zweckbestimmung des Wachdienstes enthalten. Demnach dient er zum Schutz sowohl des Militärs vor rechtswidrigen Angriffen gegen seine Einrichtungen und Personen als auch der Bevölkerung vor gefahrengeneigten militärischen Aktivitäten (z.B. Scharfschießen im „freien Gelände“).

Der Wachdienst darf grundsätzlich nur auf Grund eines besonderen Auftrages („Wachauftrag“) ausgeübt werden, bei Gefahr im Verzug dürfen jedoch auch andere Soldaten ausnahmsweise entsprechende Aufgaben wahrnehmen. Im Einsatz zur militärischen Landesverteidigung stehen die „Wachbefugnisse“ allen eingesetzten Soldaten zur Erfüllung von Einsatzaufgaben zu.

Im Weiteren sind in abschließender Form unter exakter Normierung der jeweiligen Eingriffsvoraussetzungen die einzelnen Befugnisse im Wachdienst aufgelistet.

Folgende Befugnisse sind dabei vorgesehen:
* ein (auf freiwilliger Basis beruhendes) Auskunftsverlangen,
* eine Kontrolle und ein Durchsuchen von Personen (insbesondere beim Betreten oder Verlassen militärischer Liegenschaften),
* ein Platzverbot bzw. eine Wegweisung (betreffend militärisch bedeutsame Örtlichkeiten),
* eine vorläufige Festnahme (im Zusammenhang mit qualifizierten Straftaten gegen das Bundesheer),
* ein Betreten von Grundstücken, Räumen und Fahrzeugen (bei Gefahr im Verzug zur Abwehr strafrechtswidriger Angriffe gegen das Bundesheer) und
* ein Sicherstellen (bestimmter gefährlicher) Sachen.

Im Interesse einer wirksamen Ausübung dieser Befugnisse im Wachdienst ist auch eine grundsätzliche Ermächtigung zur Durchsetzung dieser Befugnisse mit unmittelbarer Zwangsgewalt vorgesehen. Eine zwangsweise Durchsetzung ist dabei nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur als letzte Möglichkeit erlaubt.

Zwangsgewalt
Als Mittel zur Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt kommen in Betracht:
* sowohl körperliche Gewalt als auch entsprechende Hilfsmittel (z.B. technische Sperren und Diensthunde)
* als auch ein Gebrauch von Waffen.

Im Hinblick auf die besondere Sensibilität eines militärischen Waffengebrauches sind diesbezüglich besonders strikte Zulässigkeitsvoraussetzungen normiert. Diese entsprechen weitgehend jenen für einen Waffengebrauch der Sicherheitsexekutive. In Abweichung von diesen strengen Voraussetzungen wird jedoch im Einsatz jeglicher Waffengebrauch dann zulässig sein, wenn dies für die Erfüllung von Einsatzaufgaben unabdingbar ist.

Wird einer unbeteiligten Person durch die rechtmäßige Ausübung von Wachbefugnissen ein Schaden zugefügt, so gebührt dieser Person zur Abgeltung dieses Schadens ein umfassender finanzieller Ersatzanspruch. Dies betrifft etwa den Fall, wenn ein Unbeteiligter durch einen rechtmäßigen Waffengebrauch eine Verletzung erleidet.

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