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Das Militärleistungsgesetz

Das Militärleistungsgesetz vollziehen unsere Ergänzungsabteilungen. Das Militärleistungsgesetz wird durch das Referat D der Ergänzungsabteilung des jeweils örtlich zuständigen Militärkommandos als Anforderungsbehörde vollzogen.
Das Gesetz aus dem Jahre 1968, das im Jahr 1992 und 1995 novelliert wurde, ermöglicht ausschließlich nur die „Anforderung“ von Zivilfahrzeugen für einen Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a Wehrgesetz.

Auch Ihr Fahrzeug könnte betroffen sein

Wenige wissen, dass bei einem derartigen Einsatz des Bundesheeres vorübergehend zivile Kraftfahrzeuge und Anhänger, Luftfahrzeuge, Schiffe sowie Baumaschinen samt Zubehör und Ersatzteilen in den Bestand des Bundesheeres übernommen werden können.
Für unsere umfassende militärische Landesverteidigung ist eine rasche zielgerichtete Aufstockung des Fahrzeugbestandes der mobilgemachten Einheiten des Bundesheeres von großer Bedeutung. Daher haben die Ergänzungsabteilungen der Militärkommanden bereits im Frieden tätig zu werden und die erforderliche Anzahl an geeigneten Fahrzeugen bereit zu stellen.

Militärbefugnisgesetz

Mit 1. Juli 2001 wird das Militärbefugnisgesetz in Kraft treten und das Militärleistungsgesetz ersetzen. Ab diesem Zeitpunkt können alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, z.B. Gebäude oder Gebäudeteile, sowie Werkleistungen im Rahmen des allgemeinen Geschäftsbetriebes von Unternehmen in Anspruch genommen werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen dann militärische Organe während eines Einsatzes auch jene Leistungsgegenstände unmittelbar in Anspruch nehmen, die sich im Einsatzraum befinden oder zum unmittelbaren Anmarsch von Truppen in den Einsatzraum zwingend erforderlich sind.

Bereitstellungsverfahren

am Beispiel eines Kraftfahrzeuges.
Der Zulassungsbesitzer wird zunächst in einem Verfahren nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 über die beabsichtigte Anforderung seines Fahrzeuges verständigt. Zu dieser Absicht kann der Leistungspflichtige dann Stellung nehmen und all jene Argumente vorbringen, welche seiner Meinung nach gegen die Anforderung seines Fahrzeuges sprechen.

Ausnahmen
Von der Leistungspflicht sind folgende Institutionen ausgenommen, wenn ein Leistungsgegenstand zu ihrer Aufgabenerfüllung erforderlich ist, insbesondere sind das
* Gebietskörperschaften und andere juristische Personen des öffentlichen Rechtes,
* Institutionen des Zivilschutzes, des Feuerwehr-, Rettungs- sowie Sanitätswesens,
* Unternehmen, die der Versorgung mit Elektrizität, Gas oder Wasser, der öffentlichen Nachrichtenübermittlung oder dem öffentlichen Verkehr dienen,
* Unternehmen, die lebenswichtige Aufgaben erfüllen,
* Seelsorger, Ärzte, Hebammen, Tierärzte und
* Besitzer von Invalidenkraftfahrzeugen sowie
* Ausländer soweit nach den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes oder auf Grund von Staatsverträgen Befreiungen bestehen.

Eintritt der Leistungspflicht
Die Verständigung ist natürlich für die meisten Betroffenen zunächst eine unliebsame Überraschung. Sie empfinden es als einen Eingriff in ihr Eigentum, haben sie doch oft viele Jahre gespart, um sich das Fahrzeug leisten zu können. Nach weiteren Informationen durch den zuständigen Bearbeiter in der ErgAbt/MilKdo kann aber in den meisten Fällen aufgeklärt und Verständnis erzielt werden.
Auch während des Sicherungseinsatzes des Bundesheeres an der Grenze zum ehemaligen Jugoslawien 1991 mussten keine zivilen Kraftfahrzeuge an das Bundesheer übergeben werden. Und selbst wenn zu übergeben wäre, so steht der Übergabe eine gesicherte Entschädigung für die Benutzung des Leistungsgegenstandes gegenüber.
Kann den vorgebrachten Argumenten eines Bürgers nicht Rechnung getragen werden und sein Fahrzeug wird mittels Bereitstellungsbescheid angefordert, ist eine Überprüfung der Anforderung durch die Berufungsbehörde BMLV möglich.

Beorderung und Leistungspflicht
Es kann natürlich vorkommen, dass ein beorderter Milizsoldat auch einen Bereitstellungsbescheid für sein Fahrzeug besitzt. In jedem Fall hat er, wenn seine Einheit aufgeboten wird, sofort einzurücken. Sein Fahrzeug muss er, wenn es nicht gerade für seine Einheit angefordert ist, einer Person seines Vertrauens übergeben, die die Leistungspflicht für ihn zu erfüllen hat.
Was würde jedoch ein mobilgemachtes Heer ohne bereitgestellte Zivilfahrzeuge machen? Es würde zu einem bedeutenden Teil – wie zu Landsknechtzeiten – zu Fuß gehen und könnte nicht ausreichend versorgt werden.

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