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Bundesverwaltungsgericht

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), neun Landesverwaltungsgerichte (LVwG) und das Bundesfinanzgericht (BFG) haben am 1. Jänner 2014 ihre Tätigkeit aufgenommen. 120 zweitinstanzliche Behörden und unabhängige Sonderbehörden (z. B. die Disziplinaroberkommissionen), das Bundesvergabeamt und der Asylgerichtshof wurden aufgelöst.

"Den Bürgerinnen und Bürgern bringt diese Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit einheitlichere und schnellere Verfahren, mit einer hohen rechtsstaatlichen Qualität", so der ehemalige Staatssekretär im Bundeskanzleramt Dr. Josef Ostermayer. Während im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung, der Sicherheitsverwaltung und der Landes- und Gemeindeverwaltung vor allem die LVwG entscheiden werden und das BFG sich mit Steuersachen beschäftigen wird, hat das BVwG in einer Reihe von Angelegenheiten der unmittelbaren Bundesverwaltung Recht zu sprechen. Gegen seine Entscheidung ist künftig nur noch unter besonderen Voraussetzungen eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) sowie, sollten verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte verletzt worden sein, Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) möglich. Ein Überblick über die Rechtsgrundlagen, die Organisation und eine Auflistung der Gesetzesmaterien des neuen BVwG finden sind im Internet unter www.bvwg.gv.at. Der Gesetzgeber hat im letzten Halbjahr eine Reihe von gesetzlichen Anpassungen in verschiedenen Rechtsmaterien vorgenommen, die ab dem 1. Jänner 2014 ein Funktionieren des neuen Rechtsschutzsystems gewährleisten sollen. Im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport (BMLVS) kam es zu Änderungen in folgenden Gesetzen:

  • Wehrgesetz;
  • Heeresdisziplinargesetz;
  • Heeresgebührengesetz;
  • Auslandseinsatzgesetz;
  • Sperrgebietsgesetz;
  • Munitionslagergesetz;
  • Militärbefugnisgesetz.

Im Wesentlichen ist nunmehr vorgesehen, dass eine Beschwerde an das BVwG gegen eine (militär)behördliche Entscheidung in Bescheidform (Bescheidbeschwerde statt wie bisher Berufung), einen Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt (Maßnahmenbeschwerde) oder einen sonstigen Vollziehungsakt (Vollziehungsbeschwerde) erhoben werden kann. Da die Bescheidbeschwer­de bei der beschwerdebezogenen Behörde einzubringen ist, hat diese zwei Monate Zeit, eine so genannte Beschwerdevorentscheidung zu erlassen (und damit ihre Entscheidung quasi zu "reparieren") oder die Beschwerde (mit den dazugehörigen Akten) gleich an das BVwG weiterzuleiten. Sollte die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung treffen, mit der die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer nicht einverstanden ist, kann binnen zwei Wochen ein Vorlagenantrag eingebracht werden, und es entscheidet das BVwG. Beschwerden haben in der Regel aufschiebende Wirkung, das heißt, dass die Entscheidung nicht vollstreckt werden darf, solange nicht die letztinstanzliche Entscheidung rechtskräftig ist. In manchen Fällen kann das Aufschieben der Entscheidung negative Folgen für den Beschwerdeführer haben. Hier sieht das Gesetz eine Antragsmöglichkeit auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vor. In jenen Fällen, wo die Materiengesetze ausnahmsweise keine aufschiebende Wirkung vorsehen (z. B. bei Dienstenthebung/Suspendierung), besteht ebenso die Möglichkeit diese zu beantragen. Die Letztentscheidung über Anträge hinsichtlich der Zu- oder Aberkennung der aufschiebenden Wirkung trifft bei Bedarf das BVwG. Maßnahmenbeschwerden sind direkt beim BVwG (Erbergerstraße 192 - 196, 1030 Wien) einzubringen. Vollziehungsbeschwerden - die grundsätzlich im Materiengesetz (z. B. § 54 Abs. 2 MBG) ausdrücklich vorgesehen sein müssen - sind bei der Behörde einzubringen, die diese (ohne die Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung zu haben) mit den Akten an das BVwG vorzulegen hat. Ein Rechtsanwalt ist für keine dieser Beschwerden erforderlich, sodass ein Rechtsschutz unabhängig von den finanziellen Möglichkeiten gewährleistet ist.

Beschwerde bei einem unabhängigen Gericht

Da künftig keine Verwaltungsbeamten entscheiden, sondern spezialisierte unabhängige Richter, gibt es im Gegensatz zu bisher weder eine direkte Einflussmöglichkeit im Wege der Weisung noch eine vielleicht indirekte (unbewusste) Beeinflussbarkeit der entscheidenden Organe. Letztere konnte sich bisher daraus ergeben, dass auch formal weisungsfrei gestellte Verwaltungsorgane z. B. in Oberkommissionen regelmäßig in ihren Ressorts Dienst zu versehen hatten und dort unter Umständen auch Karriere machen wollten. Nunmehr wird die Verwaltung bereits in erster Instanz durch - weil sowohl organisatorisch als auch funktionell außerhalb der Ministerien angesiedelte - Verwaltungsgerichte auch faktisch unabhängig und weisungsfrei ausgeübt. Österreich hat damit einen längst geltenden europäischen Standard erreicht.

Verkürzung der Verfahrensdauer

Ob das Ziel des Gesetzgebers, die Verfahren zu beschleunigen, erfüllt wird, wird einerseits von der Bereitschaft der Behörden abhängen, entweder rasch Beschwerdevorentscheidungen zu treffen oder dem BVwG die Akten mit gut recherchierten Sachverhalten vorzulegen. Andererseits wird die Rechtssprechung des BVwG bzw. des VwGH sowie das Funktionieren des neuen Verfahrensrechtes (BGBl. I Nr. 51/2012 idF BGBl. I Nr. 122/2013) dazu beitragen. Am Beispiel eines Disziplinarverfahrens soll dies kurz demonstriert werden. Die Disziplinarbehörde hat bei einer Beschwerde gegen ein Disziplinarerkenntnis zwei Monate Zeit für eine Beschwerdevorentscheidung oder muss diese sofort an das BVwG weiterleiten. Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann binnen zwei Wochen ein Vorlageantrag (einzubringen bei der Behörde) gestellt werden. Das BVwG hat ab Vorlage der Beschwerde ehestmöglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen zu entscheiden.

Die Möglichkeit, eine Disziplinarverfügung (verkürztes Verfahren) zu erlassen, wurde mit 1. Jänner 2014 ausgedehnt. Sie ist nicht nur wie bisher bei einem Geständnis möglich, sondern auch bei einer bereits rechtskräftigen Verurteilung durch ein Gericht oder einer Verwaltungsstrafe und, wenn eine Pflichtverletzung aufgrund eines eindeutigen Sachverhaltes als erwiesen anzunehmen ist. Nur wenn gegen eine solche Disziplinarverfügung des Disziplinarkommandanten, binnen einer Woche (zwei Wochen bei der Miliz) ein Einspruch eingebracht wird, muss dieser ein zeitaufwändigeres ordentliches Verfahren durchführen und ein Disziplinarerkenntnis erlassen. So wie bisher ist dieses ordentliche Verfahren bei Berufssoldaten von der Disziplinarkommission (DK) durchzuführen, wenn eine höhere Strafe als Geldbuße(15 v. H. oder mehr) verhängt werden soll. Erkenntnisse der Disziplinarkommandanten (Einheitskommandant, Disziplinarvorgesetzter) und der DK sind durch eine Beschwerde (Frist: zwei Wochen/Miliz vier Wochen), wie oben dargestellt, beim BVwG überprüfbar.

Transparentere Verfahren

Erkenntnisse des BVwG in allen Rechtsmaterien sind in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem zu veröffentlichen (www.ris.bka.gv.at). Unter bestimmten Umständen kann bzw. hat das BVwG auch selbst eine öffentliche Verhandlung durchzuführen. Die Öffentlichkeit kann nur unter bestimmten, im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) festgelegten Voraussetzungen ausnahmsweise ausgeschlossen werden. Die Behörden können Aktenteile bezeichnen, die von der Akteneinsicht (und damit auch von der Öffentlichkeit) ausgenommen werden sollen. Ob die Voraussetzungen dafür zutreffen, wird letztlich das BVwG zu beurteilen haben. Disziplinarkommandanten und andere Militärbehörden sind angehalten, ihre Erkenntnisse nachvollziehbar zu dokumentieren bzw. ihre Bescheide ordentlich zu begründen und damit für das BVwG überprüfbar zu machen. Insgesamt wird durch diese Maßnahmen eine hohe Transparenz der Entscheidungen erreicht und damit eine Nachvollziehbarkeit auch für die Öffentlichkeit bzw. interessierte Bedienstete.

Einheitliche und vorhersehbare Rechtssprechung

Durch die Bündelung wehrrechtlicher und dienstrechtlicher Beschwerden bei spezialisierten Richterinnen und Richtern des BVwG und die Revisionsmöglichkeit an den VwGH bei Rechtsfragen von grundlegender Bedeutung, wird es zu einer Vereinheitlichung der Rechtssprechung und zu vorhersehbaren Erkenntnissen kommen.

Revision bedeutet, dass die Erkenntnisse und bestimmte Beschlüsse des BVwG einer Überprüfung durch den VwGH unterzogen werden können, wenn Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (Abweichung von der bisherigen Rechtssprechung des VwGH, Fehlen einer Rechtssprechung des VwGH oder uneinheitliche Rechtssprechung des VwGH) vorliegen. Da sich das BVwG und insbesondere die Beschwerdeführer (Revisionswerber) im Fall einer Revision mit der Rechtssprechung des VwGH auseinanderzusetzen haben, ist im Revisionsverfahren die Beiziehung eines Rechtsanwalts (Verfahrenshilfe kann beantragt werden) zwingend erforderlich und auch eine Gebühr von derzeit € 240.- zu entrichten.

Die Frist zur Erhebung einer Revi­sion beträgt sechs Wochen. Die Mi­li­tär­behörden, insbesondere die Disziplinarkommandanten (Einheitskommandanten und Disziplinarvorgesetzte) werden jedenfalls mehr als bisher gefordert sein, verstärkt auf die Einhaltung der Verfahrensgrundsätze (z. B. Vorhalten der Erhebungsergebnisse, Akteneinsicht, Beweiswürdigung, Rechtsmittelbelehrung etc.) und Formal­erfordernisse zu achten.

Resümee

Da künftig der "gerichtsfesten" Dokumentation von Verfahrensabläufen und Sachverhalten verstärkte Bedeutung zukommen wird, wird der Ausbildung in diesem Bereich verstärkte Aufmerksamkeit zu widmen sein. Zusammenfassend betrachtet bringt die Aufnahme der Tätigkeit des BVwG mit 1. Jänner 2014 bei Beschwerden gegen Bescheide, Akte der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt sowie sonstige hoheitliche Vollziehungseingriffe einen effizienteren, rascheren und unabhängigeren Rechtsschutz für alle Ressortbediensteten und Bürger, die von der Vollziehung militärischer Aufgaben betroffen sind. Der Wermutstropfen bleibt, dass Soldaten (genauer der in § 4 Wehrgesetz aufgezählte Personenkreis) im Gegensatz zu Zivilbediensteten und anderen Betroffenen keine Vollziehungsbeschwerden nach MBG vor das BVwG bringen können, weil sie sich an die Parlamentarische Bundesheerkommission wenden müssen (§ 54 Abs. 2 MBG). Das erscheint einerseits vor dem Hintergrund des dargestellten Rechtsschutzzweckes der neuen Verwaltungsgerichtsbarkeit und andererseits der Organisation und den Aufgaben der Parlamentarischen Bundesheerkommission unter dem Blickwinkel des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes nicht unproblematisch.


Autor: Mag. Dr. iur. Ewald Schwarzinger, Jahrgang 1968; 1986 eingerückt und bis 2001 Unteroffizier in verschiedenen Funktionen beim Österreichischen Bundesheer (Grundausbilder, Panzerjäger, ABC-UO, Flugsicherung), nebenberuflich Studienberechtigungsprüfung und Studium der Rechtswissenschaften in Wien, Ausbildung zum Intendanzoffizier der Miliz; 2001 bis 2013 Rechtsberater im Bereich militärische Sicherheit und seit 1. Jänner 2014 am Bundesverwaltungsgericht.

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