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Disziplinarverfahren - Rechtschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht

"Berufssoldaten" (Militärpersonen, Berufsoffiziere, Beamte und Vertragsbedienstete in Ausübung einer Unteroffiziersfunktion, Militär-VB) sowie Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes, unterliegen gemeinsam einem strengen Disziplinarrecht.

Soldaten des Österreichischen Bundesheeres stehen entweder in einem Dienstverhältnis als "Berufssoldaten" (Militärpersonen, Berufsoffiziere, Beamte und Vertragsbedienstete in Ausübung einer Unteroffiziersfunktion, Militär-VB) oder leisten Präsenz- bzw. Ausbildungsdienst. Während die "Berufssoldaten" im Präsenzstand des Bundesheeres sind, gehören Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes nicht (mehr) dem Präsenzstand an. Gemeinsam ist diesen Personengruppen, dass sie einem strengen Disziplinarrecht unterliegen. Dieses soll gewährleisten, dass die Dienstpflichten in dem politisch und rechtsstaatlich sensiblen Bereich der nationalen Sicherheit bzw. der militärischen Landesverteidigung eingehalten werden.

Für Berufssoldaten gelten in erster Linie jene Dienstvorschriften, die in den §§ 43 bis 61 Beamtendienstrechtsgesetz (BDG) angeordnet sind. Nur dann, wenn sich dort keine Regelungen finden oder diese nicht auf sie anwendbar sind, sind die entsprechenden Dienstpflichten in wehrrechtlichen Vorschriften, die für alle Soldaten gelten, anzuwenden. Es sind dies je nach Personengruppe, insbesondere § 11 (Geheimhaltung, Meldepflichten), §§ 32, 33, 34 (Pflichten im Milizstand), § 39 Abs. 3 (Pflichten für Frauen im Milizstand), § 41 Wehrgesetz (Wahrung des Ansehens des Bundesheeres, Befolgungspflicht von Befehlen) und die Pflichten in der Allgemeinen Dienstvorschrift (ADV).

Das Disziplinarrecht wird bei geringfügigeren Pflichtverletzungen im Wesentlichen von Einheitskommandanten (bzw. diesen gleichgestellten Dienststellenleitern) und nach den einschlägigen Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes (HDG 2014) im sogenannten Kommandantenverfahren vollzogen. Hier können entweder in einem abgekürzten Verfahren Diszipli­narverfügungen - nur bei einem Geständnis oder eindeutig erwiesenem Sachverhalt oder (verwaltungs)strafrechtlicher Verurteilung - oder Disziplinarerkenntnisse erlassen werden, sofern keine strengere Strafe als ein Ausgangsverbot bei Grundwehrdienern oder eine Geldbuße bei anderen Soldaten ausgesprochen wird.

Gegen Disziplinarverfügungen kann binnen einer Woche (bei Miliz- und Reservestand zwei Wochen) Einspruch beim erlassenden Kommandanten erhoben werden, was dazu führt, dass die Disziplinarverfügung außer Kraft tritt und vom übergeordneten Disziplinarvorgesetzten ein ordentliches Disziplinarverfahren durchzuführen ist, welches mit einem Disziplinarerkenntnis oder einem Freispruch zu enden hat.

Ein Kommandantenverfahren darf gegen Präsenzdiener, Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes sowie gegen Berufssoldaten durchgeführt werden, wenn letzteren keine strengere Strafe als Geldbuße (15 v. Hundert) droht. Wenn von vornherein, aufgrund der Schwere des Verdachtes der Pflichtverletzung, mit einer Geldbuße (bei Berufssoldaten) nicht das Auslangen zu finden ist, hat der Disziplinarvorgesetzte Anzeige an die Disziplinarkommissionen für Soldaten (DKS) zu erstatten. Jedem Berufssoldaten steht darüber hinaus generell auch die Möglichkeit offen, eine "Selbstanzeige" zu erstatten und darin die Weiterleitung an die DKS zu verlangen.

Die DKS ist ein unabhängiges dreiköpfiges "Kameradengericht" für Berufssoldaten, das - neben Entscheidungen im Zusammenhang mit Dienstenthebungen und Einleitungsbeschlüssen - alle Disziplinarstrafen, bis hin zu hohen Geldstrafen (350 v. H.) und sogar Entlassungen (Verlust aller Rechte und Ansprüche aus dem Dienstverhältnis bei Berufssoldaten im Ruhestand) verhängen darf. Da die Mitglieder der DKS, trotz ihrer formalen Unabhängigkeit, in die Hierarchie des Ministeriums eingebunden sind, wurde das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit der Kontrolle über deren Rechtsprechung befasst.

Beschwerde beim BVwG

Im mit 1. Jänner 2014 aus der Taufe gehobenen BVwG (vgl. dazu TD-Heft 1/2014, S. 36) arbeiten mit allen verfassungsrechtlichen Garantien ausgestattete und daher auch faktisch unabhängige Richter aufgrund eines nachvollziehbaren und transparenten Verfahrens. Sie erkennen über folgende Rechtmäßigkeiten:

- Vorläufigen Dienstenthebungen.

- Dienstenthebungen durch die DKS.

- Nichtverminderung oder Nichtaufhebung von mit Dienstenthebungen verbundenen Bezugskürzungen, sofern dies vom Dienstenthobenen beantragt wurde.

- Anträgen auf aufschiebende Wirkung einer (vorläufigen) Dienstenthebung.

- Einleitungsbeschlüssen der DKS.

- Disziplinarerkenntnissen von Einheitskommandanten.

- Disziplinarerkenntnissen von Disziplinarvorgesetzten.

- Disziplinarerkenntnissen der DKS.

Alle Erkenntnisse/Beschlüsse des BVwG - mit Ausnahme jener, wo die Öffentlichkeit ausgeschlossen wurde - finden sich im Volltext und anonymisiert im Rechtsinformationssystem des Bundes (www.ris.bka.gv.at).

Der von einer der oben angeführten dienstrechtlichen Maßnahmen betroffene Soldat braucht für eine Beschwerde beim BVwG keinen Anwalt und sind die Beschwerden auch von Gerichtsgebühren befreit. Bei einer Beschwerde sind lediglich die Beschwerdefrist von zwei Wochen im Kommandantenverfahren (vier Wochen Miliz- oder Reservestand) bzw. vier Wochen in allen anderen Verfahren, ab Zustellung des Bescheides und der unten angeführte Mindestinhalt einer Beschwerde, zu beachten. Insbesondere die Anführung der Beschwerdegründe ist von hoher Relevanz, da der Prüfungsrahmen des BVwG dadurch festgelegt bzw. beschränkt wird.

Die Beschwerde ist nicht direkt beim BVwG einzubringen, sondern bei jener Stelle, die den Bescheid erlassen hat. Diese hat die Möglichkeit entweder innerhalb von zwei Monaten eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen (gegen die wiederum binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung ein Vorlageantrag beim BVwG gestellt werden kann, wenn der Beschwerdeführer damit nicht zufrieden ist) oder die Beschwerde dem BVwG vorzulegen. Vor der Vorlage der Beschwerde an das BVwG empfiehlt sich jedenfalls die Überprüfung, ob die Beschwerdefrist (zwei bzw. vier Wochen ab Zustellung des Bescheides) eingehalten wurde, weil ansonsten die Beschwerde sogleich erfolgreich mit Beschwerdevorentscheidung zurückgewiesen und Verwaltungsaufwand vermieden werden kann. Es zählt der Poststempel auf dem Kuvert mit dem die Beschwerde eingebracht wurde, weshalb das Kuvert nicht weggeworfen werden darf, sondern im Akt bleiben muss.

Es ist Aufgabe der bescheiderlassenden Stelle, die jeweils anderen Verfahrensparteien von der Erhebung einer Beschwerde und deren Inhalt in Kenntnis zu setzen. So muss etwa der Disziplinaranwalt von der Beschwerde des Beschuldigten informiert werden sowie im umgekehrten Fall, der Beschuldigte von der Beschwerde des Disziplinaranwaltes. Erst danach sind die Beschwerde(n) und der dazugehörende Verwaltungsakt im Original (vollständig, geordnet, die Aktenseiten nummeriert und mit einem Inhaltsverzeichnis versehen) dem BVwG vorzulegen. Mündliche Bescheide/Disziplinarerkenntnisse sind entweder am Schluss der Verhandlungsschrift oder in einer besonderen Niederschrift zu dokumentieren (insbesonders welche Taten als erwiesen angenommen, welche Pflichten dadurch verletzt, welche Strafe wurde verhängt, welche gesetzlichen Bestimmungen angewendet wurden, der allfällige Ausschluss der Veröffentlichung, wesentliche Begründung und Rechtsmittelbelehrung).

Notwendiger Beschwerdeinhalt

Die Beschwerde muss folgenden Inhalt aufweisen, will der Beschwerdeführer nicht einen Verbesserungsauftrag oder gar die Zurückweisung der Beschwerde, aufgrund nicht verbesserungsfähiger Mängel, riskieren:

- Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (Geschäftszahl, Datum, Betreff).

- Bezeichnung der belangten Behörde (ist dem Kopf des Bescheides und der Unterschriftsklausel zu entnehmen).

- Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (konkret anführen und Beweismittel anbieten: warum die Dienstenthebungsgründe nicht vorliegen, die Bezugskürzung zu verringern oder aufzuheben wäre, die vorgeworfene Pflichtverletzung nicht begangen wurde, die ausgesprochene Strafe unangemessen ist etc.).

- Begehren (z. B. Aufhebung der Dienstenthebung, der Ablehnung der Bezugskürzung, des Schuldspruches; Herabsetzung der Strafe auf ein angemessenes Maß, Freispruch, Verhandlung vor dem BVwG etc.).

- Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (z. B. Ich erhebe Beschwerde gegen, den Bescheid der DK, vom ….., GZ. ….. mir zugestellt am ……..).

Die angeführten Beschwerdegründe begrenzen die Kompetenz des BVwG zur Sachentscheidung. So kann beispielsweise, wenn nur Beschwerde gegen die Höhe der Strafe erhoben wurde, keine Überprüfung mehr erfolgen, ob die vorgeworfenen Pflichtverletzungen begangen wurden oder nicht. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass das BVwG aufgrund einer Beschwerde nur dann eine strengere Strafe als im Disziplinarerkenntnis ausgesprochen, verhängen darf, wenn die Disziplinaranwaltschaft gegen die Strafhöhe Beschwerde erhoben hat. Das bedeutet, dass bei einem Rechtsmittelverzicht des Disziplinaranwaltes, der Beschuldigte völlig risikolos eine Beschwerde beim BVwG erheben kann, weil ihm ohnehin keine strengere Strafe drohen kann.

Bearbeitung beim BVwG

Im BVwG wird die Beschwerde nach einer fixen Geschäftsverteilung einem Richter zur Bearbeitung zugeteilt (die jeweilige Geschäftsverteilung ist auf www.bvwg.gv.at abrufbar). Diese(r) hat vorerst zu entscheiden, ob eine Einzelrichter- oder Senatszuständigkeit (ein Berufsrichter und zwei Laienrichter) vorliegt, ob allenfalls Verbesserungsaufträge zu erteilen sind und ob eine Verhandlung zur Klärung des Sachverhaltes erforderlich ist. Sollte eine Verhandlung erforderlich sein, ist diese grundsätzlich für die Öffentlichkeit zugänglich (sofern nicht auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden muss). In der Verhandlung, die entweder vor einem Einzelrichter oder einem Drei-Richter-Senat erfolgt, sind die belangte Behörde, der Disziplinaranwalt und der Beschuldigte Partei. Auch hier besteht keine Anwaltspflicht, der Beschuldigte kann sich aber selbstverständlich verteidigen lassen und eine Vertrauensperson mitnehmen. Zeugen werden dann geladen, wenn dies zur Klärung eines bestrittenen Sachverhaltes oder zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen erforderlich ist.

Ab Einlangen der Beschwerde beim BVwG laufen die gesetzlich eingeräumten Entscheidungsfristen. Das HDG 2014 legt hier eine Frist von drei Monaten fest, für Beschwerden gegen Disziplinarerkenntnisse, mit denen die Entlassung oder die Unfähigkeit der Beförderung und Degradierung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis erfließenden Rechte und Ansprüche verhängt wird, sowie immer dann, wenn der Disziplinaranwalt Beschwerde erhoben hat. In allen anderen Beschwerdefällen beträgt die Frist sechs Wochen. Zu beachten ist, dass ab dem Zeitpunkt der Vorlage der Beschwerde beim BVwG, allfällige Stellungnahmen, Anträge, Beweismittelvorlagen - möglichst unter Anführung der Geschäftszahl - direkt dort einzubringen sind: Bundesverwaltungsgericht, Erdbergstraße 192 bis 196, 1030 Wien.

Elektronische Eingaben sind nur gem. der Verordnung über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligte (BVwG-EVV, BGBl. II 515/2013 idF BGBl. II Nr. 11/2015) zulässig, wo insbesondere vorgesehen ist, dass E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen ist. Das Erkenntnis oder der Beschluss des BVwG ergeht immer schriftlich an alle Verfahrensparteien. Sollte der Beschuldigte einen Rechtsanwalt oder einen Verteidiger in Strafsachen mit seiner Verteidigung beauftragt oder einen anderen Zustellbevollmächtigten dem Gericht genannt haben, wird nicht an den Beschuldigten, sondern ausschließlich an diese(n) zugestellt. Nach Ablauf der Bearbeitungsfrist von sechs Wochen bzw. drei Monaten, ohne dass ein Erkenntnis oder ein Beschluss des BVwG gefällt wurde, besteht die Möglichkeit, beim BVwG einen Fristsetzungsantrag einzubringen, der nach einem Vorverfahren durch das BVwG an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) weiterzuleiten ist. Ein Fristsetzungsantrag muss von einem Rechtsanwalt eingebracht und mit € 240,- vergebührt werden. Kosten die nur dann rückerstattet werden, wenn das BVwG ein Verschulden an der verzögerten Erledigung trifft sowie dem BVwG vom VwGH eine Nachfrist von bis zur drei Monaten gesetzt wird, binnen der es zu entscheiden hat und die gegebenenfalls auch verlängert werden kann.

Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des BVwG

Gegen einen Beschluss oder ein Erkenntnis des BVwG ist nur mehr entweder eine ordentliche oder außerordentliche Revision beim VwGH und/oder, eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) möglich. Diese Rechtsmittel sind binnen sechs Wochen ab Zustellung von einem Anwalt einzubringen und mit 240,- Euro zu vergebühren. Die Beschwerde an den VfGH ist direkt dort, die Revision an den VwGH beim BVwG einzubringen.

Disziplinarrecht für Zivilbeamte

Bei Zivilbeamten sind sowohl die Dienstpflichten (§§ 43 bis 61) als auch das Verfahren im BDG (§§ 91 bis 135c) geregelt. Im Prinzip bestehen dieselben Beschwerdemöglichkeiten und Voraussetzungen. Die Beschwerdefrist beträgt einheitlich vier Wochen.

Die Bearbeitungsfristen für das BVwG sind unterschiedlich geregelt:

- Sechs Wochen, bei Beschwerden gegen eine (vorläufige) Suspendierung und Einleitungsbeschlüsse.

- Drei Monate, wenn ein Senat zuständig ist (immer bei Beschwerden des Disziplinaranwaltes oder wenn die Entlassung oder der Verlust aller Rechte aus dem Dienstverhältnis verhängt wurde).

- Sechs Monate bei allen anderen Beschwerden.

Fazit

Jede einschneidende dienstrechtliche Maßnahme im Disziplinarverfahren und insbesondere jedes Disziplinar­erkenntnis, kann einer unabhängigen rechtlichen Überprüfung durch das BVwG unterzogen werden. Der Weg zum BVwG steht jedem Rechtschutzsuchenden ohne Kostenrisiko offen.

Eigentümer und Herausgeber: Bundesministerium für Landesverteidigung | Roßauer Lände 1, 1090 Wien
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