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Der Krieg gegen den Irak - ein Verstoß gegen das Völkerrecht?

Der Krieg gegen den Irak war allgegenwärtig - dafür sorgten die Medien. Und er löste weltweit Erschütterung und Betroffenheit aus. Weltweit wurde aber auch gefragt: Kann ein solcher Krieg - insbesondere dieser Krieg - rechtlich und moralisch gerechtfertigt sein?

Kein Krieg entsteht "von alleine". Vor der Darstellung und Bewertung der rechtlichen und moralischen Argumente für und gegen den US-Militärschlag ist es daher erforderlich, Überlegungen und Doktrinen zu betrachten, die - direkt und indirekt - mit diesem Krieg zusammenhängen.

Am 11. September 2001 wurde die Welt schmerzvoll daran erinnert, wie viel Böses und welches Leid Menschen anderen Menschen antun können. Die Anschläge (englisch/amerikanisch "attacks" also "Angriffe") auf das Pentagon und das World Trade Center haben aber nicht nur mehrere tausend Menschenleben und ein Symbol der USA vernichtet. Sie haben auch den amerikanischen Liberalismus in seinen Grundfesten erschüttert - sah doch dieser die Menschheit bereits als vervollkommnungsfähig und auf einem steten Marsch Richtung Demokratie und weltweiten Frieden.

Die Menschen in den USA waren also nicht nur ge- bzw. betroffen, sondern auch desillusioniert. Auch Präsident Bush betrachtete die Welt bereits durch die "Nachdem-11. September-Brille", als er in seiner Rede zur Lage der Nation im Herbst 2002 von großen Gefahren für die amerikanische Sicherheit sprach. Diese würden, so Bush, vom Irak, Iran und von Nordkorea ausgehen - einer "Achse des Bösen". Vielleicht war diese Charakterisierung vordergründig nur ein rhetorisches Mittel, um plakativ auf vorhandene Gefahren hinzuweisen. Doch die breite US-Öffentlichkeit interpretierte sie als konkrete Gefährdung weltweiter Sicherheitsinteressen durch Bagdad, Teheran und Pjöngjang. Tatsächlich ist diesen Staaten aber "nur" Folgendes gemein:

- Sie verfügen anscheinend über Massenvernichtungswaffen sowie über geeignete Möglichkeiten zu deren Ausbringung bzw. Einsatz. (Das Atomwaffenprogramm Nordkoreas wurde im Oktober 2002 international bekannt.) - Sie scheinen mit ihren politischen Absichten gegen US-Interessen zu arbeiten.

Wie schon das Konzept des "Krieges gegen den Terrorismus" - einschließlich der Ausrufung des NATO-Bündnisfalles - führte auch die konkrete Bezeichnung bestimmter Staaten als "Achse des Bösen" weltweit zu Sorge und Unsicherheit, bei möglichen Partnern der USA ebenso wie bei ihren Alliierten. Diese Zuordnung wurde also keineswegs nur als rhetorisches Mittel, als "Sager", empfunden.

Im Gefolge der - teilweise erfolgreichen - US-Militärkampagne gegen das Taliban-Regime und das Al Kaida Netzwerk in Afghanistan rückte daraufhin der Irak mehr und mehr in den Brennpunkt amerikanischer Interessen. Er galt als eine weitere potentielle Gefahrenquelle, von der strategische Bedrohungen nationaler amerikanischer Interessen ausgehen könnten. In der Tat waren weder internationale Sanktionen noch UN-Waffeninspektoren imstande, das irakische Regime nachvollziehbar und endgültig von der Weiterführung seines Massenvernichtungswaffenprogramms abzubringen. Und auch Saddam Hussein hatte sich nicht wirklich geändert.

Die Bush-Doktrin

Als Folge dieser Lageeinschätzung stellte Präsident Bush im September 2002 dem Kongress der Vereinigten Staaten "Die Strategie der nationalen Sicherheit der USA" vor. Nach dem Kernstück dieser neuen Sicherheitsdoktrin gelten Angriffe/Schläge ("attacks"), - ausgehend von einem der so genannten "Schurkenstaaten" oder - einer von diesen mit Massenvernichtungswaffen ausgestatteten Terroristengruppe, als wahrscheinlichste Bedrohungen der USA.

Gegen diese neuen Bedrohungen wirken Konzepte aus der Zeit des "Kalten Krieges" wie Abschreckung und Eindämmung relativ veraltet und ineffizient. Die einzig verbliebene rationale - vor allem aber effektive - militärische Strategie scheint nunmehr ein Präventivschlag ("preemptive attack") zu sein.

Ein solcher Präventivschlag entspräche nach der Bush-Doktrin durchaus den Grundideen (Grundströmungstraditionen) des internationalen Rechts, er wäre also eine legitime Form der Selbstverteidigung. Bislang schien ein Präventivschlag (nur) gerechtfertigt, wenn sich feindliche Kräfte massieren bzw. bereitstellen, also im Falle unbestreitbarer Beweise ("incontrovertible evidence"). Die Bereitstellung tausender Flugzeuge, Landungsboote und Truppentransporter an der Gegenküste wären z. B. solche unbestreitbaren Beweise und würden einen Präventivschlag rechtfertigen. Der neue Feind hingegen scheint unsichtbar zu sein - und er kann mit seinen tödlichen Waffen ohne Vorwarnung zuschlagen. Genau dem soll das Konzept der "gerechtfertigten, präventiven Schläge" nun ebenfalls Rechnung tragen. Selbst wenn Ungewissheit über Zeit, Ort und Art des Angriffs des potentiellen Feindes besteht, reklamiert die Bush-Doktrin für die USA das Recht, präventive Schläge zu führen. Dieser Versuch, solche "präventiven Schläge" als legitimes, moralisch unbedenkliches Instrument von Außenpolitik und internationalem Recht darzustellen, war der weltweite "Aufreger" der letzten Monate, vor allem im Zusammenhang mit dem Krieg gegen den Irak.

"Präventive Schläge"

Wie, wann und warum dürfen Kriege geführt werden? Durchaus gerechtfertigt erscheint z. B. ein defensiver Krieg gegen einen unprovozierten Akt der Aggression (Kapitel VII, Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen, siehe Kasten). Vorausgesetzt natürlich, die verteidigende Seite wählt die angemessenen Mittel im Verhältnis zum Endziel, das erreicht werden soll. (Angemessen wäre z. B. die Zerstörung der oben erwähnten Invasionsflotte und deren Verladehäfen, nicht aber ein Flächenbombardement der gegnerischen Hauptstadt.) Der Gedanke der "präventiven Schläge" ist jedoch bei weitem revolutionärer, als es die Proponenten der neuen US-Sicherheitsdoktrin je zugeben würden. Denn damit wären militärische Maßnahmen gegen so genannte Schurkenstaaten auch ohne unmittelbare Bedrohung der USA gerechtfertigt. Doch das wäre de facto keine "Preemptive attack" mehr, sondern bereits ein "Preventive war", ein Präventivkrieg. Einen solchen hielten militärische Planer der USA selbst in den "heißesten Momenten" des "Kalten Krieges" für undenkbar und mit dem westlichdemokratischen Weltbild unvereinbar. Folgt man aber der Logik dieser neuen Doktrin, wäre ein Präventivkrieg bereits dann gerechtfertigt, wenn die USA eine zukünftige Bedrohung erkennen. Und das würde die Grenzlinie zwischen Selbstverteidigung und Aggression komplett verwischen.

Doch das Konzept "präventiver Schläge" bzw. von Präventivkriegen nach der Bush-Doktrin birgt noch eine weitere Gefahr in sich. Die USA würden sich damit - auch ohne Mandat der Vereinten Nationen - selbst das Recht zum Zuschlagen erteilen. Sie könnten dann nicht nur auf der Grundlage einer tatsächlichen Bedrohung Krieg führen, sondern für sich auch exklusiv das Recht in Anspruch nehmen, zu entscheiden, ob, wann und wo eine zukünftige Bedrohung vorliegt.

Eine Fülle an Fragen

Damit führt die Bush-Doktrin jedenfalls zu einer Fülle an Fragen: Besitzen die USA tatsächlich das singuläre, souveräne Recht, einseitig gegen eine angenommene Bedrohung ihrer Sicherheit zu handeln, indem sie einen Präventivkrieg beginnen?

Dürfen das auch andere Staaten? Wenn nicht, ist dann die Bush-Doktrin de facto ein Anspruch auf Welthegemonie durch die USA? Und würde das nicht auch den Weltsicherheitsrat zum Statisten degradieren?

Hätten hingegen auch andere Staaten (Alle oder nur einige? Welche?) das Recht auf Präventivkriege, wäre das nicht die Rückkehr zu Zeiten, in denen die "Starken" den "Schwachen" einfach ihren Willen aufzwingen konnten?

Und - last but not least - lässt sich diese Bush-Doktrin überhaupt mit dem Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen in Einklang bringen?

Rechtlich begründbar - oder schlichtweg Aggression?

Kriege haben nicht nur eine einzige Ursache, ihre Ursachen sind mannigfaltig, z. B. technologisch, psychisch, sozial und intellektuell. Auch der Friede ist - genau betrachtet - ein Zusammenspiel vieler Bereiche. Die Änderung jedes dieser Bereiche kann einmal Bedingungen für einen Krieg schaffen oder aber - unter anderen Voraussetzungen - den Frieden erhalten. So kann ein Staat einmal den Frieden durch Aufrüstung, ein anderes Mal durch Abrüstung, einmal durch Beharren auf seinen Rechten, zu einem anderen Zeitpunkt durch Verzicht sicherstellen.

Will man die Wahrscheinlichkeit oder Unwahrscheinlichkeit eines zukünftigen Krieges abschätzen, muss man daher all diese Bereiche und Möglichkeiten analysieren, und zwar - ihre direkten Auswirkungen, - ihre Wechselwirkung aufeinander sowie - ihre regionale und globale Bedeutung für Staaten, Volksgruppen, Religionen, ...

Diese Analyse muss ständig erfolgen, da sich die einzelnen Bereiche und deren Zusammenspiel ja laufend ändern.

Der "gerechte Krieg" ...

Weltliche und religiöse Autoren, Philosophen und Rechtsgelehrte - darunter einige der berühmtesten der vergangenen Jahrhunderte - dachten darüber nach, ob bzw. wann ein Krieg gerechtfertigt ist. Sie formten und propagierten in der westlichen Welt die Theorie vom "gerechten Krieg".

Diese Theorie war im 20. Jahrhundert generell anerkannt und diente auch dazu, die Grausamkeiten des Krieges zu begrenzen. Sie fand Eingang in das internationale Recht, in die Charta der Vereinten Nationen, in die Verfahrensbestimmungen des Nürnberger Tribunals und letztendlich in das Statut (RomStatut) des Internationalen Strafgerichtshofes.

Stark vereinfacht hat die Theorie vom "gerechten Krieg" (justum bellum) zwei Grundbereiche: das Recht zum Krieg (jus ad bellum) und die Rechte im Krieg (jus in bello). Nach Ersterem sind jedenfalls für den Einsatz von (militärischer) Gewalt zwingend erforderlich:

- eine "gerechte Sache", der die Gewalt dient (z. B. der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der kollektiven Sicherheit); - eine "kompetente Behörde" für ihre Anordnung (z. B. Weltsicherheitsrat); - eine "lautere Absicht" (Beseitigung des internationalen Rechtsbruchs).

... und die Bush-Doktrin

Jede seriöse Diskussion zu diesem Thema führt zwingend zum Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen. Dieser besagt, dass "nichts in der vorliegenden Charta das inhärente Recht einzelner oder kollektiver Selbstverteidigung im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen beeinträchtigen soll, bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem der Sicherheitsrat Maßnahmen ergriffen hat, die notwendig sind, um den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit aufrechtzuerhalten".

Was bedeutet das im Hinblick auf die Bush-Doktrin? Der Artikel 51 begrenzt das Recht auf Selbstverteidigung auf Fälle, in denen es zu einem Angriff kommt. Das heißt, ein Angriff müsste tatsächlich erfolgen, bevor der Einsatz von Gewalt zur Selbstverteidigung legitim wäre. Doch kann - eine gewisse Flexibilität vorausgesetzt - der Artikel 51 auch wie folgt interpretiert werden: Eine präventive Selbstverteidigung ist gerechtfertigt, wenn klare Beweise vorliegen, dass ein bewaffneter Angriff unmittelbar bevorsteht. Aufgrund der schweren Folgen eines solchen Angriffes wäre für das bedrohte Land ja ein Zuwarten verhängnisvoll.

Für die Bush-Doktrin könnte auch sprechen, dass der Artikel 51 bereits aus dem Jahre 1945 stammt, also über ein halbes Jahrhundert alt ist. Viele gegenwärtige Entwicklungen (wie Terrorismus mit Massenvernichtungsmitteln) waren vor mehr als 50 Jahren kaum vorhersehbar. Die Vereinten Nationen hätten somit verabsäumt, den Artikel 51 an die neuen Bedrohungen anzupassen bzw. dahingehend neu zu interpretieren.

Das Recht auf Selbstverteidigung (Völkergewohnheitsrecht) bestand jedenfalls schon vor 1945, es wurde damals nur (zusätzlich) in der Charta der Vereinten Nationen verankert. Und dieses Recht könnte sehr weit ausgelegt werden: Sieht ein Staat seine Souveränität und Unabhängigkeit von einem anderen Land bedroht, dürfte er dagegen auch dann Gewalt einsetzen, wenn von einem tatsächlichen bewaffneten Angriff noch keine Rede ist.

All das scheint die Bush-Administration ins Treffen zu führen, um den Krieg gegen den Irak als Akt der Selbstverteidigung darzustellen, allerdings einer "präventiven Verteidigung". Die Idee einer solchen "präventiven Verteidigung" wurde bereits von US-Verteidigungsminister Perry (1994 bis 1997) als Sicherheitsstrategie der USA für das 21. Jahrhundert aufbereitet. Gegen die Vielfalt neuer Bedrohungen der USA sollten demnach - in einem sehr weiten Verständnis von Selbstverteidigung - auch autorisierte Präventivschläge gegen potentielle Aggressoren möglich sein. Diese sollten gestoppt werden (dürfen), bevor sie zu unmittelbaren, verheerenden Schlägen gegen die USA fähig wären.

Was rechtfertigt einen "Erstschlag"?

Selbst wenn man annimmt, dass eine "präventive Selbstverteidigung" im Einklang mit internationalem Recht steht, erhebt sich jedoch die Frage, wie weit "Selbstverteidigung" geht. Bei enger Auslegung besteht nur dann das Recht, zuerst zuzuschlagen, wenn das bedrohte Land keine Zeit hat, die Angelegenheit vor die Vereinten Nationen zu bringen. Nach dem Wortlaut von Artikel 51 gilt das Recht zur Selbstverteidigung so lange, bis der Weltsicherheitsrat Maßnahmen trifft. Demnach müsste sich jeder Staat (sofern er noch Zeit dafür hat) an den Weltsicherheitsrat wenden, bevor er (präventive) Gewaltmaßnahmen ergreift.

Und hier scheint die Bush-Doktrin (zumindest) völkerrechtliche Defizite aufzuweisen: Es gibt derzeit keinen eindeutigen Beweis, dass der Irak "morgen" oder "nächste Woche" die Vereinigten Staaten angegriffen hätte. Ebenso wurden keine Beweise vorgelegt, dass andere Länder, die potentielle Ziele militärischer Maßnahmen im Sinne der Bush-Doktrin sind, unmittelbare Bedrohungen darstellen. Vielmehr scheint die US-Strategie darauf abzuzielen, gefährliche Regimes wirksam und nachhaltig auszuschalten, bevor diese zur unmittelbaren Bedrohung werden (könnten). Dies wäre aber eine durch nichts legitimierte Übernahme von Aufgaben des Weltsicherheitsrates durch die USA.

Doch das Recht auf Selbstverteidigung endet nicht mit dem Zeitpunkt, an dem sich der Weltsicherheitsrat mit der Krise befasst. Trifft der Rat nämlich keine ausreichenden Maßnahmen, um die Bedrohung auszuschalten, so ist die Sicherheit des bedrohten Staates weiterhin gefährdet. Damit bleibt auch das Recht zur Selbstverteidigung weiter bestehen. Maßnahmen des Sicherheitsrates heben also das Recht auf Selbstverteidigung einer angegriffenen Nation keineswegs auf, schon gar nicht unverzüglich und gänzlich.

Im Krieg der Vereinigten Staaten gegen den Irak ist momentan jedoch nicht ersichtlich, welche irakischen Maßnahmen und Handlungen eine ausreichende ernsthafte Bedrohung der Vereinigten Staaten waren, die einen Präventivkrieg gerechtfertigt haben. Eine solche Bedrohung wäre z. B. eine irakische Führung gewesen, (nachweisbar) im Besitz von Massenvernichtungswaffen - einschließlich weit reichender Trägermittel - und klare Hinweise auf ihre Absicht, diese Waffen in unmittelbarer Zukunft einzusetzen.

Die Legitimität präventiver Selbstverteidigung hängt auch davon ab, ob es andere effektive Mittel als militärische Gewalt gibt bzw. gab, um den drohenden Angriff zu verhindern. Wer in Notwehr handelt, muss danach beweisen, dass er rechtmäßig und angemessen reagiert hat. Das gilt auch für Staaten. Auch diese müssen die internationale Gemeinschaft überzeugen, dass sie (nur) in Selbstverteidigung gehandelt haben, und dass es eben kein anderes effektives Mittel gab. Kurz: Jeder Mensch und jeder Staat hat zwar das Recht auf Notwehr, wenn er angegriffen wird und er nicht rechtzeitig Hilfe herbeirufen kann. Ob er tatsächlich in Notwehr und dabei angemessen gehandelt hat, wird jedoch stets rückwirkend beurteilt werden.

Extrem problematisch bei präventiven Schlägen oder gar Präventivkriegen ist die präzise Beurteilung des Ausmaßes sowie des Auslösers der unmittelbar drohenden Gefahr. Es muss also Normen geben, an denen die drohende Gefahr zu messen ist. Allerdings besteht selbst dann ein gewisses Risiko, zu früh zu reagieren oder zu lange zu warten.

Mögliche Bewertungen

Die Bush-Doktrin polarisiert. Einen "Pol" bildet folgende Argumentation: Die Absicht der Bush-Doktrin geht selbst über eine sehr weite Auslegung des Rechts auf präventive Selbstverteidigung hinaus - und ist damit offensichtlich ungesetzlich. Den "Gegenpol" bildet folgende Argumentation: Schon die Gefahr der Proliferation (und des damit möglichen Einsatzes) von Massenvernichtungswaffen lässt die Bush-Doktrin vernünftig und rechtens erscheinen, vor allem bei extremen Fällen wie dem Irak.

Zwischen diesen beiden "Polen" ist es durchaus möglich, Formen präventiver Selbstverteidigung als legitim zu erachten, die bestimmten vorgegebenen Kriterien gerecht werden. Das stärkste Argument für die Unterstützung der USA wären überzeugende Beweise, dass der Irak tatsächlich mit Terroristengruppen zusammengearbeitet hat. Und zwar auf eine Art, bei der eine Verwendung von Massenvernichtungswaffen beabsichtigt war, die die Sicherheit der Vereinigten Staaten oder ihrer Alliierten unmittelbar bedroht hätte (auch wenn dieser Beweis erst nachträglich vorliegt; Anm.).

Nicht zuletzt deshalb erfolgten britische und amerikanische Hinweise auf ein mögliches biologisches und chemisches Waffenprogramm von Saddam Hussein. Diese führten am 8. November 2002 zur Resolution 1441 des Weltsicherheitsrates und zum neuerlichen Einsatz von Waffeninspektoren im Irak. Diese erbrachten bis März 2003 jedoch keinen Beweis, dass der Irak Massenvernichtungswaffen produziert, die z. B. auch Terroristen dienen könnten, um die Feinde Husseins anzugreifen, vor allem die USA und Israel.

Auf einen Blick

Die Charta der Vereinten Nationen - ein fundamentales Dokument für das Völkerrecht - legt Spielräume und Grenzen für internationale, politische Manöver fest. Ihr primäres Ziel ist die Wahrung der Souveränität der Staaten und der Schutz, notfalls auch die Wiederherstellung des Weltfriedens sowie der internationalen Sicherheit und damit die Schaffung der Rahmenbedingungen für ein Überleben der Menschheit. Sie beschränkt die Anwendung von Gewalt eines Mitgliedstaates gegen einen anderen auf zwei Situationen:

- auf Maßnahmen gegen einen direkten bewaffneten Angriff (also "Notwehr"); - auf Maßnahmen kollektiver Sicherheit auf Beschluss des Sicherheitsrates nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen zur Beendigung einer Bedrohung für den Frieden sowie Friedensbrüchen und Akten der Aggression.

Aus der Charta der Vereinten Nationen geht daher eindeutig hervor: Kriege sind rechtlich und moralisch nicht zu rechtfertigen, ausgenommen die Verteidigung gegen eine direkte Aggression und Maßnahmen der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen, um einen Friedensbruch zu beenden und die internationale Sicherheit und den Frieden wiederherzustellen. Denn mit der Charta der Vereinten Nationen wurde der Krieg als Mittel der Politik geächtet.

Ohne Sicherheitsratsresolution mit ausdrücklicher Ermächtigung zum Einsatz von Gewalt gegen den Irak, entbehrt daher ein Alleingang der USA und deren Alliierten der völkerrechtlichen Legitimität.

Autor: Oberst dIntD Mag. Dr. Michael Pesendorfer, Jahrgang 1961; Berufsoffiziersausbildung, in weiterer Folge Zugs- und Kompaniekommandant sowie in Stabsfunktionen beim Jägerbataillon 26; Studium der Rechtswissenschaften in Salzburg; Gerichts- und Anwaltspraxis in Klagenfurt; danach Leiter der Intendanzabteilung des Militärkommandos Burgenland. Mehrere Auslandseinsätze als Rechtsberater und Contracting Officer. Derzeit tätig im Militärstab der Europäischen Union in Brüssel.

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