Bundesheer Bundesheer Hoheitszeichen

Bundesheer auf Twitter

Militärstreife und Feldjäger - ein Vergleich

Die internationale Ausrichtung des Österreichischen Bundesheeres betrifft nicht zuletzt auch die Militärstreife&Militärpolizei, die, vor ihrer organisatorischen Neuformierung im Zuge der laufenden Reform, bereits seit mehr als zehn Jahren eine intensive Kooperation mit den Feldjägern der Deutschen Bundeswehr pflegt. Für diese Zusammenarbeit in Ausbildung und Einsatz ist ein grundsätzliches Verständnis der jeweiligen Rechtsgrundlagen und Verfahren von besonderer Bedeutung.

Grundsätzliche Bestimmungen

Die Militärstreife ist die Ordnungstruppe, bei Auslandseinsätzen und bei Übungen im Ausland ist sie die Militärpolizei des Österreichischen Bundesheeres. Sie dient der Führung

  • zur Aufrechterhaltung der Ordnung, Disziplin und militärischen Sicherheit,
  • zur Wahrnehmung von Wachaufgaben,
  • zur Erhebung von strafbaren Handlungen sowie
  • zur Wahrnehmung von Verkehrsaufgabe für den Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport und der nachgeordneten Dienststellen.

Die Feldjägertruppe ist die Militärpolizei der Deutschen Bundeswehr und unterstützt alle Organisationsbereiche der Bundeswehr. Dabei haben Feldjäger

  • Soldaten, die Hilfe benötigen, beizustehen,
  • die Maßnahmen zu setzen, die zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der militärischen Ordnung und Disziplin erforderlich sind,
  • den militärischen Straßenverkehr zu überwachen,
  • Maßnahmen zur militärischen Sicherheit zu unterstützen und
  • das umweltgerechte Verhalten der Truppe zu überwachen.

Feldjäger erfüllen ihre Aufgaben im Allgemeinen außerhalb von Anlagen und Einrichtungen der Bundeswehr. Innerhalb derselben schreiten sie nur auf Anforderung oder bei Vorliegen besonderer Umstände ein.

Zum Militärstreifen- bzw. Feldjägerdienst dürfen nur Soldaten mit entsprechender Fachausbildung eingeteilt werden. Beide Organisationen können, wenn deren Kräfte nicht ausreichen, durch andere Soldaten verstärkt werden. Diese Soldaten dürfen den Dienst aber nur unter Aufsicht eines Militärstreifentruppkommandanten bzw. Feldjägerstreifenführers versehen. Eine Verstärkung der Militärstreife ist nur im Einsatz zur militärischen Landesverteidigung erlaubt.

Allgemeine Befugnisse

Die Militärstreife und die Feldjäger haben gegenüber Soldaten das Befehlsgebungsrecht. Bei geringfügigen Verstößen gegen die Disziplin oder die militärische Ordnung werden die betroffenen Soldaten abgemahnt bzw. belehrt und gegebenenfalls auf weitere Folgen ihres Handelns hingewiesen. Gegenüber Zivilbediensteten des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport und der nachgeordneten Dienststellen, auf militärischen Liegenschaften auch gegenüber Zivilpersonen, haben die Organe der Militärstreife das Anordnungsrecht. Feldjäger dürfen im militärischen Verkehrsdienst Zivilbediensteten (Kraftfahrern) der Bundeswehr Anordnungen erteilen, haben aber gegenüber Wachen kein Befehlsgebungsrecht.

Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen sind die Militärstreife und die Feldjäger berechtigt, Soldaten festzunehmen, welche sie bei einer Pflichtverletzung bzw. einem Dienstvergehen auf frischer Tat betreten.

Wenn Personen im Verdacht stehen, eine strafbare Handlung begangen zu haben, dürfen diese von Organen der Militärstreife in verhältnismäßiger Weise angehalten und dem nächsten Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes angezeigt werden. Die Feldjäger dürfen Personen festnehmen, wenn sie bei einer Straftat auf frischer Tat angetroffen oder unmittelbar danach verfolgt werden und deren Identität nicht sofort feststellbar ist oder Fluchtgefahr besteht.

Zur Anwendung des Notwehr- bzw. des Nothilferechts sind die Organe der Militärstreife und die Feldjäger in gleicher Weise berechtigt, wenn andere Befugnisse nicht zur Verfügung stehen.

Die Organe der Militärstreife können auch zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit und der demokratischen Freiheiten der Einwohner sowie zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren eingesetzt werden, wenn die gesetzmäßige zivile Gewalt sie in Anspruch nimmt.

Wenn eine Verkehrsregelung im Zusammenhang mit dem militärischen Fahrzeugverkehr notwendig ist, aber nicht durch die Polizei erfolgt, kann sie von der Militärstreife durchgeführt werden. Den Feldjägern ist dies nur im so genannten "Spannungs- oder Verteidigungsfall" erlaubt; ansonsten darf der zivile Fahrzeugverkehr nur gewarnt werden.

Die Militärstreife im Wach- und Sicherungsdienst

Angehörige der Militärstreife werden zur Gewährleistung der militärischen Sicherheit als Organe des militärischen Eigenschutzes im Wachdienst eingesetzt. Sie haben dadurch dieselben, im Militärbefugnisgesetz (MBG) festgelegten Befugnisse und Verpflichtungen, wie sie auch für jede Wache gelten. Diese Befugnisse dürfen bis auf das Auskunftsverlangen auch mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt werden. Dadurch wird ein Einschreiten zum Schutz militärischer Rechtsgüter vor drohenden und zur Abwehr von gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffen und vergleichbaren Verwaltungsübertretungen gewährleistet.

Grundsätzlich sind diese Abwehrmaßnahmen jedoch nur zulässig, solange die (zivilen) Sicherheitsbehörden nicht einschreiten.

Bei jeder Befugnisausübung ist immer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Legalität zu beachten.

Von Personen, von denen anzunehmen ist, dass sie sachdienliche Hinweise für die Wahrnehmung des Wachdienstes machen können, dürfen Auskünfte eingeholt werden. Die Auskunftserteilung ist freiwillig, sich der Befragung zu stellen, jedoch verpflichtend.

Als unabdingbare Voraussetzung für einen wirksamen militärischen Eigenschutz ist der Militärstreife die Feststellung der Identität von Personen sowie deren Durchsuchung erlaubt, wenn der Zusammenhang mit einem Angriff gegen militärische Rechtsgüter oder ein entsprechender Verdacht gegeben ist. Die Durchführung von Personenkontrollen ist routinemäßig auch vor, während und unmittelbar nach jedem Betreten eines militärischen Bereiches möglich. Liegen entsprechende Gründe vor, kann sie auch an einem anderen Ort (z. B. in einem Wachlokal) erfolgen. Wenn es aus Gründen der militärischen Sicherheit erforderlich ist, dürfen diese Personen und die von ihnen mitgeführten Gegenstände, einschließlich Kraftfahrzeugen, ebenso durchsucht werden.

Die im Rahmen dieser Kontrollen ermittelten personenbezogenen Daten dürfen manuell oder elektronisch verarbeitet werden.

Wenn der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ein Platzverbot verordnet, darf die Militärstreife Personen am Betreten eines räumlich festgelegten Bereiches hindern oder sie wegweisen. Die unmittelbare Anwendung dieser Befugnis wäre z. B. im Falle des Absturzes eines bewaffneten Militärflugzeuges gerechtfertigt, auch wenn diesbezüglich aus zeitlichen Gründen noch keine entsprechende Verordnung erlassen werden konnte.

Darüber hinaus darf die Militärstreife zur präventiven Gefahrenabwehr Personen, die sich in einem militärischen Bereich oder im unmittelbaren Nahbereich von Heeresgut ohne ausreichende Begründung aufhalten, aufgrund wichtiger militärischer Erfordernisse wegweisen. Von dieser Befugnis könnte z. B. im Nahbereich eines Munitionstransportes Gebrauch gemacht werden, um eine Gefährdung von Personen, Diebstahl oder Sabotage zu verhindern.

Soldaten, welche im Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung stehen, dürfen von der Militärstreife vorläufig festgenommen werden, wenn Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr besteht und die Einholung eines richterlichen Befehls wegen Gefahr im Verzug nicht möglich ist. Zivilpersonen dürfen vorläufig festgenommen werden, wenn sie auf einer militärischen Liegenschaft bei Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung auf frischer Tat betreten werden. Ebenso dürfen Personen auch dann vorläufig festgenommen werden, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass diese einen Angriff gegen militärische Rechtsgüter ausführen oder unmittelbar vorher bereits ausgeführt haben oder wenn von diesen Personen ein Platzverbot nicht befolgt bzw. unbefugt ein militärisches Sperrgebiet betreten bzw. befahren wird oder bildliche Darstellungen (Foto, Film oder Zeichnung) davon angefertigt werden bzw. wurden.

In den Fällen des Platzverbotes und des Eindringens in ein militärisches Sperrgebiet ist eine Festnahme nur bei unbekannter Identität und Fluchtgefahr zulässig, aber auch wenn eine Wegweisung zur Verhinderung der Fortsetzung oder Wiederholung der strafbaren Handlung nicht ausreicht. Zur Verhinderung von Eigen- und Fremdgefährdung sowie der Flucht darf - vor der Abschließung in einem Haftraum muss - die betreffende Person durchsucht werden.

Die Militärstreife ist berechtigt, Sachen sicherzustellen, wenn dies für Zwecke des militärischen Eigenschutzes erforderlich ist oder wenn von diesen Sachen eine sonstige Gefahr für militärische Rechtsgüter ausgeht. Sachen im Gewahrsam eines Festgenommenen, die zur Eigen- oder Fremdgefährdung oder zur Bewerkstelligung der Flucht geeignet sind oder die eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung im Haftraum darstellen, dürfen ebenfalls sichergestellt werden. Dies gilt auch für Sachen, für die die Strafe des Verfalls droht, und wenn Gefahr im Verzug vorliegt oder wenn dies zur Erfüllung von Aufgaben im Rahmen der militärischen Landesverteidigung erforderlich ist.

Bei Gefahr im Verzug darf die Militärstreife Grundstücke, Räume und Fahrzeuge betreten, wenn dies zur Abwehr eines Angriffes gegen militärische Rechtsgüter erforderlich ist oder dadurch ein zulässiger Waffengebrauch vermieden werden kann bzw. dies im Falle der militärischen Landesverteidigung erfolgt. Dabei dürfen in den Objekten auch Behältnisse geöffnet werden. Eine systematische Durchsuchung ist hingegen verboten.

Die Feldjäger im Wach- und Sicherungsdienst

Die Feldjäger werden ebenfalls mit Wach- oder Sicherheitsaufgaben betraut und verfügen über dieselben Befugnisse und Verpflichtungen nach dem Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte so wie sie für zivile Wachpersonen, und auch für andere Organe mit diesem Aufgabenbereich zutreffen.

Diese Befugnisse, welche ein Einschreiten zur Verhinderung oder Beendigung von Straftaten gegen die Bundeswehr oder rechtswidrigen Störungen ihrer dienstlichen Tätigkeit gewährleisten, dürfen auch mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden. Als "Schutzobjekte" sind weiters Anlagen, Einrichtungen und Schiffe verbündeter Streitkräfte sowie die Angehörigen von zivilen Wach(dienst)en bestimmt. Dabei sind sowohl gerichtlich strafbare Handlungen als auch Ordnungswidrigkeiten erfasst.

Wenn es aus Gründen der militärischen Sicherheit zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben der Bundeswehr unerlässlich ist, ist der Führer einer Feldjägerstreife zur vorübergehenden Sperrung von Örtlichkeiten außerhalb militärischer Liegenschaften berechtigt. Davon ist die nächste Polizeidienststelle unverzüglich in Kenntnis zu setzen und der Bereich entsprechend zu kennzeichnen. Zur Wahrung der Ordnung und Sicherheit in diesen Bereichen dürfen vom Feldjägerstreifenführer allgemeine Anordnungen zum Verhalten getroffen werden.

Feldjäger sind befugt die Identität einer Person und ihre Berechtigung zum Aufenthalt in einem militärischen Sicherheitsbereich festzustellen. Wenn der Verdacht einer Straftat gegen die Bundeswehr besteht und anzunehmen ist, dass Beweismittel gefunden werden, dürfen Personen und die von ihnen mitgeführten Gegenstände, einschließlich Kraftfahrzeuge, auch durchsucht werden. Vorgefundene Gegenstände können sichergestellt oder vorläufig beschlagnahmt werden, wenn sie bei einer Straftat verwendet wurden, dazu geeignet sind oder als Beweismittel bedeutsam sein können. Durchsuchungen ohne Vorliegen dieser Voraussetzungen sind nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Feldjägerstreifenführer sind aber auch berechtigt, eine Durchsuchung anzuordnen, wenn eine Örtlichkeit zuvor von ihnen vorläufig gesperrt wurde.

Personen, deren Identität oder Aufenthaltsberechtigung festgestellt werden muss, dürfen von Feldjägern vorläufig festgenommen werden, wenn sie im dringenden Verdacht einer Straftat gegen die Bundeswehr stehen und Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder bei bestimmten Straftaten Wiederholungsgefahr vorliegt oder wenn sich der Täter im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit befindet.

Zwangsmaßnahmen der Militärstreife

Die Militärstreife darf die Anwendung aller Befugnisse, ausgenommen das Auskunftsverlangen, im Wachdienst mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchsetzen, wenn die Zielerreichung mit anderen Maßnahmen nicht möglich ist.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist besonders zu beachten. Wann immer möglich, ist die Anwendung unmittelbarer Zwangsgewalt vorher anzukündigen. Die Organe der Militärstreife dürfen unmittelbare Zwangsgewalt durch körperliche Gewalt (unmittelbare Einwirkung auf Personen und Sachen), Hilfsmittel körperlicher Gewalt, einschließlich technischer Sperren und Diensthunde, dienstlich zugewiesene Waffen und sonstige Waffen sowie Mittel, deren Wirkung einer Waffe gleichkommt, sofern eine geeignet erscheinende dienstlich zugewiesene Waffe nicht zur Verfügung steht, den Umständen entsprechend einsetzen.

Die Ausübung der unmittelbaren Zwangsgewalt darf ausschließlich zur Überwindung eines Widerstandes gegen die rechtmäßige Befugnisausübung, zur Verhinderung der Flucht oder zur Abwehr einer von einer Sache ausgehenden Gefahr für die zu bewachenden oder zu sichernden Personen oder Sachen dienen.

Der Waffengebrauch ist nur zulässig, wenn ungefährliche oder weniger gefährliche Maßnahmen, insbesondere die Androhung des Waffengebrauchs, die Verfolgung eines Flüchtenden oder die Anwendung anderer Mittel zur Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt offensichtlich keinen Erfolg versprechen oder wirkungslos waren.

Stehen verschiedene Mittel zum Waffengebrauch zur Verfügung, ist das am wenigsten gefährliche, für den Zweck ausreichende Mittel anzuwenden.

Ein Waffengebrauch gegen Personen ist nur dann erlaubt, wenn ein solcher gegen Sachen nicht ausreicht. Der Waffengebrauch ist darauf zu beschränken, kampf-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen.

Nur zur notwendigen Verteidigung gegen einen unmittelbar drohenden oder gegenwärtig schwerwiegenden rechtswidrigen Angriff auf das Leben, die Gesundheit, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit einer Person ist ein lebensgefährlicher Waffengebrauch erlaubt.

Der Schusswaffengebrauch gegen Personen ist immer als lebensgefährlich zu qualifizieren.

Der lebensgefährliche Waffengebrauch ist unmittelbar zuvor, deutlich wahrnehmbar, anzudrohen, und Unbeteiligte dürfen grundsätzlich nicht gefährdet werden. Als Androhung kann anstatt einer mündlichen Drohung auch ein Warnschuss abgegeben werden. Im Falle einer Menschenmenge ist die Androhung zu wiederholen.

In einem Einsatz zur militärischen Landesverteidigung darf von den Beschränkungen abgewichen werden, wenn der Einsatzzweck anders nicht erreicht werden kann.

Zwangsmaßnahmen der Feldjäger

Unmittelbarer Zwang darf von Feldjägern nur angewandt werden, um die unmittelbar bevorstehende Ausführung oder die Fortsetzung einer Straftat gegen die Bundeswehr zu verhindern oder sonstige rechtswidrige Störungen der dienstlichen Tätigkeit der Bundeswehr zu beseitigen, wenn diese die Einsatzbereitschaft, Schlagkraft oder Sicherheit der Truppe gefährden oder um eine vorläufige Festnahme wegen einer Straftat gegen die Bundeswehr zu erzwingen.

Die Umstände müssen die Zwangsmaßnahmen erfordern und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten. Außer wenn es die Lage nicht zulässt, sind die Maßnahmen anzukündigen. Verletzten Personen ist beizustehen und ärztliche Hilfe zu verschaffen.

Feldjäger dürfen körperliche Gewalt durch Einwirkung auf Personen oder Sachen, Hilfsmittel körperlicher Gewalt, insbesondere Fesseln, technische Sperren und Dienstfahrzeuge und dienstlich zugelassene Hieb- und Schusswaffen, Reizstoffe sowie Explosivmittel anwenden.

Personen, welche zur weiteren Überprüfung festgehalten werden oder die vorläufig festgenommen wurden, dürfen von Feldjägern gefesselt werden, um sie angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen oder wenn Selbstmordgefahr besteht.

Schusswaffen und Explosivmittel dürfen nur gebraucht werden, um die unmittelbar bevorstehende Ausführung oder die Forstsetzung einer schweren Straftat gegen "Schutzobjekte" der Bundeswehr oder der verbündeten Streitkräfte oder um eine Flucht zu verhindern. Feldjäger sind zur Androhung des Waffengebrauchs verpflichtet. Als solche gilt auch die Abgabe eines Warnschusses. Gegenüber einer Menschenmenge muss die Androhung wiederholt erfolgen. Ohne Androhung dürfen Waffen nur zur Verhinderung von schweren Straftaten gegen die Bundeswehr gebraucht werden. Dies jedoch nur dann, wenn es das einzige Mittel ist, um eine Gefahr für Leib oder Leben eines Menschen oder die Gefahr eines besonders schweren Nachteils für "Schutzobjekte" von bedeutendem Wert der Bundeswehr oder der verbündeten Streitkräfte oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden.

Gemeinsamkeiten und Unterschiede

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Verpflichtung zur Androhung von Zwangsmaßnahmen und die Anwendungsgrundsätze für den Waffengebrauch sind für Feldjäger und Militärstreife gleichermaßen festgelegt.

Ein bedeutenden Unterschied besteht in der Bestimmung für den Schusswaffengebrauch gegen Personen. Den Organen der Militärstreife ist er nur erlaubt, wenn sich der abzuwehrende Angriff gegen Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit von zu schützenden Personen richtet. Feldjäger dürfen Schusswaffen und Explosivmittel außerdem zum Schutz von Sachen und zur Fluchtverhinderung anwenden. Die dabei für die Feldjäger ausdrücklich bestimmten Explosivmittel fallen für die Militärstreife unter dienstlich zugewiesene Waffen.

Die Fesselung von Personen ist für Feldjäger ausdrücklich, für die Organe der Militärstreife durch die Erlaubnis zum Einsatz technischer Sperren geregelt.

Sowohl die Militärstreife als auch die Feldjäger verfügen über allgemeine und besondere Befugnisse. Die Grundsätze des Einschreitens basieren in beiden Ländern auf den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundlagen. In Österreich wurde das die Befugnisse im Wachdienst regelnde Militärbefugnisgesetz dem Gesetz für die zivile Sicherheitsexekutive nachempfunden, und auch in Deutschland gibt es ein vergleichbares Gesetze für die zivilen Vollzugsbeamten des Bundes.

Den Erfordernissen der NATO-Mitgliedschaft der Bundesrepublik Deutschland wird durch die Möglichkeit zur Ermächtigung von Angehörigen verbündeter Streitkräfte und zivilen Wachpersonen zur Anwendung der besonderen Befugnisse sowie der Bestimmung von Personen und Sachen der verbündeten Streitkräfte als "Schutzobjekte" der Bundeswehr entsprochen.

In Österreich ist die Anwendung der Befugnisse im Wachdienst ausschließlich durch Soldaten und Zivilbedienstete des Bundesheeres erlaubt. Auch die Voraussetzungen für den Schusswaffengebrauch gegen Personen sind deutlich enger begrenzt. Maßnahmen zum Schutz vor Angriffen auf Leben und Gesundheit von Personen, die mit der Vollziehung militärischer Angelegenheit betraut sind, dürfen von Organen der Militärstreife nur während der Dienstausübung dieser Personen ergriffen werden. Die Feldjäger dürfen dies während jedes Aufenthalts ihrer "Schutzpersonen" in militärischen Bereichen oder Sicherheitsbereichen.

Die verkehrsrechtlichen Befugnisse sind in beiden Ländern ebenfalls gesetzlich geregelt, wobei in der Bundesrepublik auch die verbündeten Streitkräfte der NATO-Vertragsstaaten berücksichtigt werden (müssen).

Zusammenfassung

Die Tätigkeiten der Militärstreife und der Feldjägertruppe beziehen sich grundsätzlich auf den Bereich der Streitkräfte; Zivilpersonen sind nur im Zusammenhang mit "schwerwiegenden Sicherheitsinteressen" der Streitkräfte oder innerhalb militärischer Bereiche betroffen.

In beiden Ländern gibt es keine Militärgerichtsbarkeit, und für alle Soldaten sind im Falle strafrechtlich relevanter Tatbeständen die ordentlichen Gerichte zuständig. Deshalb beschränkt sich das selbstständige Tätigwerden der Organe der Militärstreife und der Feldjäger auf die Festnahme von Personen unter den vorgenannten Voraussetzungen. Jedoch können Disziplinarbehörden und bestimmte andere Stellen deren Mitwirkung bei der Aufklärung von Dienstvergehen und anderen Sachverhalten in Anspruch nehmen.

Die Aufgaben und Befugnisse der Militärstreife und der Feldjägertruppe unterscheiden sich insbesondere durch die Festlegung des Einsatzbereiches der Feldjäger im Allgemeinen auf den Bereich außerhalb militärischer Liegenschaften sowie im Befehlsgebungs- und Anordnungsrecht.

Die österreichische Militärstreife und die deutschen Feldjäger verfügen generell über durchaus vergleichbare Befugnisse. Damit ist auch in diesem Bereich die Basis für die weitere gute Zusammenarbeit gegeben.


Autor: Vizeleutnant Hans Günter Armbruster, Jahrgang 1961. Schul- und Berufsausbildung 1967 - 80, Grundwehrdienst 1980 bis 1981 beim damaligen Fernmeldebataillon 2, seit 1982 in verschiedenen Verwendungen bei der Militärstreife&Militärpolizei, Ausbildungen in Irland und bei NATO-Einrichtungen, Auslandseinsätze 1997, 1999 und 2004 in Albanien und im Kosovo. Informationsoffizier mit dem persönlichen Schwerpunkt Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik.

Der Beitrag ist eine für TRUPPENDIENST bearbeitete, aktualisierte, stark gekürzte und vereinfachte Fassung der Fachbereichsarbeit des Autors "Die Befugnisse der Militärstreife des Österreichischen Bundesheeres und der Feldjäger der Deutschen Bundeswehr beim Eingriff in die Rechte von Personen", die 2007 im Rahmen des 7. Weiterbildungslehrganges für Stabsunteroffiziere an der Heeresunteroffiziersakademie erstellt wurde.

Eigentümer und Herausgeber: Bundesministerium für Landesverteidigung | Roßauer Lände 1, 1090 Wien
Impressum | Kontakt | Datenschutz | Barrierefreiheit

Hinweisgeberstelle