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Sanitätsausbildung

Der folgende Beitrag behandelt die Ausbildungen zum Rettungs- und zum Notfallsanitäter im Rahmen der Chargen- und Unteroffiziersausbildung für Wehrpflichtige des Milizstandes.

Grundsätzliches

Die Ausbildung und Verwendung der Rettungssanitäter/in (RS) und Notfallsanitäter/in (NFS) regelt das Sanitätergesetz (SanG) BGBl. I, Nr. 30/2002. Die Ausbildung hiezu ist in der Sanitäter-Ausbildungsverordnung (San-AV) BGBl. II, Nr. 420/2003 festgelegt.

Zulassung

Personen, die sich um eine Ausbildung als RS bewerben, haben
* ein Lebensalter von mindestens siebzehn Jahren,
* die zur Erfüllung der Berufs- und Tätigkeitspflichten notwendige körperliche und geistige Eignung,
* die zur Erfüllung der Berufs- und Tätigkeitspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit und
* die erfolgreiche Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht
nachzuweisen.

Tätigkeitsbereich

Der Sanitätsdienst umfasst, dem Tätigkeitsbereich des RS und des NFS entsprechend, die eigenverantwortliche Anwendung von Maßnahmen
* der qualifizierten Ersten Hilfe,
* der Sanitätshilfe und
* der Rettungstechnik, einschließlich diagnostischer und therapeutischer Verrichtungen.

Rettungssanitäter
Der Tätigkeitsbereich des Rettungssanitäters umfasst:
* die selbständige und eigenverantwortliche Versorgung und Betreuung kranker, verletzter und sonstiger hilfsbedürftiger Personen, die medizinisch indizierter Betreuung bedürfen, vor und während des Transports, einschließlich der fachgerechten Aufrechterhaltung und Beendigung liegender Infusionen nach ärztlicher Anordnung;
* die Übernahme und die Übergabe des Patienten oder der betreuten Person im Zusammenhang mit einem Transport;
* die Hilfestellung bei auftretenden Akutsituationen einschließlich der Verabreichung von Sauerstoff;
* eine qualifizierte Durchführung von lebensrettenden Sofortmaßnahmen sowie
* die sanitätsdienstliche Durchführung von Sondertransporten.

Lebensrettende Sofortmaßnahmen im Tätigkeitsbereiches des RS sind insbesondere
- die Beurteilung, Wiederherstellung bzw. Aufrechterhaltung der lebenswichtigen Körperfunktionen,
- die Defibrillation mit halbautomatischen Geräten und
- die Herstellung der Transportfähigkeit sowie die sanitätsdienstliche Durchführung des Transportes, solange und soweit ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt nicht zur Verfügung steht. Die unverzügliche Anforderung des Notarztes ist zu veranlassen.

Notfallsanitäter
Der Tätigkeitsbereich des Notfallsanitäters umfasst:
* die Tätigkeiten des RS;
* die Unterstützung des Arztes bei allen notfall- und katastrophenmedizinischen Maßnahmen einschließlich der Betreuung und des sanitätsdienstlichen Transportes von Notfallpatienten;
* die Verabreichung von den bei der Tätigkeit als Notfallsanitäter zur Anwendung kommenden Arzneimitteln, soweit diese zuvor durch den für die ärztliche Versorgung zuständigen Vertreter der jeweiligen Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1 SanG schriftlich zur Anwendung freigegeben wurden (Arzneimittelliste 1);
* die eigenverantwortliche Betreuung der berufsspezifischen Geräte, Materialien und Arzneimittel und
* die Mitarbeit in der Forschung.
Notfallpatienten gemäß § 23, Abs. 1 Z 2 SanG sind Patienten, bei denen im Rahmen einer akuten Erkrankung, einer Vergiftung oder eines Traumas eine lebensbedrohliche Störung einer vitalen Funktion eingetreten ist, einzutreten droht oder nicht sicher auszuschließen ist.

Ausbildungsablauf Rettungssanitäter

Die Ausbildung zum Rettungssanitäter umfasst
* die theoretische Ausbildung im Umfang von 100 Stunden und
* die praktische Ausbildung im Umfang von 160 Stunden.
Mindestvoraussetzung für die Zulassung zur praktischen Ausbildung ist die Absolvierung der theoretischen Ausbildung in den Unterrichtsfächern "Erste Hilfe und erweiterte Erste Hilfe" und "Gerätelehre und Sanitätstechnik" sowie die erfolgreiche Ablegung der Zwischenprüfung.

Verkürzte Ausbildung für Mediziner
Die verkürzte Ausbildung zur Erlangung der Tätigkeitsberechtigung als Rettungssanitäter für Mediziner umfasst insgesamt 225 Stunden und beinhaltet
* die theoretische Ausbildung im Umfang von 65 Stunden und
* die praktische Ausbildung in der Dauer von 160 Stunden.

Ausbildungsablauf Notfallsanitäter

Die Ausbildung zum Notfallsanitäter umfasst
* die theoretische Ausbildung im Umfang von 160 Stunden,
* die praktische Ausbildung in Notarztsystemen einschließlich des Einsatzes in Notarzteinsatzfahrzeugen im Mindestumfang von 280 Stunden, wovon 120 Stunden in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt absolviert werden können, sowie
* ein Praktikum in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt im Mindestumfang von 40 Stunden.

Berufsmäßige Ausübung
Voraussetzung für die berufsmäßige Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters ist neben einer entsprechenden Ausbildung gemäß §§ 32 bis 42 SanG zusätzlich die erfolgreiche Absolvierung des Berufsmoduls. Das Berufsmodul umfasst die theoretische Ausbildung von vierzig Stunden in folgenden durch Einzelprüfungen abzuschließenden Fächern:
* Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht;
* Berufe und Einrichtungen des Gesundheitswesens;
* Dokumentation.

Diplomierte/r Gesundheits- und Krankenpfleger/in

Die höhere Ausbildung zur/m Diplomierten Gesundheits- und Krankenpfleger/in regelt das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I, Nr. 108/1997 idgF. BGBl I, Nr. 6/2004.
Die Ausbildung ist in der Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung (GuK-AV), BGBl. II, Nr. 179/1999 geregelt. Beim Bundesheer erfolgt diese dreijährige Ausbildung nur für Berufsunteroffiziere im Rahmen der Stabsunteroffiziersausbildung.
Wehrpflichtige des Milizstandes, die diese Ausbildung im zivilen Bereich absolviert haben, werden in einem speziellen Milizunteroffizierskurs 2 zu Sanitätsunteroffiziere herangebildet und im Gesundheits- und Krankenpflegedienst beim Bundesheer verwendet. Die Ausbildung zum RS und NFS gemäß SanG wird damit jedoch nicht ersetzt.

Ausbildung während des Grundwehrdienstes

Nach der Allgemeinen Basisausbildung beginnt der vierwöchige theoretische Teil der Rettungssanitäterausbildung. Anschließend an diesen Abschnitt folgt ein vierwöchiger praktischer Teil bei einer zivilen Rettungseinrichtung ( z. B. Rotes Kreuz, Arbeiter Samariter Bund, Wiener Rettung). Die Ausbildung schließt mit der Prüfung für Rettungssanitäter ab. Danach erfolgt die Verwendung als RS bei der Kompanie oder im Krankenrevier.

Ausbildung der Milizunteroffiziersanwärter

Mit Erlass BMLV, GZ: S93747/4-AusbA/2003 wurde die Ausbildung zum Sanitätsunteroffizier (Notfallsanitäter mit allgemeiner Notfallkompetenz), aufbauend auf die Ausbildung zum Rettungssanitäter, angeordnet.
Die Ausbildung beginnt im Grundwehrdienst und setzt sich für die angehenden Sanitätsunteroffiziere im Milizstand bei nachfolgenden Waffenübungen fort.

Ausbildungsabschnitte

Vorbereitende Kaderausbildung / Kurs
Dauer, Inhalt und Ausbildungsziel gemäß DBGWD, Zielkatalog K.

Vorbereitende Kaderausbildung / Phase der praktischen Schulung
Der Abschnitt der praktischen Schulung in der Verwendung als Rettungssanitäter (Einsatz im Rettungs- und Krankentransportsystem) dient zugleich der Beurteilung der Eignung zum Unteroffiziersanwärter.

Ausbildung zum Notfallsanitäter
- Theoretische Ausbildung
160 Stunden an einer militärischen Sanitätseinrichtung.

- Praktikum
40 Stunden in einer Krankenanstalt.

- Praktische Ausbildung in Notarztsystemen
280 Stunden bei einer zivile Rettungsorganisation oder Krankenanstalt.

Milizunteroffizierskurs
Zweck: Erlangung der Qualifikation eines Kommandanten Sanitätstrupp als Notfallsanitäter mit Notfallkompetenz.

- Milzunteroffizierskurs 1
Dauer: 12 Tage im Anschluss an den Grundwehrdienst bei der militärischen Sanitätseinrichtung.

- Milizunteroffizierskurs 2
Dauer: 19 Tage Waffenübung an der Sanitätstruppenschule
Die Milizunteroffiziersprüfung beinhaltet zugleich die Abschlussprüfung in den Notfallkompetenzen gemäß SanG.

Aufschulung von Sanitätsunteroffizieren im Milizstand
zur Erlangung der Qualifikation Rettungssanitäter.
Die vor dem Inkrafttreten des SanG ausgebildeten Sanitätsunteroffiziere des Milizstandes weisen die Qualifikation Rettungssanitäter ohne Befähigung zur Defibrillation auf. Zur Erlangung der uneingeschränkten Qualifikation zum Rettungssanitäter werden sie der Ausbildung im Fach "Defibrillation mit halbautomatischen Geräten" unterzogen.
Dauer: 8 Stunden an der militärischen Sanitätseinrichtung.

Gemäß SanG hat nach zwei Jahren eine Rezertifizierung der Befähigung als RS und NFS zu erfolgen. Diese findet als Bestandteil des "Auffrischungsseminares" im Fach Notfallmedizin im Rahmen einer Beorderten-Waffenübung oder als eigene Sonderwaffenübung statt.

Abschließend ist festzustellen, dass international gesehen die österreichischen Sanitätsunteroffiziere bestens ausgebildet und vielseitig einsetzbar sind. Sie erhalten eine äußerst fundierte Ausbildung, gemäß SanG, wobei die erlangte Qualifikation sowohl im zivilen als auch im militärischen Bereich gegenseitig anerkannt wird.

Bernhard Brudermann, FGG 8

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