Bundesheer Bundesheer Hoheitszeichen

Bundesheer auf Twitter

Pensionsharmonisierung

Ab 1. Jänner 2005 wurde mit der Pensionsharmonisierung ein einheitliches Pensionssystem eingeführt. Die Grundlage bildet das Allgemeine Pensionsgesetz (APG).
Betroffen sind Personen, die nach dem
* Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG),
* Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG),
* Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG) und
* Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG).
pensionsversichert sind.
Des Weiteren ist das APG auch auf alle Bundesbeamten anwendbar.
Eine völlige Gleichstellung aller Versicherten wird jedoch erst in zirka fünfunddreißig Jahren eintreten. Bis dahin werden die Pensionen durch eine sogenannte "Parallelrechnung" ermittelt.

Geltungsbereich

Grundsätzlich gilt das harmonisierte Pensionssystem für alle Frauen und Männer, die ab dem 1. Jänner 1955 geboren wurden.
Innerhalb dieser Personengruppe ist zu unterscheiden
* in Personen, die ab 1. Jänner 2005 erstmals pensionsversichert sind - für sie gelten ausschließlich die Bestimmungen des neuen harmonisierten Pensionsrechtes - und
* in Personen, die vor dem 1. Jänner 2005 bereits mindestens einen Versicherungsmonat erworben haben - für sie gilt ein Mischsystem aus Alt- und Neurecht, nach dem die Pensionshöhe mit Parallelrechnung festzustellen ist.
Für Personen, die am 31. Dezember 2004 das fünfzigste Lebensjahr bereits vollendet haben, gilt das neue harmonisierte Recht nicht. Für sie bringt die Pensionsharmonisierung eine Abschwächung und teilweise Rücknahme der Pensionsreform 2004.

Pensionsantrittsalter

Regelpensionsalter
Das Regelpensionsalter nach dem APG sieht einen Pensionsantritt für Frauen mit sechzig Jahren und für Männer mit fünfundsechzig Jahren vor. Ab dem Jahr 2024 wird das Pensionsalter für Frauen jährlich um ein halbes Jahr angehoben, sodass ab dem Jahr 2033 auch für Frauen das fünfundsechzigste Lebensjahr als Regelpensionsalter gilt. Für weibliche Beamte gilt wie bisher das fünfundsechzigste Lebensjahr weiter.

Korridorpension
Ein vorzeitiger Pensionsantritt ist dennoch auch in Zukunft möglich. Die sogenannte Korridorpension ermöglicht diesen ab Vollendung des zweiundsechzigsten Lebensjahres und bei Vorliegen von mindestens 450 Versicherungsmonaten (37,5 Jahre). Für Frauen kommt die Korridorpension vorerst nicht zur Anwendung, da ihr Regelpensionsalter noch bis zum Jahr 2028 unter zweiundsechzig Jahren liegt.
Wer die Korridorpension in Anspruch nimmt, muss allerdings Abschläge in der Höhe von 4,2 Prozent der Pensionsleistung pro Jahr des früheren Pensionsantrittes in Kauf nehmen. Bei Verbleiben im Berufsleben über das fünfundsechzigste Lebensjahr hinaus wird ein Zuschlag für maximal drei Jahre von 4,2 Prozent pro Jahr gewährt.

Schwerarbeitspension
Eine weitere Pensionsart, welche einen früheren Pensionsantritt ermöglicht, ist die Schwerarbeitspension. Hiefür müssen mindestens 540 Versicherungsmonate (45 Jahre) und davon mindestens 180 Schwerarbeitsmonate (15 Jahre) vorliegen. Das Pensionsanfallsalter verringert sich für je vier Schwerarbeitsmonate um einen Monat. Das sechzigste Lebensjahr darf jedoch nicht unterschritten werden. Bei Vorliegen von 180 Schwerarbeitsmonaten liegt das frühestmögliche Pensionsantrittsalter daher bei einundsechzig Jahren und drei Monaten. Welche Tätigkeiten unter den Begriff "Schwerarbeit" fallen, wird eine Verordnung des Sozialministeriums regeln.

Berechnung der Pensionshöhe

Für alle Männer und Frauen, die ab dem 1. Jänner 1955 geboren wurden, wird ein fiktives Pensionskonto eingerichtet. Auf diesem Pensionskonto werden die Beitragsgrundlagen für alle Versicherungszeiten eines Erwerbslebens ausgewiesen.
1,78 Prozent der Beitragsgrundlagensumme eines Jahres bilden eine Teilgutschrift. Die Teilgutschriften aller Versicherungsjahre ergeben die Gesamtgutschrift, welche die jährliche Bruttopension inklusive Sonderzahlungen, abzüglich etwaiger Abschläge für einen Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter, ausmacht. Die Gesamtgutschrift geteilt durch 14, ergibt die monatliche Bruttoleistung zum Regelpensionsalter.

Änderung beim Berechnungssystem

Die Berechnung der APG-Pension durch das Pensionskonto unterscheidet sich de facto nicht von der bisherigen ASVG-Pension, wie sie durch die Reform 2004 vorgesehen wurde. Die Berechnung kommt einer lebenslangen Durchrechnung gleich, und für jedes Versicherungsjahr erhält man vergleichsweise 1,78 Steigerungspunkte. Für achtzig Prozent des durchschnittlichen Lebenseinkommens benötigt man daher fünfundvierzig Versicherungsjahre.
Im Unterschied zum ASVG sieht das APG jedoch bei den Versicherungszeiten keine Unterscheidung zwischen Ersatz- und Beitragszeiten mehr vor.
Ersatzzeiten, wie zum Beispiel Präsenzdienstzeiten, werden im ASVG nicht durchgerechnet, jedoch erhält bzw. erhielt man hiefür auch Steigerungspunkte, wodurch sie zu einer höheren Pensionsleistung führen bzw. führten. Im APG werden (ASVG-)Ersatzzeiten einer Bewertung unterzogen, mit welcher sie bei der Pensionsberechnung direkt berücksichtigt werden.
Die Kontoführung beginnt mit jenem Kalenderjahr, in dem erstmals ein pensionsversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis begründet wird bzw. wurde. Dies bedeutet, dass auch Versicherungszeiten vor dem 1. Jänner 2005 auf dem neuem Pensionskonto aufscheinen werden. Es ist jedoch erst ab dem Jahr 2007 möglich einen "Kontoauszug" von den Pensionsversicherungsanstalten zu erhalten.

Parallelrechnung

Parallelrechnung heißt, dass zwei Pensionen errechnet werden. Die beiden Pensionen der Parallelrechnung werden im Verhältnis der Versicherungszeiten vor und nach dem 1. Jänner 2005 in Folge aufgeteilt. Wer zum Beispiel zehn Jahre vor dem Jahr 2005 und dreißig Jahre nach dem Jahr 2005 erworben hat, der erhält als Pension ein Viertel (zehn Jahre) der "Alt-Pension" und drei Viertel (dreißig Jahre) der "APG-Pension". Die Parallelrechnung entfällt, wenn der Anteil der nach oder vor dem 1. Jänner 2005 erworbenen Versicherungsmonate weniger als fünf Prozent der Gesamtversicherungsmonate bzw. weniger als zwölf Versicherungsmonate beträgt.

"Alt-Pension"

In diesem Fall wird die Pensionsleistung nach der am 31. Dezember 2004 geltenden Rechtslage ("Altrecht") für die gesamte Erwerbslaufbahn, unter der Annahme dass dieses "Altrecht" bis zum Pensionsbeginn weitergegolten hätte, ermittelt. Hiebei ist für Beamte das Pensionsgesetz und das Beamten-Dienstrechtsgesetz sowie für ASVG-Versicherte das ASVG anzuwenden. Die Ersatzzeiten fallen dabei nicht in die Durchrechnung, jedoch wirken sie sich über den Steigerungsprozentsatz pensionserhöhend aus.

APG-Pension

Die Leistung wird nach dem APG anhand des Pensionskontos für die gesamte Erwerbslaufbahn ermittelt.
Für Zeiten, die bis 31. Dezember 2004 als beitragsfreie Ersatzzeiten gegolten haben, werden die im Gesetz festgelegten Beitragsgrundlagen herangezogen, so als ob die neuen Bestimmungen für diese Zeiten bereits gegolten hätten.
Dies bedeutet beispielsweise für alle Präsenzdienstzeiten - auch für jene vor dem 1. Jänner 2005 - mit Ausnahme der Zeiten als "Zeitsoldaten lang" eine fixe Beitragsgrundlage, die dem heutigen Wert von € 1.350,- entspricht.
Bei "Zeitsoldaten lang" wurde eine Differenzierung zu anderen Präsenzdienstarten vorgenommen, da die Bezüge nach dem Heeresgebührengesetz über dem Betrag von € 1.350,- bzw. über den Beträgen der Anlage 2 zum APG für die zurückliegenden Jahre (zum Beispiel Jahr 1994: € 994,82) liegen konnten bzw. können und ein Abgehen von der Ersatzzeitenregelung auf Grund der langen Dauer für diese Personengruppe enorme Nachteile zur Folge gehabt hätte.
Die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage stellt auf den Bruttobezug ab, welcher für die Berechnung der Pensionshöhe herangezogen wird. Zeitsoldaten erhielten bzw. erhalten ihre Bezüge ohne Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer – brutto für netto. Für Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr ist als Beitragsgrundlage daher 133 Prozent des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Belastungs- und Ausbildnervergütung sowie der Anerkennungsprämie heranzuziehen, um einen dem tatsächlichen (Netto-)Bezug vergleichbaren Bruttobezug zu erhalten.
Ab 1. Jänner 2005 ist das BMLV verpflichtet, 22,8 Prozent der Beitragsgrundlage für "Zeitsoldaten lang" (133 % des Monatsgeldes, Dienstgradzulage, ...) an Pensionsversicherungsbeiträgen zu leisten.
Im Gegenzug dazu wurde die Bestimmung im ASVG gestrichen, wonach das BMLV bisher verpflichtet war, Abgeltungsbeiträge für die Anrechnung von Ersatzzeiten für Zeiten des Wehrdienstes als Zeitsoldat und des Ausbildungsdienstes zu leisten.

Mag. Christiane Pohn-Hufnagl, Mkt

Eigentümer und Herausgeber: Bundesministerium für Landesverteidigung | Roßauer Lände 1, 1090 Wien
Impressum | Kontakt | Datenschutz | Barrierefreiheit

Hinweisgeberstelle