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Personalausschreibung: Leitungsfunktion des Organisationselementes Militärstrategie im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung

Bewerbungsfrist: 18. September 2006 - bereits abgelaufen !

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989 - AusG, BGBl. Nr. 85, wird die Leitungsfunktion des Organisationselementes Militärstrategie im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung (BMLV) ausgeschrieben (Arbeitsplatzwertigkeit M BO 1/6).

Auf die Ausführungen des Erlasses vom 11. April 2005, GZ S91223/2-ZentrS/2005, (Z3- und N5-Verteiler) wird verwiesen. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass es dem Herrn Bundesminister vorbehalten ist, entsprechend dem Reformfortschritt des Projektes "Reorganisation der Zentralstelle" die gegenständlich ausgeschriebene Leitungsfunktion durch Bestellung eines Bewerbers zu besetzen bzw. einen qualifizierten Bediensteten bis zu einer allenfalls konkret beabsichtigten Organisationsänderung/Auflösung mit der Führung der in Frage stehenden Dienststelle zu betrauen.

Dem Inhaber dieser Funktion obliegt insbesondere folgende Aufgabe:

Leitung des Organisationselementes Militärstrategie.

Gemäß Geschäftseinteilung sind dieser Abteilung folgende Aufgaben übertragen:

- Militärstrategie im Rahmen der Streitkräfteplanung.

- Grundsätze und Verfahren für Operation und Taktik.

- Führungsgrundlagen.

- Angelegenheiten der Konzepte.

- Bevorratungsziele.

- Bedrohungsbild und Risikoanalyse.

Die ausgeschriebene Funktion setzt ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraus, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sodass diese Funktion nur Bewerbern mit österreichischer Staatsbürgerschaft offen steht.

Die Betrauung eines Bewerbers mit dieser Funktion setzt neben der Erfüllung der allgemeinen Ernennungserfordernisse im Sinne des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses in der Verwendungsgruppe H 1/M BO 1 mit Verwendung im Generalstabsdienst voraus.

Im Sinne des § 5 Abs. 2 AusG werden weiters besondere Kenntnisse bzw. Fähigkeiten vor allem in folgenden Bereichen erwartet:

a) Vorliegen einer Prüfbescheinigung der festgestellten Verlässlichkeit entsprechend den Bestimmungen des Erlasses vom 28. September 2004, GZ S92000/645-GStbBür/2004, welche durch eine entsprechende PERSIS-Speicherung als nachgewiesen gilt,

b) umfassende Kenntnisse und Erfahrungen auf den mit der ausgeschriebenen Funktion verbundenen Aufgabengebieten einschließlich der Rechtsvor¬schriften und Richtlinien,

c) Organisation, allgemeine Verwaltung und Heeresverwaltung,

d) Beherrschung moderner Methoden im Führungsstil und Verwaltungstechnik,

e) Initiative und sachbezogenes Verhandlungsgeschick,

f) Koordinierungs- und Organisationsvermögen sowie die Fähigkeit zur kooperativen Arbeit,

g) körperliche Leistungsfähigkeit, entsprechend den Richtlinien für Körperausbildung (Eignungsprüfung Allgemeine Kondition - EPrAKond bzw. Leistungsprüfung Allgemeine Kondition - LPrAKond).

Darüber hinaus sind erwünscht:

- Beherrschung der englischen Sprache, zumindest Leistungsstufe B abgeschlossen.

(BBB-),

- ein möglichst vielfältiges Verwendungsspektrum, mit unterschiedlichen Funktionen in Kommandanten-, Stabs- und Linienverwendungen, möglichst auch in der Zentralstelle des BMLV,

- Auslandserfahrungen (Erfahrungen im Zusammenhang mit internationalen Einsätzen und Übungen bzw. verwendungsrelevante Ausbildung oder Tätigkeit im Ausland),

- vollendetes 42. Lebensjahr.

Gemäß § 5 Abs. 2a AusG wird darauf hingewiesen, dass auch Erfahrungen aus qualifizierten Tätigkeiten oder Praktika im Gesamtausmaß von mindestens sechs Monaten in einem Tätigkeitsbereich außerhalb der Dienststelle, in deren Bereich die Betrauung mit dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz (Funktion) wirksam werden soll (z.B. Wirtschaftsunternehmen), erwünscht sind. Als qualifizierte Tätigkeit oder Praktika kommen auch solche bei einer Einrichtung der Europäischen Gemeinschaften oder bei einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung in Betracht.

Die Erfüllung dieser Erfordernisse und Voraussetzungen sowie der erwünschten Kenntnisse und Erfahrungen ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen oder schlüssig darzulegen.

Der Nachweis der körperlichen Leistungsfähigkeit ist durch Beilage des Protokolls zur Eignungs- und Leistungsprüfung, welches nicht älter als ein Jahr sein darf, zu erbringen.

Betreffend das erwünschte Kriterium "Beherrschung der englischen Sprache Leistungsstufe B abgeschlossen (B B B -)" ist gegebenenfalls ein gültiger Nachweis (nicht älter als drei Jahre!) des Sprachinstitutes des Bundesheeres an der LVAk betreffend Ablegung einer Überprüfung des fremdsprachlichen Leistungsprofils (FLP-Prüfung), wobei auf einen Nachweis der Fertigkeit des schriftlichen Gebrauches verzichtet werden kann, vorzulegen.

Hinweis:

Gemäß den Bestimmungen der Prüfungsordnung für Sprachprüfungen im österreichischen Bundesheer kann die Gültigkeit von FLP-Prüfungsergebnissen durch das SIB/LVAk auf Antrag (Anm. des Bewerbers!) u.a. durch Nachweis einer seit Ablauf der Gültigkeit ununterbrochenen oder einer im letzten Gültigkeitsjahr absolvierten mindestens sechsmonatigen nationalen oder internationalen Verwendung, bei der die jeweilige Sprache regelmäßig in Wort und Schrift im Dienstbetrieb angewendet wurde, einmalig verlängert werden (siehe GZ 32.601/12-AusbB/Refa/2002, Z 8.2). Die Verlängerungsbestätigung ist durch das SIB/LVAk bei Erfüllung der Voraussetzungen auszustellen und der Bewerbung als gültiger Nachweis beizuschließen.

Bewerbungsgesuche, in denen die Gründe anzuführen sind, die den Bewerber für die Bekleidung der ausgeschriebenen Funktion als geeignet erscheinen lassen, sind mit einem Passbild neueren Datums unmittelbar an das Bundesministerium für Landesverteidigung, Personalabteilung B, Roßauer Lände 1, 1090 WIEN, zu richten und müssen dort bis spätestens 18. September 2006 eingelangt sein. Später einlangende Gesuche können nicht mehr berücksichtigt werden. .

Es wird darauf hingewiesen, dass der Bewerber keine Parteistellung hat und ihm durch die Einbringung des Bewerbungsgesuches auch keinerlei Rechts¬anspruch auf Betrauung mit der von ihm angestrebten Funktion erwächst.

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