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Personalausschreibung: Leitungsfunktion der Rechtsabteilung im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung

Bewerbungsfrist: 26. September 2006 - bereits abgelaufen !

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 des Ausschreibungsgesetzes 1989 - AusG, BGBl. Nr. 85, wird die Leitungsfunktion der Rechtsabteilung im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung (BMLV) ausgeschrieben (Arbeitsplatzwertigkeit A1/6 bzw. v1/4).

Auf die Ausführungen des Erlasses vom 11. April 2005, GZ S91223/2-ZentrS/2005, (Z3- und N5-Verteiler) wird verwiesen. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass es dem Herrn Bundesminister vorbehalten ist, entsprechend dem Reformfortschritt des Projektes "Reorganisation der Zentralstelle" die gegenständlich ausgeschriebene Leitungsfunktion durch Bestellung eines Bewerbers zu besetzen bzw. einen qualifizierten Bediensteten bis zu einer allenfalls konkret beabsichtigten Organisationsänderung/Auflösung mit der Führung der in Frage stehenden Dienststelle zu betrauen.

Dem Inhaber dieser Funktion obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

Leitung der Rechtsabteilung.

Gemäß Geschäftseinteilung sind dieser Abteilung folgende Aufgaben übertragen:

Allgemeine Rechtsangelegenheiten .

1. Beratung und Unterstützung des Ressorts in allen Rechtsangelegenheiten insbesondere Erstattung von Rechtsgutachten, soweit nicht eine andere Abteilung der Gruppe zuständig ist. .

2. Schadenersatzwesen. .

3. Verkehr mit den Gerichten und der Finanzprokuratur in allen von der Zentralstelle wahrzunehmenden Rechtsangelegenheiten, soweit nicht eine andere Organisationseinheit zuständig ist. .

4. Vertretung des Ressorts vor den unabhängigen Verwaltungssenaten, dem Verwaltungsgerichtshof, dem Bundesvergabeamt sowie dem Österreichischen, Europäischen und Internationalen Patentamt bzw. der Datenschutzkommission, soweit nicht eine andere Organisationseinheit zuständig ist. .

5. Vertretung in administrativen Verfahren vor der Europäischen Kommission sowie dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft und dem Europäischen Gericht erster Instanz. .

6. Angelegenheiten der Einrichtung von Rechtsberatern im Bundesheer. .

7. Vollziehung des Führerscheingesetzes. .

8. Militärluftfahrtrechtliche Angelegenheiten einschließlich der militärischen Flugunfallkommission sowie des Verkehrs mit der Austro Control GmbH, der EUROCONTROL und anderen internationalen Luftfahrtorganisationen. .

9. Wahrnehmung der Zuständigkeit des Bundesministers für Landesverteidigung für die Vollziehung des Waffengesetzes 1996, des Munitionslagergesetzes, des Sperrgebietsgesetzes 1995 und des Luftfahrtgesetzes, soweit nicht eine andere Organisationseinheit zuständig ist. .

10. Rechtliche Angelegenheiten des Datenschutzes. .

11. Vollziehung des Wehrgesetzes in Angelegenheiten des militärischen Hoheits­zeichens. .

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Die ausgeschriebene Leitungsfunktion setzt ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraus, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sodass diese Funktion nur Bewerbern mit österreichischer Staatsbürgerschaft offen steht.

Die Betrauung eines Bewerbers mit dieser Leitungsfunktion setzt neben der Erfüllung der allgemeinen Ernennungserfordernisse im Sinne des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, bzw. den Aufnahmekriterien gemäß § 3 des Vertragsbe­diensteten­gesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, voraus:

1. Das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses in der Verwendungsgruppe A/A1 bzw. privatrechtlichen Dienstverhältnisses in der Entlohnungsgruppe a/v1 oder das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufnahme in ein solches öffentliches Dienstverhältnis.

2. Den erfolgreichen Abschluss der rechtswissenschaftlichen Studien.

3. Erfolgreich absolvierte Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A1 (A).

Im Sinne des § 5 Abs. 2 AusG werden weiters besondere Kenntnisse bzw. Fähigkeiten vor allem in folgenden Bereichen erwartet:

a) Vorliegen einer Prüfbescheinigung der festgestellten Verlässlichkeit entsprechend den Bestimmungen des Erlasses vom 28. September 2004, GZ S92000/645-GStbBür/2004, welche durch eine entsprechende PERSIS-Speicherung als nachgewiesen gilt,

b) umfassende Kenntnisse und Erfahrungen auf den mit der ausgeschriebenen Funktion verbundenen Aufgabengebieten einschließlich der Rechtsvor­schriften und Richtlinien,

c) Organisation, allgemeine Verwaltung und Heeresverwaltung,

d) Beherrschung moderner Methoden im Führungsstil und Verwaltungstechnik,

e) Initiative und sachbezogenes Verhandlungsgeschick,

f) Koordinierungs- und Organisationsvermögen sowie die Fähigkeit zur kooperativen Arbeit,

g) bei männlichen Bewerbern der geleistete Grundwehrdienst.

Darüber hinaus sind erwünscht:

- Beherrschung der englischen Sprache, zumindest Leistungsstufe B abgeschlossen.

(BBB-),

- ein möglichst vielfältiges Verwendungsspektrum, mit unterschiedlichen Funktionen, möglichst auch in der Zentralstelle des BMLV,

- bei männlichen Bewerbern eine abgeschlossene Ausbildung zum Milizoffizier.

Gemäß § 5 Abs. 2a AusG wird darauf hingewiesen, dass auch Erfahrungen aus qualifizierten Tätigkeiten oder Praktika im Gesamtausmaß von mindestens sechs Monaten in einem Tätigkeitsbereich außerhalb der Dienststelle, in deren Bereich die Betrauung mit dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz (Funktion) wirksam werden soll (z.B. Wirtschaftsunternehmen), erwünscht sind. Als qualifizierte Tätigkeiten oder Praktika kommen auch solche bei einer Einrichtung der Europäischen Gemeinschaften oder bei einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung in Betracht.

Die Erfüllung dieser Erfordernisse und Voraussetzungen sowie der erwünschten Kenntnisse und Erfahrungen ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen oder schlüssig darzulegen. .

Betreffend das erwünschte Kriterium "Beherrschung der englischen Sprache Leistungsstufe B abgeschlossen (B B B -)" ist gegebenenfalls ein gültiger Nachweis (nicht älter als drei Jahre!) des Sprachinstitutes des Bundesheeres an der LVAk betreffend Ablegung einer Überprüfung des fremdsprachlichen Leistungsprofils (FLP-Prüfung), wobei auf einen Nachweis der Fertigkeit des schriftlichen Gebrauches verzichtet werden kann, vorzulegen.

Hinweis:

Gemäß den Bestimmungen der Prüfungsordnung für Sprachprüfungen im österreichischen Bundesheer kann die Gültigkeit von FLP-Prüfungsergebnissen durch das SIB/LVAk auf Antrag (Anm. des Bewerbers!) u.a. durch Nachweis einer seit Ablauf der Gültigkeit ununterbrochenen oder einer im letzten Gültigkeitsjahr absolvierten mindestens sechsmonatigen nationalen oder internationalen Verwendung, bei der die jeweilige Sprache regelmäßig in Wort und Schrift im Dienstbetrieb angewendet wurde, einmalig verlängert werden (siehe GZ 32.601/12-AusbB/Refa/2002, Z 8.2). Die Verlängerungsbestätigung ist durch das SIB/LVAk bei Erfüllung der Voraussetzungen auszustellen und der Bewerbung als gültiger Nachweis beizuschließen.

Das BMLV ist bestrebt, den Anteil von Frauen in qualifizierten Verwendungen zu erhöhen und lädt daher nachdrücklich Frauen zur Bewerbung ein. Nach § 11c des Bundes-Gleichbe­handlungs­gesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, werden Frauen, die gleich geeignet wie der bestgeeignete Mitbewerber sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, bei der Betrauung mit der Funktion bevorzugt.

Bewerbungsgesuche, in denen die Gründe anzuführen sind, die den Bewerber für die Bekleidung der ausgeschriebenen Funktion als geeignet erscheinen lassen, sind mit einem Passbild neueren Datums unmittelbar an das Bundesministerium für Landesverteidigung, Personalabteilung B, Roßauer Lände 1, 1090 WIEN, zu richten und müssen dort bis spätestens 26. September 2006 eingelangt sein. Später einlangende Gesuche können nicht mehr berücksichtigt werden. .

Es wird darauf hingewiesen, dass der Bewerber keine Parteistellung hat und ihm durch die Einbringung des Bewerbungsgesuches auch keinerlei Rechts­anspruch auf Betrauung mit der von ihm angestrebten Funktion erwächst. .

Die in dieser Bekanntmachung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

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