Personalausschreibung: Kommandant des Zentrums Internationale Kooperation
Bewerbungsfrist: 23. September 2002 - bereits abgelaufen !"Im Zuge der Reorganisation des Bundesministeriums für Landesverteidigung (BMLV) einschließlich nachgeordneter Dienststellen und Kommanden ist beabsichtigt, mehrere Organisationselemente neu zu schaffen. Gemäß § 3 Abs. 13 des Ausschreibungsgesetzes 1989 - AusG, BGBl. Nr. 85, wird die Funktion des Kommandanten des Zentrums Internationale Kooperation öffentlich ausgeschrieben (voraussichtliche Arbeitsplatzwertigkeit M BO 2/7).
Dem Inhaber dieser Funktion obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
Führung des Zentrums Internationale Kooperation.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass infolge noch zu führender Verhandlungen eine Änderung der angeführten Arbeitsplatzwertigkeit möglich ist.
Die ausgeschriebene Funktion setzt ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraus, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sodass diese Funktion nur Bewerbern mit österreichischer Staatsbürgerschaft offen steht.
Die Betrauung eines Bewerbers mit dieser Funktion setzt neben der Erfüllung der allgemeinen Ernennungserfordernisse im Sinne des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, die Erfüllung folgender weiterer Erfordernisse voraus:
1. Das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses in der Verwendungsgruppe H 2/M BO 2 oder das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis der Verwendungsgruppe M BO 2.
2. Erfolgreich absolvierter Führungslehrgang 2 (früher Truppenkommandantenkurs).
3. Beherrschung der englischen Sprache, zumindest Leistungsstufe B abgeschlossen.
4. Erfahrungen im Zusammenhang mit internationalen Einsätzen, gestützt auf Auslandsverwendungen oder Ausbildung im Ausland.
Im Sinne des § 5 Abs. 2 AusG werden weiters besondere Kenntnisse bzw. Fähigkeiten vor allem in folgenden Bereichen erwartet:
a) umfassende Kenntnisse und Erfahrungen auf den mit der ausgeschriebenen Funktion verbundenen Aufgabengebieten einschließlich der Rechtsvorschriften und Richtlinien,
b) Organisation, allgemeine Verwaltung und Heeresverwaltung,
c) Beherrschung moderner Methoden im Führungsstil und Verwaltungstechnik,
d) Initiative und sachbezogenes Verhandlungsgeschick,
e) Koordinierungs- und Organisationsvermögen sowie die Fähigkeit zur kooperativen Arbeit,
f) körperliche Leistungsfähigkeit, entsprechend den Richtlinien für Körperausbildung (Eignungsprüfung Allgemeine Kondition - EPrAKond bzw. Leistungsprüfung Allgemeine Kondition - LPrAKond).
Darüber hinaus sind erwünscht:
- Beherrschung der englischen Sprache, zumindest Leistungsstufe C abgeschlossen,
- ein möglichst vielfältiges Verwendungsspektrum, mit unterschiedlichen Funktionen in Stabs- und Linienverwendungen, möglichst auch in der Zentralstelle des BMLV.
Die Erfüllung dieser Erfordernisse und Voraussetzungen sowie der erwünschten Kenntnisse und Erfahrungen ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen oder schlüssig darzulegen.
Hinsichtlich der Z 3 ist ein gültiger Nachweis des Sprachinstitutes des Bundesheeres an der LVAk betreffend Ablegung einer Überprüfung des fremdsprachlichen Leistungsprofils (FLP-Prüfung) vorzulegen. Lediglich für den Fall, dass die Beherrschung der geforderten Fremdsprache in der entsprechenden Leistungsstufe aus sonstigen Gründen als gegeben anzunehmen ist (z.B. Muttersprache), kann von der Beibringung des erforderlichen Nachweises abgesehen werden.
Der Nachweis der körperlichen Leistungsfähigkeit ist durch Beilage des Protokolls zur Eignungs- und Leistungsprüfung, welches nicht älter als ein Jahr sein darf, zu erbringen.
Bewerbungsgesuche, in denen die Gründe anzuführen sind, die den Bewerber für die Bekleidung der ausgeschriebenen Funktion als geeignet erscheinen lassen, sind mit einem Passbild neueren Datums unmittelbar an das Bundesministerium für Landesverteidigung (Personalabteilung D), Vorgartenstraße 225, A-1020 WIEN, zu richten und müssen dort bis spätestens 23. September 2002 eingelangt sein. Später einlangende Gesuche können nicht mehr berücksichtigt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass der Bewerber keine Parteistellung hat und ihm durch die Einbringung des Bewerbungsgesuches auch keinerlei Rechtsanspruch auf Betrauung mit der von ihm angestrebten Funktion erwächst."