Personalausschreibung: Leitungsfunktionen der Presseabteilung sowie der Abteilung Corporate Identity und Kommunikationsstrategie
Bewerbungsfrist: 28. Jänner 2004 - bereits abgelaufen !Unter Bezugnahme auf § 5 Abs. 4 Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, wird um Veranlassung der Einschaltung der folgenden Ausschreibung im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" bis spätestens 23. Dezember 2003 ersucht.
"Im Zuge der Evaluierung des Kabinetts des Bundesministers ist auch beabsichtigt, das Informations- und Kommunikationswesen im Bundesministerium für Landesverteidigung (BMLV) neu zu strukturieren. Diese Maßnahme sieht die Zusammenführung der Aufgaben in zwei neu zu bildende Abteilungen vor. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 des Ausschreibungsgesetzes 1989 - AusG, BGBl. Nr. 85, werden nachstehende Leitungsfunktionen öffentlich ausgeschrieben (voraussichtliche Arbeitsplatzwertigkeit M BO 1/6):
- Leiter der Presseabteilung und.
- Leiter der Abteilung Corporate Identity & Kommunikationsstrategie.
Dem Leiter der Presseabteilung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- Medienarbeit.
- Repräsentanz gegenüber Massenmedien.
- Medienanalyse, Medienauswertung, Medienarchiv.
- Krisenkommunikation.
- Inhalt, Technik und Grafik des Ressortauftritts im Internet.
- Angelegenheiten der Heeresbild- und Filmstelle.
- Foto-, Video- und Audiowesen.
.
Dem Leiter der Abteilung Corporate Identity & Kommunikationsstrategie obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- Kommunikationsstrategie des Ressorts.
- Partnerschaften, Informationsoffizierswesen und wehrpolitische Vereine.
- Corporate Identity und Image.
- Ressortbeitrag zur Geistigen Landesverteidigung; staats- und wehrpolitische Bildung.
- Veranstaltungen und Informationsarbeit.
- ÖA-Fachaus- und Fortbildung.
- Richtlinien für die Herausgabe von Publikationen des Ressorts mit Ausnahme der Dienstbehelfe und -vorschriften sowie Verlautbarungsblätter.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass infolge noch zu führender Verhandlungen Änderungen des Tätigkeits- sowie Aufgabenbereiches und/oder der angeführten Arbeitsplatzwertigkeit möglich sind.
Die ausgeschriebenen Funktionen setzen ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraus, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sodass diese Funktionen nur Bewerbern mit österreichischer Staatsbürgerschaft offen stehen.
Die Betrauung eines Bewerbers setzt neben der Erfüllung der allgemeinen Ernennungserfordernisse im Sinne des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, bzw. der Aufnahmekriterien gemäß § 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, voraus:
1. Das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses in der Verwendungsgruppe H 1/M BO 1 oder A/A1 bzw. privatrechtlichen Dienstverhältnisses in der Entlohnungsgruppe a/v1 oder das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufnahme in ein solches öffentliches Dienstverhältnis.
2. Den Abschluss eines facheinschlägigen Studiums.
Im Sinne des § 5 Abs. 2 AusG werden weiters besondere Kenntnisse bzw. Fähigkeiten vor allem in folgenden Bereichen erwartet:
a) umfassende Kenntnisse und Erfahrungen auf den mit der ausgeschriebenen Leitungsfunktion verbundenen Aufgabengebieten einschließlich der Rechtsvorschriften und Richtlinien,
b) Organisation, allgemeine Verwaltung und Heeresverwaltung,
c) Beherrschung moderner Methoden im Führungsstil und Verwaltungstechnik,
d) Initiative und sachbezogenes Verhandlungsgeschick,
e) Koordinierungs- und Organisationsvermögen sowie die Fähigkeit zur kooperativen Arbeit,
f) abgeleisteter Präsenzdienst,
g) für Offiziere: die körperliche Leistungsfähigkeit, entsprechend den Richtlinien für Körperausbildung (Eignungsprüfung Allgemeine Kondition - EPrAKond bzw. Leistungsprüfung Allgemeine Kondition - LPrAKond).
Darüber hinaus sind erwünscht:
- Beherrschung der englischen Sprache, zumindest Leistungsstufe B abgeschlossen (BBB-),
- für Offiziere: ein möglichst vielfältiges Verwendungsspektrum, mit unterschiedlichen Funktionen in Stabs- und Linienverwendungen, möglichst auch in der Zentralstelle des BMLV sowie Erfahrungen im Zusammenhang mit internationalen Einsätzen, gestützt auf Auslandsverwendungen oder Ausbildung im Ausland,
- bei männlichen Bewerbern eine abgeschlossene Ausbildung zum Berufsoffizier oder eine dementsprechende Milizausbildung.
Gemäß § 5 Abs. 2a AusG wird darauf hingewiesen, dass auch Erfahrungen aus qualifizierten Tätigkeiten oder Praktika im Gesamtausmaß von mindestens sechs Monaten in einem Tätigkeitsbereich außerhalb der Dienststelle, in deren Bereich die Betrauung mit dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz (Funktion) wirksam werden soll (z.B. Wirtschaftsunternehmen), erwünscht sind. Als qualifizierte Tätigkeiten oder Praktika kommen auch solche bei einer Einrichtung der Europäischen Gemeinschaften oder bei einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung in Betracht.
Die Erfüllung dieser Erfordernisse und Voraussetzungen sowie der erwünschten Kenntnisse und Erfahrungen ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen oder schlüssig darzulegen. .
Der Nachweis der körperlichen Leistungsfähigkeit ist durch Beilage des Protokolls zur Eignungs- und Leistungsprüfung, welches nicht älter als ein Jahr sein darf, zu erbringen.
Betreffend dem erwünschten Kriterium "Beherrschung der englischen Sprache Leistungsstufe B abgeschlossen (BBB-)" ist gegebenenfalls ein gültiger Nachweis des Sprachinstitutes des Bundesheeres an der LVAk betreffend Ablegung einer Überprüfung des fremdsprachlichen Leistungsprofils (FLP-Prüfung), wobei auf einen Nachweis der Fertigkeit des schriftlichen Gebrauches verzichtet werden kann, vorzulegen.
.
Bewerbungsgesuche, in denen die Gründe anzuführen sind, die den Bewerber für die Bekleidung der ausgeschriebenen Funktion als geeignet erscheinen lassen, sind mit einem Passbild neueren Datums unmittelbar an das Bundesministerium für Landesverteidigung, Personalabteilung B, Rossauer Lände 1, A-1090 WIEN, zu richten und müssen dort bis spätestens 28. Jänner 2004 eingelangt sein. Später einlangende Gesuche können nicht mehr berücksichtigt werden. .
Es wird darauf hingewiesen, dass der Bewerber keine Parteistellung hat und ihm durch die Einbringung des Bewerbungsgesuches auch keinerlei Rechtsanspruch auf Betrauung mit der von ihm angestrebten Funktion erwächst."