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2020-03-26 Lageinformation Miliz

26. März 2020 - 

Die aktuelle Lageinformation, die Miliz und ihre Aufbietung betreffend:

Stand: 26.03.2020 - 09:30

Überregional:

Weltweit wurden bisher rund 400.000 Menschen positiv auf Corona-Viren getestet. Verstorben sind davon rund 17.000, aber 102.000 Menschen gelten als genesen.

Europa:

Europa hat rund 198.000 bestätigte Fälle, 10.500 sind an den Folgen der Viruserkrankung gestorben, rund 15.000 gelten als genesen.

Österreich:

In Österreich liegen rund 4.500 Fälle von Erkrankungen bzw. positiv getesteten Menschen vor, 22 davon sind verstorben, 9 wieder gesundet.

Einsatz der Miliz:

Die Miliz soll ab Mai 2020 jene Kräfte ablösen, die bereits jetzt im Einsatz stehen.

Das Bundesheer stellt zurzeit Kräfte für den sicherheitspolizeilichen Assistenzeinsatz (SihPolAssE) und auch im Rahmen der Katastrophenhilfe. Die Miliz stellt somit sicher, dass die Einsätze auch so lange fortgesetzt werden können, wie dies nötig sein wird. Vorerst ist eine Einsatzdauer von drei Monaten geplant.

Die Bevölkerung begrüßt den Einsatz des Bundesheeres.

Vor dem Hintergrund der aktuellen Lage im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) steht nun auch die teilweise Aufbietung der Miliz. Die konkrete Einberufung kann mittels allgemeiner Bekanntmachung oder durch Einberufungsbefehle der jeweils zuständigen Militärkommanden erfolgen. In der Praxis kann die Einberufung zum Einsatzpräsenzdienst auch Wehrpflichtige treffen, die in einem "Corona-Quarantänegebiet" wohnen und denen es aufgrund einer behördlichen Anordnung verboten ist, einen bestimmten Bereich zu betreten oder zu verlassen. Für diesen Fall ist zu unterscheiden, ob der einberufene Milizsoldat PERSÖNLICH unter Quarantäne steht (Erkrankung), oder ob "lediglich" das GEBIET unter Quarantäne steht.

Ist der Milizsoldat PERSÖNLICH unter Quarantäne gestellt, muss er sich unbedingt nach Erhalt des Einberufungsbefehls bei der für ihn zuständigen Ergänzungsabteilung melden und dort die weitere Vorgangsweise besprechen.

Ist ein GEBIET unter Quarantäne gestellt, gelten

  • für berufliche Zwecke (als solche kann auch die Heranziehung zu einem Präsenzdienst verstanden werden),
  • zur unmittelbaren Gefahrenabwehr (Basis für eine sicherheitspolizeiliche Assistenz) oder
  • zur Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen (mögliche Basis für eine "Katastrophenassistenz") und für
  • Tätigkeiten zum Zweck der Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur (sihpol AssE)

entsprechende Ausnahmeregelungen. Der einberufene Milizsoldat muss somit seiner Einberufung nachkommen.

In allen Fällen gilt, dass im Sinne der zwingend zu beachtenden Fürsorgepflicht jedes Vorgesetzten (siehe insbesondere § 4 Abs. 1 ADV) auch für Soldaten grundsätzlich jene zivilen Vorschriften anzuwenden sind, die dem Selbst- und Kameradenschutz dienen und der Gefahr einer Ausbreitung des COVID-19-Virus bestmöglich entgegentreten (zum Beispiel durch Einhaltung von Mindestabständen, medizinische Kontrollen). Dies wäre sowohl bei Dienstantritt (Dienstfähigkeitsuntersuchung) als auch während der Leistung des Präsenzdienstes zu beachten. Die geeigneten Maßnahmen sind dann durch die Militärärzte zu veranlassen.

Sollten sich für Sie Fragen ergeben, kontaktieren Sie bitte die Milizhotline!

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