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Interne Hinweisgeberstelle beim Bundesministerium für Landesverteidigung - FAQs

Hier finden Sie häufig gestellte Fragen zur internen Hinweisgeberstelle.

Für wen wurde die interne Meldestelle eingerichtet?

Personen, die aufgrund laufender oder früherer beruflicher Verbindung als Angehörige des BMLV oder dessen nachgeordneten Bereichs, einschließlich des Bundesheeres, Informationen über interne Rechtsverletzungen erlangt haben.

Was kann gemeldet werden?

Für die interne Hinweisgeberstelle von Interesse sind Informationen zu internen Rechtsverletzungen. Folgende Bereiche sind vom HSchG erfasst:

  • Korruption und Amtsmissbrauch (§§ 302 - 309 StGB)
  • Öffentliches Auftragswesen
  • Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte
  • Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
  • Produktsicherheit und -konformität
  • Verkehrssicherheit
  • Umweltschutz
  • Strahlenschutz und nukleare Sicherheit
  • Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz
  • Öffentliche Gesundheit
  • Verbraucherschutz
  • Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten
  • Sicherheit von Netz- und Informationssystemen
  • Rechtsverletzungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union sowie gegen andere Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Was soll eine Meldung beinhalten?

Hinweise sollten möglichst detailliert und stichhaltig sein. Im elektronischen Meldesystem werden Sie dahingehend angeleitet.

Die 5-W-Regel (Wer, Was Wann, Wie, Wo) kann hier einen Anhalt bieten. Hinweise können anonym oder unter Offenlegung der Identität bekanntgegeben werden.

Hinweisen, die nicht stichhaltig sind, hat die interne Stelle nicht nachzugehen. Zu falschen Hinweisen siehe die diesbezügliche Frage.

Wie werden Hinweisgeber geschützt?

Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber im Geltungsbereich des HSchG sind vor Vergeltungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Hinweisgebung geschützt. Negative Maßnahmen, die als Folge eines berechtigten Hinweises ergriffen wurden - wie beispielsweise eine Kündigung, die Versagung einer Beförderung oder Disziplinarmaßnahmen - sind unzulässig und rechtsunwirksam bzw. aufzuheben. Auch können Schadenersatzansprüche zustehen.

Die Hinweisgeberstelle ist gesetzlich dazu verpflichtet, Ihre Identität und auch alle anderen Informationen, aus denen Ihre Identität direkt oder indirekt abgeleitet werden kann, zu schützen. Sie müssen zu keinem Zeitpunkt im Meldeprozess persönliche Angaben machen. Wenn Sie anonym bleiben möchten, geben Sie keine Daten an, die Rückschlüsse auf Ihre Person zulassen. Sollten Sie sich dafür entscheiden, Ihre Identität offen zu legen, wird diese vertraulich behandelt und durch die Hinweisgeberstelle geschützt.

Hinweise, die den Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung begründen, werden in der Folge an die zuständige Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Ab Vorliegen eines Anfangsverdachts gelangen die Bestimmungen der StPO zur Anwendung.

Bitte beachten Sie: Selbst, wenn Sie einen Hinweis anonym eingebracht haben, könnte Ihre Identität aus dem Sachverhalt oder den von Ihnen übermittelten Dokumenten erschließbar sein.

Was passiert, wenn sich ein Hinweis als falsch herausstellt?

Wenn Sie zum Zeitpunkt des Hinweises aufgrund der tatsächlichen Umstände und der ihnen verfügbaren Informationen hinreichende Gründe dafür annehmen können, dass die von ihnen gegebenen Hinweise wahr sind, haben Sie nichts zu befürchten.

Wissentlich falsche Hinweise können jedoch zu straf-, verwaltungs-, und zivilrechtlichen Konsequenzen führen!

Erhalte ich Rückmeldungen von der Hinweisgeberstelle?

Hinweise auf Rechtsverletzungen können über das elektronische Meldesystem eingebracht werden. Für die Kommunikation mit der Hinweisgeberstelle kann dabei ein elektronischer Postkasten eingerichtet werden. Dieser ist wichtig, um Rückmeldungen zu erhalten oder zusätzliche Informationen nachreichen zu können. Solange dabei keine Daten angegeben werden, die Rückschlüsse auf die hinweisgebende Person zulassen, ist die Anonymität auch bei der Kommunikation über den Postkasten geschützt.

Über den geschützten Postkasten wird Ihnen Rückmeldung gegeben, was mit Ihrem Hinweis geschieht, oder Rückfragen an Sie gestellt, falls Einzelheiten noch unklar sein sollten. Sie bleiben während dieses gesamten Dialogs anonym.

Dürfen klassifizierte Informationen übermittelt werden?

Sie dürfen Ihrer Meldung klassifizierte Informationen beischließen und genießen den Schutz des HSchG, wenn

  • der Hinweis ohne die Weitergabe oder Auswertung solcher Informationen nicht zielführend verfolgt werden könnte, und
  • die Weitergabe unter Beachtung der Normen zum Schutz von Verschlusssachen, insbesondere des § 7 der Informationssicherheitsverordnung, BGBl. II Nr. 548/2003 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 268/2022, erfolgt.

Beachten Sie bitte, dass klassifizierte Informationen nicht über den elektronischen Meldekanal, sondern ausschließlich unter Einhaltung der gesetzlichen Erfordernisse für die Übermittlung solcher Informationen zu übermitteln sind (siehe insb. § 7 der Informationssicherheitsverordnung, InfoSiV, BGBl. II Nr. 548/2003.)

In welchem Verhältnis stehen Hinweise zu dienstrechtlichen Meldepflichten?

Ein Hinweis im Sinne des HSchG gilt als amtliche Mitteilung und verletzt daher weder die Amtsverschwiegenheit noch die Verschwiegenheitsverpflichtungen nach dem Informationssicherheitsgesetz (InfoSiG).

Eine Hinweisgebung erfüllt die Meldepflicht gemäß § 53 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG 1979).

Der Hinweisgeberschutz des HSchG (siehe die diesbezügliche Frage) gilt auch hier.

Was passiert mit den bestehenden Beschwerdekanälen?

Die bestehenden Beschwerdemöglichkeiten bei der Abteilung Disziplinar- und Beschwerdewesen, sowie bei der Parlamentarischen Bundesheerkommission bleiben unverändert bestehen.

Allgemeine Auskünfte erhalten Sie über unsere Bürgerservicestelle .

Beschwerden richten Sie bitte an die Abteilung Disziplinar- und Beschwerdewesen  des Bundesministeriums für Landesverteidigung.

Überdies wird auf die Beschwerdemöglichkeit bei der Parlamentarischen Bundesheerkommission  verwiesen.

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