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Für Heereskraftfahrer

Mobiltelefone

Gemäß Erlass vom 22. Dezember 1999, GZ 33.620/137-3.3/99 darf der Lenker eines Heereskraftfahrzeuges während des Fahrens gemäß § 102, Abs. 3, KFG 1967 nur mit Freisprecheinrichtungen telefonieren. Ein fixer Einbau der Freisprecheinrichtung in das Heereskraftfahrzeug ist nicht vorgeschrieben. Das generelle Verbot vom Jahr 1997 über die Benützung von Mobiltelefonen beim Lenken eines Heereskraftfahrzeuges wurde aufgehoben.

Fahrten mit Heereskraftfahrzeug im Ausland

Eine Neuregelung wurde mit VBI I, Nr. 174/1999 verfügt.

Insbesondere sind darin enthalten:
* Anmeldung von Fahrten mit Heereskraftfahrzeug
* Auswahl des Heereskraftfahrzeuges und Bereitstellen der Ausrüstung
* Voraussetzungen für den Heereskraftfahrer
* Uniformtrageerlaubnis
* Kraftfahrbetrieb
* Materialerhaltung
* Fernsprechverbindungen
* Tanken
* Benützung von Mautstraßen
* Zollvorschriften
* Verhalten bei Unfällen

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