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Hilfeleistung

Hilfeleistung durch das Bundesheer, Beistellung von Heeresgut und Außerdienstliche Hilfeleistung


Im Erlass BMLV, Zl. 67.480/70-5.8/93 vom 6. Mai 1993 sind die Unterstützungen für sogenannte „Heeresfremde“ geregelt, die ihrer Art nach außerhalb der Assistenzleistungen gemäß § 2 Abs. 1 lit. c WG bzw. der Arbeiten im notwendigsten Ausmaß zur vorläufigen Wiederherstellung des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens sowie der Amtshilfen gemäß Artikel 22 B-VG stehen.
Diese Unterstützungen erfolgen ausschließlich über Anträge, sogenannte Anbringen, die „heeresfremde“ Antragsteller, in der Folge Einschreiter genannt, bei den Kommanden und Dienststellen des Bundesheeres schriftlich einbringen.

Einschreiter

können
- Organe des Bundes, der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände,
- juristische Personen (z. B. Vereine) oder
- natürliche Personen (Einzelpersonen)
sein.
Im Sinne dieses Erlasses können auch Heeresangehörige als Einschreiter auftreten (z.B. Erdaushubarbeiten beim Eigenheimbau).

Unterstützungen

können in Form von
- Hilfeleistungen durch das Bundesheer,
- Beistellungen von Heeresgut und
- Außerdienstliche Hilfeleistungen
geleistet werden.

Hilfeleistung durch das Bundesheer
sind dienstliche Tätigkeiten im Inland, die für (heeresfremde) Einschreiter im Rahmen der militärischen Ausbildung oder des sonstigen Dienstes erbracht werden.

Beistellungen von Heeresgut
sind
- Leihen im Inland,
- Bewilligungen zur Benützung militärischer Infrastruktur
für heeresfremde Einschreiter zur kurzzeitig befristeten Inanspruchnahme.

Außerdienstliche Hilfeleistungen
sind Tätigkeiten außerhalb des Dienstes, auf freiwilliger Basis, die der Art nach positiv auf die Öffentlichkeit wirken und als Hilfeleistung durch das Bundesheer nicht erfüllbar sind (z. B. für karitative Zwecke). Das Bundesheer tritt nur vermittelnd auf.

Anbringen

Anbringen um Unterstützungen sind an das BMLV oder an nachgeordnete Kommanden und Dienststellen zu richtet.

Vorbereitung

Die Vorbearbeitung von Anbringen, die bei nachgeordneten Dienststellen einlangen, obliegt den zuständigen Korps- und Militärkommanden. Diese sind ermächtigt, territorial unterstellten Dienststellen Aufträge zu Vorerhebungen zu erteilen. MilLfz-Einsätze sind hievon ausgenommen.
Sollen organisatorisch nicht unterstellte Truppen eingesetzt werden, ist ein Antrag beim gemeinsamen vorgesetzten Kommando zu stellen.

Kostenbeiträge und Auflagen

Gemäß Bundeshaushaltsgesetz haben „Organe des Bundes und Dritte“ für Leistungen, die sie von einem anderen Organ des Bundes empfangen, grundsätzlich eine Vergütung zu entrichten. Daher sind die jeweiligen Kostensätze sowie die voraussichtlichen Gesamtkosten den Einschreitern vorzuschreiben.
Um die Republik Österreich, das österreichische Bundesheer und Dritte gegen Schäden abzusichern, haben die Einschreiter bestimmte Auflagen zu erfüllen, welche ihnen ebenfalls vorzuschreiben sind.
Unterstützungen dürfen erst dann erfolgen, wenn die Einschreiter die voraussichtlichen Gesamtkosten mittels Kostentragungserklärung schriftlich akzeptiert und die vorgeschriebenen Auflagen erfüllt haben. Kompensations-(Tausch-)geschäfte sind untersagt.

Sonstige Regelungen

Von gegenständlicher Grundsatzweisung abweichende Regelungen sind dem BMLV vorbehalten. Unterstützungen für den Österreichischen Heeressportverband (ÖHSV), der Heeresflugsportvereinigung und wehrpolitisch relevante Vereine sind gemäß den geltenden Erlässen gesondert geregelt. Privatwirtschaftliche Dienstleistungen des AWT werden durch gegenständlichen Erlass nicht erfasst. Weitere Details können Sie dem ggstdl. Erlass entnehmen.

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