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Neue Vorschriften

“Das 7,62mm Scharfschützengewehr 69 und
der Scharfschützentrupp“

Diese Dienstvorschrift enthält die Beschreibung, Handhabung, Angaben zur Munition und die Maßnahmen zur Materialerhaltung, sowie die Bestimmungen für die Ausbildung und den Einsatz des Scharfschützentrupps.
Die Kenntnis und Befolgung dieser Dienstvorschrift ist für alle mit dieser Waffe ausgerüsteten Soldaten und für alle Kommandanten, in deren Einheit bzw. Teileinheit sich Scharfschützen befinden sowie für das in der Fachausbildung eingesetzte Ausbildungspersonal verpflichtend.

“Lagerung von Munition“

Diese Dienstvorschrift enthält die Bestimmungen für die Lagerung von Munition
- in jenen militärischen Anlagen, die hiefür zugelassen und bestimmt sind sowie
- in militärischen Anlagen, die nicht Munitionslager sind.
Die Kenntnis und Befolgung dieser Dienstvorschrift ist für
- Kommandanten, in deren Verband, Einheit oder Teileinheit sich Militärpersonen bzw. Bedienstete der Heeresverwaltung befinden, die mit Munition und deren Lagerung befasst sind,
- Kommandanten und Funktionen, die mit Munition und deren Lagerung zu tun haben,
- Kommandanten bzw. Leiter von Heeresmunitionsanstalten und Munitionslagerabteilungen sowie
- das in der Fachausbildung eingesetzte Ausbildungspersonal
verpflichtend.

“Körperausbildung“

Diese Dienstvorschrift umfasst sowohl die grundsätzlichen als auch die konkreten Bestimmungen für die Körperausbildung im Bundesheer in nach sachlicher Zusammengehörigkeit gegliederter Form. Um eine zielgerichtetete Körperausbildung zu ermöglichen, ist das notwendige didaktische, methodische und trainingstheoretische Wissen enthalten.
Die Kampfkraft einer Truppe wird in hohem Maße durch die körperliche Leistungsfähigkeit ihrer Soldaten und Soldatinnen bestimmt. Körperausbildung ist daher jene Ausbildung, die nicht nur der Erhaltung sondern auch der Verbesserung der körperlichen Leistungsfähigkeit dient.
Darüber hinaus soll durch die Körperausbildung auch die Eigeninitiative zu sportlicher Betätigung geweckt bzw. gefördert und dadurch ein wesentlicher Beitrag zur Volksgesundheit geleistet werden.
Die Kenntnis dieser Dienstvorschrift ist für alle Kommandanten und Leiter, die mit der Durchführung der Körperausbildung oder mit der Beurteilung der körperlichen Leistungsfähigkeit von Soldaten und Soldatinnen befasst sind, sowie für das in der Fachausbildung eingesetzte Ausbildungspersonal verpflichtend.

“Transport von Munition“

Diese Dienstvorschrift enthält die Regelungen für Munitionstransporte in und auch außerhalb militärischer Einrichtungen mit Eisenbahn, Post, militärischen und zivilen Kraftfahrzeugen oder. Luftfahrzeugen sowie sonstigen Fahrzeugen, Fördermitteln und Schiffen. Sie ist an alle jene Kommandanten gerichtet, in deren Befehlsbereich Personen mit Munitionstransporten befasst sind; ebenso an alle Kommandanten und Leiter von Heeresmunitionsanstalten und Munitionslagerabteilungen und für das in der Fachausbildung eingesetzte Ausbildungspersonal. Sie ist weiters im Zusammenhang mit der Heeresmunitionsvorschrift, Heft1 und 2, sowie der Vorschrift "Bereitstellung von Munition" zu sehen.

“Fahren auf dem Wasser-Nautik“

Der Dienstbehelf enthält die in der Wasserstraßen-Verkehrsordnung und in der Seen- und Fluss-Verkehrsordnung festgelegten Bestimmungen für das Fahren auf dem Wasser.
Für alle Kommandanten, in deren Befehlsbereich sich Wasserfahrer befinden und für das in der Fachausbildung eingesetzte Ausbildungspersonal sind Kenntnis und Befolgung dieses Dienstbehelfes verpflichtend.

“Die ABC-Selbstschutzausrüstung“

Der Dienstbehelf wurde auf Grund umfangreicher Berichtigungen neu aufgelegt und enthält die Beschreibung und Handhabung sowie die Grundsätze für die Anwendung und Verwendung der ABC-Selbstschutzausrüstung.
Die Kenntnis und Befolgung ist für alle Kommandanten, in deren Verband, Einheit oder Teileinheit Soldaten mit der ABC-Selbstschutzausrüstung ausgestattet sind sowie für die in der Fachausbildung eingesetzten Soldaten verpflichtend.

“Grundsätze der Führung und des Einsatzes großer Verbände im Sicherungseinsatz“

Dieses Merkblatt stellt die vorläufige Umsetzung des "Konzeptes für den Einsatz des österreichischen Bundesheeres" bis zum Inkrafttreten der zu überarbeitetenden DVBH "Truppenführung" dar.
Die Regelungen in diesem Merkblatt gelten für Einsätze zur militärischen Landesverteidigung gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 1990 in der jeweils geltenden Fassung.
Das Merkblatt bildet ab sofort die verbindliche Grundlage für die Ausbildung sowie die Erstellung von Merkblättern für die untere Führungsebene, wobei gültige Vorschriften, die den Bestimmungen diese Merkblattes nicht entsprechen, aus ökonomischen Gründen erst bei Neuauflage oder Überarbeitung umgestellt werden.

ADir Mjr Hans Bundschuh, Vorschriftenabteilung

Eigentümer und Herausgeber: Bundesministerium für Landesverteidigung | Roßauer Lände 1, 1090 Wien
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