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Katastropheneinsatz

Hilfeleistung gemäß § 2 Abs. 1 lit. c des Wehrgesetzes 1990


Der rasche und reibungslose Einsatz von Truppen des Bundesheeres bei Katastrophenfällen im Sinne des § 2 Abs. 1 lit c WG ist im VBl. I, Nr. 54/1995 genau geregelt. In einem solchen Fall sind die zum Einsatz gelangenden Truppen und Soldaten Vollzugsorgane der zuständigen Behörde und im Rahmen des Assistenzeinsatzes an deren Weisungen gebunden. Alle Kommandanten sind, sofern eine Assistenzleistung nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen von Behörden und Organen des Bundes, der Länder oder Gemeinden angefordert wurde, zur Hilfeleistung verpflichtet.

Einsatz des Bundesheeres

Gemäß § 2 Abs. 1 lit c WG kann das Bundesheer bei Katastrophenfällen, das sind Elementarereignisse und Unglücksfälle außergewöhnlichen Umfanges, zur Hilfeleistung (Assistenz) herangezogen werden.
Hiebei können auch Arbeiten nach solchen Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges im notwendigsten Ausmaß zur vorläufigen Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens geleistet werden.
Assistenzleistungen können auch im Falle des Einsatzes des Bundesheeres oder von Teilen desselben gemäß § 2 Abs. 1 lit a WG oder in der Vorbereitung zu einem solchen Einsatz in Anspruch genommen werden (z. B. Hilfeleistung bei der Evakuierung der Zivilbevölkerung, Bergung von geschütztem Kulturgut). In diesen Fällen ist die Assistenzleistung unter voller Beachtung der militärischen Einsatzgrundsätze (gefechtsmäßig) durchzuführen.

Zuständigkeit zur Anforderung

Gemäß § 2 Abs. 2 WG sind Behörden und Organe des Bundes, der Länder und Gemeinden innerhalb ihres Wirkungsbereiches (Zuständigkeit/Kompetenz) berechtigt, die Mitwirkung des Bundesheeres zur Hilfeleistung (Assistenz) bei Katastrophenfällen in Anspruch zu nehmen, sofern sie ohne Mitwirkung des Bundesheeres diesen Zwecken nicht zu entsprechen vermögen. Es obliegt den angeführten zivilen Behörden zu beurteilen, ob diese Voraussetzungen gegeben sind.
Die Behörden und Organe des Bundes, der Länder und Gemeinden (z. B. Bundesministerien, Landesregierungen, Bezirkshauptmannschaften, Gemeinderäte, ÖPT) werden innerhalb Wirkungsbereiches durch physische Personen, die im Namen oder Auftrag dieser Behörden oder Organe handeln, tätig. Diese sind daher berechtigt, eine Hilfeleistung des Bundesheeres anzufordern.
Die Anforderung zur Hilfeleistung (Assistenz) muss den Zweck, den voraussichtlichen Umfang und die voraussichtliche Dauer des Einsatzes enthalten.
Eine Verletzung dieser Informationspflicht durch die anfordernde Stelle entbindet die militärische Dienststelle jedoch nicht von ihrer Pflicht zur Hilfeleistung entsprechend der an sie gerichteten Anforderung.

Die Anforderung von Hilfeleistungen wird im Normfall gerichtet an
- Garnisonskommanden,
- Militärkommanden,
- Kommando Fliegerdivision,
- Korpskommanden,
- Bundesministerium für Landesverteidigung oder
- Bundesminister für Landesverteidigung.

Selbständiges militärisches Einschreiten
Das selbständige militärische Einschreiten auf Entschluss eines Kommandanten gemäß § 2 Abs. 4 WG zur Hilfeleistung (Assistenz) bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges, ist zulässig, wenn die zuständigen Behörden durch höhere Gewalt außerstande gesetzt sind, das militärische Einschreiten herbeizuführen und bei weiterem Zuwarten ein nicht wieder gutzumachender Schaden für die Allgemeinheit eintreten würde.

Führungsverhältnisse

a) In den Fällen, in welchen die Hilfeleistung (Assistenz) über Anforderung erfolgt, sind die zum Einsatz gelangenden Truppen und Soldaten Vollzugsorgane der anfordernden Behörde. Es ist immer genau zu klären und festzuhalten, „WER“ die anfordernde bzw. verantwortliche Behörde ist.

b) Der Kommandant der zur Hilfeleistung eingesetzten Truppe nimmt Verbindung mit der zuständigen Behörde bzw. den Organen auf, um zusätzliche Informationen über Art und Umfang der zu leistenden Hilfe bzw. das Assistenzziel zu erhalten.
Die Verbindungsaufnahme soll möglichst an der Dienststelle der für den Einsatz zuständigen Behörde vor dem Eintreffen der Assistenztruppe am Einsatzort erfolgen.

Zusätzlich sind folgenden Informationen von der Behörde einzuholen: - entscheidungs- und weisungsbefugte Behördenvertreter, Erreichbarkeit, Sicherstellung der Verbindung, Verbindungsmittel;
- ziviler Einsatzleiter;
- Ort und Häufigkeit der Kontaktaufnahme;
- Personen (Funktion) und Organisationen (z. B. Feuerwehr), Mittel und Bedienungspersonal usw. am Einsatzort, Art und Form der Zusammenarbeit bzw. des Zusammenwirkens, entscheidungsbefugte Gesprächspartner;
- Katastrophengerät der Länder (beschafft durch die Länder zur Verbesserung der Assistenzfähigkeit des Bundesheeres), Einsatzmöglichkeit bei Bedarf außerhalb des Bundeslandes;
- Geräte, Einrichtungen, Mittel usw., die durch die Behörde zur Verfügung gestellt werden (können);
- sonstige Mittel und Geräte;
- besondere Umstände des Einsatzes, Gefahren, Schwierigkeiten;
- Besonderheiten des Einsatzraumes usw.

Die Planung des Einsatzes zur Erreichung des Assistenzzieles und die Befehlsgebung hiezu erfolgt durch die militärischen Kommandanten.

Jährliche Einsätze

Jährlich werden hunderttausende Arbeitsstunden im Rahmen des Katastropheneinsatzes durch das Bundesheer geleistet.
Im Einzelnen geht es dabei um:
* Ersatzbrückenbau nach Unwettern
* Beseitigung von Eisstau
* Einsätze bei Hochwasser- und Umweltkatastrophen
* Rettung von Personen und Vermisstensuche
* Bergungsarbeiten
* Erdrutschsicherungen
* Pionierarbeiten bei Verklaussungen und
* Brandbekämpfung

Der Aufgabenbereich „Hilfeleistung durch das Bundesheer, Beistellung von Heeresgut und außerdienstliche Hilfeleistung“ - ist im Erlass vom 6. Mai 1993, GZ 67.480/70-5.8/93 geregelt.

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