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Zweck des Bundesheeres

(1) Das Bundesheer ist bestimmt

a) zur militärischen Landesverteidigung,
b) auch über den Bereich der militärischen Landesverteidigung hinaus zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie der demokratischen Freiheiten der Einwohner und zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren überhaupt,
c) zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen aussergewöhnlichen Umfanges und
d) zur Hilfeleistung im Ausland bei Maßnahmen der Friedenssicherung, der humanitären Hilfe und der Katastrophenhilfe sowie der Such- und Rettungsdienste (Auslandseinsatz).

Die Aufgaben nach b und c sind insoweit wahrzunehmen, als die gesetzmäßige zivile Gewalt die Mitwirkung des Bundesheeres in Anspruch nimmt, jene nach d insoweit, als die jeweils zuständigen Organe die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres in das Ausland beschließen.

Anforderung des Einsatzes

(2) Die Behörden und Organe des Bundes, der Länder und Gemeinden sind innerhalb ihres Wirkungsbereiches berechtigt, die Mitwirkung des Bundesheeres zu den im Abs. 1, b und c genannten Zwecken unmittelbar in Anspruch zu nehmen, sofern sie diesen Zwecken ohne Mitwirkung des Bundesheeres nicht zu entsprechen vermögen.

Anlässlich der Anforderung sind der Zweck, der voraussichtliche Umfang und die voraussichtliche Dauer anzugeben. Soweit jedoch zu den im Abs. 1, b genannten Zwecken die Inanspruchnahme von mehr als 100 Soldaten erforderlich ist, obliegt eine solche Anordnung der Bundesregierung.
Ist eine solche Anordnung jedoch zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wiedergutzumachenden, unmittelbar drohenden Schadens für die Allgemeinheit unverzüglich erforderlich, so ist sie vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung zu treffen. Der Bundesminister für Inneres hat der Bundesregierung über eine solche Anordnung unverzüglich zu berichten.

(3) Die §§ 28 und 36 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), wonach die Strafgerichte und die Staatsanwälte das Bundesheer zum Beistand aufzufordern befugt sind, werden durch Abs. 2 nicht berührt.

Selbständiges Einschreiten

(4) Selbständiges militärisches Einschreiten zu den im Abs. 1, b und c genannten Zwecken ist nur zulässig, wenn entweder die zuständigen Behörden durch höhere Gewalt ausser Stande gesetzt sind, das militärische Einschreiten herbeizuführen, und bei weiterem Zuwarten eine Gefährdung der verfassungsmäßigen Einrichtungen oder ein nicht wiedergutzumachender Schaden für die Allgemeinheit eintreten würde oder wenn es sich um die Zurückweisung eines tätlichen Angriffes oder um die Beseitigung eines gewalttätigen Widerstandes handelt, die gegen eine Abteilung des Bundesheeres gerichtet sind.

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