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Gefahrguttransport im Österreichischen Bundesheer

Das neue Chemikalienrecht hat auch Auswirkung auf den Sektor des Gefahrguttransportes. Mit Bezug auf den Gefahrguttransport im Österreichischen Bundesheer (ÖBH) und für alle in diesem Bereich Tätigen, werden hier die wesentlichen Informationen zusammengefasst.

Bis dato waren Chemikalienrecht und Transportrecht getrennte Materien mit verschiedenen Zielen und Schutzwirkungen.

Transportrecht

Für den Transport von gefährlichen Gütern wurde in den 1950er Jahren auf der Ebene der Vereinten Nationen (i. d. F. als UN bezeichnet) ein Basisregelwerk erstellt. Zu diesem Zweck wurde das "UN-Committee of Experts on the Transport of Dangerous Goods" eingerichtet. Diese Institution entwarf auf völkerrechtlicher Basis ein einheitliches Klassifizierungssystem für gefährliche Güter. Die zu transportierenden Gefahrgüter (Anm.: unterschiedliche Schreibweise möglich, daher auch Gefahrengüter, Gefahrenguttransport etc.) wurden in einem Katalog von ca. 3 500 Nummern (UN-Nummern) erfasst, wobei jede UN-Nummer ein Gefahrgut oder eine Gefahrgutgruppe darstellt z. B. Benzine UN1203, Ketone UN1224 n. a. g. (n. a. g. bedeutet "nicht anderweitig genannt"). Stoffe, Gemische und Gegenstände dürfen nur der gegenständlichen UN-Nummer zugeordnet werden, wenn sie durch keine andere UN-Nummer genauer beschrieben werden.

Diese Gefahrgüter bzw. Gefahrgutgruppen werden nach der von ihnen ausgehenden Gefahr in neun Gefahrenklassen eingeteilt, denen bestimmte Kennzeichnungssymbole zugeordnet sind. Die Daten werden im Zweijahresrhythmus im so genannten "Orange Book" veröffentlicht.

Dieses System bildet die Grundlage für die weltweit gültigen Gefahrguttransportvorschriften im Lufttransport (ICAO-TI) und im Seetransport (IMDG) sowie für die "regionalen" Gefahrguttransportvorschriften für den Straßen- (ADR) und den Schienentransport (RID) in Europa, wobei ADR und RID neben Europa auch die GUS-Staaten und die Staaten Nord­- a­frikas umfassen.

Bei der Einteilung der Gefahrgüter in die Gefahrenklassen wird auf die unmittelbare (sofortige) Wirkung bei einem Transportunfall oder Zwischenfall Bezug genommen. Im Transportrecht spielt die Verpackung im Unterschied zum Chemikalienrecht ebenfalls eine Rolle bei der Klassifizierung. Im Transportrecht wird immer von verpackten Stoffen ausgegangen. Dies wird besonders bei den Gefahrenklassen 1 (explosive Stoffe) und 7 (radioaktive Stoffe) deutlich. So kann beispielsweise bei Zündern die Klassifizierung von Klasse 1.1 B "massenexplodierend" durch die einzeln abgeschirmte Verpackung eines jeden Zünders innerhalb einer Gesamtverpackung auf 1.4 S herabgestuft werden.

Chemikalienrecht

Das Chemikalienrecht stellt sich sowohl von der Entstehung als auch von der Konzeption anders dar: Das Chemikaliengesetz geht zurück auf die nationalen Giftbestimmungen. In Europa hat die damalige Europäische Gemeinschaft (EG) ein umfassendes System eingeführt. Das Chemikalienrecht der EG (und später der EU) wurde für Stoffe ab 1968 durch die Richtlinie 67/548 EWG und 1988 für Zubereitungen durch die Richtlinie 88/379 EWG i. d. F. 1999/45/EWG implementiert. Dabei wird eine Unterteilung in 15 Hauptgefahren getroffen. Diese 15 Hauptgefahren werden durch sogenannte R-Sätze (Risk-Phrases) zur näheren Beschreibung der Gefahr und S-Sätze (Safety-Phrases) zur Beschreibung der Gefahrenpräventionsmaßnahmen, näher erläutert.

Im Unterschied zum Transportrecht behandelt das Chemikalienrecht zusätzlich chronische Wirkungen, d. h. die längerfristige Gefährdung für Mensch und Umwelt, wie sie bei Handhabung, Anwendung, Manipulation, Lagerung, Handel und Verkauf der Produkte vorkommt. Aus diesen Gründen ergeben sich zwangsläufig Unterschiede zwischen Chemikalien- und Transportrecht. Krebserregende, mutagene oder reproduktionstoxische Stoffe spielen, da es dabei um chronische Wirkungen geht, beim Transportrecht keine Rolle. (Dr. Kirchnawy/BMVIT) In der EG Richtlinie 67/548 EWG wurde das Informationssystem mittels Sicherheitsdatenblatt verankert. Dieses Sicherheitsdatenblatt enthält, in 16 Punkte gegliedert, die wichtigsten Informationen zum jeweiligen Produkt (z. B. die Auflistung der gefährlichen Inhaltsstoffe in Pkt. 3, arbeitsplatzbezogene Schutzmaßnahmen in Pkt. 8, chemikalienrechtliche Einstufung in Pkt. 2 und transportrechtliche Einstufung in Pkt. 14). Eine Gliederung des Sicherheitsdatenblattes ist im Kasten rechts dargestellt. Da das Sicherheitsdatenblatt auf den Grundlagen des Chemikalienrechtes fußt, und hier bisher kein direkter Konnex, sondern erhebliche Unterschiede zum Transportrecht bestanden haben, die sich aus den vorhergehend beschriebenen unterschiedlichen Zielsetzungen ergeben - Transportrecht behandelt physikalische also sofortige Wirkung - Chemikalienrecht behandelt vor allem längerfristige Wirkungen, konnte die im Sicherheitsdatenblatt enthaltene transportrechtliche Stufung bisher nur bedingt als Informationsquelle für die Versendung von Gefahrgütern herangezogen werden.

Die weltweite Einstufungsbasis

1992 wurde auf dem UN-Weltgipfel für Ernährung und Entwicklung, als Folge eines weltweit rasant steigenden Verbrauches von Ressourcen, die Agenda 21 zur "Nachhaltigen Entwicklung" beschlossen (Nachhaltige Entwicklung bedeutet ein Fortschreiten, das den Bedürfnissen der heutigen Generation entspricht, ohne die Möglichkeiten künftiger Generationen zu gefährden, ihre eigenen Bedürfnisse zu befriedigen und ihren Lebensstil wählen zu können). Diese Agenda ist als umfassende Strategie für die Bereiche der Umwelt-, Wirtschafts-, Beschäftigungs- und Sozialpolitik zu verstehen. (Internet Dokument UN-Weltgipfel 1992). Als Punkt 19 dieser Agenda wurde die Schaffung eines weltweiten harmonisierten Einstufungs- und Kennzeichnungssystems betreffend chemische Stoffe für die Sektoren Transport-, Verbraucher-, Arbeitnehmer- und Umweltschutz (Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals - GHS), beschlossen.

Das GHS umfasst die Gefahrenmomente aus dem bisherigen Chemikalienrecht, dem internationalen Transport­recht der UN und dem Umweltrecht. Um die vielen unterschiedlichen Gefahrenmomente aus dem Transportrecht sowie territorial verschiedenen Chemikalien- und Umweltrechtsmaterien (hier v. a. US-, EU- und Japan-Version) zu einer gemeinsamen Datenbasis formen zu können, erfolgte eine Unterteilung in insgesamt 28 GHS-Hauptgefahrenklassen mit weiteren Unterkategorien.

Die Unterkategorien decken dabei für jede GHS-Hauptgefahrenklasse alle Gefahrenmomente von der sofortigen (physikalischen) Wirkung, wie sie beim Transport auftritt, bis zur längerfristigen (chronischen) Wirkung, wie sie bei Handhabung, Manipulation und Verwendung sowie in Umweltmedien und bei der Aufnahme durch Organismen auftritt, ab.

Nach der überwiegenden Wirkung werden die 28 GHS-Hauptgefahrenklassen drei Großgruppen zugeordnet:

  • Physikalische Gefahren;
  • Gesundheitsgefahren und
  • Umweltgefahren.

Die 28 GHS-Hauptgefahrenklassen und deren Unterkategorien werden näher beschrieben durch

  • Symbole,
  • die Signalwörter "Gefahr" und "Achtung" sowie
  • H-Sätze (Hazardous-Statements) und P-Sätze (Precautionary-Statements).

Als Berechnungsgrundlage für die Einstufung werden für die physikalischen Wirkungen die Parameter des UN-Transportrechtes herangezogen und für die langfristigen Wirkungen die Parameter des bisherigen EU-Chemikalienrechtes (67/548 EWG).

In der Grafik auf Seite 553 oben wird dies für die Hauptgefahrenklasse "Entzündbare Flüssigkeiten" dargestellt. Diese zählt zur Gruppe der physikalischen Gefahren.

Hier wurde die Klassifizierung vollständig aus dem UN-Transportrecht in GHS übernommen. (Flammpunktgrenzen 23°C und 60°C, sowie die Berücksichtigung des Siedepunktes(35°C).

Für das GHS wurde eine eigene Arbeitsgruppe bei den Vereinten Nationen geschaffen, welche das GHS in zweijährigem Rhythmus aktualisiert und neu veröffentlicht. Da das GHS auf der UN-Ebene (völkerrechtlichen Ebene) erarbeitet wurde, bedarf dieses System der Umsetzung durch die Einzelstaaten bzw. Staatengemeinschaften (EU). Dabei müssen jeweils nicht alle Kriterien übernommen werden. Die EU hat einen Großteil der Kriterien des GHS übernommen. Ein Unterschied zum UN-GHS liegt z. B. darin, dass in der GHS-Hauptgefahrenklasse "akute Toxizität" die Kategorie 5 (schwächste Einstufung) von der EU nicht übernommen wurde, wohl aber von den USA.

Am 20. Jänner 2009 wurde das GHS in der EU mit der EU-CLP-Verordnung 1272/2008 (Classification, Labelling, Pack­aging of Chemicals) mit nachfolgend genannten Übergangsfristen in Kraft gesetzt, die ab diesen Zeitpunkten das bisherige EU-Chemikalienrecht (Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für chemische Stoffe und Zubereitungen nach 67/548 EG und 1999/45 EWG) ersetzt. Novellen der CLP-VO erfolgten mit den EU-VO 790/2009 und 286/2011. Somit müssen in der EU alle Stoffe mit 1. Dezember 2010 (mit einer Abverkaufsfrist bis 1. Dezember 2012) und alle Gemische (Zubereitungen) mit 1. Juni 2015 (mit einer Abverkaufsfrist bis 1. Juni 2017) nach der CLP-VO gestuft und gekennzeichnet, sowie mit entsprechend aktualisierten Sicherheitsdatenblättern versehen sein.

Eine Gegenüberstellung der Klassifizierung und Kennzeichnung nach bisherigem Chemikaliengesetz (ChemG 1996) und CLP-VO ist auf den Seiten 550 und 552 zu sehen und auf Seite 554 ist ein Beispiel eines Etiketts zur Kennzeichnung eines Gebindes nach ChemG 1996 und nach CLP abgebildet. ÖBH-intern findet diese Thematik Niederschlag in der DVBH "Umgang mit Gefahrstoffen (Lagerung, Manipulation, Bereitstellung von Gefahrstoffen, Kapitel C und E). Die Beschaffung der aktuellen Daten für die richtige Einstufung und das nunmehr gemäß CLP-VO erweiterte Spektrum an Gütern und Stoffen, die gefährlich sind, wurde mit der 2006 erlassenen EU-REACH Verordnung 1907/2006 (Registration, Evaluation, Authorization of Chemicals) geregelt. Die Informationsbeschaffung, Testung (wenn nötig), Vorschläge zur Einstufung und entsprechende Meldepflichten für die in der EU in Verkehr gebrachten Stoffe obliegen nunmehr den Herstellern und Importeuren. Ebenso wurde das Sicherheitsdatenblatt in der REACH-VO neu geregelt und präzisiert (Einführung von Unterkapiteln; umfassenderer Inhalt, Stoffsicherheitsbericht).

Zur Verwaltung des neuen Chemikalienrechtssystems der EU wurde mit der REACH-VO die "Europäische Agentur für Chemische Stoffe" (ECHA) in Helsinki (Finnland) installiert.

Der Frage "Warum man sich eine solche breite Diversifizierung antut" stehen folgende Vorteile gegenüber:

  • modularer Aufbau; das System kann von Ländern, die in diesem Bereich noch nicht über geeignete Regelungen verfügen, modular übernommen werden;
  • ein weltweites einheitliches System für die Klassifizierung der aus Chemikalien-, Transport- Verbraucher-, Arbeitnehmer- und Umweltschutz resultierenden Gefahren und somit eine
  • Beseitigung von Handelshemmnissen im weltweiten Warenverkehr.

Als Nachteil kann gesehen werden, dass, da UN-Recht Völkerrecht ist und der einzelstaatlichen Umsetzung bedarf, dabei Spielräume existieren, die dann zu Abweichungen in einem und demselben System in den einzelnen Staaten führen können. Das GHS stellt den maximalen Basisdatensatz dar. Für den Transport wird von der Gesamtmenge der Kriterien nur ein Teil berücksichtigt. Die Transportvorschriften für Gefahrgüter ICAO-TI, IMDG, ADR und RID sind mit der Ausgabe 2011 weitestgehend GHS-gerecht. (Quelle: Info BMVIT und WKÖ)

Das Sicherheitsdatenblatt

Die wesentlichen Informationen für den Verwender sind im Sicherheitsdatenblatt zusammengefasst. Das Sicherheitsdatenblatt wurde mit der EU-REACH Verordnung 1907/2006 neu im Rang einer EU-Verordnung verankert. Die 16-Punkte-Struktur ist im Wesentlichen erhalten geblieben (siehe Seite 551). Vielfach ist das Sicherheitsdatenblatt bislang die einzig vorhandene Informationsquelle an Daten für den Transport eines bestimmten Gefahrgutes. Die "alten" nach EU-Richtlinie 67/548 EWG erstellten Sicherheitsdatenblätter weisen die vorhergehend im Abschnitt "Chemikalienrecht" genannten Probleme auf (kein direkter Konnex Chemikalienrecht - Gefahrguttransportrecht). Hersteller und Importeure, die Stoffe, Gemische und Produkte in die EU importieren, sind nunmehr, wie vorhergehend genannt, für die Beibringung der Stoffdaten für die Inhaltsstoffe und den Klassifizierungsvorschlag selbst verantwortlich. Sie haben auch die Sicherheitsdatenblätter für den Verwender gem. REACH-VO mit der Klassifizierung der Inhaltsstoffe nach CLP zu erstellen. In der Übergangsphase zu CLP (1. Dezember 2010 bis 1. Juni 2015) sind die einzelnen gefährlichen Inhaltsstoffe des im Sicherheitsdatenblatt behandelten Gemisches bzw. Produktes sowohl nach "altem" Chemikalienrecht (67/548 EWG) als auch nach CLP zu stufen.

Die Klassifizierung von Gemischen nach CLP hat spätestens mit 1. Juni 2015 zu erfolgen, bzw. mit einer Abverkaufsfrist bis 1. Juni 2017. In den Transportvorschriften für Gefahrgut ist reglementiert, dass der Absender dem Beförderer bzw. der Versender seinen Angestellten die relevanten Daten zu übermitteln hat. Die Transportvorschriften ICAO-TI, IMDG, ADR und RID sind mit den Ausgaben 2011 weitestgehend GHS-gerecht (gemeinsame Datenbasis) gestaltet (Dr. Kirchnawy/BMVIT).

Problem Einstufung von Gemischen gemäß CLP-VO

Gefahrgüter, für die Sicherheitsdatenblätter auszufertigen sind, stellen aber in den seltensten Fällen Einzelstoffe, sondern Gemische, die aus mehreren Einzelstoffen bestehen, dar. Die Einstufung von Gemischen nach CLP-VO unterscheidet sich von denen der Stoffe wesentlich. Dabei ist vor allem zu nennen, dass die Einstufung von Gemischen immer als Selbsteinstufung zu erfolgen hat (keine "Harmonisierte Einstufung" möglich). Diese Selbsteinstufung basiert dabei auf:
  • Ableitung der Daten aus dem Gemisch selbst bzw. der Durchführung von Versuchen (Foliensatz WKÖ/Dr. Gründling "CLP-Classification Methodologies"). Dies betrifft vor allem, so Dr. Gründling von der WKÖ, die physikalischen Eigenschaften eines Gemisches. Diese können sich wesentlich von den physikalischen Eigenschaften der Einzelstoffe des betreffenden Gemisches unterscheiden.
  • Anwendung von Übertragungsgrundsätzen ("bridging priciples") für ähnliche Gemische. Dies ist jedoch nur bei Gesundheits- und Umweltgefahren möglich.
  • Berechnungen (Grenzwerte und Prozentwerte der Inhaltsstoffe, Multiplikatoren). Dies ist jedoch nur bei Gesundheits- und Umweltgefahren möglich (Foliensatz von WKÖ zu CLP).

Im Abschnitt 14 des Sicherheitsdatenblattes befindet sich der Verweis auf die Transportklassifizierung. Diese sollte primär zur Beurteilung der Gefahrgüter herangezogen werden. Erfolgte die Einstufung bereits nach der CLP-Verordnung, so sollte die chemikalienrechtliche Einstufung mit der Transportklassifizierung übereinstimmen.

Es kann aus den genannten Gründen, wenn das vorliegende Sicherheitsdatenblatt ein Gemisch aus Einzelstoffen beschreibt, nur wenn die Stufung des Gemisches selbst nach der CLP-VO erfolgt ist, auf die Transportklassifizierung geschlossen werden.

Dabei muss das gegenständliche Sicherheitsdatenblatt vollständig und aktuell vorliegen (Das Erstellungsdatum muss nach der letzter Novelle der betreffenden Transportvorschrift liegen). Über den aktuellen Stand informiert Dr. Kirchnawy vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT), dass der Zeithorizont, die Harmonisierung von Transportrecht und GHS betreffend, etwas nach hinten rückt, da noch einige Differenzen zwischen UN-GHS und Transportrecht auf der einen Seite und der Umsetzung von GHS durch CLP in der EU auf der anderen Seite festgestellt wurden (z. B. "Ätzende Stoffe"). Grundsätzlich sei, so Dr. Kirchnawy, das Sicherheitsdatenblatt eine "hochoffizielle Herstellerinformation, die einen hohen Vertrauensvorschuss verdient". Es könne daher mit vorhergend genannten Einschränkungen die Information aus dem SDB für den Transport verwendet werden, sofern sich kein krasser, Widerspruch zu den CLP-Daten im SDB ergibt.

Ergebnisse

Aus den vorliegenden Informationen und den Gesprächen mit den genannten Experten ergibt sich folgendes Bild:
  • Die Klassifizierung sollte nur beim Hersteller oder Importeur erfolgen, da nur dort das entsprechende Wissen über das Produkt vorhanden ist.
  • Eine Klassifizierung nach CLP kann nur von ausgebildeten Chemikern mit entsprechenden Vorkenntnissen und nach einschlägiger Schulung wahrgenommen werden.
  • Die Implementierung der Spezifika des Transportrechtes für den jeweiligen Verkehrsträger kann nur in Zusammenarbeit mit hierfür entsprechend geschultem Personal erfolgen (z. B. ausgebildeter Gefahrgutbeauftragter für Straße u. Schiene bei ADR/RID, Sachkunde PK6 nach IATA-DGR bei Lufttransport).
  • Derzeit ist der Rückschluss von einer Klassifizierung nach CLP auf die transportrechtliche Klassifizierung nur bei Stoffen möglich, sofern sich nicht die von Dr. Kirchnawy angesprochen Abweichungen zwischen GHS und CLP ergeben (derzeit etwa 100 abweichende Einstufungen bei namentlich aufgeführten ätzenden Stoffen).
  • Stellen die Gefahrgüter Gemische chemischer Stoffe dar, so wird es vor 2015 bzw. 2017 (Abverkaufsfrist für Gemische) nur in jenen Fällen, in denen der Hersteller oder der Importeur die Klassifizierung des Gemisches bereits vorgenommen hat, möglich sein, im Sicherheitsdatenblatt die Plausibilität der Transportklassifizierung (Pkt. 14 des SDB) mit der Klassifizierung nach CLP (Pkt. 2 des SDB) zu prüfen.

Dies kann trotz Harmonisierung und gemeinsamer Datenbasis ebenfalls nur durch entsprechend den Gefahrgut-transportvorschriften für den jeweiligen Verkehrsträger geschultes (sachkundiges) Personal erfolgen.

Die Tabelle unten zeigt eine Gegenüberstellung der Kennzeichen gemäß CLP-VO zu den jeweiligen Gefahrguttransport-Kennzeichen.

Nicht erfasste Gefahrenklassen

Folgende Gefahrenklassen des UN-Transportrechtes sind nicht oder nur teilweise von GHS bzw. der CLP-VO erfasst:
  • Transport-Gefahrenklasse 1, in CLP sind nur explosive Stoffe und Gemische erfasst.
  • Transport-Gefahrenklasse 7 (radioaktive Stoffe), ist nicht Teil von GHS bzw. der CLP-VO.
  • Transport-Gefahrenklasse 6.2 (anste­c­kungsgefährliche Stoffe), ist nicht Teil von GHS bzw. der CLP-VO.
  • Gegenstände (z. B. Fahrzeug UN3166, Batterien) und Stoffe mit bestimmten physikalischen Eigenschaften (erwärmter flüssiger Stoff UN3257) der Transport-Gefahrenklasse 9 (andere Gefahren z. B. Mag­netismus, erwärmte flüssige Stoffe).

Relevanz für das ÖBH

Das ÖBH ist nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG) mit seinen eigenen Fahrzeugen von der Anwendung der genannten Gefahrgutbeförderungsvorschriften (ADR, RID, IMDG, ICAO-TI/IATA-DGR) ausgenommen. Beim grenzüberschreitenden Verkehr sowie bei der Versendung von Gefahrgütern durch zivile Dienstleister sind diese Vorschriften jedoch voll anzuwenden. Ebenso bilden sie die Grundlage für internationale militärische Standards in diesem Bereich (z. B. NATO STANAG 3854), die als Basis bei multinationalen Einsätzen dienen.

In Hinkunft können auch für das ÖBH gemäß GGBG mittels Verordnung geeignete Sicherheitsmaßnahmen beim Gefahrguttransport festgelegt werden.

Die neuen Entwicklungen betreffend das Sicherheitsdatenblatt mit CLP werden in Hinkunft (ab 2015, bzw. 2017) auch dem ÖBH eine gesicherte Datenbasis nicht nur wie bisher auf dem Sektor des Chemikalien- und Bedienstetenschutzes, sondern unter den genannten Bedingungen ebenso beim Gefahrguttransport bieten.

Gliederung des Sicherheitsdatenblattes gem. EU-VO 1907/2006 (REACH-VO)

  • 1. Bezeichnung des Stoffes bzw. Gemisches und Firmenbezeichnung
  • 2. Mögliche Gefahren 3. Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
  • 4. Erste-Hilfe-Maßnahmen
  • 5. Maßnahmen zur Brandbekämpfung
  • 6. Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
  • 7. Handhabung und Lagerung
  • 8. Begrenzungen und Überwachung der Exposition/persönliche Schutzausrüstung
  • 9. Physikalische und chemische Eigenschaften
  • 10. Stabilität und Reaktivität
  • 11. Toxikologische Angaben
  • 12. Umweltbezogene Angaben
  • 13. Hinweise zur Entsorgung
  • 14. Angaben zum Transport
  • 15. Rechtsvorschriften
  • 16. Sonstige Angaben

Autor: ADir Ing. Herwig Senoverschnik, BA, Jahrgang 1971. 1977 bis 1985 Volks- und Hauptschule in Horn. 1985 bis 1990 HTBL Hollabrunn - Fachrichtung Maschinenbau, 2008 bis 2010 Bachelorstudium "Public Management" am FH-Campus Wien, 2010 Aufstiegsprüfung A1, Grundwehrdienst 1990 2.Kp/LWSR32 und StbKp/PzGrenB9 in Horn, 1991 bis 1992 technischer Zeichner, 1992 bis 2006 Referent für luftfahrtspezifische Betriebsstoffe und Abfallwirtschaft, Bearbeitung Regelungslage und Verfahrensweise beim Transport gefährlicher Güter im Kdo LuSK/MSL, 2006 bis dato Hauptlehroffizier Flugwerk/Gefahrgut an der Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule/Institut Luftfahrttechnik.

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