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Militär & Recht

Der Beobachtungszeitraum war von einer - auch im langjährigen Durchschnitt ungewöhnlichen - Häufung an Legislativmaßnahmen gekennzeichnet, die erhebliche direkte oder indirekte Bedeutung für das Verteidigungsressort aufweisen.

Dabei ist allerdings festzustellen, dass nur sehr wenige dieser Maßnahmen auf direkten und gezielten Ressortinitiativen beruhen und daher auch uneingeschränkt positive Konsequenzen brachten. Die große Mehrheit der relevanten Vorhaben geht vielmehr auf allgemeinpolitische Bestrebungen zurück, bei denen die inhaltlichen Gestaltungs‑ und Mitwirkungsmöglichkeiten des Ressorts meist gering waren und deren konkrete Auswirkungen auf den Ressortbereich daher unterschiedliche Qualität aufweisen.

Im Mittelpunkt der für das Verteidigungsressort besonders bedeutsamen Legislativmaßnahmen steht der rechtsförmliche Abschluss der Schaffung einer gesicherten rechtlichen Basis für die (zwangsweisen) Befugnisse in Auslandseinsätzen.

Ausübung von Befugnissen in militärischen Auslandseinsätzen

Hiezu wurde mit einer am 22. November 2011 in Kraft getretenen Novelle zum Auslandseinsatzgesetz 2001, BGBl. I Nr. 105/2011, ein neuer § 6a eingefügt (siehe auch "Neue Bestimmungen im Auslandseinsatzgesetz 2001", TD-Heft 4/2012, Seite 351). Mit dieser Bestimmung wird, gleichsam unter "Transponierung" der für den jeweiligen Auslandseinsatz relevanten völkerrechtlichen Grundlagen (UN-Resolution, internationale Einsatzweisungen, "Rules of Engagement") in das nationale Recht, der formelle innerstaatliche Rechtsrahmen für solche Befugnisausübungen geschaffen. Rechtstechnisch ist diesbezüglich die Erlassung von Durchführungsverordnungen für jeden in Betracht kommenden Auslandseinsatz normiert, mit denen auf der Basis der jeweils zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen die konkreten (Zwangs-)Befugnisse der in diesem Einsatz stehenden österreichischen Soldaten festgesetzt werden. Auf dieser gesetzlichen Grundlage wurden im Frühjahr 2012 die für die derzeit laufenden österreichischen Auslandseinsätze erforderlichen fünf Verordnungen im Verteidigungsressort vorbereitet und von der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates beschlossen (siehe die BGBl. II Nr. 187 bis 191/2012); konkret betrifft dies die Einsätze EUFOR "Althea" (Bosnien), UNDOF (Golan), UNIFIL (Libanon), KFOR (Kosovo) und ISAF (Afghanistan). Mit der Umsetzung dieses Legislativvorhabens konnten nahezu zehnjährige Vorarbeiten erfolgreich abgeschlossen und damit insbesondere sichere rechtliche Rahmenbedingungen für die österreichischen Soldaten im Auslandseinsatz geschaffen werden. Dieses Projekt hat international, speziell in der Bundesrepublik Deutschland, entsprechende Beachtung und Aufmerksamkeit gefunden.

Änderung des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes

Im Rahmen der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140, ist u. a. auch eine am 1. Jänner 2012 wirksam gewordene, umfassende Änderung des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes enthalten. Damit wurde im Wesentlichen das äußerst kasuistische und in der Zwischenzeit nur mehr wenig praxisgerechte System der Zuschläge umfassend neu geregelt. Insbesondere ersetzt nunmehr ein den erwartbaren Einsatzszenarien des Bundesheeres Rechnung tragender "Einsatzzuschlag" den früheren Krisenzuschlag, und erfuhren die wegen grundlegender struktureller Änderungen nur mehr sehr schwer vollziehbaren Regelungen des "Funktionszuschlages" eine sach- und praxisgerechte Neugestaltung. Diese Gesetzesänderung trägt langjährigen, auf umfangreichen Einsatzerfahrungen beruhenden Änderungswünschen des Verteidigungsressorts weitestgehend Rechnung und hat damit einen wichtigen Teilaspekt für die Rekrutierung von Freiwilligen für Auslandseinsätze entscheidend verbessert.

Streichung des verlängerten Dienstplanes

Im Rahmen der im Frühjahr 2012 notwendigen Maßnahmen zur Reduzierung des Budgetdefizits (so genanntes "Sparpaket") stand u. a. auch der Bereich des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten wieder im Brennpunkt entsprechender (Einsparungs-)Überlegungen. Die ursprünglich beabsichtigte vollständige Streichung des verlängerten Dienstplanes für alle Berufssoldaten und der damit verbundene Wegfall der entsprechenden Pauschalvergütung wurde in der umfangreichen "Sammelnovelle" zur legistischen Umsetzung der Sparvorhaben (2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 35) aus sozialen Erwägungen nicht umgesetzt. Vielmehr entfällt diese Geldleistung nunmehr seit 1. Juli 2012 lediglich für jene Berufssoldaten, bei denen die "Regulärbezüge" ex lege auch alle zeitlichen Mehrleistungen abgelten. Dies betrifft in der Verwendungsgruppe M BO 1 die Funktionsgruppen 5 bis 9 sowie in der Verwendungsgruppe M BO 2 die Funktionsgruppen 8 und 9.

Einführung einer (echten) Verwaltungsgerichtsbarkeit

Im Frühjahr 2012 wurden durch die Einführung einer (echten) Verwaltungsgerichtsbarkeit jahrzehntelange rechtsdogmatische und politische Überlegungen und Initiativen mit der Verabschiedung eines entsprechenden Gesetzes (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51) endgültig abgeschlossen. Die darin vorgesehenen umfassenden Änderungen auf verfassungs- und einfachgesetzlicher Ebene sehen im Wesentlichen ab 1. Jänner 2014 die Abschaffung sämtlicher verwaltungsinternen Berufungsinstanzen sowie deren Ersetzung durch insgesamt elf (echte) Verwaltungsgerichte vor. Für den Ressortbereich bedeutet dies, dass (auch) gegen sämtliche Bescheide von Militärbehörden ausnahmslos Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann. Die bisherigen Berufungsmöglichkeiten an übergeordnete Verwaltungsbehörden entfallen ersatzlos. Diese Änderungen werden erhebliche praktische Auswirkungen mit sich bringen. So werden künftig auch Bescheide, gegen die derzeit eine Berufung nicht möglich ist, nicht mehr "automatisch" mit ihrer Erlassung in Rechtskraft erwachsen. Dies betrifft sowohl Bescheide, die der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport in erster Instanz erlässt (z. B. im Dienst- und Besoldungsrecht), als auch solche, gegen die ein Rechtsmittel derzeit gesetzlich ausgeschlossen ist (z. B. Beschlüsse der Stellungskommissionen sowie Einberufungsbefehle). Die künftig auch gegen diese Bescheide eingeräumte Beschwerdemöglichkeit an das Verwaltungsgericht wird allenfalls nicht unbeträchtliche Verlängerungen der Verfahrensdauer mit sich bringen, was bei den zugrunde liegenden Planungsabsichten der jeweiligen Vollziehungsbereiche entsprechend zu berücksichtigen sein wird. Die massivsten praktischen Konsequenzen werden sich im militärischen Disziplinarrecht und hier speziell im Kommandantenverfahren ergeben. Die aufgezeigte vollständige Abschaffung jeglicher verwaltungsinterner Berufungsinstanzen wird hier bewirken, dass auch gegen sämtliche (erstinstanzliche) Disziplinarerkenntnisse der Einheitskommandanten eine volle Beschwerdemöglichkeit an das Bundesverwaltungsgericht mit aufschiebender Wirkung offen steht. Die seit Jahrzehnten praktisch bewährte und von den Höchstgerichten in ständiger Judikatur ausdrücklich gebilligte Grundsystematik eines raschen, einfachen und wirksamen internen Disziplinarsystems unter rechtsstaatlichen Rahmenbedingungen und mit vollem Rechtszug an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts wird durch diese umfassende Verlagerung des gesamten Rechtsschutzes in den heeresexternen Bereich jedenfalls zur Gänze aufgegeben werden. Es wird daher zwingend erforderlich sein, durch entsprechende Gesetzesänderungen im Heeresdisziplinargesetz 2002 anzustreben, dass auch unter den künftigen rechtlichen Rahmenbedingungen betreffend den Rechtsschutz im Verwaltungsrecht ein (wenigstens einigermaßen) praxis- und truppengerechtes militärisches Disziplinarwesen aufrecht erhalten werden kann. Die entsprechenden Vorarbeiten wurden bereits aufgenommen.

Übernahme des Entminungsdienstes

Die bereits erwähnte "Sammelnovelle" zur Umsetzung des "Sparpaketes" enthält auch eine Änderung des Waffengesetzes 1996, die ab 1. Jänner 2013 eine (vollständige) Übernahme des Entminungsdienstes durch das Verteidigungsressort normiert. Bisher ist die zugrunde liegende Zuständigkeit zur Sicherung und Vernichtung von Kriegsmaterial dahingehend geteilt, dass sie für Gegenstände aus der Zeit vor 1955 (also auch für sämtliche Relikte aus dem Zweiten Weltkrieg) dem Innenminister obliegt, für alle Funde aus späterer Zeit dagegen dem Verteidigungsminister. Die nunmehr vorgesehene Konzentration dieser gesamten Aufgabe im Verteidigungsressort wurde mit Budget entlastenden Synergieeffekten begründet. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe werden jedenfalls die derzeit in das Bundeskriminalamt eingegliederten Spezialisten des (polizeilichen) Entminungsdienstes in das Verteidigungsressort übernommen. Sie sollen organisatorisch in einer eigenen Dienststelle des Bundesheeres zusammengefasst werden. Die erforderlichen umfangreichen Vorarbeiten für die tatsächliche vollständige Übernahme der Aufgaben des Entminungsdienstes sind im Laufen. Derzeit bestehen noch diverse offene Sach- und Rechtsfragen, die zwischen den beiden betroffenen Ministerien zu lösen sein werden. Dies betrifft etwa die tatsächliche Durchführung der "weiteren Gefahrenabwehr", also allenfalls erforderliche weiträumige Absperr- und Evakuierungsmaßnahmen.

Novelle zum Wehrgesetz 2001 und Waffengesetz 1996

Zur Lösung langjähriger rechtlicher Probleme im Zusammenhang mit dem Besitz und Führen von Kriegsmaterial wurde im Frühjahr 2012 eine auf eine gemeinsame Initiative des Verteidigungs- und Innenministeriums zurückgehende Novelle zum Wehrgesetz 2001 und Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 63/2012, verabschiedet. Im Wehrgesetz ist dabei eine strikt auf militärische Veranstaltungen begrenzte ausdrückliche Ausnahme von den waffengesetzlichen Verboten betreffend Besitz, Führen und Überlassen von Kriegsmaterial normiert. Damit konnte insbesondere die formalrechtlich problematische Teilnahme von Zivilpersonen an militärischen Schießveranstaltungen (insbesondere im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit) unter voller Beachtung der erforderlichen Sicherheitsaspekte auf eine gesicherte rechtliche Basis gestellt werden. Das Waffengesetz sieht künftig unter Bedachtnahme auf entsprechende EU-Rechtsvorschriften ausdrückliche Regelungen betreffend eine Deaktivierung bestimmten ("leichten") Kriegsmaterials vor. Dies betrifft im Wesentlichen Sturmgewehre sowie Maschinenpistolen, -gewehre und -kanonen. Werden solche Gegenstände nach den technischen Spezifizierungen einer (derzeit noch in Ausarbeitung stehenden) Durchführungsverordnung unbrauchbar gemacht und als solches ausdrücklich gekennzeichnet, so werden sie nicht mehr als Kriegsmaterial gelten und daher den diesbezüglichen Verboten nicht mehr unterliegen. In diesem Zusammenhang wird im Wege entsprechender Übergangsregelungen auch eine ausdrückliche rechtliche Sanierung teilweise lange Jahre zurück liegender, formalrechtlich problematischer Verkäufe von ausgeschiedenem Kriegsmaterial des Bundesheeres an Privatpersonen ermöglicht.

Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012

Neben den aufgezeigten Schwerpunkten an ressortbezogenen Legislativvorhaben wurden im Beobachtungszeitraum auch diverse andere Gesetze mit nicht unbeträchtlicher Bedeutung für den Ressortbereich verabschiedet. Hier ist zunächst das am 1. April 2012 in Kraft getretene Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, BGBl. I Nr. 10, zu nennen. Dieses Gesetz dient der Umsetzung diverser europarechtlicher Rechtsvorschriften und trägt den spezifischen Besonderheiten des Beschaffungswesens für die sensiblen Bereiche der inneren und äußeren Sicherheit Rechung, etwa durch (begünstigende) Sonderregelungen für besonders sensible Beschaffungen (z. B. für nachrichtendienstliche Zwecke).

Einhaltung der Menschenrechte

Weiters trat am 1. Juli 2012 mit dem OPCAT-Durchführungsgesetz, BGBl. I Nr. 1/2012, ein Normenkonvolut in Kraft, das im Wesentlichen ein Kon­trollrecht der Volksanwaltschaft betreffend die Einhaltung der Menschenrechte normiert. Hiezu dürfen nunmehr spezielle Kommissionen dieser Einrichtung alle Orte einer staatlichen Freiheitsentziehung besuchen sowie die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch öffentliche Organe begleitend überwachen. Das Verteidigungsressort ist hievon im Wesentlichen bei den freiheitsentziehenden Maßnahmen nach dem Heeresdisziplinargesetz 2002 (vorläufige Festnahme bzw. Disziplinarhaft und -arrest im Einsatz) und nach dem Militärbefugnisgesetz (vorläufige Festnahme) sowie bei der Tätigkeit militärischer Wachen betroffen. Praktische Erfahrungen mit den in Rede stehenden Kontrollen liegen derzeit noch nicht vor, die Zukunft wird zeigen, ob und inwieweit auch der militärische Bereich hievon betroffen sein wird.

Neuorganisation der Sicherheitsbehörden

Schließlich wurden zahlreiche Wehrrechtsnormen im Zusammenhang mit der am 1. September 2012 wirksam gewordenen Neuorganisation der Sicherheitsbehörden im Rahmen des Sicherheitsbehörden-Neustrukturierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2012, novelliert. Diese Änderungen sehen ausnahmslos Formalanpassungen der Behördenbezeichnungen im Zusammenhang mit entsprechenden Verwaltungsstrafverfahren vor. Materielle Änderungen im Wehrrecht waren damit nicht verbunden.

Aussetzen der Wehrpflicht

Abschließend ist auf die aktuellen Entwicklungen betreffend die seit Herbst 2010 dominierende Thematik eines allfälligen Aussetzens der Wehrpflicht bzw. einer möglichen Neu- bzw. Umgestaltung des Wehrsystems hinzuweisen. Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat im Jänner 2012 die Durchführung von drei Pilotprojekten ("Freiwilligenmiliz", "Reduktion von Funktionssoldaten", "Professionalisierung von Verbänden") angeordnet, mit denen aktuelle praktische Erfahrungen in mehreren für eine allfällige Systemumstellung bedeutsamen Teilbereichen gewonnen werden sollen. In rechtlicher Hinsicht bestand dabei die Herausforderung, Elemente eines "Freiwilligensystems" auf der Basis der geltenden, auf die allgemeine Wehrpflicht ausgerichteten Rechtsordnung zu implementieren. Hinsichtlich der Ende August 2012 auf politischer Ebene für Jänner 2013 ins Auge gefassten Volksbefragung zu der in Rede stehenden Thematik ist darauf hinzuweisen, dass ihr Ergebnis jedenfalls rechtlich nicht bindend ist; aber mit Sicherheit erhebliche politische Bedeutung haben wird. Die Zukunft wird zeigen, ob und inwieweit dieses Instrument der direkt-demokratischen Willensbildung im Vorfeld parlamentarischer Rechtserzeugung tatsächlich die Grundlage für einen tragfähigen Konsens betreffend die künftige Ausrichtung des Wehrsystems bilden wird.

(wird fortgesetzt)


Autor: Mag. Dr. iur. Karl Satzinger, Jahrgang 1960. Grundwehrdienst sowie EF-Ausbildung. Reserveoffizier der Waffengattung "Infanterie" in verschiedenen Kommandanten- und Stabsfunktionen in der Einsatzorganisation des Bundesheeres. 1979 Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien, 1983 Promotion zum Doktor der Rechte; einjährige Tätigkeit als Rechtspraktikant und anschließende Verwendung als rechtskundiger Sachbearbeiter in einem Finanzamt. 1985 Wechsel in die Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung, 1986 Verwendung in den für die Wehrrechtslegislative zuständigen Abteilungen, 1991 Leitung der Legislativabteilung C, 2002 Leitung der Gruppe Rechtswesen und Legislativer Dienst. Mit Ernennung zum Abteilungsleiter Verwendung im Leitungsstab (nunmehr Generalrat) der Zentralstelle, 1998 Überstellung in den Intendanzdienst der Miliz, als Gruppenleiter wiederholt Waffenübungen bei verschiedenen Kommanden der oberen Führung, seit 2010 Oberst des Intendanzdienstes.

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