Bundesheer Bundesheer Hoheitszeichen

Bundesheer auf Twitter

Aufklärungsdrohnen

Neben den militärischen Möglichkeiten und den dafür verfügbaren Mitteln sind Drohnen im zivilen Bereich mittlerweile für jedermann erschwinglich, ein Trend, vor dem auch das ÖBH nicht Halt macht. Mit der Beschaffung des Aufklärungsdrohnensystems kurzer Reichweite (Mini-UAV) "Tracker" erlangt das Österreichische Bundesheer eine neue Fähigkeit im Bereich der Aufklärung. Beiträge in den folgenden TD-Heften werden das Thema Drohnen umfassend behandeln.

Sie sind in aller Munde: Drohnen! Spätestens seitdem die Firma Amazon im Weihnachtsgeschäft 2013 mit einer speziellen Paketzustellung mittels Drohnen geworben hatte, gibt es kaum jemanden, der diese Flugobjekte nicht kennt. Auch wenn diese Ankündigung von Amazon vermutlich nur ein genialer PR-Gag war - die technischen Rahmenbedingungen und auch rechtlichen Herausforderungen für einen solchen Einsatz sind enorm - die unbemannte Luftfahrt nimmt immer rascher zu.

Geschichte

Ein Blick zurück in die Geschichte der Luftfahrt zeigt, dass eigentlich die unbemannte Luftfahrt vor der bemannten Luftfahrt begann, wobei hier das Kriterium in der Testung der Flugzeuge bestand, bevor diese tatsächlich durch Personen betrieben wurden. Eine, wenn auch nicht die allererste, konkrete Verwendung von Drohnen begann im Jahr 1931, als die Royal Air Force der Briten drei Luftfahrzeuge umrüstete und diese als Zieldrohnen für die Jagdpilotenausbildung einsetzte. Eine erste Serienfertigung von Drohnen ist aus dem Zweiten Weltkrieg bekannt, wo in den USA eine durch Funk ferngesteuerte Drohne, auch Unmanned Aerial Vehicle (UAV) genannt, zur Ausbildung der Fliegerabwehrtruppen eingesetzt wurde. Von dieser Drohne, dem "Radioplane OQ-2"­wurden ungefähr 15 000 Stück bis zum Ende des Zweiten Weltkrieges produziert. Nachdem diese Systeme noch vorwiegend für die Ausbildung eingesetzt wurden, begannen in den 60er- und 70er-Jahren des 20. Jahrhunderts die Entwicklung und der Bau von Drohnen für Aufklärungszwecke. Neben den USA waren hier vor allem Israel aber auch Länder wie der Iran sehr aktiv, zudem wurden die ersten Drohnen zur Kampfzonenaufklärung und Kampfzonenüberwachung produziert und eingesetzt. Spätestens seit den 90er-Jahren sind Drohnen in unterschiedlichen Größen und mit verschiedenen Fähigkeiten ein fixer Bestandteil von militärischen Operationen. Besonders im Golfkrieg und in Afghanistan erlangten Drohnen einen, wenn auch nicht immer positiven, Bekanntheitsgrad.

Dieser Umstand führte jedoch dazu, dass Drohnen für den zivilen Bereich immer interessanter wurden. Insbesondere in den vergangenen Jahren hat sich der Markt für zivile Drohnen, die ein breites Aufgabenspektrum abdecken, vervielfacht. Vom einfachen Spielzeug über die Standardausrüstung von Profifotografen bis hin zu unbemannten Luftfahrzeugen für Transportaufgaben reicht hier die Palette. Feuerwehren setzen Drohnen zum Aufspüren von Glutnestern ein, Pipelines werden durch Drohnen überwacht, Fernsehstationen verwenden Drohnen für spektakuläre Aufgaben und Aufnahmen, und auch Lawinensprengungen in Schigebieten werden bereits durch Drohnen durchgeführt. Kleinere Systeme zur Freizeitbeschäftigung sind mittlerweile im Fachhandel in unterschiedlichen Ausfertigungen verfügbar, schon ab wenigen 100 Euro ist man hier dabei.

Rechtliche Aspekte

Diese Vielzahl an Nutzern und die vielen unterschiedlichen Systeme stellen eine Unzahl an Herausforderungen in rechtlicher Hinsicht dar. Zwei Punkte seien hier näher beleuchtet, das Luftfahrtrecht und der Schutz der Privatsphäre.

Luftfahrtrecht

Mit der aktuellen Novelle des Luftfahrtgesetzes vom 1. Jänner 2014 wurden erstmals Bestimmungen für unbemannte Luftfahrzeuge eingeführt (§§ 24c-24k). Es wurden in diesem Bereich drei Klassen (Flugmodelle, unbemannte Luftfahrzeuge Klasse 1, unbemannte Luftfahrzeuge Klasse 2) definiert, wobei je nach Klassifizierung des Gerätes bestimmte Erfordernisse für den Betrieb festgelegt wurden. Insbesondere betrifft das Regelungen im Bereich der Nutzung des Luftraumes und dient in erster Linie der Vermeidung von wechselseitigen Gefährdungen durch andere Nutzer des Luftraumes sowie dem Schutz von Personen oder Sachen auf dem Boden.

Diese Regelungen gelten jedoch nicht für militärische unbemannte Luftfahrzeuge. Hier ist beabsichtigt, dass auf Basis der zukünftigen Erfahrungen allenfalls spezielle luftfahrtgesetzliche Regelungen getroffen werden. Militärische unbemannte Luftfahrzeuge werden daher als Militärluftfahrzeuge zugelassen. Das bedeutet, dass hier die höchsten Standards für die Zulassung und den Betrieb angewendet werden. Damit kann eine höchstmögliche Sicherheit sowohl aus technischer Hinsicht als auch für den Schutz der übrigen Luftraumteilnehmer, Personen auf dem Boden und nicht zuletzt des Bedienpersonals selbst sichergestellt werden.

Der Betrieb von zivilen unbemannten Luftfahrzeugen, in erster Linie wird es sich dabei um Flugmodelle und unbemannte Luftfahrzeuge Klasse 1 handeln, wird - unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen - unterhalb der für die bemannte Luftfahrt festgelegten Mindestflughöhe (150 Meter über Grund) stattfinden, womit eine wechselseitige Gefährdung weitgehend ausgeschlossen wird. Darüber hinaus bestehen spezielle Regelungen in der Nähe von Flugplätzen sowie über dicht besiedeltem Gebiet und bei Menschenansammlungen im Freien. Dazu kommt, dass in diesen Klassen eine permanente Sichtverbindung (ohne technische Hilfsmittel wie Feldstecher) vom Bediener zum Luftfahrzeug bestehen muss.

Im Betrieb einer (militärischen) Drohne fällt eines dieser wesentlichen Kriterien - der Einsatz innerhalb des Sichtbereiches des Bedieners - weg, da sich ja sonst der Einsatz der Drohne insgesamt ad absurdum führen würde. Darüber hinaus ist die Flughöhe einer Drohne weniger an (zivile) Luftraumstrukturen, sondern vielmehr an die Einsatzerfordernisse anzupassen. Dies bedingt, dass der Ausbildungs-, Einsatzvorbereitungs- sowie der Einsatzbetrieb von Drohnen einer entsprechenden Luftraumordnung (Airspace Management) unterliegen müssen. Daher wird der Betrieb von Drohnen im ÖBH im Regelfall in Flugbeschränkungsgebieten durchzuführen sein. Für den Ausbildungs- und Einsatzvorbereitungsbetrieb bieten sich hier vor allem die permanent aktivierten Flugbeschränkungsgebiete in Österreich an. Dazu zählen unter anderem die Truppenübungsplätze Allentsteig und Seetaler Alpe sowie der Raum Felixdorf. Darüber hinaus kann je nach Bedarf ein zeitlich beschränktes Flugbeschränkungsgebiet aktiviert werden.

"Schutz der Privatsphäre"

Die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, des Urheberrechtes und anderer diesbezüglicher Rechtsvorschriften gelten auch für den Betrieb von militärischen Drohnen. Der Schutz der Privatsphäre muss daher bei jedem Einsatz dieser Mittel berücksichtigt und in die Beurteilung der Lage miteingebaut werden. Dazu ist es einerseits erforderlich, die Drohnenbediener mit diesen Rechtsvorschriften vertraut zu machen, andererseits sind auch durch andere geeignete Maßnahmen die Rechte des Individuums zu schützen. Beispielhaft sei hier eine entsprechende, restriktive Festlegung der Übungs- und Ausbildungsräume angeführt.

Ethische Aspekte sind beim Einsatz unbemannter Systeme zu berücksichtigen, wenngleich diese Diskussion kontroversiell verläuft. Gegner dieser Systeme argumentieren mit der Unberechenbarkeit sowie der Nichtbetroffenheit aufgrund der Entfernung eines potenziellen Zieles. Befürworter sehen diese Entwicklung positiv, da neue Technologien Defizite von Soldaten ausgleichen und somit fehlerhafte Entscheidungen reduzieren.

Drohnen und ÖBH

Das ÖBH beschäftigt sich schon seit vielen Jahren mit Drohnrn unterschiedlicher Bauart. Neben zahlreichen Forschungskooperationen, Firmenpräsentationen und Vorführungen sowie bilateralen Kontakten mit befreundeten Streitkräften werden hier exemplarisch einige Vorhaben erwähnt:

Experten des ÖBH sind seit mehreren Jahren in internationalen Arbeitsgruppen, die sich mit Drohnen beschäftigen, tätig. In diesen Arbeitsgruppen, die zumeist auf Ebene der EU bzw. der Europäischen Verteidigungsagentur (European Defence Agency - EDA) angesiedelt sind, werden unterschiedliche Themenbereiche behandelt. Mit rüstungspolitischen Themen beschäftigt sich zum Beispiel das "Joint Investment Programme on Remotely Piloted Aircraft Systems" (JIP RPAS). Themen in Bezug auf Zertifizierung sowie der Nutzung des Luftraumes gemeinsam mit der Zivilluftfahrt werden unter anderem im Military Air Worthiness Authority (MAWA-)Forum behandelt. Eine Mitarbeit von ÖBH-Experten gibt es auch im Entwurf für das "Concept for Contribution of Remotely Piloted Aircraft Systems to EU-led Military Operations".

Im Rahmen von Übungsvorhaben in Österreich mit multinationaler Beteiligung werden mittlerweile regelmäßig Drohnen eingesetzt. Besonders hervorzuheben ist hier die Übung "European Advance 2010" (EURAD10), bei der im September 2010 italienische und französische Drohnensysteme während der Übung zum Einsatz gebracht wurden. Daneben ist es vor allem die Deutsche Bundeswehr, die bei bi- bzw. multinationalen Übungen in Österreich zumeist Drohnensysteme bei den übenden Truppenteilen eingegliedert hat.

Die luftfahrtrechtlichen Angelegenheiten beim Einsatz von Drohnen ausländischer Streitkräfte in Österreich laufen mittlerweile routinemäßig ab. Zu Beginn wird geprüft, ob die Drohne "im Dienste des Bundesheeres" verwendet wird. Sollte das nicht der Fall sein, so wäre automatisch die Austro Control GmbH zuständig, die die Maßnahmen im Bereich der Zivilluftfahrt zu regeln hat. Nach positiver Feststellung werden durch die zuständigen fachtechnischen Dienststellen im BMLVS die jeweiligen nationalen Zulassungsdokumente der Drohnen eingefordert. Nach der Prüfung dieser Dokumente erfolgt auf Basis eines Anerkennungsverfahrens die Zustimmung zum Betrieb der Drohne mit den entsprechenden Auflagen. Insbesondere fällt hier die Vorgabe des Betriebes in militärisch kontrollierten Lufträumen hinein.

In Auslandseinsätzen gibt es bereits jahrelange Erfahrungen des ÖBH im Einsatz von Drohnen. So sind bei KFOR Mini-UAS vom Typ "Stalker" im Einsatz, die durch eine zivile Firma bereitgestellt werden. Diese Systeme, die bei einer Reichweite im Radius von fünf Kilometern und einer Flugdauer von zwei Stunden sowie über eine Tag- und Nachtsichtkamera verfügen, werden eingesetzt für die:

- vorgestaffelte Aufklärung von Zielen.

- Überwachung illegaler Grenzübertritte.

- Überwachung von Menschenansammlungen wie Demonstrationen.

- Marschwegerkundung.

- Dokumentation von Einsätzen.

Der Einsatz wird unmittelbar durch das Hauptquartier KFOR/J2 geführt und die Drohne im Regelfall von der österreichischen Aufklärungskompanie (AUT RECCE COY) eingesetzt. Wesentlich bei jedem Einsatz, insbesondere zur Vermeidung von wechselseitigen Gefährdungen, ist die Einbindung in das Air Space Management, das bei KFOR durch J3 AIR erfolgt.

Beispielhaft sei hier folgender Einsatz näher dargestellt:

Der Auftrag war, für die Durchführung einer Veranstaltung der serbisch-orthodoxen Kirche in Prizren die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit aufrecht zu erhalten. Die Beurteilung der Bedrohungslage ergab aufgrund der Vielzahl der Ethnien in dieser Stadt und des vergleichsweise geringen Anteils der serbischen Ethnie zumindest ein gewisses Potenzial für eine Störung dieses Festaktes. Das Einsatzdispositiv der Kräfte wurde daher auch entsprechend deeskalierend festgelegt. Die Masse der Kräfte wurde in den in Prizren verfügbaren KFOR-Einrichtungen bereitgehalten, um nicht durch zu viel Präsenz aufzufallen. Trotzdem war es notwendig, die gesamte Stadt zu überwachen und insbesondere die im Rahmen der Bedrohnungsanalyse festgelegten Räume, die sich für Menschenansammlungen besonders eignen (z. B. Parkplätze) permanent aufzuklären. Hierzu wurde der Einsatz von Drohnen als bestgeeignetes Mittel beurteilt und diese nach der Anforderung beim HQ KFOR und der Durchführung der notwendigen Maßnahmen des Air Space Managements auch eingesetzt. Damit konnte einerseits eine permanente Aufklärung der sensiblen Räume bei gleichzeitiger Minimierung der Präsenz von Soldaten auf der Straße erreicht werden.

Auf einen Blick

Die Bedeutung von Drohnen wird sowohl im zivilen, aber auch im militärischen Umfeld weiter steigen. Aus einem modernen Gefechtsfeld sind sie nicht mehr wegzudenken, dienen sie doch in erster Linie - unabhängig von der Einsatzart und den Fähigkeiten der einzelnen Systeme - dem Schutz der eigenen Soldaten. Vor jedem Einsatz, aber insbesondere bei einer Einführung von Drohnen gilt es, eine Vielzahl von Rahmenbedingungen sicherzustellen, um diese Systeme ihren Möglichkeiten entsprechend einsetzen zu können und gleichzeitig die anderen, vor allem zivilen Nutzer des Luftraumes nicht zu gefährden.


Autor: Oberst dG Mag. Reinhard Zmug, Jahrgang 1968. 1986 als EF zum FlAB2 nach Zeltweg eingerückt. 1990 Ausmusterung Jahrgang Banfield und Verwendung als Flugsicherungsoffizier im Military Control Center (MCC) in Wien. Nach Absolvierung des 15. Ge­neralstabslehrganges von 2000 bis Ende 2003 Verwendung als G4 im Kommando Fliegerdivision bzw. Kommando Luftstreitkräfte. 2003 verantwortlich für die Abwicklung der Luftfahrtveranstaltung "Airpower03"; Anfang 2004 Verwendung im BMLV, Abteilung Ausbildung A, ab Mai 2004 Verwendung im Rüststab/Luftzeugabteilung als Leiter Stabsstelle in der Projektgruppe Luftraumüberwachungsflugzeug. 2008 bis 2009 Truppenverwendung als Leiter der Fliegerwerft 2 in Zeltweg; 2010 bis 2011 Auslandseinsatz bei KFOR als Chef des Stabes der multinationalen Battlegroup Süd (COS/MNBG S); derzeitige Verwendung als Referatsleiter in der Luftzeugabteilung, verantwortlich für das Life Cycle Management (Beschaffung - Nutzung - Aussonderung) der Hubschrauber und Flächenflugzeuge des ÖBH sowie Projektleiter für die Einführung von Drohnen in das ÖBH.

Eigentümer und Herausgeber: Bundesministerium für Landesverteidigung | Roßauer Lände 1, 1090 Wien
Impressum | Kontakt | Datenschutz | Barrierefreiheit

Hinweisgeberstelle