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Entscheid über Leben und Tod

Die rechtlichen Grundlagen dafür finden sich im Luftfahrtgesetz und in der Verordnung über die Wahrung der Lufthoheit. Für die luftpolizeilichen Maßnahmen wird in der Schweiz die Luftwaffe eingesetzt. Es wird dabei zwischen nicht eingeschränktem und eingeschränktem Luftverkehr unterschieden. Der Waffeneinsatz ist bei diesen beiden unterschiedlichen Luftverkehrslagen differenziert geregelt.

Das Gesetz verpflichtet den Schweizer Bundesrat, polizeiliche Vorschriften zu erlassen, "namentlich zur Wahrung der Flugsicherheit, zur Verhinderung von Anschlägen, zur Bekämpfung von Lärm, Luftverunreinigungen und anderen schädlichen oder lästigen Einwirkungen des Betriebs von Luftfahrzeugen." Ebenso kann der Bundesrat "mit Rücksicht auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder aus militärischen Gründen die Benützung des schweizerischen Luftraumes oder das Überfliegen bestimmter Gebiete dauernd oder zeitweise verbieten oder einschränken".

Intervention

In der nicht eingeschränkten Luftverkehrslage entscheidet die Luftwaffe über die Durchführung von luftpolizeilichen Maßnahmen. Sie kann diese Befugnis den Organen der Luftsicherung übertragen. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt kann der Luftwaffe die Durchführung luftpolizeilicher Maßnahmen übertragen.

Gegen Luftfahrzeuge, welche die Lufthoheit verletzen oder die Luftverkehrsregeln in schwerwiegender Weise verletzen, greift die Luftwaffe, falls andere Maßnahmen nicht ausreichen, im Rahmen ihrer technischen und betrieblichen Möglichkeiten zu den Mitteln der Intervention. Insbesondere fängt sie Luftfahrzeuge zur Identifikation ab und zwingt sie gegebenenfalls zum Verlassen des Luftraums oder zur Landung auf einem geeigneten Flugplatz.

Beim Abfangen von Luftfahrzeugen ist der Flugsicherheit erhöhte Beachtung zu schenken. Gegenüber zivilen Flugzeugen ist die Gefährdung von Menschenleben zu vermeiden. Bei nicht eingeschränktem Luftverkehr dürfen gegen zivile Luftfahrzeuge keine Waffen eingesetzt werden. Gegen Staatsluftfahrzeuge, namentlich Militärflugzeuge, die ohne Bewilligung den Schweizer Luftraum benützen, dürfen Waffen eingesetzt werden, wenn die Luftfahrzeuge den luftpolizeilichen Anordnungen nicht Folge leisten und andere verfügbare Mittel nicht ausreichen. Bei Notstand und Notwehr dürfen Waffen eingesetzt werden.

Abschusskompetenz

Im eingeschränkten Luftverkehr gelten folgende Regeln: Hat der Bundesrat die Benützung des Schweizer Luftraumes eingeschränkt oder verboten, so ist für die Benützung dieses Luftraumes eine Bewilligung des Kommandos der Luftwaffe erforderlich. Das Kommando der Luftwaffe bestimmt in der Bewilligung die Einzelheiten. Die Verbote und Einschränkungen gelten nicht für Schweizer Militärluftfahrzeuge.

Wird im Beschluss über die Einschränkung des Luftverkehrs nichts anderes festgelegt, so kann der Chef des VBS (Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport) im Einzelfall den Einsatz von Waffen anordnen, wenn den luftpolizeilichen Anordnungen nicht Folge geleistet wird und andere verfügbare Mittel nicht ausreichen. Somit hat der Verteidigungsminister in diesen Fällen die Abschusskompetenz.


Autor: -fo- (Bei diesem Beitrag handelt es sich um einen für den österreichischen Leser aufbereiteten Nachdruck des gleichnamigen Beitrages der Zeitschrift Schweizer Soldat, Heft 1/2008)

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