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Österreichs Sicherheitspolitik zwischen Neutralität und Solidarität (I)

Die Neutralität war über Jahrzehnte hinaus die Grundlage der österreichischen Sicherheitspolitik. Mit dem Fall des Eisernen Vorhanges haben sich Österreichs Sicherheitspolitik und die strategische Position jedoch drastisch verändert: Vom neutralen Kleinstaat am Rande der westlichen Welt rückte Österreich nach 1995 - als Mitglied der Europäischen Union und der NATO-Partnerschaft für den Frieden - in das euro-atlantische Zentrum des Kontinentes.

Die Neutralität war für Österreich 1955 der Preis für die Wiedererlangung seiner Souveränität nach zehn Jahren Okkupation durch die vier Besatzungsmächte Frankreich, Großbritannien, die Sowjetunion und die USA. Vor allem für die Sowjetunion war es wichtig, dass durch den neutralen Alpenkeil Schweiz-Österreich die Nordflanke der NATO von deren Südflanke abgeschnitten wurde. Nach dem Fall der Berliner Mauer am 9. November 1989 hatten die NATO und die mit dem Vertrag von Maastricht am 1. November 1993 entstehende Europäische Union ein gemeinsames Ziel: Die ehemaligen kommunistischen Staaten Mittel- und Osteuropas sowie die Ukraine und Russland wirtschaftlich und auch sicherheitspolitisch in das euro-atlantische Sicherheitssystem zu integrieren. Dadurch veränderten sich der Sinn und Stellenwert der Neutralität Österreichs. Dieser Prozess begann bereits Ende 1955 durch die Mitgliedschaft Österreichs in den Vereinten Nationen. Durch die Beitritte in die Europäische Union und in die NATO-Partnerschaft für den Frieden 1995 war die Neutralität völkerrechtlich und verfassungsrechtlich äußerst eingeschränkt und ist heutzutage sowohl faktisch als auch mittlerweile rechtlich kaum mehr gegeben.

Das Verständnis der österreichischen Neutralität

Die Neutralität - anfangs vom Großteil der österreichischen Bevölkerung abgelehnt - wurde ab 1955 schrittweise zu einem Bestandteil des österreichischen Selbstwertgefühls. Dass der österreichische Nationalfeiertag an den Tag der Erklärung der Neutralität erinnert, ist Ausdruck dieses Zusammenhanges.

Das am 26. Oktober 1955 vom Nationalrat beschlossene Bundesverfassungsgesetz erlangte nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt am 5. November 1955 Rechtskraft. Am 14. November 1955 übermittelte die Bundesregierung allen Staaten, mit denen sie diplomatische Beziehungen unterhielt, den Text des Neutralitätsgesetzes. Die vier Signatarmächte des Staatsvertrages nahmen die Anerkennung der Neutralität am 6. Dezember 1955 in gleichlautenden Noten zur Kenntnis.

Am 14. Dezember 1955 wurde Österreich auf Empfehlung des UNO-Sicherheitsrates, dem die vier Signatarmächte als ständige Mitglieder angehörten, von der Generalversammlung der Vereinten Nationen als Mitglied aufgenommen. Daraus war ersichtlich, dass die ständigen Mitglieder des Sicherheitsrates bereits bei der Unterzeichnung des Staatsvertrages mit der Republik Österreich am 15. Mai 1955 von der Vereinbarkeit der dauernden Neutralität mit der UNO-Mitgliedschaft überzeugt waren. Das war auch österreichische Meinung und geht aus der Präambel dieses Vertrages hervor.

Der Staatsvertrag, das Ende der Alliierten Kommission, der Abzug der Besatzungstruppen, die Neutralität und die Mitgliedschaft bei den Vereinten Nationen waren 1955 die politischen Höhepunkte für Österreich. Somit hatte Österreich eines der wichtigsten Ziele seiner Politik seit 1945 erreicht, nämlich die Wiedergewinnung der Freiheit bei politischer Wahrung der Einheit des Landes. Der Preis dafür war die Neutralität. Die österreichische Linie war die der aktiven Neutralitätspolitik. Das hieß: Die militärische Blockfreiheit bei gleichzeitiger weitest möglicher Integration in die UNO sowie in die entstehenden westeuropäischen Strukturen (wie z. B. 1956 in den Europarat). Österreich trachtete demnach, den Erwartungen von Ost und West Rechnung zu tragen.

Österreichs Neutralität war die realpolitische Konsequenz aus der sensiblen strategischen Lage am Eisernen Vorhang. Die Mythologisierung der Neutralität erfolgte innenpolitisch durch die von Bruno Kreisky betriebene aktive Neutralitätspolitik. Er verfolgte das Ziel der Erlangung eines international möglichst großen Handlungsspielraumes. Es war jedoch klar, dass die Neutralität keinen Schutz vor möglichen militärischen Bedrohungen bot: 1965 simulierte der Warschauer Pakt (WAPA) den Atomkrieg in Österreich. Der WAPA ging davon aus, dass Österreich im Konfliktfall als Teil des Westens agieren würde.

Neutralität und UNO-Mitgliedschaft

Die Alliierten haben im Staatsvertrag bestätigt, dass sie die UNO-Mitgliedschaft Österreichs unterstützen würden. Aus österreichischer Sicht erfolgte damals die Aufnahme in die UNO unter stillschweigender Anerkennung des Status der immerwährenden Neutralität. Österreich, so der Tenor, könne dadurch nicht zu neutralitätswidrigem Verhalten gezwungen werden. Bei der UNO sind jedoch alle Staaten an die Beschlüsse des UNO-Sicherheitsrates - dem Entscheidungsgremium über Krieg und Frieden - gebunden. Das bedeutet eine unabdingbare Unterstützung und Mitwirkung an politischen, wirtschaftlichen und militärischen Sanktionen, falls der Sicherheitsrat diese einleitet.

Streng genommen darf mit dieser verpflichtenden Mitwirkung am Sanktionsregime der UNO der dauernd - bzw. immerwährend - neutrale Staat keine Bindungen gegenüber anderen Staaten eingehen, welche ihn im Kriegsfall zu neutralitätswidrigem Verhalten gegen die Vorschriften des gewöhnlichen Neutralitätsrechts, das erst im Krieg wirksam wird, verpflichten würden. Aus diesem Grund ist auch die Schweiz bis zum 10. September 2002 nicht Mitglied der UNO geworden. Zudem verpflichtet die UNO-Satzung nach Art. 51 zu kollektivem Beistand, falls ein Mitglied angegriffen wird.

Wie auch Österreich beteiligte sich die Schweiz jedoch an UNO-Wirtschaftssanktionen während des Kalten Krieges. Die Anwendung wirtschaftlicher Maßnahmen gegen einen am Konflikt beteiligten Staat gemäß Art. 41 der UNO-Charta durch ein neutrales Land verstößt jedoch gegen dessen Pflicht zur Gleichbehandlung aus Art. 9 des Haager Abkommens über die Neutralität vom 18. Oktober 1907.

Art. 9 Abs. 1 des V. Haager Abkommens geht vom Grundsatz der Unparteilichkeit des Neutralen aus: Bei Kriegsausbruch existieren demnach nur zwei Arten von Staaten: Neutrale und Kriegsparteien.

Art. 2 Abs. 4 der UNO-Charta verankert im Gegensatz dazu das Verbot des Krieges. Nur Rechts- und Friedensbrecher sind von Gegenmaßnahmen der Staatengemeinschaft betroffen, die ausschließlich vom UNO-Sicherheitsrat einzuleiten sind. Art. 2 Abs. 5 der UNO-Charta enthält das Verbot der Unparteilichkeit gegenüber Rechtsbrechern. Dieser Artikel hat nach dem Ende der Ost-West-Konfrontation wesentlich an Bedeutung gewonnen und gilt mittlerweile bei 191 UNO-Mitgliedern universell.

Bei der immerwährenden Neutralität ist der Staat zur Unparteilichkeit in allen künftigen Kriegen verpflichtet - dies ist aber ein Widerspruch zu Art. 2 Abs. 5 der UNO-Charta.

1990/91, während des UNO-mandatierten Golfkrieges zur Befreiung Kuwaits von irakischen Truppen, gewährte Österreichs Überflugs- und Panzerdurchfuhrgenehmigungen. Seitens Österreich wurden die Maßnahmen gegen den Irak nicht als Krieg, sondern lediglich als Polizeiaktion definiert.

1992 wurde zudem von Österreich die Abstinenz- und Paritätspflicht (siehe auch Info-Kasten unten) eines dauernd neutralen Staates verletzt: durch die vom damaligen Außenminister Alois Mock initiierte Forcierung der Anerkennung von Slowenien, Kroatien und Bosnien-Herzegowina während des Jugoslawien-Konflikts. Durch die EU-Integration und die wirtschaftliche Globalisierung ist ferner die staatliche Souveränität nur mehr sehr eingeschränkt gegeben.

Wesen und Wirken der Neutralität

Die Neutralität ist der im Völkerrecht geregelte Zustand der Nichtteilnahme eines Staates an einem Krieg zwischen anderen Staaten bzw. an einem Bürgerkrieg zwischen kriegführenden Parteien. Das Konzept der Neutralität hat seinen Ursprung im Krieg, in der Idee der Nichtangriffspakte. Demnach verpflichtet sich im Nichtangriffspakt der betroffene Staat, den Konfliktparteien auch keine Hilfeleistungen zu stellen. Im 19. Jahrhundert entwickelte sich die moderne Neutralitätslehre.

Der Neutrale genießt gemäß der Haager Landkriegsordnung von 1907 das Recht auf territoriale Integrität, d. h. sein Staatsgebiet samt Luftraum darf nicht zum Kriegsschauplatz gemacht werden. Dem entspricht die Pflicht der Kriegsparteien zur Respektierung des neutralen Territoriums. Der Neutrale ist somit völkerrechtlich verpflichtet, seinen Luftraum mit Waffengewalt gegen jegliche fremde militärische Nutzung zu schützen und dies auch zu tun, weil ansonsten durch den neutralen Staat selbst die Neutralitätspflichten verletzt würden. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, brauchen andere Staaten den Neutralitätsstatus des betroffenen Landes rechtlich nicht mehr zu beachten. Im Extremfall hätten diese auch das Recht, das neutrale Land militärisch zu besetzen.

Der Neutrale hat das Recht, seine friedlichen Beziehungen zu allen Staaten unter Einschluss der Kriegführenden fortzusetzen. Die Neutralitätspflichten gelten gewöhnlich (temporär) für neutrale Staaten nur während eines Krieges, für dauernd neutrale Staaten jedoch zusätzlich bereits in Friedenszeiten. Daraus resultiert die Verpflichtung zur Neutralität "in allen künftigen Kriegen".

Dem stehen die so genannten blockfreien bzw. allianzfreien Staaten gegenüber. Deren Allianzfreiheit in Friedenszeiten hat vor allem die Sicherung ihrer Neutralität im Kriegsfall zum Ziel, ohne ihnen in Friedenszeiten völkerrechtliche Pflichten gleich dem Neutralen aufzuerlegen.

Durch das heute universell geltende Gewaltverbot existiert nur ein Rechtsbrecher, dem die Gegenmaßnahmen der Staatengemeinschaft drohen. In diesem Sinne ist das Instrument der Neutralität als obsolet zu betrachten. Durch die Entwicklungen der letzten Jahrzehnte hat sich in der Lehre die Ansicht durchgesetzt, dass das in den Haager Abkommen kodifizierte Neutralitätsrecht überholt sei.

Die Bewertung derNeutralität durch Österreich

Österreichs neutraler Status kam dem Land zugute, denn der Verzicht auf einen Beitritt zur NATO oder als Vollmitglied zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) ermöglichte trotz des Eisernen Vorhanges engere Kontakte mit den Satellitenstaaten der Sowjetunion. Nach dem Ende des Kalten Krieges hat sich die Bedeutung der dauernden Neutralität in Europa wesentlich verändert: Erich Reiter, Beauftragter für strategische Studien im Bundesministerium für Landesverteidigung, betonte: "Die Versuche, das alte Modell bzw. den Status der (dauernden) Neutralität den heutigen Gegebenheiten anzupassen, sind insofern ein untaugliches Unterfangen, als die Voraussetzungen sich wesentlich geändert haben. Die Zeit der Entwicklung des klassischen Institutes der dauernden Neutralität war die der souveränen Staaten und des erlaubten Krieges. Durch die Satzung der Vereinten Nationen ist die Gewaltanwendung in den internationalen Beziehungen gegen andere Staaten grundsätzlich untersagt. Neutralität bietet daher keinen grundsätzlichen rechtlichen Schutz. Durch die europäische Integration und die wirtschaftliche Globalisierung ist die staatliche Souveränität nur mehr sehr eingeschränkt gegeben." Auch hinsichtlich der Teilnahme an friedensfördernden Aktivitäten unterschiedlicher Art "bringt der Neutralitätsstatus mehr Hindernisse als er vermeintliche Vorteile brächte", so Reiter weiter. Es entsteht eine rechtliche Problematik der Gleichbehandlung von Kriegführenden. Österreich hat sich bereits 1960 mit Soldaten an der UNO-Friedensmission mit einem Feldspital am Einsatz im Kongo beteiligt. Die Entsendung von Kampftruppen kam damals aus rechtlichen Gründen nicht in Frage, weil im Bundesministerium für Landesverteidigung die Ansicht vorherrschte, das Bundesheer wäre verfassungsmäßig ausschließlich zum Schutz der österreichischen Grenzen bestimmt. Selbst die zum Sanitätseinsatz abgestellten Soldaten wurden vom Dienst beurlaubt und mit einem privatrechtlichen Vertrag angestellt. Politischer Hintergrund für diese Beteiligung waren die österreichischen Bestrebungen zur Internationalisierung der Südtirolfrage. Dies erschien notwendig, weil die Besserstellung der deutschen Bevölkerung in Südtirol, wie sie im Gruber-De Gasperi-Abkommen von 1946 festgelegt war, von der italienischen Seite bewusst verzögert wurde und die diesbezüglichen bilateralen Gespräche ohne konkretes Ergebnis blieben. Aus diesem Grund war Österreich bei der XV. Generalversammlung der UNO im Herbst 1960 bestrebt, einen Resolutionsentwurf über die österreichische Bevölkerungsgruppe in Südtirol einzubringen. Die Entsendung einer österreichischen Einheit in den Kongo sollte dafür gute Stimmung schaffen, was schließlich auch gelang. Österreich engagierte sich seither verstärkt an friedenserhaltenden Operationen im Rahmen der Vereinten Nationen, so u. a. seit 1967 im Nahen Osten, ab 1974 in Zypern und seit 1995 unter NATO- bzw. EU-Kommando in Bosnien-Herzegowina und im Kosovo.

Beim Konflikt um die US-geführte Intervention im Irak im Frühjahr 2003 positionierte sich die österreichische Bundesregierung in der Mitte, was wiederum weder von der ganzen Regierung noch von der Opposition mitgetragen wurde. Verwirrung herrschte in diesem Zusammenhang um die Bewertung der Neutralität. Bundeskanzler Wolfgang Schüssel hatte Ende März 2003 erklärt, dass Österreich im weltweiten und vor allem innereuropäischen Konflikt hinsichtlich des Vorgehens der USA eine Position der Mitte einnehme. Er plädierte für die Wiederherstellung der Autorität der UNO. Der damalige Vizekanzler Herbert Haupt meinte dazu: "Volkstümlich würde man sagen, dass das Völkerrecht mit Füßen getreten wird." Haupt ging damit einen großen Schritt weiter als Schüssel, der lediglich das Fehlen eines UNO-Mandates für den Krieg bedauerte. Auch der damalige Bundespräsident Thomas Klestil erklärte, dass die Anwendung von Gewalt gegen den Irak wegen des Fehlens eines entsprechenden Mandates des UNO-Sicherheitsrates völkerrechtlich nicht legitimiert sei.

Was bedeutete allerdings Mitte? Äquidistanz zu den USA und zum Regime von Saddam Hussein? Auf der Mittellinie zwischen USA und UNO oder Europäern und Amerikanern? Oder mitten im polarisierenden Konflikt der Europäer bezüglich des Irak-Krieges?

SPÖ-Fraktionschef Josef Cap sprach in diesem Zusammenhang von einer Wiederentdeckung der Neutralität durch Bundeskanzler Schüssel und von einem beachtlichen Lernprozess. Denn in seiner Rede zum Nationalfeiertag am 26. Oktober 2001 hatte Schüssel von Lippizanern, Mozartkugeln oder Neutralität als alten Schablonen gesprochen, die in der komplexen Wirklichkeit des 21. Jahrhunderts nicht mehr griffen. Knapp zwei Monate später hat der Nationalrat im Rahmen einer neuen Sicherheitsdoktrin die Neutralität in Allianzfreiheit umdefiniert. Bereits die Debatte um die Neubeschaffung von Abfangjägern 2003 ließ eine Kehrtwendung erkennen, indem argumentiert wurde, dass diese zum Schutz von Souveränität und Neutralität unverzichtbar seien.

Zudem hat sich Österreich mit dem EU-Beitritt am 1. Jänner 1995 zum Ziel einer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) bekannt, die auch in eine gemeinsame Verteidigung führen sollte. Erich Reiter spricht in diesem Zusammenhang von einem saloppen und verwirrenden Umgang mit dem Begriff Neutralität, von einer Schlawiner-Neutralität, die man praktiziere, um sich nicht zwischen Kriegsgegnern und Kriegsbefürwortern entscheiden zu müssen.

Laut der ehemaligen Außenministerin Benita Ferrero-Waldner ist weiterhin die gegenwärtige Rechtslage im gültigen Verfassungsgesetz über die Neutralität verankert. Inhaltlich könne jedoch nur noch von einer Kern- oder Restneutralität die Rede sein, die sich auf folgende zwei Punkte reduziert: Bündnisfreiheit und Verbot der Stationierung fremder Truppen.

Neutralität und Solidarität

Die immerwährende Neutralität Österreichs ist jedoch im Beitrittsvertrag zur EU nicht erwähnt. Da im Rahmen der GASP auch einseitige Wirtschaftssanktionen erwirkt werden, was sich mit dem herkömmlichen Verständnis der Neutralität kaum vereinbaren lässt, hat Österreich in Art. 23f BVG ausdrücklich eine umfassende Mitwirkung an der GASP, einschließlich der Anordnung von einseitigen Wirtschaftssanktionen gegenüber Drittstaaten beschlossen. 1998 wurde auch das BVG dahingehend novelliert, dass sich Österreich überdies an den weiteren Bemühungen um eine gemeinsame Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) beteiligen kann. So auch an den 1997 in den Vertrag von Amsterdam aufgenommenen Kampfeinsätzen außerhalb der EU. Beschlüsse des Europäischen Rates zu einer gemeinsamen Verteidigung der EU sowie zu einer Integration der Westeuropäischen Union (WEU) in die EU bedürfen der vorherigen Beschlussfassung des Nationalrates und des Bundesrates mit Zweidrittelmehrheit.

Nach dem Scheitern des Optionenberichtes 1998 - die damalige Koalitionspartei SPÖ lehnte die Option eines NATO-Beitritts Österreichs ab - beschloss am 12. Dezember 2001 der Nationalrat mit den Stimmen der Regierungsparteien ÖVP und FPÖ im Wege einer Entschließung eine neue Sicherheits- und Verteidigungsdoktrin. Dieser Prozess wurde mit dem Ministerratsbeschluss vom 3. Mai 2000 ins Leben gerufen. Darin sind sowohl allgemeine Empfehlungen zur Gestaltung der umfassenden Sicherheitspolitik als auch konkrete Grundsätze für die Gestaltung der Außen- und Sicherheitspolitik, der Verteidigungspolitik und der Politik der inneren Sicherheit enthalten. Darüber hinaus wurde die Bundesregierung ersucht, auf der Grundlage dieser Empfehlungen Teilstrategien für alle sicherheitspolitisch relevanten Bereiche - Außenpolitik, Verteidigungspolitik sowie innere Sicherheit und auch Wirtschafts-, Landwirtschafts-, Verkehrs-, Infrastruktur- und Finanzpolitik sowie Bildungs- und Informationspolitik - auszuarbeiten. Eine solche Entschließung ist eine rechtlich unverbindliche Willensäußerung der Legislative bezüglich der Tätigkeit der Exekutive5), kann jedoch - wie die Sicherheits- und Verteidigungsdoktrin - unmittelbare politische Bedeutung haben.

Die Sicherheits- und Verteidigungsdoktrin wurde von der SPÖ und den Grünen abgelehnt - beide Parteien positionierten sich auf die Vergemeinschaftung der Sicherheitspolitik durch die EU, die jedoch politisch auf europäischer Ebene nicht zur Diskussion stand. Im Falle einer Vergemeinschaftung der EU-Sicherheitspolitik wäre die Europäische Kommission allein für Fragen der GASP/ESVP zuständig.

Die ESVP wird von Österreich mitgetragen. So hat sich die Bundesregierung Schüssel II festgelegt, bis zu 1 500 Soldaten zu EU-geführten Operationen zu entsenden. Der Beitrag wurde im Vergleich zu 2001 um 500 Soldaten verringert: Am 12. November 2001 hatte der österreichische Ministerrat in einem Beschluss festgelegt, maximal 2 000 Personen für alle internationalen Operationen zu entsenden. Hinsichtlich der NATO wird zwar die Beitrittsoption derzeit nicht diskutiert. Um aber die Kontakte zur NATO weiter zu intensivieren, ist die Teilnahme an der vertieften NATO-Partnerschaft für den Frieden seit 1997 - innerstaatlich rechtlich abgesichert - möglich und wird auch umgesetzt. Schließlich sind 19 der 25 Staaten der EU auch Mitglieder der NATO.

Zur Schaffung von EU-Kapazitäten haben sich die EU-Mitgliedstaaten in Helsinki 1999 unter dem Titel Helsinki Headline Goal folgendes Ziel gesetzt: 2003 werden sie, freiwillig zusammenarbeitend, in der Lage sein, schnell Truppen zu verlegen, die das gesamte Spektrum der Petersberg-Aufgaben - wie seit dem Amsterdamer Vertrag festgelegt - erfüllen können. Dies schließt die höchst fordernde Aufgabe einer Operation auf Korpsebene (bis zu 15 Brigaden oder 50 000 bis 60 000 Soldaten) ein. Diese Kräfte sollen militärisch autark, mit den notwendigen Führungs- und Aufklärungsfähigkeiten sowie logistischen Fähigkeiten und anderen Kampfunterstützungsdiensten ausgestattet sein und zusätzlich, wenn erforderlich, über Luft- und Marineeinheiten verfügen. Die EU-Mitgliedstaaten sollen in der Lage sein, diese Einheiten innerhalb von 60 Tagen in vollem Umfang zu verlegen. Teile dieser Kräfte wiederum sollen kleinere Einheiten als schnelle Eingreiftruppe (Rapid Response Elements) mit einer sehr hohen Bereitschaftsstufe (innerhalb von 30 Tagen) für die Verlegung für mindestens ein Jahr zur Verfügung halten. Diese Tatsache macht es erforderlich, einen zusätzlichen Pool von verlegbaren Einheiten inklusive Unterstützungselementen auf einer geringeren Bereitschaftsstufe bereitzuhalten, um die Ersteinsatzkräfte ablösen zu können. Zudem hat Österreich am 22. November 2004 bis zu 200 Soldaten für die Bildung einer EU-Battle Group eingemeldet - gemeinsam mit Deutschland (950 Soldaten) und Tschechien (350 Soldaten).

Zur präziseren Beurteilung der Kräfte und Mittel für die möglichen Einsätze dieser Truppen nach den Vorgaben des Petersberg-Kataloges wurden im Helsinki Headline Goal Catalogue (HHC) Einsatzprofile festgelegt.

Diese Profile umfassen:

- gewaltsame Trennung von Konfliktparteien (Separation of Parties by Force) bzw. Sicherung und Erhaltung eines stabilen Zustandes zwischen den Konfliktparteien (Steady State); - Konfliktverhütung bzw. präventiven Einsatz von Kräften (Conflict Prevention/Preventive Deployment); - Unterstützung für die Bevölkerung: Humanitäre Einsätze bzw. Evakuierungseinsätze (Assistance to Civilians: Humanitarian Operations/Evacuation Operations).

Die wesentliche und bestimmende Größe für die Streitkräfteentwicklung in Österreich ist die sicherheits- und verteidigungspolitische Zielsetzung der EU, abgestützt auf Aspekte der NATO-Streitkräfteplanung unter Berücksichtigung der verbleibenden Erfordernisse nationaler Fähigkeiten. Dem engen Zusammenwirken zwischen EU und NATO kommt auch für die österreichische Streitkräfteentwicklung vorrangige Bedeutung zu. Die Beiträge zum internationalen Krisenmanagement - als Solidaritätsleistung mit der internationalen Staatengemeinschaft - sind so flexibel zu gestalten, dass die österreichische Bundesregierung möglichst jederzeit ein den österreichischen Zielsetzungen angepasstes militärisches Instrument zur Verfügung hat und auch in unerwarteten Situationen Präsenz zeigen kann. Die österreichische Verteidigungspolitik hat auch die Möglichkeit einer gemeinsamen europäischen Verteidigung als langfristiges Ziel zu berücksichtigen. Nutzung und Entwicklung multilateraler militärischer Zusammenarbeit sind, so Generalstabschef Roland Ertl, auf dieses Ziel auszurichten. Bilaterale und regionale Kooperationen sind aus Sicht der Verteidigungspolitik am Bedarf gemeinsamer Einsätze, gemeinsamer Beiträge zu Einsätzen und an der Zielsetzung der ressourcensparenden Verbesserung von Kapazitäten im Sinne der Interoperabilität auszurichten. Unter Interoperabilität wird die Strukturierung und Fähigkeit von Streitkräften verstanden, als großer Verband (Brigade) geschlossen oder in Teilen (Bataillone, Einheiten oder in besonderen Fällen Teileinheiten) im Rahmen einer multinationalen Operation eingesetzt zu werden.

Die Möglichkeit zur Teilnahme an einer gemeinsamen Verteidigung, aber auch zur verstärkten Zusammenarbeit im Hinblick auf eine solche, ist durch Bewahrung ausreichender Strukturen, nachrichtendienstlicher Kapazitäten, von Forschungskapazitäten und Ausbildungsmöglichkeiten sowie durch wehrrechtliche Vorkehrungen sicherzustellen. Das Bundesheer ist so zu dimensionieren, dass ausreichende Kräfte zur raschen und flexiblen Beteiligung im internationalen Krisenmanagement jederzeit zur Verfügung stehen.

Aus der internationalen Zusammenarbeit im Bereich des militärischen Krisenmanagements ist Österreich auch verpflichtet, andere Staaten bei der Vorbereitung und Durchführung von Friedensoperationen zu unterstützen (Host Nation Support). Dies hat zur Folge, dass sich öfter ausländische Truppen vorübergehend in Österreich aufhalten, was eine klare gesetzliche Regelung erforderlich machte: Das am 1. Juli 2001 in Kraft getretene Truppenaufenthaltsgesetz (Bundesgesetz über den Aufenthalt ausländischer Truppen auf österreichischem Hoheitsgebiet, BGBl. I, Nr. 57/2001) regelt erstmals die Voraussetzungen, unter welchen der Aufenthalt fremder Truppen gestattet werden kann, und legt die diesbezüglichen Kompetenzen fest. Der Rechtsstatus der ausländischen Truppen in Österreich richtet sich nach dem Truppenstatut der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP-SOFA - Partnership for Peace-Status of Force Agreement) oder (im Fall der Nichtanwendbarkeit dieses Status) nach einer mit dem Entsendestaat abzuschließenden völkerrechtlichen Vereinbarung. Der streng neutrale Staat hat jedoch alles zu unternehmen, um zu verhindern, dass ausländische Truppen auf seinem Gebiet stationiert sowie durch sein Territorium transportiert werden. Abgesehen davon muss der dauernd neutrale Staat alles unternehmen, um nicht in künftige Konflikte hineingezogen zu werden. Im Fall Österreichs gehen die Verpflichtungen als Mitglied der UNO, der EU und der NATO-Partnerschaft für den Frieden gegenüber den Neutralitätsverpflichtungen vor.

(wird fortgesetzt) _______________________________ ______________________________ Am 26. Oktober 1955 hatte der Nationalrat nach dem Abzug der alliierten Truppen folgendes Verfassungsgesetz (BGBl. Nr. 211/1955) beschlossen: "Art. I: (1) Zum Zwecke der dauernden Behauptung seiner Unabhängigkeit nach außen und zum Zwecke der Unverletzlichkeit seines Gebietes erklärt Österreich aus freien Stücken seine immerwährende Neutralität. Österreich wird diese mit allen zu Gebote stehenden Mitteln aufrecht erhalten und verteidigen.

(2) Österreich wird zur Sicherung dieser Zwecke in aller Zukunft keinen militärischen Bündnissen beitreten und die Errichtung militärischer Stützpunkte fremder Staaten auf seinem Gebiete nicht zulassen.

Art. II: Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut." Der dauernd neutrale Staat Österreich interpretierte seine Neutralität ausschließlich militärisch - ohne Pflicht zur ideologischen Neutralität (Gesinnungsneutralität). Darauf hatte bereits der österreichische Bundeskanzler Julius Raab in seiner Regierungserklärung vom 26. Oktober 1955 mit folgenden Worten hingewiesen: "Die Neutralität verpflichtet den Staat, aber nicht den einzelnen Staatsbürger. Die geistige und politische Freiheit des Einzelnen, insbesondere die Freiheit der Presse und der Meinungsäußerung, werden durch die dauernde Neutralität des Staates nicht berührt. Damit ist auch keine Verpflichtung zur ideologischen Neutralität begründet. Ich will weiters hervorheben, dass die militärische Neutralität, die Sie, meine Damen und Herren, heute beschließen werden, keinerlei Verpflichtungen und Bindungen auf wirtschaftlichem und kulturellem Gebiet beinhalten wird." Nach Maßgabe des Völkerrechts obliegen dem neutralen Staat grundsätzlich:

Das Abstinenzprinzip: Die Unterlassung jeglicher militärischen Unterstützung von Kriegsparteien, weder die Lieferung von Kriegsmaterial noch die Gewährung von Anleihen für Kriegszwecke.

Die Verhinderung militärischer Handlungen auf seinem Staatsgebiet - in der Luft, zu Land und zu Wasser (Art. 1 Abs. 1 des V. Haager Abkommens betreffend die Rechte und Pflichten der neutralen Mächte und Personen im Falle eines Landkrieges vom 18. Oktober 1907 (BGBl. 181/1913 und BGBl. 381/1937). Demnach muss einem bewaffneten Angriff mit Gewalt entgegengetreten werden, während bei unbedeutenden Verletzungen des Luftraumes ein diplomatischer Protest genügen kann.

Das Verbot, Militär- und Verteidigungsbündnissen beizutreten.

Die Verhinderung der Stationierung auf seinem Staatsgebiet und des Transports ausländischer Truppen sowie deren Munition oder Verpflegskolonnen durch sein Territorium (Art. 2) - ausgenommen von Verwundeten und Kranken (Art. 14).

Die Verhinderung der Aufstellung von Kombattantenkorps und die Eröffnung von Werbestellen für die Kriegführenden (Art. 4).

Die Verhinderung der Errichtung sowie der Benutzung bestehender nicht-öffentlicher Nachrichtenanlagen zur Herstellung einer Verbindung mit kriegführenden Staaten oder ihren Streitkräften gemäß Art. 3. Ein neutraler Staat ist jedoch gemäß Art. 8 nicht verpflichtet, den Kriegführenden die Benutzung öffentlicher Nachrichtenanlagen zu untersagen oder zu beschränken.

Die auf sein Gebiet übertretenden Kombattanten sind möglichst weit vom Kriegsschauplatz in Verwahrung zu nehmen (Art. 11). Die Offiziere, die sich ehrenwörtlich verpflichten, das neutrale Land nicht zu verlassen, können freigelassen werden.

Die Pflicht zur glaubwürdigen Verteidigung der Neutralität und der Souveränität des Staatsgebietes. Für den neutralen Staat "... ist ein Mehreres als das Minimum zu tun, um das Vertrauen und die Überzeugung der Mächte in die Aufrechterhaltung der Neutralität möglichst zu bekräftigen. Dies gilt besonders für die Anstrengungen auf dem Gebiet der Verteidigung" (nach Rudolf L. Bindschedler).

Das Paritätsprinzip: Wo das Neutralitätsrecht keine absoluten Verbote vorsieht, also im nichtmilitärischen Bereich, hat der neutrale Staat etwaige Maßnahmen (z. B. Embargos) auf alle Kriegsparteien gleichmäßig anzuwenden. Hier wird politisch der durchschnittliche Güterverkehr mit dem Ausland in Friedenszeiten zum Maßstab des Handelsverkehrs mit den Kriegführenden genommen.

___________________________________ ___________________________________ Autor: Mag. Dr. Gunther Hauser, Jahrgang 1968; Wachtmeister der Miliz. 1988 bis 1993 Studium der Politikwissenschaft und des Völkerrechts an der Universität Innsbruck. 1994 bis 1995 Doktorratsstudium der Politikwissenschaft an der Universität Salzburg. 1997 Parlamentarischer Mitarbeiter im Europäischen Parlament. 1998 bis 2000 Organisationsreferent und wissenschaftlicher Mitarbeiter im Österreichischen Institut für Europäische Sicherheitspolitik (ÖIES). Seit 2000 im Bundesministerium für Landesverteidigung und an der Landesverteidigungsakademie. Derzeit Referent für den Bereich "Europäische Sicherheit"; im Institut für Strategie und Sicherheitspolitik (ISS). Seit 2000 Informationsoffizier. Mob-Funktion: Fernmeldeunteroffizier beim Kommandobataillon in Salzburg.

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