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Die Vermittlungsfähigkeiten der OSZE im Nagorno-Karabach-Konflikt

erschienen in der Publikation "Jahrbuch für internationale Sicherheitspolitik 2002" (ISBN: 3 8132 0799 6) - Dezember 2002

Schlagworte zu diesem Beitrag:  Armenien, Aserbaidschan, Gewalt, Internationale Organisationen, Konfliktmanagement, Nationalitätenproblem, OSZE

Abstract:

Die Vermittlungsfähigkeiten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa im Fall der Lösung des Nagorno-Karabach-Konfliktes zwischen Armenien und Aserbaidschan

Im Jahre 1988 entschieden sich die armenischen Vertreter Nagorno-Karabachs zur Sezession von Aserbaidschan und lösten damit einen territorialen Konflikt aus. Die Erwartungen waren sehr hoch, als sich die KSZE 1992 in die Lösung des Konfliktes einschaltete. Nahezu zehn Jahre sind seither vergangen - das Problem ist noch immer ungelöst, und die der KSZE folgende OSZE kann nichts bewirken. Von Anfang an betrachtete Aserbaidschan Nagorno-Karabach als unverletzlichen Teil seines Staates und ging so von den KSZE-Prinzipien der Souveränität, der Unverletzlichkeit der Grenzen und der territorialen Integrität aus. Armenien sieht Nagorno-Karabach als Teil des armenischen Staatsgebietes und die dort ansässige armenische Bevölkerung als unterdrückte Minderheit; dabei beruft es sich auf das KSZE-Prinzip des Selbstbestimmungsrechts der Völker.

Die OSZE war mit zahlreichen Instrumenten an der Aushandlung einer Lösung beteiligt: den relevanten Beschlüssen der Gremien, den Konflikt einer Lösung zuzuführen, Verhandlungen unter der Ägide der Minsker Gruppe der OSZE, der Hochrangigen Planungsgruppe (High Level Planning Group - HLPG) und dem persönlichen Vertreter (Personal Representative - PR) des Amtierenden Vorsitzenden der OSZE (Chairman-in-Office - CiO) für diesen Konflikt.

Die OSZE ist vielleicht in den Bereichen Frühwarnung, Krisenmanagement und Konfliktnachbereitung das richtige Instrument sein, aber nicht bei der Konfliktlösung. Die verschiedenen Friedenspläne des Vorsitzes der Minsker Gruppe stimmten nicht immer mit dem Völkerrecht, das heißt mit den Beschlüssen der UNO und der OSZE zum Konflikt überein. Die Vermittler gingen nicht von diesen Beschlüssen aus, sondern einerseits von den Interessen ihrer Heimatstaaten und andererseits von militärischen Realitäten im Feld. Deswegen konnte die OSZE ihre Beschlüsse nicht machtvoll fassen und durchsetzen. Dies ist ein Mangel der operationalen Fähigkeiten der OSZE. Bilaterale und vertrauliche Gespräche zwischen den Präsidenten Armeniens und Aserbaidschans wurden - viel zu spät - begonnen, als klar wurde, dass die Vermittlungsfähigkeiten der OSZE erschöpft waren und dass zusätzliche Anstrengung erforderlich war. Konfliktlösung, ob friedlich oder militärisch, ist eine Aufgabe der Konfliktparteien. Die OSZE kann ihre Vermittlungstätigkeit anbieten, falls die Parteien dies wünschen.

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