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Wehrrechtsänderungen

Der Nationalrat hat in seinen Sitzungen am 3. und 4. Dezember 2003 mit den Stimmen der Regierungsparteien wesentliche Gesetzesänderungen beschlossen.

Mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2003 - WRÄG 2003
wurden das
* Wehrgesetz 2001,
* Heeresdisziplinargesetz 2002,
* Heeresgebührengesetz 2001,
* Auslandseinsatzgesetz 2001,
* Militärbefugnisgesetz,
* Sperrgebietsgesetz 2002,
* Munitionslagergesetz 2003 und das
* Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991
geändert.

Mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2003
wurden das
* Militärberufsförderungsgesetz 2004 neu beschlossen
und das
* Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979,
* Gehaltsgesetz 1956,
* Vertragsbedienstetengesetz 1948,
* Richterdienstgesetz,
* Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984,
* Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985,
* Pensionsgesetz 1965,
* Bundestheaterpensionsgesetz,
* Bundesbahn-Pensionsgesetz,
* Teilpensionsgesetz,
* Bundesbediensteten-Sozialplangesetz,
* Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz,
* Bundes-Personalvertretungsgesetz,
* Ausschreibungsgesetz 1989,
* Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz,
* Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz,
* Mutterschutzgesetz,
* Väter-Karenzgesetz,
* Einsatzzulagengesetz,
* Unterrichtspraktikumsgesetz,
* Universitäts-Abgeltungsgesetz,
* Akademie- und Wissenschaften-Gesetz sowie die
* Reisegebührenvorschrift
geändert.

Kräfte für internationale Operationen (KIOP)

Die neuen gesetzlichen Bestimmungen für Kräfte für internationale Operationen (KIOP) sind im Wesentlichen dem Beitrag über KIOP zu entnehmen.

Wehrgesetz 2001

Erweiterung zu § 1
Im Rahmen der beschlossenen 2. Dienstrechts-Novelle 2003 wurde ein "Anreizsystem" für Berufsmilitärpersonen, Militärpersonen auf Zeit und Vertragsbedienstete des Bundes für eine Verwendung in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (Projekt "KIOP") vorgesehen. Auf Grund dieser Maßnahmen ergibt sich auch im Wehrrecht ein entsprechender Harmonisierungsbedarf.
Im § 1 Abs. 3 des Wehrgesetzes 2001 wird daher der Katalog von Personen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, auf Vertragsbedienstete des Bundes mit Sondervertrag für eine Verwendung in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen erweitert.
Damit wird sichergestellt, dass auch diese Personen dem in der Wehrrechtsordnung grundgelegten Begriff "Soldat" zugeordnet werden können.

Klarstellung zu § 3
Darüber hinaus wird in § 3 des Wehrgesetzes 2001 nunmehr formell ausdrücklich klargestellt, dass der Bundesminister für Landesverteidigung die Befehlsgewalt über die Dienststellen des Bundesheeres grundsätzlich durch deren Kommandanten und Leiter ausübt.
Im Zusammenhang mit der Auslegung der in Rede stehenden Norm waren vereinzelt Unklarheiten und Zweifelsfragen hinsichtlich der Möglichkeiten des Bundesministers für Landesverteidigung bei der Ausübung seiner ihm nach der Bundesverfassung zukommenden Befehlsgewalt über das Bundesheer aufgetreten.
Im Ergebnis wird nun weiterhin - ohne materielle Änderung - ausdrücklich normiert, dass der Bundesminister für Landesverteidigung die Befehlsgewalt über die Dienststellen des Bundesheeres zwar "grundsätzlich" durch deren Kommandanten und Leiter ausübt, aber auch eine unmittelbare Befehlsgebung des Organs Bundesminister für Landesverteidigung nicht ausgeschlossen ist.

Heeresgebührengesetz 2001

Inanspruchnahme von Sanitätseinrichtungen
Hier wurde eine Klarstellung hinsichtlich des Umfanges des Personenkreises, der heereseigene Sanitätseinrichtungen in Anspruch nehmen darf, vorgenommen. Grundsätzlich sind dies derzeit die Anspruchsberechtigten (Soldaten im Präsenzdienst bzw. Ausbildungsdienst), Soldaten im Dienstverhältnis, Angehörige der Heeresverwaltung und der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung sowie Personen außerhalb einer Wehrdienstleistung bei einer Tätigkeit als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten nach dem 5. und 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes des Wehrgesetzes 2001 (Teilnehmer an Freiwilliger Milizarbeit).
Des Weiteren werden nun ausdrücklich sonstige Personengruppen aufgezählt, die unter bestimmten Bedingungen heereseigene Sanitätseinrichtungen in Anspruch nehmen dürfen.
Nach der auf Art. 79 B-VG basierenden Vollzugspraxis sind Aktivitäten militärischer Organe immer dann verfassungsrechtlich zulässig, wenn sie unmittelbar und überwiegend zu einer Erweiterung und Vertiefung jener notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten beitragen, die der Erfüllung einer Aufgabe des Bundesheeres im Sinne der genannten Verfassungsbestimmung dienen.
So sind Untersuchung und Behandlung von Personen, die keine Angehörigen des Bundesheeres sind, in heereseigenen Sanitätseinrichtungen nur dann verfassungsrechtlich zulässig, wenn dies der notwendigen und auf andere Weise nicht oder nur unzureichend möglichen Aus- und Weiterbildung des militärmedizinischen Personals dient.
Darüber hinaus können auch ausländische zivile oder militärische Personen einer militärärztlichen Behandlung zugeführt werden, wenn deren Aufenthalt in Österreich in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Aufgabe des Bundesheeres - worunter auch die entsprechenden Übungen fallen - steht.

Militärbefugnisgesetz

Datenübermittlung
Im Hinblick auf die in den letzten Jahren ständig zunehmende internationale Zusammenarbeit im militärischen Bereich, speziell auch im Bereich der EU und der OSZE, sind künftig Datenübermittlungen nach § 25 Abs. 1 des Militärbefugnisgesetzes auch an Dienststellen zulässig, die sich keinem konkreten Staat zuordnen lassen (internationale Organisationen oder zwischenstaatliche Einrichtungen).
Diese Datenübermittlungen werden sich - wie alle übrigen Befugnisausübungen nach dem Militärbefugnisgesetz - streng auf den Bereich der militärischen Landesverteidigung (Art. 79 Abs. 1 B-VG) beschränken müssen.

Rechtsschutzbeauftragter
Bezüglich des unabhängigen Rechtsschutzbeauftragten zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit jeder nachrichtendienstlichen Tätigkeit im Bundesheer werden im Interesse einer weiteren Effizienzsteigerung dieser Kontrolleinrichtung nunmehr einzelne legistische Adaptierungen vorgenommen. Zunächst ist die Funktionsdauer des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter - in Anlehnung an die diesbezügliche Regelung betreffend den Rechtsschutzbeauftragten nach der Strafprozessordnung - von derzeit zwei auf drei Jahre verlängert, was auch die Unabhängigkeit dieser Organe unterstreicht.
Zur Vermeidung von Befangenheiten im Zusammenhang mit Militärpersonal können nun auch sämtliche der Weisungs- bzw.- Befehlsgewalt des Bundesministers für Landesverteidigung unterliegende Personen - also alle Soldaten sowie Zivilbedienstete in dessen Ressortbereich - von einer Bestellung ausgeschlossen werden.
Schließlich soll in Zukunft die Funktion des Rechtsschutzbeauftragten nicht bereits automatisch mit dem (ausschließlich durch Zeitablauf bedingten) Ende der Bestellungsdauer, sondern erst mit (formeller Rechtswirksamkeit der) Neu- bzw. Weiterbestellung eines Rechtsschutzbeauftragten enden. Dadurch kann künftig eine etwaige, rechtspolitisch absolut unerwünschte Lücke in der Wahrnehmung der zugrunde liegenden Kontrollaufgaben vermieden werden.

Munitionslagergesetz 2003

Die seit 1972 verpflichtende konstitutive Kundmachung von Verordnungen über die Bestimmung von Gefährdungsbereichen militärischer Munitionslager an der Amtstafel des Bundesministeriums für Landesverteidigung hat auf Grund der fehlenden Publikation im Bundesgesetzblatt wiederholt zu Rechtsunklarheiten geführt.
Aus diesem Grund wird wieder auf die vor 1972 geltende Rechtslage der Publikation von Verordnungen über die Bestimmung von Gefährdungsbereichen militärischer Munitionslager im Bundesgesetzblatt der Republik Österreich zurückgegangen. Im Sinne einer bürgernahen Verwaltung und eines erleichterten Zuganges zum Recht sowie aus Gründen der Rechtssicherheit soll eine Verordnung über den Gefährdungsbereich auch weiterhin an den Amtstafeln der Ämter der Landesregierung und Gemeinden, deren Gebiet jeweils durch den Gefährdungsbereich berührt wird, mit deklarativer Wirkung angeschlagen werden.
Da diese zusätzliche Publikation reinen Informationscharakter hat und nicht Teil des eigentlichen Kundmachungsvorganges ist, kommt ihr auch keine Bedeutung für die Rechtsverbindlichkeit der Verordnung zu.

Mag. Christoph Ulrich, ELeg

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