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Munitionslagergesetz 2003

Das Bundesgesetz über militärische Munitionslager aus 1995 (Munitionslagergesetz - MunLG) wurde mit BGBl. Nr. 736/1995 kundgemacht und trat mit 1. Jänner 1996 in Kraft. Seit diesem Zeitpunkt wurde das erwähnte Gesetz durch das Euro-Umstellungsgesetzwehrrecht - EUGW, BGBl. I Nr. 87/2000, das Auslandseinsatzanpassungsgesetz - AuslEAG, BGBl. I Nr. 56/2001, und das Reorganisationsbegleitgesetz - REORGBG, BGBl. I Nr. 103/2002, novelliert.
Mit den oben angeführten Novellen wurden diverse Änderungen im Munitionslagerrecht vorgenommen. Im Hinblick auf die damit verbundene Rechtsbereinigung und vermehrte Rechtssicherheit erschien daher eine Wiederverlautbarung als Munitionslagergesetz 2003 zweckmäßig.
Am 11. März 2003 erfolgte mit BGBl. I Nr. 9/2003 die Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Landesverteidigung, mit der das Munitionslagergesetz wiederverlautbart wird. Das wiederverlautbarte Munitionslagergesetz trägt den Titel "Munitionslagergesetz 2003" sowie die Abkürzung "MunLG 2003". Nach Art. 49a Abs. 3 B-VG sind somit ab dem 12. März 2003 alle Behörden an den wiederverlautbarten Text gebunden.

Überblick

Die rechtspolitische Zielsetzung dieses Gesetzes ergibt sich aus der Notwendigkeit für spezielle Vorschriften betreffend die militärische Munitionslagerung.
Im Wesentlichen umfasst das Munitionslagergesetz 2003
* Selbstbindungsregelungen des Bundes (hinsichtlich der Umstände der Munitionslagerung und der Beschaffenheit von Munitionslagern) als auch
* öffentlichrechtliche Beschränkungen in der örtlichen Umgebung von Munitionslagern.

Allgemeines

Grundsätzlich darf militärische Munition im militärischen Bereich, sofern nicht ausdrücklich Anderes bestimmt ist, ausschließlich in militärischen Munitionslagern gelagert werden.
Ausnahmen für die Lagerung von militärischer Munition bestehen bei der beschränkten Lagerung im militärischen Bereich außerhalb von Munitionslagern in besonderen Lagerobjekten (Lagerräumen). Für diese Art der Lagerung gibt es wiederum besondere Vorschriften, die durch Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung (Truppenmunitionslagerungsverordnung) erlassen wurden.
Weitere Ausnahmen von der Lagerung in militärischen Munitionslagern bestehen naturgemäß im Falle eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 und der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes bzw. die Bereitstellung zur unmittelbaren Verwendung militärischer Munition im Dienstbetrieb.

Begriffbestimmungen

Wichtig sind in diesem Zusammenhang die allgemeinen Begriffsbestimmungen des Munitionslagerrechts, welche im Folgenden kurz erläutert werden.
Die Definition der für die Lagerung in Betracht kommenden Gegenstände und Stoffe ("militärische Munition") obliegt einer näheren Festlegung durch Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung (Munitionslagerverordnung), in der insbesondere technische Ansprüche und Sicherheitsvorschriften für die adäquate Lagerung der Munition enthalten sind.
Unter "militärischer Bereich" sind alle Baulichkeiten und Anlagen, die dem Bundesheer ständig oder vorübergehend zur Verfügung stehen, zu verstehen.
Der Begriff "Gefährdungsbereich" ist jenes Gebiet, an dessen äußerer Grenze bei einem Zündschlag nur noch geringe Schäden zu erwarten sind. Dieser Gefährdungsbereich wird vom Gesetz in einen "engeren Gefährdungsbereich" (das Gebiet, in dem bei einem Zündschlag die Masse der schweren Schäden zu erwarten ist) und einen "weiteren Gefährdungsbereich" (der übrige Teil des Gebietes, der höchstens mit den gleichen Entfernungsmaßen wie der engere Gefährdungsbereich zu bemessen ist) unterteilt.

Beschaffenheit und Errichtung von Munitionslagern

Weiters enthält das Gesetz grundsätzliche Vorschriften über die Beschaffenheit von Munitionslagern und ihrer Objekte sowie über die Art der Lagerung, wobei bei der Beschaffenheit auf den umfassenden Umweltschutz Bedacht zu nehmen ist. Nähere Bestimmungen sind durch Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung (Munitionslagerverordnung) zu regeln.
Bei der Errichtung von Munitionslagern müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen:
* Bei Baulichkeiten oder Anlagen im engeren Gefährdungsbereich, die zum ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, muss der Bund ein unbeschränktes Verfügungsrecht erhalten und sie umwidmen.
* Für diejenigen Baulichkeiten oder Anlagen, die nicht zum ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, muss der Bund ein unbeschränktes Verfügungsrecht erhalten. Dies gilt dann nicht, wenn bei bestimmten militärischen Anlagen (Straßen, Leitungen, Anlagen etc.) eine Gefährdung ausgeschlossen ist oder durch Anordnung von Sicherheitsvorkehrungen (Geländeveränderungen, bauliche Vorkehrungen) oder Umlegungen beseitigt werden kann.
* Bei Baulichkeiten oder Anlagen im weiteren Gefährdungsbereich ist eine Errichtung zulässig, wenn eine Gefährdung ausgeschlossen ist oder durch Anordnung von Sicherheitsvorkehrungen (Geländeveränderungen, bauliche Vorkehrungen) oder Umlegungen beseitigt werden kann.
* Für den Fall, dass sich Kulturgut im engeren Gefährdungsbereich befindet, ist die Errichtung eines militärischen Munitionslagers unzulässig. Wenn es sich im weiteren Gefährdungsbereich befindet, ist die Errichtung zulässig, so die Gefährdung ausgeschlossen ist.
Das Gesetz ermöglicht weiters bescheidmäßige Anordnungen zur "Gefahrenabwehr" wie Sicherheitsvorkehrungen (Geländeveränderungen und bauliche Vorkehrungen) und Umlegungen. Die Bestimmung des Gefährdungsbereiches eines militärischen Munitionslagers erfolgt durch Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung unter Bedachtnahme auf Lagerobjekte, Art und Menge des Lagergutes und die Geländeverhältnisse. Sie umschreibt dabei insbesondere das als engeren und weiteren Gefährdungsbereich zu bestimmende Gebiet.
Die Verordnung ist unverzüglich nach ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt für die Dauer von sechs Monaten an der Amtstafel des Bundesministeriums für Landesverteidigung und an der Amtstafel der Ämter der Landesregierungen und der Gemeinden, deren Gebiet jeweils durch den Gefährdungsbereich berührt wird, anzuschlagen.
In dieser Verordnung sind die Gemeinden anzuführen, die vom Gefährdungsbereich berührt werden. Hinsichtlich der Abgrenzung des jeweiligen Gefährdungsbereiches ist auf Planunterlagen zu verweisen, sofern der Grenzverlauf nicht auf andere Weise einfacher dargestellt werden kann. Diese Planunterlagen sind zur Einsicht beim Bundesministerium für Landesverteidigung und bei den Ämtern der Landesregierungen und den Gemeinden, deren Gebiet jeweils durch den Gefährdungsbereich berührt wird, aufzulegen.
Zusätzlich hat der Bundesminister für Landesverteidigung die Verordnung nach ihrer Kundmachung unverzüglich den Grundbuchsgerichten bekannt zu geben, deren Zuständigkeitsbereich sich jeweils auf die vom Gefährdungsbereich berührten Gebiete erstreckt. Diese Gerichte haben den Umstand, dass eine Liegenschaft ganz oder teilweise im Gefährdungsbereich liegt, von Amts wegen im Grundbuch ersichtlich zu machen.
Eine solche Verordnung ist aufzuheben, wenn das Munitionslager endgültig aufgelassen wird. Sie ist abzuändern, wenn die für die Bestimmung des Gefährdungsbereiches maßgeblichen Voraussetzungen eine dauernde Änderung erfahren. Vor Errichtung eines militärischen Munitionslagers ist Anhörung der berührten Länder, Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden und bestimmter betroffener Behörden und Organe erforderlich.

Sicherheit von Munitionslagern

Im Gefährdungsbereich bestehen einige (öffentlichrechtliche) Beschränkungen.
Innerhalb des engeren Gefährdungsbereiches besteht das
* Bauverbot (Baulichkeiten und Anlagen jeder Art, ausgenommen bestimmte militärische Baulichkeiten oder Anlagen zum Betrieb des Munitionslagers sowie Befestigungsanlagen) und das
* Verbot des Verbrennens mit erheblicher Flammen oder Flugfeuerentwicklung sowie des Absengens von Bodenflächen.
Darüber hinaus besteht Bewilligungspflicht für die Neuherstellung bestimmter Anlagen und Veränderung bestehender Anlagen jeder Art. Für den weiteren Gefährdungsbereich besteht ebenfalls eine Bewilligungspflicht für Errichtung oder Veränderung von Baulichkeiten oder Anlagen jeder Art.
Im gesamten Gefährdungsbereich sind folgende Tätigkeiten bewilligungspflichtig:
* Schusswaffengebrauch (Ausnahmen: in Vollziehung der Gesetze, Notwehr und Notstand)
* Sprengarbeiten (Ausnahme: zu militärischen Zwecken)
* erhebliche Geländeveränderungen (Ausnahme: Gefahrenabwendung bei Elementarereignissen)
* erhebliche Veränderungen der Bodenbewachsung bis zu 50 Meter von bestimmten Lagerbaulichkeiten bzw. -anlagen sowie
* Kahlhiebe (ausgenommen zur Aufarbeitung von Schadhölzern oder bei Schädlingsbefall)
Nicht bewilligungspflichtige Gelände- und Bodenbewachsungsveränderungen sowie Kahlhiebe sind meldepflichtig
Weiters besteht im Gefährdungsbereich die Verpflichtung zur Beseitigung verbotswidrig oder ohne Bewilligung errichteter Baulichkeiten oder Anlagen bzw. zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes bei Veränderungen von Baulichkeiten, Anlagen, der Bodenbewachsung oder des Geländes auf die vorerwähnte Weise. Eine entsprechende Anordnung wird mittels Bescheides verfügt. Bei ohne Bewilligung errichteter Baulichkeiten oder Anlagen ist eine nachträgliche Bewilligungserteilung im Falle des Vorliegens der jeweiligen Voraussetzungen möglich.

Entschädigung

Für vermögensrechtliche Nachteile infolge der öffentlichrechtlichen Beschränkungen im Zeitpunkt der Erlassung einer Verordnung über den Gefährdungsbereich oder infolge eines Bescheides über Anordnungen zur Gefahrenabwehr besteht Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.
Für die Festsetzung der Entschädigung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung bzw. des Bescheides maßgeblich. Die Entschädigung erfolgt als Zahlung eines Geldbetrages. Der Wert der besonderen Vorliebe bleibt bei der Entschädigungsbemessung außer Betracht.
Grundsätzlich ist die Entschädigung dem Grunde und der Höhe nach im Vereinbarungsweg (mit dem jeweils territorial zuständigen Militärkommando) zu bestimmen bzw. (bei Nichteinigung) gerichtlich festzustellen.
Für das gerichtliche Entschädigungsverfahren sind folgende Verfahrensvorschriften zu beachten:
* Der Antrag auf Feststellung der Entschädigung durch den Entschädigungswerber oder den Bund ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Verordnung über den Gefährdungsbereich bzw. des Bescheides beim zuständigen Bezirksgericht zu stellen.
* Für später erkennbar gewordene Nachteile ist ein Antrag auf gerichtliche Feststellungen in Abständen von mindestens einem halben Jahr zulässig.
* Die Auszahlung der gerichtlich festgesetzten Entschädigung hat spätestens drei Monate nach Vereinbarung bzw. Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung zu erfolgen.

Verwaltungsstrafen und allgemeine Zuständigkeit

Verstöße gegen Bescheide betreffend Anordnungen zur Gefahrenabwehr oder gegen die Beschränkungen im Gefährdungsbereich oder gegen Bescheide betreffend Anordnungen zur Wiederherstellung der Sicherheit stellen Verwaltungsübertretungen dar und sind mit Geldstrafe bis zu EUR 7.300,- oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu ahnden (bei erschwerenden Umständen auch nebeneinander).
Zuständige Behörde für alle Bescheide nach dem Munitionslagergesetz 2003 ist in erster Instanz das jeweils territorial zuständige Militärkommando und in zweiter Instanz der Bundesminister für Landesverteidigung.

Mag. Cristoph Ulrich, ELeg

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